zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2017, RV/2100465/2017

Zurückweisung eines Antrages (hier: EnAV) wegen "entschiedener Sache"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf.-GmbH, vertreten durch Feilenreiter & Co Wirtschaftsprüfungs GesmbH, Wiesackstraße 624, 8962 Gröbming, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung (für den Zeitraum "2/2011 bis 10/2011") zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Lift- bzw. Seilbahnbetreiberin, beantragte mit Eingabe vom die Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 11/2010 bis 10/2011 (geltend gemachter Vergütungsbetrag: € 245.219,38).

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt diesem Antrag teilweise Folge (nämlich hinsichtlich der Monate 11 und 12/2010) und setzte die Vergütung für das „Wirtschaftsjahr 2011, Zeitraum: 11/2010 bis 10/2011“ mit € 101.420,15 fest (die zuvor mit Bescheid vom erfolgte Festsetzung der Energieabgabenvergütung, in weiterer Folge: EnAV, umfasste einen gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruchszeitraum und wurde mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben).

Gegen die Festsetzung der EnAV für das Wirtschaftsjahr 2011 (Zeitraum: 11/2010 bis 10/2011) wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde über diese Berufung abgesprochen (lt. Spruch: Stattgabe und Aufhebung; gebarungsmäßige Anerkennung der Energieabgabenvergütung auch für 1/2011). Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages ist ungenützt verstrichen.

In weiterer Folge beantragte die Bf. mit Eingabe vom eine Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr „2/2011 bis 10/2011“ (iHv. € 92.668,68).

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurück. Über den Antrag auf Energieabgabenvergütung 2011 sei bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen worden. Daher könne über diese Sache nicht neuerlich abgesprochen werden (res iudicata).

Dagegen wurde die vorliegende Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit folgender Begründung: „Auf Grund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission ist die Einschränkung der EnAV auf Produktionsbetriebe (…) nicht mit in Kraft getreten (vgl. nochmals ). Solcherart steht unserer Mandantin – ein Dienstleistungsbetrieb – die EnAV weiterhin zu. Die erga-omnes-Wirkung von Urteilen des EuGH geht über die Reichweite nationaler Rechtsakte weit hinaus. Deshalb erachten wir den angefochtenen Bescheid für inhaltlich rechtswidrig.“

Mit derselben Eingabe beantragte die Bf. (erstmals) auch die Wiederaufnahme des mit Beschwerdevorentscheidung vom abgeschlossenen Verfahrens (betreffend EnAV für das Wirtschaftsjahr 11/2010 bis 10/2011).

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Das Gesetz normiere den Besteuerungszeitraum mit dem „Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr“. Der Antrag vom erweise sich daher schon im Hinblick auf den beantragten Zeitraum „2-10/2011“ als unzulässig. Zudem liege für den beantragten Zeitraum bereits ein rechtskräftiger Bescheidabspruch vor, was zur Unwiederholbarkeit führe.

Dagegen wurde - ohne weitere Begründung – der Vorlageantrag eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Entscheidungspflicht der Behörde besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind, sondern auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist (s. zB Ritz, BAO-Kommentar 5. Auflage, § 85a Tz 10, mwH).

Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt ua. bei entschiedener Sache vor (vgl. nochmals Ritz, aaO).

Ein Anbringen ist unzulässig, wenn die Abgabenbehörde in ein und derselben Sache bereits einmal rechtskräftig entschieden hat. Die mit der Rechtskraftwirkung von Bescheiden verbundene Folge bedeutet, dass in den Bestand von rechtskräftigen Bescheiden nur insoweit eingegriffen werden kann, als entsprechende (auf Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete) gesetzliche Tatbestände vorgesehen sind ( A). Derartige Tatbestände ergeben sich zB aus den Vorschriften über die Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung (§§ 293ff. BAO) oder über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303ff. BAO).

Die Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich auf den Gegenstand des Sachbegehrens bzw. des Sachanspruches und erfasst folglich den (damit verknüpften) Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ( f). Die Identität der Sache wird abgabenrechtlich in erster Linie und ausschlaggebend nach dem Inhalt des Spruches und seiner Elemente (Art des Anspruches, Parteien, Abgabengegenstand, Zeitraum) bestimmt. Nachträgliche Änderungen im Sachverhalt sind bei zeitraum- und zeitpunktbezogenen Sach-Bedeutsamkeiten nicht möglich, nachträglich hervorgekommenen (zeitkongruenten) Tatsachen kann verfahrensrechtlich allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Rechnung getragen werden. Anträge, denen die materielle Rechtskraft (und damit das sog. Wiederholungsverbot) einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, sind wegen "entschiedener Sache" zurückzuweisen (Stoll, BAO-Kommentar, 943ff.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag der Bf. auf Vergütung von Energieabgaben zurück, der explizit den Zeitraum 2 – 10/2011 umfassen sollte. Abgesehen davon, dass – wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt - der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die EnAV das Kalenderjahr bzw. das Wirtschaftsjahr ist, liegt bezüglich des genannten Zeitraumes bereits eine in Rechtskraft erwachsene Erledigung vor: Auf Grund eines entsprechenden Antrages der Bf. vom (beim Finanzamt eingelangt am ), welcher das Wirtschaftsjahr 11/2010 bis 10/2011 betraf, erging der „Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz - Wirtschaftsjahr 2011 – Zeitraum: 11/2010 bis 10/2011“ vom , mit welchem dem Antrag der Bf. zum Teil stattgegeben wurde. Die EnAV wurde mit einem Betrag von € 101.420,15 festgesetzt und in der Begründung ausgeführt, dass Dienstleistungsbetrieben eine Vergütung ab nicht mehr zustehe. Demnach könne der Bf. die EnAV nur gewährt werden, soweit sie auf die Monate 11 und 12/2010 entfalle. In der dagegen erhobenen Berufung vom begehrte die Bf., die Rückvergütung auch für den Zeitraum 1/2011 zu gewähren. Das Finanzamt erließ daraufhin die – ihrem Spruch zufolge stattgebende - Beschwerdevorentscheidung vom . In der Begründung führte das Finanzamt aus, auf Grund der nunmehr vorliegenden Judikatur stehe die EnAV für die Monate 11/2010 bis 1/2011 zu. Soweit der Antrag hingegen die Monate 2/2011 bis 10/2011 betreffe, sei er abzuweisen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Bf. kein Vorlageantrag gestellt, sodass damit das Verfahren betreffend EnAV 2011 (Wirtschaftsjahr 11/2010 bis 10/2011) rechtskräftig erledigt wurde.

Die Festsetzung der EnAV für den Zeitraum 11/2010 bis 10/2011 (Wirtschaftsjahr der Bf.) war somit bereits Gegenstand eines mit abgabenbehördlicher Beschwerdevorentscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Das Finanzamt kam in seiner Entscheidung ganz augenscheinlich zu dem Schluss, dass die Vergütung im maßgeblichen Anspruchszeitraum (dem Wirtschaftsjahr 11/2010 bis 10/2011) nur für die Monate 11/2010 bis 1/2011 zusteht, nicht aber für die Monate 2 bis 10/2011. Die Ausführungen im neuerlich erhobenen Antrag vom unterscheiden sich nicht von den bereits früher vorgetragenen Sachumständen. Es wird lediglich die rechtliche Würdigung des Finanzamtes gerügt bzw. die Verfassungswidrigkeit des innerstaatlich geregelten Ausschlusses von Dienstleistern von der EnAV geltend gemacht. Wenn mit gegenständlichem Antrag vom eine Vergütung für den – gesetzlich nicht vorgesehenen – Zeitraum 2 bis 10/2011 begehrt wird, so war dieser zweifelsohne von der Beschwerdevorentscheidung vom bereits (mit-)umfasst. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Antrag vom die Erhebung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfes wie zB eine Berichtigung nach den §§ 293ff. BAO oder eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO intendiert wäre.

Da das nunmehr wiederholte Grundanliegen auf Gewährung der EnAV (auch) für die Monate 2 bis 10/2011 somit auf die Abänderung der nicht mehr mit Rechtsmittel anfechtbaren Festsetzung der EnAV für das Wirtschaftsjahr 11/2010 bis 10/2011 gerichtet ist, wäre eine neuerliche Entscheidung darüber als Wiederholung der bereits entschiedenen Sache ein unzulässiger Eingriff in die Rechtskraft (s. zB -G/06; ). Die Zurückweisung des Finanzamtes war sohin rechtmäßig.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die Beschwerde gegen diese Zurückweisung daher abzuweisen.

Was den erstmals in der Beschwerdeschrift vom gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anlangt, so ist darüber – zunächst von der Abgabenbehörde - in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

Zur Nichtzulassung der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Zurückweisung des Antrages vom wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist. Die Bf. beschränkt sich in ihrem Rechtsmittel auf materiellrechtliche Ausführungen und legt dar, aus welchen (rechtlichen) Überlegungen ihrer Ansicht nach auch für den Zeitraum ab 2/2011 eine EnAV zustehen würde. Dass die Zurückweisung ihres Antrages zu Unrecht erfolgt sei, wird hingegen nicht einmal ansatzweise – zumindest nicht erkennbar - in Streit gezogen. Im Übrigen konnte sich das BFG bei seiner Entscheidung auf die zitierte Judikatur (bzw. auf die in der zitierten Literatur angeführten Entscheidungen) stützen, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne nicht gegeben ist und die Revision sohin nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Identität der Sache
res iudicata
materielle Rechtskraft
ne bis in idem
Unwiederholbarkeit
Verweise


-G/06
Zitiert/besprochen in
Laudacher in SWK 22/2017, 992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100465.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at