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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.04.2017, RV/7100636/2014

Unzuständigkeit des BFG wegen unterlassener Beschwerdevorentscheidung – Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Norm nicht in Beschwerde geltend gemacht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100636/2014-RS1
Für das Absehen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 3 BAO reicht es nicht, dass in der Beschwerde neben eines Widerspruches zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Finanzamtes gerügt wird, da damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine dem Bescheid zugrundeliegende Norm geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, vertreten durch die Garantie Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., Wintergasse 28/5, 3002 Purkersdorf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 den Beschluss:

I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Sachverhalt

Mit Vorlagebericht vom  legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers vom  gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer des Jahres 2011 samt Akten, aber ohne eine Beschwerdevorentscheidung vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Vorlage erfolge ohne Beschwerdevorentscheidung, da eine "Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise des Finanzamtes" eingewendet werde. 

In der Beschwerde wird u.a. aufgeführt, die Vorgangsweise des Finanzamtes stehe "in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher aufzuheben". Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz heißt es sodann auszugsweise wie folgt:

"Die Vorgehensweise des Finanzamts, sich auf einen (Grundlagen)Bescheid zu stützen, der dem Bescheidadressaten nicht bekannt ist und in das Verfahren er auch seitens der zuständigen Behörde nicht einbezogen wurde, greift weiters in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ein.

[...]

„Der vorliegende Bescheid ist durch seinen ungerechtfertigten rückwirkenden Eingriff in die Rechtssphäre unseres Klienten auch wegen Verletzung im Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben."“

Einen Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung enthielt die Beschwerde nicht.

II. Beweiswürdigung

Diese entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung)

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO (in der Fassung BGBl. I 14/2013) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Wurde eine Berufung vor dem der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, so ist § 262 BAO (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (vgl. § 323 Abs. 42 BAO).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO). Wird in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Abs. 3 leg.cit.). Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4 leg.cit.).

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde ().

Die Berufung des Beschwerdeführers vom wurde dem Bundesfinanzgericht erst am von der belangten Behörde vorgelegt. Aus der Übergangsvorschrift des § 323 Abs. 42 BAO folgt, dass im Fall einer Vorlage nach dem zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat. 

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Eine Behauptung, dass eine Verordnung gesetzwidrig, ein Gesetz verfassungswidrig oder ein Staatsvertrag rechtswidrig wäre, enthält die Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht; sie behauptet vielmehr einen Widerspruch des angefochtenen Bescheides zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch die Vorgehensweise der belangten Behörde.

Damit liegen aber die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Da eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken würde - wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist -, ist die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten gemäß § 265 f. BAO (erneut) vorzulegen.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.

2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Beschwerdevorentscheidung unterlassen konnte, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO iVm § 323 Abs. 42 BAO) ebenso wie die Ausnahmetatbestände zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 bis 4 BAO) unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Karahodžić in BFGjournal 2017, 236
Urban-Kompek in SWK 3/2018, 97
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100636.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at