Lastschriftanzeige keine Fälligkeitsvoraussetzung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen vom , AB 09/0121162, betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig im Beschwerdeverfahren ist, ob Voraussetzung der Fälligkeit einer Abgabe (hier: Wiener Gebrauchsabgabe) und damit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages das Zugehen einer (jährlichen) Vorschreibung ist.
Laut Vorbringen des Bf sei die Lastschriftanzeige vom über 424,51 Euro bei ihm nicht eingegangen, im Bescheid fehle der Hinweis, dass keine jährliche Vorschreibung erfolgt. Auch für die Stadt Wien gelte der Grundsatz: "Keine Buchung ohne Beleg." Der Postversand der Vorschreibung sei durch die Behörde zu beweisen, der Versand der Lastschriftanzeige stelle keine reine Serviceleistung der Stadt Wien dar.
Die belangte Behörde bringt für den vorgeschriebenen Säumniszuschlag von 8,49 Euro hingegen vor, die Abgabe sei fällig gewesen, habe sich seit 2015 nicht geändert, und die Zusendung einer Lastschriftanzeige sei eine reine Serviceleistung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer (Bf) unterliegt seit 1987 der Gebrauchsabgabepflicht, wobei in den seither - zuletzt im Jahr 2014 - ergangenen Abgabenbescheiden darauf hingewiesen wurde, dass die Gebrauchsabgabe für jedes (spätere) Kalenderjahr jeweils bis zum 31.1. im Vorhinein zu eintrichten ist.
Die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2016 in Höhe von 424,51 Euro wurde erst mit entrichtet.
Gemäß § 11 Abs 3 Gebrauchsabgabegesetz 1966 war die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2016 am fällig. Selbst dann, wenn im Abgabenbescheid nicht über den Fälligkeitszeitpunkt abgesprochen worden wäre, ergäbe sich jener Fälligkeitstag bereits aus dem Gesetz (vgl zB ).
Die Behörde ist auch nicht verhalten, bescheidmäßig festgesetzte Abgaben durch Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige oä nochmals vorzuschreiben. Buchungsmitteilungen entfalten nur dann normative Kraft, wenn auf sie im Bescheid verwiesen wird (vgl zB ). Dies ist hier nicht der Fall.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen (§ 217 Abs 1, 2 BAO). Gründe, die den Säumniszuschlag ausschließen, liegen nicht vor.
Säumniszuschläge setzen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl zB ). Fehlt ein grobes Verschulden, ist dieser Umstand bedeutsam für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) sowie für die - antragsgebundene - Ausnahmebestimmung des § 217 Abs 7 BAO (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 217, 644).
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte zurecht, die Vorbringen des Bf insbesondere betreffend Belegerteilungspflichten der Behörde gehen ins Leere.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 11 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400107.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at