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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2017, RV/7102673/2013

Ex-tunc Rechnungsberichtigung vor dem BFG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102673/2013-RS1
Da gemäß § 270 BAO vor dem Bundesfinanzgericht kein Neuerungsverbot besteht, ist auch vor dem BFG eine Rechnungsberichtigung ex-tunc möglich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang Nemec über die Beschwerde vom des Bf., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2011 wird Folge gegeben, der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2011 wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die mündliche Verhandlung fand - wie im Spruch angegegeben - bereits am statt. Weil aber auf Seiten des Beschwerdeführers (Bf.) Unterlagen fehlten oder nicht vorgelegt wurden und auch wiederholt um Friserstreckung ersucht wurde, war ein umfangreiches und langwieriges Vorhalteverfahren erforderlich, das erst mit Schreiben des Bf. vom (Zurücknahme des Beschwerdepunktes außergewöhnliche Belastung) endete.

a) Bescheide

Der Bf., von Beruf Bauingenieur, beantragte bei der Einkommensteuer 2011 die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung von zunächst 13.075 Euro für eine "darlehensfinanzierte nicht rückzahlbare Unterstützungszahlung, die er für seinen Schwiegersohn H R zur Abwehr einer unmittelbaren Existenzvernichtung für diesen, seiner Tochter sowie seinen drei Enkelkindern" geleistet habe, alle wohnhaft an derselben Anschrift in G. Der Schwiegersohn sei im Jahr 2008 wegen Überschuldung zur Geschäftsauflösung gezwungen worden. Mit dem Verkauf des Grundstücks im Jahr 2011 samt Elternhaus in G, Straße, habe der Schwiegersohn nur einen Teil seiner Schulden bezahlen können. Um der Pfändung mit unmittelbarer Auswirkung auf Tochter und Enkelkinder zu vermeiden, sei vom Bf. die zum damaligen Zeitpunkt noch ausständige Restschuld "auch aufgrund sittlicher Verpflichtung übernommen" worden, um eine Existenzvernichtung zu verhindern (Schreiben vom , AS 3).

Die belangte Behörde (bel. Beh.) setzte im Einkommensteuerbescheid 2011 vom mit der Begründung keine außergewöhnliche Belastung an, die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen seien "weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen".

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom erging hingegen erklärungsgemäß (alle Beträge in Euro):


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Umsätze 20%
19.215,50
Steuer
3.843,10
Vorsteuer
-275,50
Zahllast
3.567,60

b) Beschwerde

Gegen beide Bescheide erhob der Bf. unter Vorlage neuer Steuererklärungen die damalige Berufung (nunmehr Beschwerde) vom (AS 6f) und brachte vor:

  • Nicht berücksichtigte Aufwendungen:

Durch ein Versehen seien vom Bf. Aufwendungen zur Erreichung einer Baubewilligung in Summe von 4.675 Euro netto, die in direktem Zusammenhang mit erklärten Einkünften von 10.000 Euro netto von der gemeinn. Bau- u. Wohnungsgesellschaft f. M Gen. nicht berücksichtigt worden.


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Erklärung neu:
 
Umsätze 20%
19.215,50
Steuer
3.843,10
Vorsteuer neu
-1.210,00
Gutschrift
2.633,10

  • Außergewöhnliche Belastung:

Bereits im Schreiben vom sei dargestellt worden, wie es zur Entstehung der außergewöhnlichen Belastung für den Bf. gekommen sei. Der Bf. halte an der Meinung fest, dass es sich in diesem Fall sehr wohl um tatsächliche und sittliche Gründe handle, die, wie gesetzlich bestimmt, zwangsweise entstanden sein müssten. Gegenständlich hätten sie den Bf. veranlasst, seine engste Familie vor Bedrohung der Existenz durch drohende Exekution und Delogierung zu schützen.

In der Mail vom , 16:53 Uhr (AS 26ff), gab der Bf. an, die bel. Beh. erhalte hiermit eine Aufstellung der irrtümlich nicht angegeben Kosten: Anwaltskosten für die Abklärung von Rechtsfragen zur Erteilung der Baubewilligung und in diesem Zusammenhang stehende Notariatskosten der Honorarnote Rg. 104/2011, die die bel. Beh. bereits erhalten habe.


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"Rechtsanwalt"
337,5
"Rechtsanwalt"
337,5
"Notar"
4.000,00
netto gesamt
4.675,00
 
 
davon 20% USt = Vorsteuer
935,00
Vorsteuer alt
275,50
Vorsteuer lt. 2. USt-Erkl. siehe oben
1.210,50

Nach der damaligen Rechtslage hatte die bel. Beh. noch keine zwingende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

c) Verhandlung BFG

In der auf Antrag abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom wurde vom Richter darauf hingewiesen, dass die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung von 13.075 Euro bisher nicht aufgeschlüsselt und Schulden des Schwiegersohnes nicht nachgewiesen wurden. Weiters sei bei den zusätzlichen Betriebsausgaben zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Bautechniker und den beiden Rechnungen von Notar Dr. D vom keine Leistung und auch kein Zusammenhang mit diesen Einkünften erkennbar.

Der steuerliche Vertreter gab an, die Einnahmen aus selbständiger Arbeit würden aus einer Rechnung vom an die gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft für M in Höhe von 10.000 Euro netto resultieren. Es handle sich um ein Pauschalhonorar für Einreichplanungen, Abwicklung der Bauverhandlungen und gesamte Projektentwicklung für das [bereits bei den außergewöhnlichen Belastungen genannte] Objekt G, Straße. Diese Projektarbeiten seien erforderlich gewesen, um überhaupt eine Verwertung dieses Objektes bestmöglich zu erreichen. Zur Durchführung dieser Arbeiten habe einerseits Rechtsanwalt Dr. P für rechtliche Expertisen herangezogen werden müssen und so seien auch die Notargebühren des Dr. D zu 2 x 337,50 Euro netto entstanden.

Der Richter wies nochmals darauf hin, dass die beiden Rechnungen von Notar Dr. D keinen Leistungsinhalt enthalten.

Der steuerliche Vertreter gab nach Rücksprache mit seinem Mandaten an, es handle sich bei den Notarleistungen um Beratungen betreffend gegenständlichen Liegenschaft in G hinsichtlich bestehender Grundbuchseintragungen erforderlicher Löschungen, "etc".

Der Richter führte aus, dass normalerweise der Erwerber die Notarkosten trage.

Der steuerliche Vertreter erwiderte, dass die Notarkosten keine Beglaubigungskosten darstellen würden. Diese seien zufolge des Kaufvertragsabschlusses entstanden und auch vom Erwerber bezahlt worden, ebenso wie die dem Erwerber entstandenen Kaufvertragskosten. Hier handle es sich um vorgenannte Beratungskosten des Notars und es hätte ohne dessen Beratung das Projekt nicht in der vom Erwerber (Genossenschaft) gewünschten Form auch hinsichtlich der Grundbuchseintragungen bereitgestellt werden können. Weiters hätten für diesen Zweck des Bf. auch Gebühren an die Gemeinde in Höhe von 2.056,25 Euro bezahlt werden müssen, für Kosten insbesondere auch in Zusammenhang mit der erforderlichen Baubewilligung. Ohne die vom Bf. verfassten Einreichpläne und Erlangung der Baubewilligung hätte die Genossenschaft das vereinbarte Pauschalhonorar von Euro 10.000 netto nicht bezahlt. Dieses Projekt G habe so vorbereitet werden müssen, dass eine Baubeginnsanzeige möglich gewesen sei.

Auf den Hinweis des Richters, dass der Bf. aber im Beschwerdejahr Erlöse von rund 19.000,00 Euro gehabt habe, gab der Bf. an, dass dies [auch] andere Aufträge betroffen habe.

Auf die Frage des Richters, warum die drei Rechnungen nicht bereits in der Erklärung angegeben wurden, gab der steuerliche Vertreter an, es seien im Zuge der Aufbereitung und auf Nachfrage der bel. Beh. die Belege gesichtet und dabei durch den einschreitenden Steuerberater festgestellt worden, dass nach ergänzenden Informationen vom Bf. diese Ausgaben mit vorgenannten Honorareinnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Das heiße, dass diese Einnahmen ohne diese Ausgaben überhaupt nicht möglich gewesen wären.

Laut steuerlichem Vertreter seien die netto 10.000 Euro in den bereits in der Erklärung angegebenen Erlösen von 19.215,50 Euro enthalten.

Der Richter ersuchte den Bf., binnen einer Frist von 8 Wochen zu sämtlichen Ein- und Ausgaben der Einkünfte aus selbständiger Arbeit eine detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnung samt Kopie aller Belege vorzulegen.

Der Steuerliche Vertreter gab zusätzlich an, er werde binnen der gestellten Frist von 8 Wochen auch eine Stellungnahme des Notars Dr. D vorlegen.

Der Richter führte aus, dass der Bf. Einnahmen-Ausgabenrechner und damit auch der tatsächliche Zahlungszeitpunkt von Bedeutung sei. Bei der Rechnung von Rechtsanwalt Dr. P stehe handschriftlich "Bez.". Der Zahlungsbeleg über 2.800 Euro enthalte jedoch kein Datum. Der Kassaeingangsbeleg über die restlichen 2.000 Euro trage das Datum "". der steuerliche Vertreter erwiderte nach Einsicht des Beleges "Kassaeingang", dass sich dort die Angabe 7/11 ergebe und das angegebene Datum laute. Der Vermerk sei eine private Anmerkung des Bf.

Laut steuerlichem Vertreter stünde die Tätigkeit des Bf. beim Verkauf der Liegenschaft Straße im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastung. Der Schwiegersohn habe Schulden von 500.000 Euro gehabt und es seien schon Gehaltsexekutionen im Gang gewesen. Der Bf. habe den Liegenschaftsverkauf optimal aufbereitet, sodass der Erwerber, eine Genossenschaft, einen angemessen höheren Preis gezahlt habe, der dem Schwiegersohn zu Gute gekommen sei. Die Schulden des Schwiegersohns seien in seinem Betrieb im Ort in U entstanden. Im Jahr 2011 habe der Schwiegersohn vom Stelle einen Job als Beruf als letzte Chance erhalten. In diesem Zeitraum hätten die Gehaltsexekutionen begonnen. Vorgelegt wurde ein Schreiben vom Stelle vom und Exekutionsbewilligung, einschließlich Pfandrechtsbegründung auf der gegenständlichen Liegenschaft, vom Bezirksgericht M. Der Gläubiger Herr S sei der Unternehmer gewesen, der an den Schwiegersohn geliefert habe. Der habe Forderungen von ca. 70.000 Euro gehabt. [Weitere] Unterlagen würden schriftlich vorgelegt.

Laut steuerlichem Vertreter seien als außergewöhnliche Belastung nur diese Zahlungen an den Gläubiger S geltend gemacht worden, die vom Bf. geleistet worden seien um den vorgenannten Liegenschaftsverkauf zu ermöglichen. Der Bf. habe praktisch den Gläubiger ausgekauft, um sein Pfandrecht an der Liegenschaft auszuscheiden, ansonsten [der Verkauf] nicht möglich gewesen wäre. Das ganze Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft habe die Bank bekommen. Und nur unter dieser Voraussetzung sei eine Löschungsquittung ausgestellt worden, die Voraussetzung für die Liegenschaftsverwertung gewesen sei. Ebenso wie die vorgenannte Löschungserklärung vom Gläubiger.

Der Richter ersuchte um Vorlage einer schriftlichen Aufstellung der gesamt bezahlten außergewöhnlichen Belastung verteilt auf 2011 und 2012 sowie die Angabe des Veräußerungserlöses und dessen Verwendung binnen 8 Wochen.

Der steuerliche Vertreter gab an, im zweitfolgenden Jahr 2013 würde keine außergewöhnliche Belastung mehr geltend gemacht werden. Zum Status des Schwiegersohns sei anzugeben, dass dieser sonst nichts habe.

Der Bf. gab an, das sein Schwiegersohn in der Straße gewohnt habe und ohne gewährte Gemeindewohnung obdachlos wäre.

Vorgelegt wurde folgende Erklärung des Schwiegersohnes gegenüber dem Bf. vom :

"Betrifft Zahlung Fa. S € 25.409,-: Bezüglich dieser Zahlung bestätige ich meinem Schwiegervater [Bf.], dass Sie € 25.409,- an den Rechtsvertreter der Fa. S geleistet haben. Ohne diese Zahlung mit laufendem Konkurs und geringem Einkommen Exekution durchgeführt und Bank-‚ Privatschulden, meine wirtschaftliche Existenz durch Versteigerung meines Grundstückes nicht nur gefährdet sondern völlig zerstört worden wäre. Bedingt durch mein Alter, mit einem Konkursverfahren belastet, habe ich keine Arbeit mehr in meinem selbstständigen Beruf gefunden. Mit geringen Einkommen eine Zahlung der Restschulden der Bank-, der Privatrestschulden war völlig unmöglich, damit auch die Existenz meiner Familie, meiner Frau und meiner drei Kinder bedroht. Um diese Folgewirkungen zu vermeiden musste daher die Zahlung eines Abschlagsbetrages mit der Firma S vereinbart werden, um mein Grundstück, G Straße, möglichst wirtschaftlich zu verwerten und alle aushaftenden Beträge in eventu bezahlen zu können die wirtschaftliche Existenz der Familie dadurch zu retten."

d) Vorhalteverfahren BFG

Im Schreiben datiert "" (Poststempel , beim BFG eingelangt am ) gab der Bf. an, es werde entsprechend der Anforderung des Finanzgerichts eine detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnung betreffend das Jahr 2011 samt den wesentlichen Belegen, soweit noch nicht vorgelegt, übermittelt. Der Bf. habe sich bemüht, die nach offenen Fragen, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hätten, ausreichend zu beantworten und auch die entsprechenden Belege zu übermitteln, wobei zu den relativ geringen Ausgangsposten aus ökonomischen Gründen (vorerst) ohne Belegvorlage ausgeführt werde, dass es sich bei dem Betrag von 400 Euro um pauschalierte Bürokosten handle, wobei die tatsächlichen Kosten höher gewesen seien und erforderlichenfalls genau dokumentiert werden könnten. Der Betrag von 720 Euro betreffe diverse Schreibarbeiten, der Betrag von 377,48 Euro betreffe Telefon- und Internetkosten, die Rechnung über die Steuerberatungskosten werde auch beigelegt, ebenso wie eine Kilometergeldaufstellung. Ebenso beigelegt werde ein Schreiben von Notar Dr. D, der detailliert darstelle, in welchem Zusammenhang die vom Bf. an diesen geleisteten Zahlungen stünden. Dieses Schreiben des Notars vom enthalte die erbrachten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der gegenständlichen Liegenschaftsverwertung gestanden seien. Zum Nachweis der Mittellosigkeit der Tochter des Bf. erhalte das BFG ein Schreiben mit der Bestätigung deren geringen Einkommens. Aus dieser Bestätigung ergebe sich auch, dass die Tochter über kein Vermögen verfüge. Diese Bestätigung erfolge mit beiliegendem Schreiben vom an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters, in welchem auch die Tochter den wirtschaftlichen Sachverhalt in dieser Angelegenheit darstelle. Ergänzend seien auch die noch eingelangten Lohnzettel der Jahre 2010 bis 2012 der Tochter beigelegt, aus denen hervorgehe, dass deren durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen in dieser Zeit ca. 13.500 Euro p.a. betragen habe. Weiters bestätige die Tochter, dass sie darüber hinaus keine weiteren Einkommen gehabt habe. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung werde vorerst im Hinblick auf die Anfrage des Finanzgerichts, welche Aufwendungen und Kosten insgesamt im Rahmen der Unterstützung für die Tochter und ihre Familie entstanden seien "(außergewöhnliche Belastung)" auf das beiliegende ausführliche Schreiben des Bf. vom verwiesen. Dort sei der erhebliche Arbeitsaufwand des Steuerpflichtigen verbunden mit laufenden Zahlungen - auch an die Tochter zu den laufenden Lebenshaltungskosten, wie von dieser bestätigt werde – erfolgt , wobei auch noch nach Verwertung der Liegenschaft im Jahr 2011 diesbezügliche Zahlungen erfolgt seien.

Zur Berechtigung der außergewöhnlichen Belastung werde nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Mittellosigkeit der Tochter sich daraus ergebe, dass diese laut beiliegenden Jahreslohnzetteln 2010 bis 2012 lediglich geringes Einkommen gehabt habe und damit nur in der Lage gewesen sei, die notwendigsten Ausgaben für die Familie zu finanzieren. Sie verfüge über kein Vermögen und es habe daher deren Vater (der Bf.) eine entsprechende Abdeckung dieser Betrage vornehmen müssen und es würden, wie im Protokoll der letzten Verhandlung vorgesehen, die entsprechenden Unterlagen des Gläubigers S vorgelegt. Wie sich aus dem diesbezüglichen Schuldschein ergebe, hätten die Zahlungen bereits früher erfolgen sollen, was aber leider aufgrund der misslichen Lage des Unternehmens des Schwiegersohnes nicht möglich gewesen sei, sodass noch über 90% der Schuld verblieben sei. Die Zahlung des reduzierten Vergleichsbetrages habe durch den Bf. erfolgtem müssen, da weitere Exekutionsmaßnahmen gedroht hätten, wie Versteigerung der Liegenschaft durch die Bank und insbesondere auch Gehaltsexekutionen. Vorgenannte Zahlung des reduzierten Vergleichsbetrages in Höhe von 25.409 Euro, welche zur Erhaltung der Existenz der Tochter und deren Familie erforderlich gewesen sei, werde hiermit als außergewöhnliche Belastung im Jahr 2011 geltend gemacht und weiters erklärt, dass in der Folge keine außergewöhnlichen Belastungen durch den Bf. geltend gemacht würden, sohin auch nicht mehr im Jahr 2012.

Das beigelegte Schreiben von Notar Dr. D an den Bf. vom lautet:

 "Wunschgemäß gebe ich im Nachhang zu obiger Rechnungsnummer 25/11 bekannt, dass diese für Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Bürgschaftsvertrag der Raiffeisenbank PE ME reg.Gen.m.b.H. und weiters zu Rechnungsnummer 26/11, dass diese für Vertragsbegutachtung und Rechtsberatung betreffend einem Kaufvertrag zwischen Herrn H R und der KLiegenschaftsverwertungsgmbH, je samt Nebenleistungen im Leistungszeitraum erstellt worden ist."

Die Tochter des Bf. gab im Schreiben vom an, sie habe als Mutter und Hausfrau all die Jahre seit an einem angegebenen Arbeitsplatz im selben Ort ihren Job als Sekretärin ausgeübt um der Familie den Lebensunterhalt zu ermöglichen. Die Lohnzettel über diese Jahre könne sie, wenn notwendig, nachreichen, die Lohnzettel für 2010, 2011 und 2012 habe sie übermittelt. Die Tätigkeit ihres Mannes als selbstständiger Tätigkeit sei durch Fleiß und persönlichen Einsatz gekennzeichnet gewesen und trotzdem habe er durch all die Jahre keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielen können. Diese Voraussetzungen hätten Maßnahmen zur Vermögensbildung nicht zugelassen. Ab 2008 habe die Raiffeisenbank PE G Druck gemacht und als Lösung sei aufgrund der Schulden des Ehemannes als Tätigkeit nur der Verkauf der Liegenschaft G, Straße, des Elternhauses des Ehemannes und das Haus, in dem die gemeinsamen Kinder aufgewachsen seien, geblieben. Der Ehemann habe die Konsequenz aus der Ausübung seines Berufes als Tätigkeit lange nicht wahrhaben und sein Elternhaus für die Kinder retten wollen. Mit Tränen habe das Wohn- und ehemalige Geschäftshaus im Zentrum von G mit ca. 1.600 m² geräumt werden müssen. Sicherlich sei aus der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters und den Medien bekannt, dass viele Einzelhandelskaufleute haben aufgeben müssen, den Markt würden die Großunternehmen beherrschen. Die Tochter des Bf. "bestätige", dass sie keine Liegenschaften, Sparbücher, Wertpapiere, sonstige Wertgegenstände besitze und keine Zweit- oder Drittbeschäftigung ausübte. Durch die Unterstützung der Familie [Familiennamen des Bf.] und von Freunden sei es der Tochter und ihrem Mann möglich gewesen, diese besondere schwierige Zeit 2008 bis 2011 durchzuhalten. Den Bf. habe die Tochter nicht wieder mit Notarkosten belasten wollen, außer es bestehe absolut keine andere Möglichkeit. Dieser sei im 75. Lebensjahr und beziehe eine Pension ohne Tätigkeit als selbständiger Techniker.

Der Bf. selbst gab im Schreiben vom an, von ihm seien folgende Leistungen zur Erzielung des optimierten Verkaufserlöses für die Familie seines Schwiegersohnes seiner Tochter und den drei genannten Enkelkindern erbracht worden:

Schuldenstand des Schwiegersohnes bei der Bank und privat ca. 650.000 Euro, Leistungszeitraum des Bf. Februar 2008 - September 2011 in Kurzform:

2008: Beginn der Verhandlungen mit Bank, Übernahme Bürgschaft / Zinsendienst, Verhandlung über Frist zur Nutzung des Grundstückes durch die Familie Schwiegersohn und Tochter (Wohnhaus) und möglicher Verkauf;

2009: Erhebungen bei der Gemeinde, Kaufpreisschätzungen zum Grundverkauf mit Bestand / Abbruchobjekt zur Schuldenabdeckung, Studien über mögliche Verbauung, Vorentwürfe, Entwürfe, Kontakt zu Maklern, Grundstücksbesichtigungen, Verhandlungen mit Bank-Immo als Bauträger, Kostenschätzungen - Ankaufspreis nicht kostendeckend für die Familie, Grundstücksvermessung, Information und Abstimmung mit den Anrainern – Wohnhausanlage, Beginn der Planung 1:100 für Wohnhausanlage mit 15 Wohnungen, Besprechungen Bauamt,

2010: Weiterführung der Planung, Details, Bauphysik, Baugrunduntersuchung, Grund- und Hangwasser, Ermittlung im Bestand der Nachbarobjekte, Höhen, Fundierung, Definition von Grundflächen, Nutzflächen, Ver- und Entsorgung, Vorstatik, zum Verkauf - Maklerkontakte, Bebauungsvorschläge, Verkaufspläne Kaufanbot T W, Vertrag / Bedingung Baubescheid, Baubescheid mit Rechtskraft vom - Wohnhausanlage mit 13 Wohnungen Ergebnis - W kauft nicht, Intervention RA P Abbruch der Verhandlungen;

2011: Intensive Kontakte mit Bauträgern, Grundstücksfreimachung, Räumung Grundstück und des Abbruchobjektes, Verhandlung mit der Betrieb S und Ablöse der Forderung, Information Bank über die Verkaufsbemühungen und den möglichen Erfolg, Juli Verhandlungen mit der Bau- und Wohnungsgenossenschaft M über Kauf und Kaufvertragsabschluss Baugenossenschaft M mit dem Schwiegersohn, Baugenossenschaft M bezahlt 10.000 Euro Entschädigung für die Übergabe und Rechte sämtlicher Planungen, rechtsgültiger Baubewilligung und Datenträger an den Bf;

Der Marktwert der vom Bf. erbrachten Planungen, Erhebungen, Betreuungen, Verhandlungen, "etc." betrage mindestens 100.000 Euro welche der Bf. verschenkt habe. Auf eine im Vertrag W/Schwiegersohn vereinbarte Entschädigung in der Höhe von 30.000 Euro habe der Bf. ebenso verzichtet. Die Tochter bestätige durch Vorlage ihrer Gehaltsabrechnung vom Juli 2011 mit einem Nettoeinkommen von 805,14 Euro, dass es ihr nicht möglich gewesen sei und auch jetzt noch möglich sei, ihren Ehemann finanziell zu unterstützen. Es gebe drei Kinder (unter Nennung der Vornamen): zwei Töchter 19 Jahre und 18 Jahre würden höhere Schulen besuchen und der Sohn 16 Jahre sei Lehrling gewesen. Die Haushaltsführung sei mit diesem Einkommen schwierig genug, Vermögen habe nicht gebildet werden können. Die selbstständige Tätigkeit des Schwiegersohnes als Tätigkeit, ursprünglich in G, später im Ort, sei nicht erfolgreich, die finanzielle Lage über Jahre angespannt gewesen und nach Ende der selbständigen Tätigkeiten sei der bereits bekannte Schuldenstand geblieben. Die zusammenfassenden Ausführungen des Bf. seien richtig und würden von der Tochter vollinhaltlich bestätigt werden.

Das Schreiben und sämtliche Beilagen wurden auch der bel. Beh. zur Kenntnis gebracht. Mit Mail vom teilte diese mit, das außer Lohnzettel der Tochter und des Schwiegersohnes über angegebene geringe Beträge keine weiteren Einkommensquellen oder Vermögenswerte bekannt seien.

Mit Vorhalt vom teilte das BFG dem Bf. mit, das laut Kaufvertrag vom der Schwiegersohn die Liegenschaft um 535.000 Euro verkaufte, wobei der Kaufpreis laut Punkt IV des Vertrages zuerst auf bestehende Pfandrechte von angegebenen "insgesamt rund 300.000 Euro" (Vertrag Punkt III vorletzter Absatz) zu entrichten und der Restbetrag auf das Konto des Schwiegersohnes zu überweisen war.

535.000

-300.000

235.000

Der Bf. werde daher ersucht, die Verwendung der verbleibenden 235.000 Euro durch den Schwiegersohn belegmäßig nachzuweisen.

Im Schreiben vom wies der steuerliche Vertreter "vorerst darauf hin", dass Rückzahlungen an die Bank "über 300.000 Euro" betragen und sich wie folgt darstellen würden:


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Kto. 1
45.285,33
Kto. 2
49.638,33
Kto. 3
172.707,21
Kto. 4
40.378,35
 
308.009,22

Die Anfrage hinsichtlich der Frist zur Vorlage weiterer Belege zum Nachweis "der Verwendung des Verkaufspreises des Grundstücks zur Schuldentilgung" sei an den Bf. persönlich weitergeleitet worden und es werde um Fristerstreckung bis ersucht.

Nachdem dieser Termin nicht eingehalten wurde, wurde die Vorlage am beim Steuerberater telefonisch urgiert und mit Schreiben vom (laut Rückschein erhalten am ) nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorhaltsbeantwortung nach wie vor offen sei. Der selbst gewählte Verlängerungstermin sei nicht genutzt worden. Ungeklärt sei die Verwendung des Restkaufpreises von 226.990,78 Euro.


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Verkaufspreis Liegenschaft
535.000,00
Rückzahlung Bank
-308.009,22
Restbetrag zur Verfügung Schwiegersohn
226.990,78

Ohne lückenlosen Beweis der Verwendung der 226.990,78 Euro mit Belegen sei auf Seiten des Bf. keine außergewöhnliche Belastung gegeben und die Beschwerde dahingehen abzuweisen.

Mit Mail vom gab der steuerliche Vertreter an, der Bf. sei erst nächste Woche wieder verfügbar und sei bereits über die noch erforderlichen Unterlagen und Informationen informiert worden, sodass er die nötigen Schritte einleiten könne. Es werde höflich um Fristverlängerung bis Mitte November 2016 und würden die Unterlagen selbstverständlich sofort nach deren Einlangen an das BFG weitergeleitet, sobald diese auch früher vorliegen sollten.

Eine entsprechende Antwort erfolgte wiederum nicht.

Mit Schreiben vom teilte das BFG dem steuerlichen Vertreter mit, das der Vorhalt vom nach wie vor unbeantwortet ist und wurde eine letzte Nachfrist bis zum gesetzt. Das BFG wies darauf hin, dass aufgrund der langen Säumnis diese Frist nicht mehr verlängerbar ist.

Im Schreiben vom gab der steuerliche Vertreter an. „Wie bereits mitgeteilt hat der Steuerpflichtige trotz intensiver Bemühungen, insbesondere bei seinem Schwiegersohn, die Belege über die damals erfolgten Zahlungen an Gläubiger nicht mehr auffinden können bzw die Zahlung ermitteln können. Es liegen zwar diverse Belege über Gläubigerzahlungen vor, diese decken jedoch nicht den Differenzbetrag. Auf Grund des insoweit bestehenden Beweisnotstandes ist es sohin (derzeit) nicht möglich den gesamten Kaufpreis zu dokumentieren. Aus diesen Gründen wird die Geltendmachung der außerordentlichen Belastung nicht mehr aufrechterhalten. Hinsichtlich der noch geltend gemachten Betriebsausgaben wird die um den Leistungszeitraum ergänzte Rechnung von RA Dr. P beigelegt und höflich um entsprechende Erledigung gebeten.”

Laut vorgelegter Mail vom zwischen zwei Mitarbeitern der bel. Beh. habe am ein namentlich genannter Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei des Bf. bei der bel. Beh. angerufen und angegeben, dass der Bf. in den Folgejahren keine außergewöhnlichen Belastungen mehr geltend mache.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Außergewöhnliche Belastung:

Der Bf. konnte nicht nachweisen, dass sein Schwiegersohn aus dem verbleibenden Versteigerungserlös (nach Abzug der Bankkredite) von 226.990,78 Euro die Bezahlung an seinen Gläubiger Unternehmer S von 25.409 Euro nicht aus eigenem begleichen hätte können, und zog diesen Beschwerdepunkt zurück.

2. "Vergessene Betriebsausgaben u. Vorsteuern"

  • Einkommensteuer 2011:

Der Bf. änderte mehrfach seine Erklärungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011:

1.) Neben nicht strittigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Lohnzettel) bezieht der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Bauingenieur, die er zunächst wie folgt erklärte (Erklärung und antragsgemäßer Einkommensteuerbescheid 2011 vom ):


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Erlöse
19.215,50
Reise u. Fahrtspesen
-483,84
Grundfreibetrag
-2.107,84
übrige Aufw./Betriebsausg.
-2.517,48
 
14.106,34

2.) Demgegenüber gab der Bf. in der zweiten Einkommensteuererklärung2011 zugleich Beschwerde (AS 21ff) an:


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Einnahmen
19.215,50
Reise u. Fahrtspesen
-483,84
übrige Aufw./Betriebsausg.
-7.192,48
Grundfreibetrag
-1.500,00
 
10.039,18

Der Bf. legte ua. vor: Ausgangsrechnung 104/2011 des Bf. an die Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft fürM Reg. Gen.m.b.H. betreffend Projekt G, Straße vom (AS 8):

"Für die Mitwirkung bei Grundstücksaufnahme, Bestandserhebung, Grenzverhandlung, Projekterläuterung, Erstellung der Einreichplanung, Bauverhandlung und sonstigen Verhandlungen zur Projektabwicklung stelle ich gemäß Vereinbarung vom in Rechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pauschale inklusive Nebenkosten
10.000,00
USt
2.000,00
brutto
12.000,00"

3.) Mit Schreiben an das BFG datiert legte der Bf. die inzwischen dritte Einnahmen- Ausgabenrechnung 2011 vor:


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Einnahmen:
brutto
20% USt
netto
 
Hotel ST, L
3.591,00
598,50
2.992,50
AW Planungs "BmbH"
310,80
51,80
259,00
PP, Ziviltechnn. GmbH
7.156,80
1.192,80
5.964,00
Gemein. Wohnbaugesellschaft M
12.000,00
2.000,00
10.000,00
 
23.058,60
3.843,10
19.215,50
 
 
 
 
 
 
 
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausgaben:
brutto
betriebl. %
brutto betriebl.
Vorsteuer 20%
netto
Honorarnote Steuerberater
1.200,00
100
1.200,00
200,00
1.000,00
Honorarnote RA P
4.800,00
100
4.800,00
800,00
4.000,00
2 Honorarnoten [richtig: Notar] D
810,00
100
810,00
135,00
675,00
Baubewilligung Gemeinde G
2.056,25
100
2.056,25
 
2.056,25
Schreibarbeiten "E. FamiliennameBF."
720,00
100
720,00
 
720,00
Kammerumlage
20,00
100
20,00
 
20,00
Büro inkl. Betriebskosten
400,00
100
400,00
 
400,00
Telefon, Internet anteilig
503,30
90
452,98
75,50
377,48
Km-Geld
 
 
483,84
 
483,84
 
 
 
 
1.210,50
9.732,57


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Einnahmen
19.215,50
Ausgaben
-9.732,57
netto
"9.482,94"
rechnerisch richtig
9.482,93

Nach den glaubwürdigen Sachverhaltsangaben des Bf. bestand seine mit 10.000 Euro abgegoltene Leistung an den Liegenschaftserwerber darin, den Verkauf so aufzubereiten, dass die Wohnungsgenossenschaft problemlos Eigentum erwerben und mit den Bauarbeiten beginnen konnte. Die für diese Leistung des Bf. verbundenen Kosten für Notar, Rechtsanwalt und Gemeinde (Baubewilligung) sind daher als Betriebsausgaben anzusehen. Nachvollziehbar ist, dass die Betriebseinnahmen des Bf. als Bautechniker ohne diese Ausgaben nicht zustande gekommen wären; dies auch unabhängig davon, dass eine außergewöhnliche Belastung nicht vorliegt.

Bei den anderen Einnahmen ist jedoch zu beachten, dass laut vorgelegter Ausgangsrechnung an das Hotel ST, L vom Dezember 2010 (Tagesdatum vom Bf. auf der Kopie verdeckt) die Beträge richtig lauten wie folgt:


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brutto
20% USt
netto
4.309,20
718,20
3.591,00


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Einnahmen lt. Bf.
19.215,50
Korrektur Hotel ST, L lt. E/A-Rechnung
-2.992,50
richtig
3.591,00
Einnahmen lt. BFG
19.814,00
Summe Ausgaben
-9.732,57
 
10.081,43
§ 10 EStG Gewinnfreibetrag 13%
-1.310,59
Einkünfte sA lt. BFG
8.770,84


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Grundlagen f. Steuerberechnung:
 
KZ 9040 Erlöse ohne § 109a
19.215,50
KZ 9160 Reise- und Fahrtspesen
-483,84
KZ 9221 Grundfreibetrag
-2.107,84
KZ 9230 übrige Aufw./Betriebsausg.
-2.517,48
Einkünfte sA lt. angef. Bescheid
14.106,34
 
 
 
19.215,50
 
-483,84
 
-2.517,48
 
16.214,18
*13% KZ 9221
-2.107,84
 
14.106,34
lt BFG:
 
KZ 9040
19.814,00
KZ 9230 als Summe aller Werbungskosten lt. Bf. Schreiben v.
-9.732,57
 
10.081,43
*13% KZ 9221
-1.310,59
Einkünfte sA lt. Erkenntnis
8.770,84

  • Umsatzsteuer 2011:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Eine zum Vorsteuerabzug gemäß oben § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 berechtigende Rechnung des anderen Unternehmers musste gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Beschwerdejahr 2011 geltenden Fassung ua. die folgenden Angaben enthalten:

Z 3: die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,

Z 4: den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.

a)

Die beiden inhaltlich gleichlautenden Rechnungen Nr. 25/11 und 26/11 des Notars Dr. D an den Bf. jeweils vom (AS 30ff) lauten:

„Leistungszeitraum: bis

Sehr geehrter Herr [Bf.],

Wie bei unserem Telefonat vom besprochen gebe ich Ihnen die Kosten meiner Kanzlei wie folgt bekanntzugeben [sic!]:


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Notariatsgebühr Pauschal ermäßigt
337,50
Umsatzsteuer 20,00%
67,50
Endsumme
405,00

Ich bitte die Note vom zu vernichten und um Überweisung des nunmehrigen Gesamtbetrages von 405,00 innerhalb von 14 Tagen mit beigeschlossenem Zahlschein.“

Art und der Umfang der sonstigen Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) wurde vom Rechnungsaussteller Notar Dr. D (unter Angabe seiner Adresse) in dem nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten nachträglichen Schreiben vom angegeben (Rechnung Nr. 25/11: Rechtsberatung Bürgschaftsübernahme, Nr. 26/11: Vertragsbegutachten und Rechtsberatung Kaufvertrag; siehe oben die Wiedergabe des vollständigen Inhalts des Schreiben bei der Darstellung des Verfahrensablaufes vor dem BFG).

Rechtlich folgt: Entspricht eine Rechnung nicht allen Erfordernissen des § 11 UStG 1994 können diese durch Rechnungsberichtigung des Ausstellers nachgereicht werden, wobei dies auch durch Ergänzung der ursprünglichen Rechnung erfolgen kann (Ruppe/Achatz, UStG4 , § 12 Tz 45). Der Text des ausdrücklich im Nachtrag zu den Rechnungen Nr. 25/11 und 26/11 aufgesetzten Schreibens von Notar Dr. D erfüllt bezogen auf die Angabe des Leistungsinhaltes die Voraussetzungen für eine gültige Rechnungsergänzung.

b)

Die Honorarnote Nr. 76/2011 von Rechtsanwalt Dr. P an den Bf. vom (AS 27f) lautet:

"Für sämtliche bisher für Sie erbrachte Beratungsleistungen meinerseits, vor allem betreffend baurechtliche Fragen hinsichtlich der Liegenschaft EZ ..., GB ....., G, sowie sämtliche damit zusammenhängender Rechtsfragen zur Erlangung der Baubewilligung bzw. Verwertbarkeit und Veräußerbarkeit der Planungsleistungen an einen allfälligen Käufer, Beratung bei diesbezüglichen Verkaufsbemühungen (im Zusammenhang mit den Veräußerungsbemühungen [vom Schwiegersohn]) gegenüber der Gemeinnützigen Bau und Wohnungsgenossenschaft für M und der damit ebenfalls zusammenhängenden Beratung in Richtung Lastenfreistellung durch Herrn O S zwecks Veräußerung der Liegenschaft samt den dafür bestehenden Baubewilligungen erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:


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Honorar pauschal
4.000,00
20% USt
800,00
Summe
4.800,00

Hiervon ist die von Ihnen Bereits am erbrachte Akontozahlung von € 2.000,00 in Abzug zu bringen, sodass ich um gelegentliche Überweisung des Restbetrages von € 2.800,00 auf mein Konto […] ersuchen darf.“

Ein Leistungszeitraum § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 ist in dieser vorliegenden Rechnung nicht angegeben.

In seinem letzten Schreiben vom legte der steuerliche Vertreter folgende Berichtigung vom des Rechtsanwaltes Dr. P vor:

„Zur Honorarnote 76/2001 teile ich Rechtsanwalt Dr. [Vorname] P mit, dass es sich um Leistungen im Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 handelt.“

Rechtlich folgt, dass damit das Rechnungsmerkmal des Leistungszweitraumes nachgereicht wurde, die Rechnungsberichtigung enthält die Unterschrift und mit Stempel den vollen Namen und die Adresse des Anwaltes.

c)

Der EuGH sprach im Urteil „Senatex GmbH“ vom , C-518/14, aus, dass eine Rechnungsberichtigung bisher fehlende Rechnungsmerkmale aus, dass diese – im dortigen Ausgangsfall – bis zur Entscheidung der Steuerbehörde (Finanzamt) mit ex-tunc-Wirkung, also bezogen auf den Umsatzsteuerzeitraum der ursprünglichen Rechnung möglich ist.

Die ebenfalls vorgelegte Frage 3, ob eine Rechnungsberichtigung mit ex-tunc-Wirkung auch nach dem Erlass einer Entscheidung der Steuerbehörden (also im Verfahren vor dem Finanzgericht) zusteht, führte der EuGH aus:

„44      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn die Berichtigung einer Rechnung nach dem Erlass einer Entscheidung der Steuerbehörden erfolgt, mit der der Vorsteuerabzug versagt wird.

45      Mit dieser Frage soll der Sache nach geklärt werden, ob die Steuerbehörden die Berichtigung einer zwingenden Angabe, nämlich der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, in einer Rechnung als verspätet ansehen dürfen, wenn sie erst nach Erlass einer den Vorsteuerabzug versagenden Entscheidung dieser Behörden erfolgt.

46      Aus den Erklärungen der deutschen Regierung und von Senatex geht eindeutig hervor, dass das Finanzamt im Ausgangsverfahren erklärt hat, die von Senatex vorgelegten berichtigten Rechnungen anerkennen zu wollen, und dass es die von Senatex vorgenommenen Berichtigungen somit nicht als verspätet ansieht.

47      Unter diesen Umständen ist die dritte Frage nicht zu beantworten.“

Der EuGH sah zur Beantwortung dieser Frage erkennbar deshalb keinen Anlass, weil im damaligen Verfahren eine Rechnungsberichtigung bereits vor dem Finanzamt unstrittig als richtig und auch nicht verspätet – also mit ex-tunc Wirkung – angesehen wurde, und daher kein Fall einer Berichtigung von Rechnungsmerkmalen eine Stufe später im Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht vorlag (zu dem sich der EuGH rechtlich äußern hätte sollen).

Für den vorliegenden Fall ist § 270 BAO in Erwägung zu ziehen, der lautet: Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes berechtigt daher eine Nachreichung fehlender Rechnungsmerkmale ex-tunc, also „erst“ vor dem Verwaltungsgericht in Anlehnung an das oa. Urteil des EuGH in Sachen „Senatex GmbH“ ebenfalls zum Vorsteuerabzug, da gemäß § 270 BAO auch im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot herrscht und damit auch ein Nachbringen von Rechnungserfordernissen vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten ist. Überdies besteht im vorliegenden Fall kein Verdacht auf Missbrauch durch den Bf.

Bereits in dem vor dem zitierten ergangenen Erkenntnis , wurde eine ex-tunc Berichtigung vor dem BFG zugelassen. [Informativer Hinweis: Die keine verbindlichen Rechtsquelle darstellenden USt-Richtlinien sehen in Rz 1831 auch eine Rechnungsberichtigung ex-tunc vor.]


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Umsätze 20%:
 
 
Hotel ST, L
3.591,00
 
ATB Wien Planungs "BmbH"
259,00
 
PP, Ziviltechnn. GmbH
5.964,00
 
Gemein. Wohnbaugesellschaft M
10.000,00
 
 
19.814,00
 
20% USt
 
3.962,80
Vorsteuern 20%:
 
 
Honorarnote Steuerberater
200,00
 
Honorarnote RA Dr. P
800,00
 
2 Honorarnoten Notar Dr. D
135,00
 
anteil. Telefon etc.
75,50
 
Summe Vorsteuern
 
-1.210,50
ergibt Zahllast
 
2.752,30

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage 1: Berechnungsblatt Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist ausgeschlossen, da die Rechtsprechung des EuGH auch den VwGH bindet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechnungsberichtigung
ex-tunc
Verweise
Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 45
c-518/14, Senatex
BFG, RV/2100220/2015
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2017/5, 183
Spilker in SWK 27/2018, 1202
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102673.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at