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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2017, RV/7101742/2017

Antrag auf Wiederaufnahme eines Haftungsverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die Beschwerde des NN, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Re, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , Abgabenkontonummer 123, über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Haftungsbescheid vom , Steuernummer 1234, zog das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) als Haftungspflichtigen für uneinbringliche Abgaben der G.GmbH in der Höhe von 114.873,87 Euro (Lohnsteuer 12/2008 12,55 Euro, Lohnsteuer 2008 19.705,38 Euro, Dienstgeberbeitrag 2008 12.750,09 Euro, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 1.137,92 Euro und Umsatzsteuer 2008 81.267,93 Euro) heran.

In der Eingabe vom stellte der Bf. den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Haftungsbescheides vom hinsichtlich sämtlicher darin bezeichneter Abgabenschuldigkeiten" und führte aus:

"Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom  hat das Bundesfinanzgericht zur GZ: RV/7100982/2012 der Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers NN gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Kapitalertragsteuer 2008 und 2009 Folge gegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos aufgehoben.

Da in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass weder eine verdeckte Ausschüttung stattgefunden hat noch dass die Zahlungen an die Subfirmen auch den Machthabern derselben zuzurechnen sind und nicht den Gesellschaftern der G.GmbH, hat dieses Erkenntnis direkte Auswirkungen auf die im bekämpften Haftungsbescheid von der Finanzbehörde geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten. Diese Abgabenschuldigkeiten bestehen ebenso wie die nunmehr rechtskräftig behobene Kapitalertragsteuer nicht zu Recht".

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Haftungsbescheides vom sowie hinsichtlich Lohnsteuer 12/2008, Dienstgeberbeitrag 2008, Lohnsteuer 2008, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 und Umsatzsteuer 2008 mit der Begründung ab, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100982/2012, stelle keine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.

Das Bundesfinanzgericht habe keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, dass ein Leistungsaustausch mit den Subunternehmern stattgefunden habe oder dass Leiharbeiter erwiesenermaßen Dienstnehmer dieser Subunternehmen gewesen seien.

Aus den Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes ließen sich keine Schlussfolgerungen ableiten, die als Tatsachen anzuerkennen wären. Aus dem Erkenntnis ergäben sich auch nicht mittelbar neu hervorgekommene Tatsachen.

Die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, stelle auch keine Vorfrage im Sinne des § 303 Abs.1 lit. c in Verbindung mit § 116 BAO dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die folgende, vom Rechtsvertreter des Bf. erstattete Beschwerde vom , mit der unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden:

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die belangte Behörde gründet den angef. Bescheid auf der Verneinung des Vorliegens neuer, unmittelbarer Tatsachen iS § 303 Abs 1 BAO aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom GZ RV/7100982/2012.

Dieser Ansicht wird insoweit entgegen getreten, als sich nach Ansicht des Bf aus dem zit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sowohl der sachverhaltsbezogene Neuerungstatbestand wie auch der Vorfragentatbestand aus folgenden Erwägungen ergibt.

Das Bundesfinanzgericht hatte aufgrund amtswegiger Erforschung der materiellen Wahrheit seine begründeten Zweifel an der Schlüssigkeit der von der Bp getroffenen Feststellungen zur KeSt 2008 und 2009 dargelegt, die von der bel. Behörde trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht, auch nicht nach Urgenz zuletzt , ausgeräumt wurden.

Von diesen Zweifeln sind auch die kongruenten Sachverhalte und Tatsachen des abgeschlossenen, wiederaufzunehmenden Verfahrens hinsichtlich USt, LSt, DGB und ZDG 2008 der G.GmbH betroffen.

Neu iS der Wiederaufnahme sind auf Grund amtswegiger materieller Wahrheitsforschung auch deren fehlende Schlüssigkeit bei überschneidenden Sachverhaltsidentitäten für 2008.

Die Zweifel des Bundesfinanzgerichtes an der Schlüssigkeit der bescheidbegründenden Tatsachenfeststellungen wurden der bel. Behörde im Detail dargelegt und die Aufforderung dazu aufgetragen.

Infolge Unterlassung der aufforderungsgemäßen Stellungnahme durch die bel Behörde, gilt die Unschlüssigkeit des festsetzungsbegründenden Sachverhaltes für die KeSt als zugestanden.

Dieses Zugeständnis gilt, weil dieselben Tatsachen Gegenstand der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2008 vom waren, kongruent auch für die Abgaben 2008 des bescheidgegenständlichen Neuerungstatbestandes und dieses Zugeständnis ist zugleich vorfragenrelevant, weil auf unschlüssig-en Sachverhalten keine Abgabenfestsetzung in der ergangenen Höhe oder nur in geringerer Höhe erfolgt wäre, womit der Vorfragentatbestand impliziert erfüllt ist.

Gelangte man zur Verneinung der in der Bp zugerechneten, jedoch vom Bundesfinanzgericht mit unaufgeklärt gebliebenen Zweifeln belasteten strittigen Umsätze zur KeSt, sind, entgegen der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der bel. Behörde (S 2 unten), unmittelbare Folgen auch auf LSt, DGB und ZDG und USt 2008 zu bejahen.

Somit ist auch der anfechtungsgegenständliche Vorfragentatbestand erfüllt, sodaß bei deren Berücksichtigung ein Bescheid anderen Inhaltes herbeigeführt worden wäre.

Insofern die Kongruenz der Abgabentatbestände für KeSt 2008 und 2009 und ihrer Bemessungsgrundlagen einerseits und haftungsbetroffenen Abgaben andererseits nicht festgestellt wurde, wird mangelhafte Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.

Wäre die Kongruenz der abgabenbezogenen Sachverhalte festgestellt worden, wäre die bel. Behörde zur Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages gelangt.

Wären bei Gewährung des rechtlichen Gehörs die vor dem Bundesfinanzgericht vom Bf. vorgebrachten Gründe im Rahmen des Bp aufgenommen worden, wäre der Abgabenbescheid nur auf dem, nach Einwänden des Bf zweifelsfrei gebliebenen Sachverhalt gegründet worden.

Mit dem gen. aufhebenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt, entgegen der Rechtsansicht der bel. Behörde kein "neues Erkenntnis in bezug auf eine andere rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen" (Ritz Rz 9 zu § 3030 BAO) und auch keine "unterschiedliche Beweiswürdigung" durch ein Gericht - als neue Tatsache - vor.

Im wiederaufzunehmenden Verfahren wären, in analoger Erweiterung zu der vom Bundesfinanzgericht ausgeführten Aufforderung zur Stellungnahme zu Feststellungen betreffend die Firmen A, B, C und D hinsichtlich der KeSt, komplementär auch ergänzende Feststellungen hinsichtlich der haftungsbetroffenen Abgaben zu treffen und neue Bescheide zu erlassen.

Es wird der Rechtsmittelantrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben den Haftungsbescheid aufzuheben und die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der rubriziert angeführten Abgabenansprüche zu bewilligen. Auf die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wird verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Haftungsbescheides des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betrifft.

Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Lohnsteuer 12/2008, Dienstgeberbeitrag 2008, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 und Umsatzsteuer 2008 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte ( § 303 Abs.  1 BAO).

Der Bf. macht im vorliegenden Fall zusammengefasst geltend, die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom , RV/7100982/2012, seien auch auf die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben anzuwenden, was zur Folge habe, dass eine Festsetzung der Lohnabgaben 2008 und der Umsatzsteuer 2008 gegenüber der GmbH zu unterbleiben bzw. in geringerer Höhe zu erfolgen habe und der an den Bf. ergangene Haftungsbescheid aufzuheben wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung - wenn der Haftungsinanspruchnahme ein an die Gesellschaft gerichteter, Bindungswirkung auslösender, Bescheid vorangegangen ist - in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (siehe u.a. die Erkenntnisse des , vom , 2009/16/0260 und vom , 2012/16/0049). Auch Einwendungen gegen die Richtigkeit von Abgabenansprüchen bei Abzugsteuern (Lohnsteuer) sind im Haftungsverfahren nach § 9 BAO nur dann beachtlich, wenn der Haftungsinanspruchnahme kein Bindungswirkung auslösender Abzugsteuerhaftungsbescheid an die Gesellschaft vorausgegangen ist ().

Geht einem Haftungsbescheid an den Geschäftsführer einer GmbH daher ein an die GmbH gerichteter Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung (hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Abgabe) grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (, ).

Festzuhalten ist, dass der Bf. eine Bescheidbeschwerde gemäß § 248 gegen die dem gegenständlichen Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide (Haftungsbescheid Lohnsteuer für das Jahr 2008 und Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag vom und Umsatzsteuerbescheid 2008 vom ) nicht eingebracht hat. Das Finanzamt war im Zuge der Erlassung des Haftungsbescheides an diese Abgabenbescheide gebunden.

Das Vorbringen des Bf. im Antrag vom , die angeführten Abgaben bestünden nicht zu Recht, ist im Zuge des Wiederaufnahmsverfahrens hinsichtlich der angeführten Abgaben zu überprüfen, stellt aber keinen Wiederaufnahmsgrund im Hinblick auf das Haftungsverfahren dar.

Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

Mit der Geltendmachung der Haftung (Erlassung des Haftungsbescheides) entsteht daher ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Abgabepflichtigen (Hauptschuldner).

Die Haftungsschuld ist ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (Akzessorietät der Haftung). Ist die Hauptschuld erloschen, kann eine Haftung für diese nicht geltend gemacht werden. Die Haftung besteht daher nur im Ausmaß der Leistungsverpflichtung des Hauptschuldners.

Eine Verminderung des Abgabenanspruches nach Rechtskraft des Haftungsbescheides bewirkt daher auch eine Verminderung des Haftungsbetrages, ohne dass eine Änderung des Haftungsbescheides zu erfolgen hätte (siehe dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich eine Minderung des Abgabenanspruches, der durch Abgabenbescheid festzustellen ist, nach der (zusammengefassten) Verbuchung und Verrechnung unmittelbar auf die Höhe des Haftungsbetrages auswirkt (Erkenntnis vom , 84/13/0102).

Die im Haftungsbescheid angeführte, nicht bescheidmäßig festgesetzte Lohnsteuer 12/2008 über 12,55 Euro wurde von der Gesellschaft selbst gemeldet und steht in keinem Zusammenhang mit den Feststellungen im Prüfungsbericht vom , der Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes, RV/7100982/2012, war. Die Ausführungen des Bf. in der Beschwerde vom zum Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen im Haftungsverfahren richten sich ausschließlich gegen die in Folge der abgabenbehördlichen Prüfung gegenüber der Gesellschaft mit Bescheid festgesetzten Abgaben.

Wiederaufnahmsgründe, die hinsichtlich der der Haftung zu Grunde liegenden Abgaben geltend gemacht werden, sind im - wie bereits ausgeführt, hier nicht durchzuführenden - Wiederaufnahmsverfahren betreffend diese Abgaben zu beurteilen.

Da die Kenntnis der vom Bf. vorgebrachten Umstände somit zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Begründung des Erkenntnisses beruht auf der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101742.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at