Nicht rechtswirksam erlassene BVE - Unzuständigkeit des BFG
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RV/7101164/2017-RS1 | Legt die belangte Behörde eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor, ohne zuvor eine wirksam zugestellte Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben und liegt kein Fall des § 262 Abs. 2 bis Abs. 4 BAO vor, ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Das Verfahren ist daher mit Beschluss einzustellen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache Bf., Wohnadresse, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2010 und 2011 und Einkommensteuer 2010 und 2011 beschlossen:
Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgericht es festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erließ die belangte Behörde (FA) an den Beschwerdeführer Bf. (Bf.) - nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren - geänderte Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011. Dabei wurde Einkommensteuer für 2010 im Betrag von 4.457,00 € und für 2011 im Betrag von 16.264,00 € vorgeschrieben. Die Bescheide wurden an die damalige Wohnadresse des Bf. Adresse-alt zugestellt.
Mit Schreiben vom , erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm die vom FA zugerechneten Beträge 2010 und 2011 niemals zugeflossen seien.
Mit Bescheiden vom wies das FA die Beschwerden als unbegründet ab und verwies auf die mit gesonderter Post übermittelten Bescheidbegründungen (Zustellung mit Rsb an die Adresse Adresse-alt)
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass für die Bescheide vom am ein Zustellversuch erfolglos war und eine Verständigung der Hinterlegung erfolgte (Beginn der Abholfrist ). Für die gesonderten Begründungen erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch am und wurde ebenfalls eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen. (Beginn der Abholfrist am ). Sämtliche Bescheide und gesonderten Begründungen langten mit dem Hinweis nicht behoben an das FA zurück.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die „Fortführung des Verfahrens betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 sowie die Zusendung der Begründung der Entscheidung vom “. In diesem Schreiben ist im Briefkopf die Anschrift des Bf. mit Wohnadresse ausgewiesen. Aus einer im Akt befindlichen Behördenanfrage an das zentrale Melderegister ist ersichtlich, dass der Bf. von bis seinen Hauptwohnsitz in Adresse-alt hatte. Ab dem war der Bf. ausschließlich an der Adresse Wohnadresse gemeldet.
Das FA wertete das Schreiben vom als Vorlageantrag und legte die Akten dem Bundesfinanzgericht vor (BFG).
Im Vorlagebericht führte das FA einerseits due Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 als auch die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 an.
Zu den vorgelegten Bescheiden führte das FA aus, dass der Vorlageantrag seiner Ansicht nach verspätet sei, weil der Bf. im Schreiben selbst auf die im Postweg zugestellte Buchungsmitteilung 1/2016 vom , welche dem Bf. an die Adresse Adresse-alt (ohne Zustellnachweis) zugestellt worden war verweise. Daraus sei ersichtlich, dass sich an dieser Adresse noch immer sein Wohnort und daher eine Abgabestelle nach Zustellgesetz befinde.
Das FA übersieht allerdings bei seiner Argumentation den Umstand, dass ein Schriftstück, welches ohne Zustellnachweis zustellt wird, im Postkasten der Abgabestelle körperlich hinterlassen wird. Aus der Meldeanfrage ist erkennbar, dass die ehemalige Unterkunftgeberin offenbar (Namensgleichheit) mit dem Bf. verwandt ist und es daher wahrscheinlich ist, dass sie die an ihn adressierten Schriftstücke, welche fälschlich an die alte Anschrift zugestellt wurden, an ihn weitergegeben haben dürfte.
Bei Schriftstücken welche mit Rückschein zugestellt werden, ist diese Vorgehensweise nicht möglich und eine Behebung der hinterlegten Schriftstücke bei der Post durch die ehemalige Unterkunftgeberin auch nicht zulässig.
Keinesfalls kann aus einer offensichtlich erfolgten bloßen Weitergabe eines Schriftstückes und der damit verbundenen Heilung eines Zustellmangels (§ 7 ZustellG), auf das Vorhandensein einer Wohnung oder Unterkunft des Adressaten geschlossen werden. Im Gegenteil ist aus der Meldeauskunft eindeutig ersichtlich, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen am seinen Hauptwohnsitz bereits nach Wohnadresse verlegt hatte. Ein Nebenwohnsitz an der Adresse Adresse-alt scheint nicht auf. Aus dem Schreiben des Bf. vom ist zudem eindeutig ersichtlich, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung inhaltlich nicht bekannt war und ist es für das Gericht auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass er von der erfolgten Hinterlegung keine Kenntnis hatte.
Der Bf. wäre zwar gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG verpflichtet gewesen, dem FA seinen Wohnsitzwechsel mitzuteilen, dem Finanzamt obliegt es jedoch gemäß § 115 Abs. 1 BAO die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die Abgabenerhebung wesentlich sind. Dazu gehört auch die Überprüfung der Zustelladresse. Dies umso mehr, als die Beschwerdevorentscheidung erst drei Jahre nach Einbringung der Beschwerde verfasst wurde. § 8 Abs. 2 ZustellG entbindet das FA insoweit nicht von der amtswegigen Ermittlungspflicht, da die Änderung der Abgabestelle durch eine Abfrage im zentralen Melderegister ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gem. lit. a leg.cit bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist „das Dokument“ dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Empfänger ist nach § 2 Z 1 ZustellG die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnete Person – im gegenständlichen Fall der Bf. Abgabestelle ist nach § 2 Z 8 ZustellG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist es gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, zu hinterlegen. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG mit dem ersten Tag der mindestens zweiwöchigen Abholfrist als zugestellt.
Aus den obigen Feststellungen ist ersichtlich, dass sich an der Adresse Adresse-alt im November 2016 keine Abgabestelle des Empfängers befand. Der Zustellversuch an der Adresse Adresse-alt und die Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige an dieser Adresse konnten daher nicht die Wirkungen des § 17 ZustellG auslösen.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend die Berufungen des Bf. vom Einkommensteuer 2010 und 2011 wurden daher nicht wirksam erlassen.
Zu den im Vorlageantrag angeführten Wiederaufnahmebescheiden ist aus dem Akteninhalt eindeutig ersichtlich, dass diese niemals in Beschwerde gezogen worden waren. Dementsprechend wurden auch keine diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen gefällt, das Schreiben vom kann daher auch keinen Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme 2010 und 2011 enthalten.
Über eine Bescheidbeschwerde ist nach § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid zu entscheiden. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann sodann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.
Wie oben dargestellt, wurde über die vorgelegten Berufungen bislang nicht rechtswirksam durch die Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden, weshalb das Schreiben des Bf. vom auch nicht als Vorlageantrag gewertet werden kann.
Vor diesem Hintergrund kommt im Beschwerdefall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.
Eine Zurückweisung der Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 wegen Unzuständigkeit würde für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.
Die Wiederaufnahmebescheide für 2010 und 2011 sind hingegen mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, der diesbezügliche Vorlagebericht geht daher mangels entsprechenden Parteienantrags völlig ins Leere.
Das Bundesfinanzgericht hat daher seine Unzuständigkeit festzustellen.
Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung für Einkommensteuer 2010 und 2011 wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal die Entscheidung der Judikatur des VwGH entspricht ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101164.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at