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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2017, RV/7300010/2015

Widerruf der Löschung, obwohl keine bescheidmäßige Verfügung über eine Löschung erfolgte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, AdresseBf., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über den Widerruf einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten vom , Strafnummer 008***, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom war über den Beschwerdeführer Bf (=Bf) wegen einer Finanzordnungwidrigkeit gemäß § 49 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 verhängt worden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf monatliche Ratenzahlungen zur Abstattung des Strafrückstandes, wobei die p er gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten wurde. Laut Aktenlage war der Bf im weiteren Verlauf des Jahres 2008 nicht mehr erreichbar und wurde am im zentralen Melderegister dessen Abmeldung durchgeführt. Erst am erfolgte schließlich eine neue Anmeldung an einer inländischen Adresse. Auf eine seitens der Abgabensicherung des Finanzamtes am zugesandte Zahlungsaufforderung erfolgte keine Zahlung. Da auch eine sonstige Rückmeldung nicht einlangte und eine Anfrage im Zentralen Melderegister keinerlei Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt des Bf ergab, veranlasste die Finanzstrafbehörde am die amtswegige Löschung des offenen Rückstandes, zumal die Verjährungsfrist der Geldstrafe mit Eintritt der Rechtskraft am zu Laufen begann und inklusive der Verlängerung durch die Zahlungserleichterung (Antrag vom bis Terminverlust vom = 56 Tage) sich somit als Datum der Verjährung der ergab.

Nachdem die Löschung der Geldstrafe per im System durchgeführt wurde, langte am 17.12.201 ein Schreiben des Bf in der Finanzstrafbehörde ein, welches jener - offensichtlich als Reaktion auf die am erfolgte Zahlungsaufforderung - bereits am dem Finanzamt übermittelt hatte. In diesem Schreiben teilte der Bf mit, er hätte sich von 10/2008 bis 01/2014 in Spanien aufgehalten und sei sehr verwundert, dass ein vollstreckbarer Steuerrückstand bestehe und zu entrichten sei.

Aufgrund dieses Umstandes erging noch am gleichen Tag () ein Bescheid betreffend den Widerruf der vorgenommenen Löschung. Zudem wurde dem Bf. nochmals die Strafverfügung und der zugehörige Schriftverkehr in Kopie sowie eine neuerliche Zahlungsaufforderung über die offene Geldstrafe übersandt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , in der zunächst um aufschiebende Wirkung ersucht wird, da es für den Bf aufgrund der geringen Pension nicht möglich sei, den Betrag von Euro 2.222,555 zu bezahlen, ein Pflegebedarf bestünde und der Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe zu Komplikationen führen könne. Begründend führte der Bf weiters aus, dass sich nach Rückkehr seines etwas mehr als fünfjährigen Aufenthalts (5 Jahre, 3 Monate und 7 Tage) in Spanien seine Verhältnisse nicht verbessert hätten, wie dies im angefochtenen Bescheid begründet werde. Er beziehe immer noch eine Invaliditäts-Pension mit Ausgleichszulage, sein Gesundheitszustand habe sich aber verschlechtert und erhalte er Pflegegeld der Stufe 1, was aber nur teilweise seine zusätzlichen Ausgaben abdecken würde. Zudem würden ihm Euro 30 aufgrund einer laufenden Exekution zu Gunsten der SVA abgezogen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Das Finanzamt hat die Löschung der Abgaben (Geldstrafe) des Bf buchungstechnisch durchgeführt, da nach deren Ansicht Vollstreckbarkeitsverjährung eingetreten sei. In den Akten befindet sich zudem eine Anmerkung der Abgabensicherung des Finanzamtes vom über einen Einhebungsversuch, wonach das (zuletzt vom Bf bewohnte) Reihenhaus komplett leer sei, laut Auskunft der Hausnachbarin der Bf vor ca 1 Monat ausgezogen wäre und die neue Wohnadresse nicht bekannt sei. Nähere Erhebungen seien nicht möglich.

Gem § 32 Abs 1 FinStrG erlischt die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.

Gem § 32 Abs 3 lit d FinStrG werden Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Gem § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gem § 235 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch (Abs 2 leg zit).

§ 235 BAO ist dem § 172 Abs 1 zweiter Satz FinStrG zufolge "sinngemäß" für die Löschung von Geldstrafen und Wertersätzen anzuwenden. Daher kann eine Löschung erst erfolgen, wenn sowohl die Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen als auch der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dauernd unmöglich geworden ist (etwa bei eingetretener Vollstreckungsverjährung oder dauernder Vollzugsuntauglichkeit)[Reger, Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG, § 172 Tz 4].

Gem § 294 Abs 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,         

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Auf § 294 Abs 1 lit a BAO gestützte Maßnahmen setzen voraus, dass sich die tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgebenden Verhältnisse geändert haben (Stoll, BAO, 2841; Ritz, BAO5, § 294 Rz 9). Maßnahmen nach § 294 Abs 1 BAO liegen im Ermessen (vgl ).

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Löschung maßgeblich waren, geändert hätten, insbesondere zumal aufgrund des die Einbringung hemmenden Auslandsaufenthaltes des Bf die Verjährung der Geldstrafe erst mit eintreten kann.

Die Löschung von Abgabenschuldigkeiten hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 BAO mit Bescheid zu erfolgen (vgl Ritz BAO5,  Rz 3 zu § 235 BAO sowie ; , 97/14/0128; , 2002/14/0035). Durch die bescheidmäßige Löschung erlischt der Abgabenanspruch (§ 235 Abs 2 BAO). Dies allerdings nur dann, wenn der Löschungsbescheid nach außen wirksam in Erscheinung tritt, also dem Abgabepflichtigen gem § 97 BAO bekannt gegeben wird (vgl Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, 1. Auflage, S 688 sowie ; ).

Der vorliegenden Aktenlage ist kein Bescheid über eine erfolgte Löschung der Abgabenschuldigkeiten (Geldstrafe) zu entnehmen und wurde aufgrund einer diesbezüglich telefonischen Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes seitens der Finanzstrafbehörde auch bestätigt, dass im gegenständlichen Fall eine Löschung/Abschreibung der Abgabenschuldigkeiten lediglich finanzamtsintern erfolgt ist. Der Bf hat daher von der durchgeführten Löschung auch keine Kenntnis erlangt, insbesondere da ihm ja auch kein für eine wirksame Löschung entsprechender Bescheid zugestellt wurde. "Abschreibung" bezeichnet den buchungstechnischen Vorgang. Die Grundlage für eine Abschreibung bildet die bescheidmäßige Verfügung der Abgabenbehörde über eine Löschung gemäß § 235 Abs. 1 BAO (vgl Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, 1. Auflage, S 687 sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2410; ). 

Da somit ein wirksamer Löschungsbescheid vom nicht vorliegt, erweist sich der gegenständliche Bescheid über den Widerruf der Löschung der Geldstrafe als rechtswidrig, da gemäß § 294 Abs 1 BAO die Änderung oder Zurücknahme eines Begünstigungsbescheides voraussetzt, dass ein solcher Bescheid ergangen ist. Ein nicht wirksamer bzw. nicht im Rechtsbestand befindlicher Löschungsbescheid kann logischerweise auch nicht widerrufen werden, sodass es dem gegenständlichen Bescheid an einem Widerrufsgegenstand fehlt und dieser somit ersatzlos aufzuheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 32 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 32 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300010.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at