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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2017, RV/5101301/2012

Aufhebung von Festsetzungen der NoVA und Erwerbsteuer bei Standort im Ausland und regelmäßigen Ausbringungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, StNr, vertreten durch Mag. Johann Eder, Linzer Straße 3, 4780 Schärding, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Braunau Ried Schärding vom , betreffend Normverbrauchsabgabe 4/2004 und Erwerbsteuer 2004 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriges verwaltungsbehördliches und verwaltungsgerichtliches Geschehen

Mit Bescheiden vom wurde für Bf (in der Folge: Bf) für ein Motorrad MR für den Zeitraum 4/2004 Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Höhe von € 1.882,35 und im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges Umsatzsteuer in Höhe von € 2.352,94 festgesetzt. In der Begründung zu beiden Bescheiden wird lediglich ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich geworden seien, da eine erforderliche Selbstberechnung der Abgaben unterblieben sei. Warum eine Steuerpflicht entstanden und eine Selbstberechnung erforderlich geworden sei, wird nicht ausgeführt. Ebenso fehlen Ausführungen, warum die Behörde von hinterzogenen Abgaben und somit einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausging.

Nach einem im Akt der Behörde dazu aufliegenden Aktenvermerk vom sei der Bf am beim Finanzamt erschienen um NoVA für ein gebrauchtes Motorrad zu bezahlen. Da das Motorrad auf eine deutsche Anschrift zugelassen gewesen sei, sei der Bf gefragt worden, ob es sich um ein Übersiedlungsgut handle oder warum sonst bisher noch keine NoVA entrichtet worden sei. Der Bf hätte daraufhin angegeben, dass er in Deutschland keinen Wohnsitz hätte. Weiters hätte der Bf angegeben, dass er das Motorrad 2004 von einem deutschen Händler als Vorführfahrzeug mit einigen 100 Km Tachostand gekauft hätte, die deutsche Anschrift laut Zulassung sei die Adresse eines Bekannten und er hätte die Zulassung in Deutschland vorgenommen, da dies günstiger gewesen sei. Eine Rechnung würde nicht mehr existieren. Daraufhin sei dem Bf mitgeteilt worden, dass aus den geschilderten Gründen von hinterzogenen Abgaben auszugehen sei und NoVA sowie Umsatzsteuer von der Bemessungsgrundlage zum Stichtag des Kaufes im Jahr 2004 zu entrichten sei, da für hinterzogene Abgaben eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte. Der Bf hätte dann zur weiteren Abklärung den Zulassungsschein und den Fahrzeugbrief am Finanzamt hinterlassen, diese aber am Folgetag einem Beamten wieder „entrissen“ bevor dieser noch Kopien davon anfertigen hätte können. Ein weiterer namentlich angeführter Beamter könne diesen Vorgang bezeugen. Die Bemessungsgrundlagen seien anhand der Eurotaxliste im Schätzungsweg ermittelt worden.

Nach einer ZMR-Abfrage vom ist der Bf österreichischer Staatsbürger, in öOrt im Jahr xxxx geboren und hat er seinen gemeldeten Hauptwohnsitz seit an der Anschrift Anschrift.

In der Berufung (seit 2014 als Beschwerde zu behandeln) vom führte der Bf neben rechtlichen Ausführungen aus, dass der Standort des Motorrades nie in Österreich sondern in Deutschland gewesen sei, sodass weder eine Zulassungs- noch eine Novapflicht gegeben sei und auch kein ig Erwerb vorliege. Der Bf hätte auch in Deutschland einen Wohnsitz, von dem aus über das Motorrad verfügt werde, dieses würde fast ausschließlich in Deutschland gefahren werden und dort hätten auch Reparaturen, Garagierung und Servicearbeiten stattgefunden. Das Fahrzeug sei somit tatsächlich nie an einen inländischen Standort verbracht worden, weshalb auch das Ende der Warenbewegung bei der Lieferung nicht in Österreich liegen könne. Überdies wendete der Bf gegen beide Bescheide ein, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen wird das in der Folge abgeführte Verfahren nur verkürzt dargestellt. Aufgrund einer äußerst mangelhaften Beantwortung der Vorhalte des Finanzamtes sowie auch des Bundesfinanzgerichtes und der widersprüchlichen Angaben des Bf ging sowohl die Behörde als auch das Gericht zunächst davon aus, dass der Bf in Deutschland nur einen Scheinwohnsitz gehabt hätte, der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen aber an dessen Familienwohnsitz in Österreich gewesen sei, die sich daraus ergebende Standortvermutung für Österreich nicht widerlegt sei und daher auch aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Motorrades eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliege.

Erst nachdem der VwGH entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des UFS und BFG entschied, dass eine widerrechtliche Verwendung nicht vorliegt, wenn es regelmäßige, zumindest monatliche Ausbringungen gibt, wurde auch in diese Richtung erhoben und den Angaben des Bf dazu Bedeutung beigemessen.

Da es dem Bf –wie in der Folge noch aufzuzeigen ist- gelang, nachzuweisen, dass das gegenständliche Fahrzeug nur fallweise in Österreich, grundsätzlich aber in Deutschland eingestellt war, und dort auch Beginn und Ende der Ausfahrten mit dem Motorrad war, werden die umfangreichen aber in der Folge irrelevanten Verfahrensschritte zur Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen, des Standortes des Fahrzeuges bzw der Widerlegung der Standortsvermutung nicht mehr dargestellt.

Es werden nur jene letztlich maßgeblichen Vorgänge dargestellt, die das Gericht letztlich davon überzeugten, dass der Standort des Motorrades in Deutschland gewesen ist bzw. dass das gegenständliche Fahrzeug nie länger als ein Monat ununterbrochen im Inland war.

So legte der Bf etwa mit einem Schreiben vom Kopien des Servicebuches und einer TÜV-Bestätigung vor, aus denen sich ergebe, dass das Fahrzeug regelmäßig in Deutschland servisiert und geprüft worden sei. Ein Kostennachweis für die Garagierung würde sich „erübrigen“, da das Motorrad kostenlos bei einem Bekannten bzw. bei Verwandten untergestellt worden sei.


Mit einem ergänzenden Schreiben vom übermittelte der Bf eine Bestätigung, nach der das Motorrad in den Jahren 2004 bis 2010 in den Wintermonaten ständig und in den Sommermonaten überwiegend beim Aussteller der Bestätigung eingestellt gewesen wäre. Weiters gab der Bf an, dass er Ausfahrten überwiegend von diesem deutschen Einstellungsort in den bayrischen Raum, Schweiz, Italien, Kroatien und fallweise auch nach Österreich angetreten und auch dort wieder beendet habe.

Am (zugestellt am ) erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (BVE), mit der die Berufung gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass nach den Erstaussagen des Bf die Zulassung in Deutschland nur erfolgt sei, weil es dort günstiger gewesen wäre und die Zulassungsanschrift die Wohnung eines Bekannten sei. Das Berufungsvorbringen sei daher nicht glaubwürdig. Der Standort des Fahrzeuges hätte sich somit im Inland befunden und am Tag des Kaufes sei der Tatbestand des ig Erwerbes erfüllt gewesen. Auch der Einwand der Verjährung gehe ins Leere, da aufgrund der Angabe eines Scheinwohnsitzes in Deutschland der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sei und die Verjährungsfist somit 10 Jahre betrage.

Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist brachte der Bf einen Vorlageantrag vom sowie einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ein.

Unter Verweis auf das bisherige Vorbringen bemängelte der Bf die mangelhafte Begründung der Bescheide und der BVE und auch, dass sein Vorbringen nicht gewürdigt worden wäre. Der Bf hätte in Deutschland einen Wohnsitz gehabt und sei daher davon ausgegangen, dass er das Motorrad auch auf diesen Wohnsitz zulassen dürfe. Dem Bf könne daher kein Vorsatz –sondern allenfalls ein Rechtsirrtum- unterstellt werden, weshalb keine Abgabenhinterziehung vorliege und die Verjährungsfrist 5 Jahre betrage.

Am erging nach Vorlage der Beschwerde an den ehemaligen UFS ein Fragenvorhalt des Bundesfinanzgerichtes an den Bf und mit Mail vom wurde dem Bf ergänzend mitgeteilt, dass der VwGH mittlerweile entschieden hat, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 durch jede Aus- und Wiedereinbringung eines Fahrzeuges unterbrochen werde. Könnten derartige Fahrten nachgewiesen werden, würde keine widerrechtliche Verwendung vorliegen.

Der Bf legte infolge dieses Vorhaltes Nachweise dafür vor, dass er in den fraglichen Zeiträumen neben dem Motorrad jeweils auch zusätzlich über einen in Österreich zugelassenen PKW verfügte.

Nachdem auch dieser Vorhalt im Wesentlichen unbeantwortet blieb und die bis dahin festgestellten Widersprüche nicht aufgeklärt werden konnten, der Bf aber die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, sollte dem Bf letztmalig im Rahmen eines Erörterungstermines die Möglichkeit gegeben werden, seine Ausführungen nachzuweisen.

Nachdem am bereits die Ladung zum Erörterungstermin am ergangen war, wurden am noch schriftlich Fragen des Vorhaltes vom beantwortet und  Schreiben von Motorrad-Kollegen vorgelegt, in denen diese bestätigen, dass sie mehrmals monatlich gemeinsame Ausfahrten mit ihren Motorrädern außerhalb Österreichs gemacht hätten und diese Ausfahrten immer in dtOrt begonnen und auch dort wieder geendet hätten. Überdies wurden noch weitere Personen genannt, die diese Ausführungen bestätigen könnten. Angekündigt wurde überdies, dass beim Erörterungstermin auch jene Person stellig gemacht werden wird, die bereits mit Schreiben vom bestätigte, dass das Motorrad des Bf in den Jahren 2004 bis 2010 in den Wintermonaten ständig und in den Sommermonaten überwiegend in den Räumlichkeiten seines Betriebes eingestellt gewesen sei.

Da für den Richter dadurch der seit der jüngeren VwGH-Judikatur maßgebliche Umstand, dass sich das Motorrad nie durchgehend ein Monat im Inland befand, ausreichend nachgewiesen war und sich auch am Erörterungstermin kein anderes Bild mehr ergeben werde, wurde der Erörterungstermin aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesagt.

In der Folge wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Wenn die Ausführungen des Bf insbesondere zur Wohnsitzfrage zunächst sehr widersprüchlich und die Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung mangelhaft war, geht der Richter in diesem Erkenntnis letztlich doch davon aus, dass der Nachweis gelungen ist, dass das Motorrad grundsätzlich in dtOrt eingestellt war und zumindest auch regelmäßige Ausfahrten in Deutschland und auch anderen Ländern stattfanden. Aufgrund der aufliegenden und oben angeführten Bestätigungen des „Einstellers“ und der Motorrad-Kollegen des Bf und der angebotenen weiteren Beweismitteln kann als erwiesen angesehen werden, dass sich das Motorrad allenfalls zur Reinigung oder kurz vor oder nach Ausfahrten oder auch bei Ausfahrten in Österreich im Inland befand. Ein ununterbrochener Standort des Motorrades im Inland über ein Monat kann nicht unterstellt oder nachgewiesen werden. Als besonders beweiskräftig wird dabei die Bestätigung des „Einstellers“ angesehen, da im Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung deren rechtliche Bedeutung noch gar nicht absehbar war.

Rechtliche Erwägungen

Mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne. Diese Rechtsprechung bekräftigte der VwGH mit seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031.

Insoweit davon auszugehen ist, dass ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland ausgebracht wird, beginnt die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" iSd NoVAG im Inland verwendet.

In derartigen Fällen liegt somit niemals eine widerrechtliche Verwendung, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG anknüpft, vor.

Kann überdies –wie in diesem Fall- davon ausgegangen werden, dass sich der Standort des Motorrades in Deutschland befand, greift die unterbrechbare Jahresfrist des § 79 KFG 1967, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt keinesfalls eine widerrechtliche Verwendung vorlag.

Da es aber ohne widerrechtliche Verwendung im Inland im gegebenem Zusammenhang auch keine Zulassungspflicht und Selbstberechnungspflicht nach dem NoVAG gibt, durfte auch das Finanzamt keine NoVA gemäß § 201 BAO festsetzen, weshalb der Bescheid vom , mit dem NoVA festgesetzt wurde, ersatzlos aufzuheben war.

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des EuGH und des VwGH liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb dann vor, wenn ein (hier: neues) Fahrzeug erworben und aus einem Mitgliedstaat der EU an seinen Standort in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelangt. Der Standort eines Fahrzeuges bestimmt sich nach dieser Rechtsprechung danach, wo nach den Umständen im Zeitpunkt des Erwerbes der „Letztverbrauch“ stattfinden soll, wo der Abstellort dieses Fahrzeuges ist, wo es garagiert wird, wo es überwiegend verwendet wird und letztlich auch danach, wo dessen Verwender seinen Wohnsitz hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist unter Abwägung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Standort des Motorrades im Sinn dieser Rechtsprechung an dessen Einstellungsort in dtOrt war. Den Bf traf somit auch keine Verpflichtung im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung eine Erwerbsteuer zu berechnen und zu erklären, weshalb auch hier keine Festsetzung gemäß § 201 BAO zulässig war.

Überdies ist sowohl für die Festsetzung der NoVA als auch der Erwerbsteuer zu bedenken, dass sich entgegen den Umständen, wie sich diese zu Beginn des Verfahrens darstellten, letztlich herausstellte, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nicht nachweisbar ist, sodass die Festsetzungen auch aus Verjährungsgründen nicht zulässig waren.

Im Ergebnis waren beide Festsetzungsbescheide vom ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die hier relevanten Rechtsfragen durch die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, war eine Revision gegen dieses Erkenntnis als unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101301.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at