Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2017, RM/5100002/2017

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iZm Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri  über den Antrag des Beschwerdeführers Bf., Adresse, St.Nr. XYZ, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  betreffend der am erhobenen Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei im Rahmen einer Amsthandlung am  zu Recht erkannt: 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf) erhob am  über FINANZOnline beim Finanzamt FA eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (= Maßnahmenbeschwerde) in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründend führte er aus, dass er gegen die am durchgeführte Amtshandlung an seinem Wohnsitz das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde erhebe. Er sei schon vor der Amtshandlung bis einschließlich arbeitsunfähig und deshalb verhindert gewesen, die Frist gemäß § 283 Abs. 2 BAO zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde einzuhalten. Deshalb wird von ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  gemäß § 308 Abs. 1 BAO beantragt.
Alle weiteren Ausführungen des Bf beziehen sich ausschließlich auf die erhobene Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Beispielsweise führt der Bf aus, warum die Maßnahmenbeschwerde seiner Meinung nach zulässig sei und dass die Maßnahme mutmaßlich prinzipiell unrechtmäßig und unverhältnismäßig sei.
Abschließend beantragt er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes fest zu stellen und insbesondere die Vernichtung aller angefertigten Fotografien von privat und betrieblich genutzten Räumen und Niederschriften zu veranlassen.
Abgesehen vom Vorbringen, der Bf sei bereits vor der Amtshandlung bis einschließlich arbeitsunfähig gewesen und deshalb an der Einhaltung der in § 283 Abs. 2 BAO gesetzten Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde verhindert gewesen, fehlen im gegenständlichen Schriftsatz näheren Angaben und sonstige entsprechenden Unterlagen bezüglich seiner Krankheit.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt FA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO ab.

Am ging beim Bundesfinanzgericht ein mit datierter Schriftsatz des Bf ein, in welchem er mitteilte, dass er im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat.
Gleichzeitig reichte er - so seine eigenen Ausführungen - zum Beweis seiner Dispositionsunfähigkeit eine Krankmeldung, seine Person betreffend, und einen Arztbrief des AAA (= Klinik) nach.
Die Krankmeldung wurde vom Allgemeinmediziner Dr. Doktor ausgestellt, ist datiert mit und bescheinigt, dass der Bf seit arbeitsunfähig und ab wieder arbeitsfähig war. Auch geht aus dieser ärztlichen Bestätigung hervor, dass sich der Bf von 28.09. bis stationär im Krankenhaus KH befand.  
Der vom Bf ebenfalls beigebrachte Arztbrief des AAA, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wurde von Oberarzt  OA am validiert und bescheinigt übereinstimmend mit der vorgelegten Krankmeldung, dass sich der Bf von bis in Spitalspflege befand.
Der Bf führte weiters aus, dass es ihm aufgrund der Krankheitssymptome nicht möglich war, sich im Zeitraum gemäß § 283 Abs. 2 BAO über sein Beschwerderecht zu informieren und davon Gebrauch zu machen.
Bezüglich Antrag auf Wiedereinsetzung brachte der Bf vor, dass ein mit  datierter Abweisungsbescheid vom Finanzamt erlassen worden ist. Er ersuche das Bundesfinanzgericht um eine rechtliche Beurteilung des ergangenen Bescheides, da gemäß § 310 Abs. 1 BAO die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung der Behörde obliegt, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, und das ist im Falle einer Maßnahmenbeschwerde unzweifelhaft das BFG.
Da eine bei der Abgabenbehörde eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 Abs. 2 BAO unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiter zu leiten ist, dies aber laut telefonischer Auskunft des BFG bis dato nicht erfolgt ist, regt der Bf an, die Behörde auch in dieser Sache über die rechtlichen Grundlagen aufzuklären.

Mit Schreiben vom , GZ. AO/5100001/2017, forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde auf, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten und die Sach- und Rechtslage bezüglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. 
Dies wurde dem Bf mit Schriftsatz vom - ebenfalls - ebenso mitgeteilt.

Mit Eingabe vom zu GZ. AO/5100001/2017 nahm die Abgabenbehörde Bezug auf das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes und legte die Maßnahmenbeschwerde und den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vor.

Am  übermittelte das Finanzamt FA dem Bundesfinanzgericht die Kopie eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO.
Aus dieser Kopie geht hervor, dass mit Bescheid vom der mit erlassene Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 299 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben wird.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist aufgrund des Vorbringens des Bf und der von ihm und vom Finanzamt dem Gericht vorgelegten Unterlagen erwiesen.

Rechtliche Beurteilung:

1) Rechtslgrundlage:

§ 308 BAO lautet:
Abs. 1:  "Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dss sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2: (aufgehoben)
Abs. 3: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen."

Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung des Antrages notwendig sind. 

2.) Erwägungen:

Der Bf hat in seiner Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom  sehr richtig ausgeführt, dass die Abgabenbehörde gemäß § 283 Abs. 2 BAO die bei ihr über FINANZOnline eingebrachte Maßnahmenbeschwerde unverzüglich an das Gericht hätte weiterleiten müssen.
Ebenso hätte das Finanzamt FA über den gleichzeitig mit der Maßnahmenbeschwerde eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit Bescheid absprechen dürfen, da entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 308 Abs. 3 BAO zur Entscheidung darüber die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht berufen ist, bei der die versäumte Frist wahrzunehmen war.
Dies ist gegenständlich, wie der Bf zutreffend ausführt, zweifelsohne das Bundesverwaltungsgericht.

Dadurch, dass die Abgabenbehörde den von ihr als unzuständige Behörde erlassenen Bescheid vom , mit dem das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat, mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben hat, ist es nun dem zuständigen Bundesfinanzgericht ohne Vornahme weiterer Verfahrensschritte möglich, über den der Rechtssache zugrunde liegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzusprechen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:
Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bietet die Bundesabgabenordnung einen Rechtsbehelf an, dessen Ziel es ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung ohne grobes Verschulden versäumt hat (Ritz, BAO5, § 308 Tz 1; Stoll, BAO, 2971; vgl /2007/17/0073).

Ein "minderer Grad des Versehens" im o.a. Sinne ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen (vgl. Stoll, BAO, 2984f).

Laut Lehre und Rechtsprechung ist es auch wesentlich, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund von der Partei im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht wird (zB ) bzw. dass bereits im Antrag taugliche Beweismittel beigebracht werden (Ritz, BAO5, § 308 Tz 19; ; ).

Dies hat der Bf, wie bereits im Sachverhalt ausführlich dargestellt, gegenständlich unterlassen.
Er hat erst in dem den Wiedereinsetzungsantrag ergänzenden Schriftsatz an das Bundesfinanzgericht vom  die näheren Umstände seiner Verhinderung geschildert und Nachweise - Krankmeldung vom Allgemeinmediziner Arzt und Arztbrief des AAA, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin - beigebracht, um seine Dispositionsunfähigkeit  glaubhaft zu machen.

Ergänzend zu Krankheiten als Wiedereinsetzungsgründe ist an dieser Stelle auszuführen, dass diese nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht kommen, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Ritz, BAO5, § 308 Tz 11). Eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit stellt demnach keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Ob die vom Bf mit seinen nachträglichen Ausführungen und den ebenfalls nachträglich vorgelegten Unterlagen dargestellte Krankheit tatsächlich zur Dispositionsunfähigkeit geführt hat, ist gegenständlich ohne Belang und daher auch nicht zu prüfen.

Entscheiden ist vielmehr, dass der Inhalt des vom Bf gestellten Wiederaufnahmeantrages  das Ereignis seiner Verhinderung nur global und allgemein (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Amtshandlung und bis einschließlich ) schildert. Der Bf unterlies es, im Antrag seine Dispositionsunfähigkeit darzustellen und durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage war, den in § 283 Abs. 1 BAO gesetzten Termin zur Ergreifung einer Maßnahmenbeschwerde einzuhalten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bf den von ihm behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag vom  nicht glaubhaft machte und in diesem auch keine tauglichen Beweismittel beibrachte.
Da somit die Inhaltserfordernisse, die die Bundesabgabenordnung an Wiedereinsetzungsanträge stellt, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen zur gegenständlichen Rechtsfrage einheitlich judiziert hat und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht, war eine Revision nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Fristversäumnis wegen Krankheit
Wiedereinsetzungsantrag mit fehlendem Inhaltserfordernis
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.5100002.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at