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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2017, RV/7100164/2017

Säumniszuschlag bei Beschwerde gegen die zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache S, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , Abgabenkontonummer 919, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt 204.120,03 € fest, weil die Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014, 01/2015 und 02/2015 nicht spätestens an ihren Fälligkeitstagen entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung ein, gegen die Grundlagenbescheide Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014, 01/2015 und 02/2015 sei am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden. Auf die Begründung in dieser Beschwerde werde verwiesen.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen die gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide sei am abweisend erledigt worden, weshalb der Säumniszuschlag dem Grund und der Höhe nach zu Recht festgesetzt worden sei. Die Säumniszuschlagspflicht setze nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus; die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages bestehe ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der Abgabenschuld könne gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu einer Aufhebung bzw. Anpassung des Säumniszuschlages an die festgesetzte Abgabenschuld führen.

Im Schriftsatz vom stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend die Säumniszuschläge an das BFG. Hinsichtlich der Grundlagenbescheide sei am ein Vorlageantrag gestellt worden. Es werde beantragt, den Säumniszuschlag mit 0 Euro festzusetzen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Säumniszuschlages auf Grund einer Umsatzsteuerfestsetzung bzw. -nachforderung. Inhaltlich bekämpft der Bf. die Festsetzung der Säumniszuschläge mit dem Vorbringen, die Vorschreibung der Umsatzsteuer sei nicht rechtmäßig.

Nicht vorgebracht wird hingegen, dass der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid rechtsunwirksam sei oder die Säumniszuschläge falsch berechnet wurden.

Auch das Vorliegen eines Tatbestandes des § 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO ist nicht aktenkundig und wurde von der Bf. nicht vorgebracht.

Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides bzw. eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides nicht an (). Dabei tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus ( mit weiteren Verweisen).

Die Abgabenbehörde hat im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen ().

Eine rechtskräftige Festsetzung der Stammabgabe ist für die Festsetzung eines Säumniszuschlages daher nicht Voraussetzung. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung nicht rechtskräftig oder sachlich unrichtig ist.

Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (siehe nochmals ).

Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung der gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide sind daher insoweit auch die strittigen Säumniszuchläge herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen des Bf. betreffend die Unrichtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen ins Leere. Die Festsetzung der angefochtenen Säumniszuschläge erfolgte - ungeachtet ihrer H erabzusetzung oder Aufhebung im Falle einer Abänderung oder Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide - zu Recht. Da auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100164.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at