zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2017, RV/7106562/2016

1. Säumniszuschlag 2. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache H1GmbH, (Bf.) über die Beschwerde(n) vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Festsetzung von vier ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde u.a. ein Bescheid über die Festsetzungeines Säumniszuschlages zur Lohnsteuer 2013 mit der Bemessungsgrundlage 3.060,00 € in Höhe von € 61,20 erlassen und zur Begründung auf den Bericht vom verwiesen.

Ebenso wurde zum Dienstgeberbeitrag 2013 mit einer Bemessungsgrundlage von € 3.538,00 ein Säumniszuschlag von € 70,76 festgesetzt.

Des weiteren ein Säumniszuschlag zur Lohnsteuer 2014 mit der Bemessungsgrundlage € 11.589,50 € von € 231,79 und zum Dienstgeberbeitrag 2014 mit der Bemessungsgrundlage € 15.569,50 von € 311,39.

Beschwerdegegenstand in diesem Verfahren sind somit vier erste Säumniszuschläge zur Lohnsteuer 2013, Lohnsteuer 2014, DB 2013 und DB 2014 im Gesamtausmaß von € 675,14.

**********

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgender Textierung:

" Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist (für die Beschwerde) gegen die Bescheide einer GPLA Prüfung alle vom mit Antrag auf Aussetzung der Einhebung führt die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

wie folgt fristgerecht aus:

Wir erheben hiermit gegen folgende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde:

- Haftungsbescheid über Lohnsteuer für das Jahr 2012 vom , Vorschreibung/Zahllast € 1.841,18

- Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2012 vom , Vorschreibung € 10.996,49 - Nachforderung/Gutschrift € 784,87

- Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2012 vom , Vorschreibung € 968,52 - Nachforderung/Gutschrift € 70,01

- Haftungsbescheid über Lohnsteuer für das Jahr 2013 vom , Vorschreibung/Zahllast € 5.709,21

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 61,20

- Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 vom , Vorschreibung € 20.858,84 - Nachforderung/Gutschrift € 4.100,84

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 70,76

- Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2013 vom , Vorschreibung € 1.856,70 - Nachforderung/Gutschrift € 366,27

- Haftungsbescheid über Lohnsteuer für das Jahr 2014 vom , Vorschreibung/Zahllast € 12.474,86

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 231,79

- Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2014 vom , Vorschreibung € 15.985,59 - Nachforderung/Gutschrift € 15.985,59

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 311,39

- Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2014 vom , Vorschreibung € 1.426,49 - Nachforderung/Gutschrift € 1.426,49

1. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten.

2. Die Bescheide sind dem Inhalt nach rechtswidrig. Das Finanzamt Wien verletzt die Bestimmung des § 93 BAO. Bescheide sind eingehend zu begründen. Die Begründung muss so nachvollziehbar sein, dass diese auch von der Abgabenbehörde 2. Instanz überprüft werden kann. Es wird Begründungsmangel geltend gemacht. Der zentralen Begründungspflicht wurde nicht entsprochen.

Die Begründungspflicht ergibt sich aus § 93 Abs 3 lit. a BAO. Dieser Begründungspflicht wurde nicht entsprochen. Bemängelt wird daher, dass nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt Wien zu jenen Beträgen gelangte, die im Bescheid als Nachzahlung an rückständigen Steuern angeführt sind.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer umfassenden Begründung eines Bescheides normiert und vorgegeben, dass der Bescheid eines nachvollziehbare logischen Aufbaus im Zusammenhang einer detaillierten Sachverhaltsfeststellung bedarf, widrigenfalls dem Gesetz nicht entsprochen wird. Dies gereicht dann zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Beispielhaft wird die Judikatur des VwGH dazu wie folgt zitiert:

a) Entscheidung

Geschäftszahl 2012/15/0023, Entscheidungsdatum, Index 10/07 Verwaltungsgerichtshof 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm BAO § 288 Abs. 1 lit. d; BAO § 93 Abs. 3 lit. a; VwGG § 41 Abs. 1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/15/0122 E RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der  zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. Die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes kann nicht durch den bloßen Hinweis auf "Aktenmaterial" ersetzt werden.

b) Entscheidung , Geschäftszahl 2013/15/0176, Entscheidungsdatum , Index 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht, Norm BAO § 288 Abs. 1 lit. d BAO § 93 Abs. 3 lit. a;

Hinweis auf Stammrechtssatz, GRS wie 2011/13/0096 E RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom ,2000/13/0039, und - zuletzt - vom , 2012/13/0044).

Im RIS seit . Zuletzt aktualisiert am

c) Entscheidung , Geschäftszahl 2013/15/0176, Entscheidungsdatum , Index 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht, Norm BAO § 288 Abs. 1 lit. d; BAO § 93 Abs. 3 lit. a:

Rechtssatz

Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes.

Im RIS seit . Zuletzt aktualisiert am

d) Entscheidung , Geschäftszahl 2012/17/0310, Entscheidungsdatum , Index 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht, Norm BAO § 93 Abs. 3 lit. a;

Rechtssatz

Die nach § 93 Abs 3 lit a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheids muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Sie muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Mangels einer hinreichenden Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist eine Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich (vgl , und vom ,2002/14/0116).

Im RIS seit . Zuletzt aktualisiert am

4. Weitere Einwendungen:

Die bekämpften Bescheide sind nur fragmentartig dargestellt, es fehlt jeglicher logischer Aufbau und Zusammenhang. Die Beträge sind willkürlich und nicht nachvollziehbar summarisch dargestellt. Es ist nicht einmal erkennbar, worauf das FA die Zahllasten im Einzelnen stützt. Summarische Darstellung von Nachforderungen - ohne im einzelnen entsprechende Detailaufschlüsselungen vorzunehmen - sind ungeeignet.

Es fehlen gehörige Sachverhaltsfeststellungen im Einzelnen. Es fehlt jegliche Begründung, warum das FA die Einforderung für Fehlbeträge vorgibt.

Die Bescheide sind daher derart mangelhaft, dass sie nicht einmal von der Abgabenbehörde 2. Instanz, BFG, auf Richtigkeit hin geprüft werden können.

Hilfsweise wird Verfahrensmangel geltend gemacht, weil das FA wohl für jeden einzelnen Fall des Dienstnehmers isoliert und gesondert Feststellungen - nach Überprüfungen - zu veranlassen hat, ob und in welchem Umfang Steuern zur Nachzahlung vorzuschreiben sind.

Damit erweist sich im Ergebnis, dass das FA weder der im Gesetz geforderten Begründungspflicht nachgekommen ist, noch die erforderlichen Sachverhalte im Detail - gestützt auf entsprechende detaillierte Erhebungen - festgestellt hat.

5. Inhaltliches Ergänzendes:

Mittels der angefochtenen Bescheide wurden uns rückständige Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Das Finanzamt Wien begründet dies übenwiegend mit dem Argument, dass Sachbezüge nicht richtig abgerechnet wurden. Diese Meinung ist verfehlt. Bei den (strittigen) Sachbezügen ist zu berücksichtigen, dass  nur der angestellte Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt erhielt (und ist nur dessen Bezug ein Sachbezug hinzuzurechnen)

- Weitere Sachbezüge an weitere Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden dürfen

- Der Geschäftsführer und auch alle andere Mitarbeiter waren nur in folgenden Zeiträumen beschäftigt und nur für diese Zeiträume sind Sachbezüge zum Ansatz zu bringen:

- - ; - ; -

- Dem Geschäftsführer nur für ein Dienstfahrzeug Sachbezug hinzugerechnet werden kann und nicht für mehrere Fahrzeuge.

- Sowie letztlich auch die Höhe des Sachbezuges unrichtig ermittelt wurde. Das Finanzamt geht irrig vom Neupreis der KFZ zur Berechnung des Sachbezuges aus. Wogegen von der Gesellschaft die gegenständlichen Fahrzeuge alle gebraucht erworben wurden. Der Kaufverträge dazu wurden vorgelegt. Unter Berücksichtigung vorgenannter Argumente können nur geringfügige Nachforderungen hervorkommen.

Weitere Argumente in der Geltendmachung bleiben vorbehalten. Dies deshalb, da - wie bereits oben angeführt - das Finanzamt der Begründungspflicht für die Bescheide nicht nachgekommen ist und nicht nachvollziehbar ist, wie das Finanzamt zu den einzelnen summarischen Vorschreibungen gelangt ist.

Wir stellen daher den

BESCHWERDEANTRAG

es wolle unserer Beschwerde gegen folgende Bescheide:

- Haftungsbescheid über Lohnsteuer für das Jahr 2012 vom , Vorschreibung/Zahllast € 1.841,18

- Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2012 vom , Vorschreibung € 10.996,49 - Nachforderung/Gutschrift € 784,87

- Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2012 vom , Vorschreibung € 968,52 - Nachforderung/Gutschrift € 70,01

- Haftungsbescheid über Lohnsteuer für das Jahr 2013 vom , Vorschreibung/Zahllast € 5.709,21

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 61,20

- Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 vom , Vorschreibung € 20.858,84 - Nachforderung/Gutschrift € 4.100,84

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 70,76

- Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2013 vom , Vorschreibung € 1.856,70 - Nachforderung/Gutschrift € 366,27

- Haftungsbescheid über Lohnsteuer für das Jahr 2014 vom , Vorschreibung/Zahllast € 12.474,86

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 231,79

- Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2014 vom , Vorschreibung € 15.985,59 - Nachforderung/Gutschrift € 15.985,59

- Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom , Vorschreibung/Zahllast € 311,39

- Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2014 vom , Vorschreibung € 1.426,49 - Nachforderung/Gutschrift € 1.426,49 Folge gegeben werden."

**********

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Im Zuge der GPLA wurde festgestellt, dass dem Geschäftsführer ein Firmen-PKW zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stand und das bisher nicht den Lohnabgaben unterworfen wurden.

Dieses wurde nachverrechnet sowie Abfuhrdifferenzen auf Grund der vorgelegten Unterlagen; dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde mit folgender Begründung:

- Die Bescheide sind dem Inhalt nach rechtswidrig. Das Finanzamt Wien verletzt die Bestimmung des § 93 BAO. Bescheide sind eingehend zu begründen. Die Begründung muss so nachvollziehbar sein, dass diese auch von der Abgabenbehörde 2. Instanz überprüft werden kann. Es wird Begründungsmangel geltend gemacht. Der zentralen Begründungspflicht wurde nicht entsprochen.

Die Begründungspflicht ergibt sich aus § 93 Abs 3 lit. a BAO. Dieser Begründungspflicht wurde nicht entsprochen. Bemängelt wird daher, dass nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt Wien zu jenen Beträgen gelangte, die im Bescheid als Nachzahlung an rückständigen Steuern angeführt sind.

- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer umfassenden Begründung eines Bescheides normiert und vorgegeben, dass der Bescheid eines nachvollziehbare logischen Aufbaus im Zusammenhang einer detaillierten Sachverhaltsfeststellung bedarf, widrigenfalls dem Gesetz nicht entsprochen wird. Dies gereicht dann zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.

- Die bekämpften Bescheide sind nur fragmentartig dargestellt, es fehlt jeglicher logischer Aufbau und Zusammenhang. Die Beträge sind willkürlich und nicht nachvollziehbar summarisch dargestellt Es ist nicht einmal erkennbar, worauf das FA die Zahllasten im Einzelnen stützt. Summarische Darstellung von Nachforderungen - ohne im Einzelnen entsprechende Detailaufschlüsselungen vorzunehmen - sind ungeeignet.

Es fehlen gehörige Sachverhaltsfeststellungen im Einzelnen. Es fehlt jegliche Begründung, warum das FA die Einforderung für Fehlbeträge vorgibt.

Die Bescheide sind daher derart mangelhaft, dass sie nicht einmal von der Abgabenbehörde 2. Instanz, BFG, auf Richtigkeit hin geprüft werden können.

Hilfsweise wird Verfahrensmangel geltend gemacht, weil das FA wohl für jeden einzelnen Fall des Dienstnehmers isoliert und gesondert Feststellungen - nach Überprüfungen - zu veranlassen hat, ob und In welchem Umfang Steuern zur Nachzahlung vorzuschreiben sind.

Damit erweist sich im Ergebnis, dass das FA weder der im Gesetz geforderten Begründungspflicht nachgekommen ist, noch die erforderlichen Sachverhalte im Detail - gestützt auf entsprechende detaillierte Erhebungen - festgestellt hat.

Unter den oben angeführten Punkten wird angeführt, die Bescheide wären rechtswidrig, da eine umfassende Begründung und Sachverhaltsdarstellungen im Einzelnen fehlen würden. In allen Bescheiden wird angeführt: „Die Begründung für obige Bescheide entnehmen Sie bitte dem Bericht vom ". Im Bericht vom sind personenbezogen und detailliert analog zur Niederschrift über die Schlussbesprechung alle Sachverhaltsdarstellungen und Nachforderungsbeträge aufgelistet.

Hinsichtlich der Schlussbesprechung ist anzumerken, dass Herr R (als alleiniger Geschäftsführer des geprüften Unternehmens) die schriftliche Vorladung (mittels Rsb) nicht übernommen hat unterlassen hat und trotz Ankündigung bis heute keinen Vertreter namhaft gemacht hat.

Weitere Auszüge aus der Beschwerde:

- Mittels der angefochtenen Bescheide wurden uns rückständige Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Das Finanzamt Wien begründet dies überwiegend mit dem Argument, dass Sachbezüge nicht richtig abgerechnet wurden. Diese Meinung ist verfehlt. Bei den (strittigen) Sachbezügen ist zu berücksichtigen, dass nur der angestellte Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt erhielt (und ist nur dessen Bezug ein Sachbezug hinzuzurechnen)

Weitere Sachbezüge an weitere Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Geschäftsführer und auch alle andere Mitarbeiter waren nur in folgenden Zeiträumen beschäftigt und nur für diese Zeiträume sind Sachbezüge zum Ansatz zu bringen:

-; -; -

Dem Geschäftsführer nur für ein Dienstfahrzeug Sachbezug hinzugerechnet werden kann und nicht für mehrere Fahrzeuge.

Sowie letztlich auch die Höhe des Sachbezuges unrichtig ermittelt wurde. Das Finanzamt geht irrig vom Neupreis der KFZ zur Berechnung des Sachbezuges aus. Wogegen von der Gesellschaft die gegenständlichen Fahrzeuge alle gebraucht erworben wurden. Der Kaufverträge dazu wurden vorgelegt.

Unter Berücksichtigung vorgenannter Argumente können nur geringfügige Nachforderungen hervorkommen.

Weitere Argumente in der Geltendmachung bleiben vorbehalten. Dies deshalb, da - wie bereits oben angeführt - das Finanzamt die Begründungspflicht für die Bescheide nicht nachgekommen ist und nicht nachvollziehbar ist, wie das Finanzamt zu den einzelnen summarischen Vorschreibungen gelangt ist.

In der Mail vom hat der alleinige Geschäftsführer, Herr R, u.a. Folgendes mitgeteilt:

Folgende PKW wurden verwendet:

Von U ein VW Polo 1.2 Baujahr 2004

Von R1 ein Mercedes E220CDI Baujahr 1999

Von mir ein K Baujahr 2007

Wie aus dem Bericht ersichtlich wurde bei der GPLA beim geprüften Unternehmen auch nur für Herrn R ein Sachbezug nachverrechnet.

Betreffend der Anmeldungen der weiteren KFZ wurde in der Mail vom Folgendes bekanntgeben:

SsangYong - auf S.GmbH, seit auf H.GmbH bis dann abgemeldet Mercedes S320 ... - in S.GmbH; ab - laufend H.GmbH

Die Fahrzeuge wurden in den Firmen verrechnet, wo sie angemeldet waren.

Da die beiden Fahrzeuge Ssang-Yong und Mercedes S 320 erst ab als einzige Fahrzeuge bei der H.GmbH angemeldet waren und laut Herrn R durch ihn genutzt wurden, erfolgte die Berechnung des Sachbezuges dementsprechend zugunsten der Firma erst ab .

Die Dienstnehmer wurden durchgehend beschäftigt, wurden jedoch abwechselnd bei diversen (verbundenen) Firmen wechselweise an- und abgemeldet. Daneben standen die Firmenfahrzeuge weiterhin zur Verfügung, sodass nur der Sachbezug als Entgelt heranzuziehen ist. Aufzeichnungen oder Nachweise über eine geringere oder keine Nutzung wurden nicht vorgelegt.

Bei Nutzung mehrerer Firmenkraftfahrzeuge wird auf RZ 183a der Lohnsteuerrichtlinien verwiesen:

Hat ein Dienstnehmer den Vorteil der unentgeltlichen Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge für Privatfahrten, ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne Kraftfahrzeug anzusetzen. Bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag von 600 Euro daher mehrmals anzusetzen.

Betreffend Höhe des Sachbezugswertes wurde der Einwand von Herrn R bereits während der Prüfung mitteis Mail vom vorgebracht. Mit Antwortmail vom wurde auf § 15 EStG 1988 und auf die Sachbezugswerteverordnung hingewiesen.

RZ 179 der Lohnsteuerrichtlinien lautet wie folgt:

Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze als Sachbezugswert auf den Neuwert anzuwenden (Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung; ; VwGH ,2008/15/0078).... Diese Regelung gilt auch für "sehr alte KFZ".

Neben der Nachverrechnung von Sachbezügen von zwei Fahrzeugen beim Geschäftsführer resultiert der weitaus überwiegende Nachforderungsbetrag auf Grund der Lohnsteuerprüfung aus der Festsetzung von Abfuhrdifferenzen aufgrund nicht gemeldeter Lohnabgaben (und den Dienstnehmern it. Lohnunterlagen einbehaitenen Lohnsteuer), in der Beschwerde wurde mit keinem Punkt dieses erwähnt.

Abschließend sei noch festzuhalten, dass trotz Aufforderung weder Buchhaltungsunterlagen noch Jahresabschlüsse vorgelegt wurden (mail vom 12,11,2015 des alleinigen Geschäftsführers Herrn R „bei keiner meiner bisherigen Lohnabgaben Prüfungen hat ein Prüfer Jahresabschlüsse verlangt. Es erschliesst sich mir nicht wozu für die Prüfung der Lohnabgaben die Gewinn und Verlustrechnung der Gesellschaft benötigt wird oder die Salden listen") und eine etwaige Hinzuschätzungen von Löhnen und den dazugehörigen Lohnabgaben nicht erfolgte.

Die Beschwerde war daher abzuweisen. Eine Kopie über die Niederschrift zur Schlussbesprechung wird der BVE beigelegt."

**********

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom :

"Zur Beschwerdevorentscheidung vom stellen wir fristgerecht den ANTRAG unser eingebrachtes Rechtsmittel (Beschwerde gegen div. Bescheides des FA Wien) der Abgabenbehörde 2. Instanz, Bundesfinanzgericht, vorzulegen. Wir beantragen eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Unser bisheriges Beschwerdevorbringen wird zur Gänze aufrecht gehalten. Zu den Ausführungen des FA im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung werden wir noch ergänzend Stellung nehmen und ersuchen dazu um eine Frist von 2 Monaten."

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 8: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

Die Abgabenschuldigkeiten waren zu den genannten Fälligkeitstagen, demnach bereits vor Nachholung der Festsetzung der Abgaben durch die Behörde fällig.

Verfahrensgegenständlich gibt es kein Vorbringen, dass dieser Zahlungsverpflichtung für die im Festsetzungsbescheid genannten Monate nachgekommen worden wäre und keine Stellungnahme zu den festgestellten Abfuhrdifferenzen zwischen Buchhaltung und Meldung durch die GmbH, sondern lediglich Einwendungen gegen die Vorschreibung des Sachbezuges.

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich ().

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. ; , 2002/16/0072), ob die Festsetzung rechtskräftig ist (z.B. ; , 2005/16/0240), ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (z.B. ).

Die Einwendungen der Bf. gegen die Abgabenfestsetzung sind daher im Verfahren über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen irrelevant.

Sollte der Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzungen Erfolg beschieden sein, wäre dies nach § 217 Abs. 8 BAO für eine Neuberechnung von Säumniszuschlägen bzw. deren Aufhebung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde/die Beschwerden gegen die vier Säumniszuschläge war/waren spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106562.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at