Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2017, RV/2100389/2017

Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben (hier: für 2011) wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der X-Hotel-Bf, vertreten durch Kommunal Control SteuerberatungsgmbH, Trappelgasse 4, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 (geltend gemachter Vergütungsbetrag: € 6.352,94).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom begründete die Bf. im Wesentlichen damit, dass der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung unions- und verfassungswidrig sei.

In der Folge gab das Bundesfinanzgericht (BFG) dem Rechtsmittel mit Erkenntnis vom , RV/2100543/2012, teilweise Folge und setzte die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 mit € 529,41 fest. In der Begründung führte das BFG aus, dass die Energieabgabenvergütung Dienstleistungsbetrieben auf Grund der Judikatur des VwGH „für den Zeitraum bis noch“ zustehe. Der Vergütungsbetrag wurde im Einvernehmen mit der Bf. mit 1/12-tel der beantragten Auszahlungssumme angesetzt.

In weiterer Folge beantragte die Bf. mit Eingabe vom – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - die Vergütung von Energieabgaben „für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011“. Dem Antrag war das bereits im Juni 2012 eingereichte, das Kalenderjahr 2011 betreffende Formular ENAV 1 beigefügt (begehrter Vergütungsbetrag € 6.352,94). Aus verwaltungsökonomischer Überlegung werde ersucht, die Energieabgabenvergütung aliquot mit 11/12-tel des Jahresbetrages laut Antrag festzusetzen.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurück. Über den Antrag auf Energieabgabenvergütung 2011 sei bereits mit Erkenntnis des abgesprochen worden. Daher könne über diese Sache nicht neuerlich abgesprochen werden (res iudicata).

Dagegen wurde mit folgender Begründung Beschwerde erhoben: „Die Abweisung (gemeint wohl: Zurückweisung) des Antrages vom (richtig: ) mit der Begründung, dass ein solcher Antrag schon eingebracht worden sei, ist unrichtig, da es sich bei dem abgewiesenen Antrag (Zeitraum 2 – 12/2011) um einen anderen Antrag handelt als jener, über den schon entschieden wurde (betraf 1/2011). Der am eingebrachte Antrag betrifft den Vergütungszeitraum Februar bis Dezember 2011, für welchen bisher kein Antrag eingebracht worden war, sodass darüber noch nicht entschieden worden sein kann. Es mag für die Behörde wie derselbe Antrag erscheinen, da das Formular keine genaue Angabe des Zeitraums (Monate) erlaubt. Bisher wurde lediglich über den Zeitraum Jänner 2011 abgesprochen. Im Gesetz ist nicht normiert, dass lediglich ein Jahresantrag abgegeben werden kann, weswegen der Abgabenpflichtige für den bisher noch nicht beantragten Zeitraum 2 – 12/2011 fristwahrend einen Antrag eingebracht hat.“

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Das Gesetz normiere den Besteuerungszeitraum mit dem „Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr“. Der Antrag vom erweise sich daher schon im Hinblick auf den beantragten Zeitraum „Februar bis Dezember2011“ als unzulässig. Zudem liege für den rechtlich zulässigen Zeitraum (Kalenderjahr 2011) bereits ein Erstantrag vom bzw. eine rechtskräftige BFG-Erledigung vom vor. Der jetzige Zweitantrag sei sohin auch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der davon umfasste Vergütungszeitraum sei schon im Erstantrag enthalten gewesen. Es könne nicht ein zusätzlicher Vergütungsbetrag mit neuerlichem Bezug auf das bereits rechtskräftig erledigte Kalenderjahr 2011 in Höhe der Differenz von € 6.352,94 und € 529,41 nachbegehrt werden.

Im Vorlageantrag wiederholt die Bf. ihre Ansicht, dass für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 eine Erledigung noch nicht vorliege. Es sei gesetzlich zulässig, auch für einen kürzeren bzw. anderen Zeitraum als das Kalenderjahr die Vergütung zu beantragen. Denn § 2 Punkt 3 des Energieabgabenvergütungsgesetzes sehe vor, dass Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr eine Anspruch auf die Vergütung geltend gemacht haben, nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Folgejahres einen Antrag auf Vergütung von 5% der Vergütungssumme des Vorjahres stellen können. Bisher sei lediglich über den Zeitraum Jänner 2011 abgesprochen worden. Der Antrag für den bisher noch nicht erledigten Zeitraum Februar bis Dezember 2011 sei daher fristwahrend eingebracht worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt ua. bei entschiedener Sache vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar 5. Auflage, § 85a Tz 10, mwH).

Ein Anbringen ist unzulässig, wenn die Abgabenbehörde in ein und derselben Sache bereits einmal rechtskräftig entschieden hat. Die mit der Rechtskraftwirkung von Bescheiden verbundene Folge bedeutet, dass in den Bestand von rechtskräftigen Bescheiden nur insoweit eingegriffen werden kann, als entsprechende (auf Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete) gesetzliche Tatbestände vorgesehen sind ( A). Derartige Tatbestände ergeben sich zB aus den Vorschriften über die Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung (§§ 293ff. BAO) oder über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303ff. BAO).

Die Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich auf den Gegenstand des Sachbegehrens bzw. des Sachanspruches und erfasst folglich den (damit verknüpften) Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ( f). Die Identität der Sache wird abgabenrechtlich in erster Linie und ausschlaggebend nach dem Inhalt des Spruches und seiner Elemente (Art des Anspruches, Parteien, Abgabengegenstand, Zeitraum) bestimmt. Nachträgliche Änderungen im Sachverhalt sind bei zeitraum- und zeitpunktbezogenen Sach-Bedeutsamkeiten nicht möglich, nachträglich hervorgekommenen (zeitkongruenten) Tatsachen kann verfahrensrechtlich allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Rechnung getragen werden. Anträge, denen die materielle Rechtskraft (und damit das sog. Wiederholungsverbot) einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegen steht, sind wegen "entschiedener Sache" zurückzuweisen (Stoll, BAO-Kommentar, 943ff.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt einen Antrag der Bf. vom auf Vergütung von Energieabgaben zurück, der explizit den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 umfassen sollte.

Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung zunächst völlig zutreffend auf den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 erster Satz Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) verwiesen, wonach über Antrag eine Vergütung „je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)“ zu erfolgen hat. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die von der Bf. begehrte Vergütung „für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011“ – und sohin für einen anderen Zeitraum als das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) - jedenfalls ausgeschlossen (s. ).

Auch der Verweis der Bf. auf § 2 Abs. 2 Punkt 3. EAVG geht ins Leere, da diese Bestimmung lediglich die Möglichkeit einräumt, nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) eine Vorausvergütung zu beantragen, wenn im vorangegangenen Jahr ein Anspruch auf die Vergütung geltend gemacht wurde; diese Vorausvergütung wird bei der Vergütung für das folgende - gesamte (!) - Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) wieder abgezogen. Ein anderer als der in § 2 Abs. 2 erster Satz EAVG festgelegte Vergütungszeitraum wird damit aber nicht normiert.

Der Erstantrag der Bf. vom war ohne jeden Zweifel auf die Vergütung von Energieangaben für das (gesamte) Kalenderjahr 2011 gerichtet. Nachdem das Finanzamt eine Gewährung der Vergütung für den gesamten Vergütungszeitraum abgelehnt hat, gab in weiterer Folge das BFG der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes „betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011“ teilweise Folge: Im gesetzlich festgelegten Vergütungszeitraum (Kalenderjahr 2011) wurde die Energieabgabenvergütung nur insoweit gewährt, als sie auf den Jänner entfiel. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres hingegen wurde die Vergütung versagt. Der Bf. ist zwar zuzugestehen, dass der Spruch des BFG-Erkenntnisses zum Teil missverständlich formuliert sein mag (Festsetzung der Energieabgabenvergütung „für Jänner 2011“). Aus der Gesamtentscheidung ergibt sich jedoch eindeutig, dass damit ein Abspruch über die Energieabgabenvergütung für das Kalenderjahr 2011 erfolgt ist:

- Im Spruch wird der Betreff der Beschwerdesache explizit mit „Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011“ angegeben.

- Die Entscheidung stellt eindeutig auf den Antrag der Bf. vom ab, welcher „für das Kalenderjahr 2011“ gestellt wurde.

- Der Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben. Auch daraus geht hervor, dass das Erkenntnis nicht nur den Zeitraum Jänner 2011 umfassen sollte (denn diesfalls hätte der Spruch auf - volle - Stattgabe lauten müssen), sondern auch jene Monate des Vergütungszeitraumes, für welche nach Auffassung des BFG eine Energieabgabenvergütung nicht zustand. Eine teilweise Stattgabe ist dann auszusprechen, wenn dem Begehren des Antragstellers (hier: die Gewährung der Vergütung für ein volles Kalenderjahr) nicht zur Gänze Folge geleistet wird.

Ein Abspruch allein für den Kalendermonat Jänner 2011 wäre zudem auch auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes gar nicht möglich gewesen (s. nochmals ).

Die von der Bf. vertretene Ansicht, mit dem genannten BFG-Erkenntnis vom sei nicht (auch) über den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 abgesprochen worden, erweist sich sohin als unzutreffend.

Die Festsetzung (bzw. eigentlich Nichtfestsetzung) der Energieabgabenvergütung für den – gesetzlich nicht vorgesehenen Zeitraum - Februar bis Dezember 2011 war also bereits Gegenstand eines mit Erkenntnis des BFG abgeschlossenen Verfahrens. Das BFG kam in seiner Entscheidung ganz augenscheinlich zu dem Schluss, dass die Vergütung im maßgeblichen Anspruchszeitraum (dem Kalenderjahr 2011) nur für den Monat Jänner, nicht aber für die übrigen Monate zusteht. Ob diese Rechtsansicht im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Denn wenn mit dem Zweitantrag vom eine Vergütung für den (rechtlich unzulässigen) Zeitraum Februar bis Dezember 2011 begehrt wird, so war dieser zweifelsohne bereits vom BFG-Erkenntnis RV/2100543/2012 vom (mit-)umfasst (Identität der Sache).

Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Antrag vom etwa die Erhebung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfes wie zB eine Berichtigung nach den §§ 293ff. BAO oder eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO intendiert wäre. Über einen allfälligen derartigen Antrag wäre aber ohnehin zunächst von der Abgabenbehörde in einem gesonderten Verfahren abzusprechen.

Da das nunmehr wiederholte Grundanliegen auf Gewährung der Energieabgabenvergütung (auch) für die Monate Februar bis Dezember 2011 somit auf die Abänderung der nicht mehr mit Rechtsmittel anfechtbaren Festsetzung für das Kalenderjahr 2011 gerichtet ist, wäre eine neuerliche Entscheidung darüber als Wiederholung der bereits entschiedenen Sache ein unzulässiger Eingriff in die Rechtskraft (s. zB -G/06; ). Die Zurückweisung des Finanzamtes erfolgte sohin zu Recht.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die Beschwerde gegen diese Zurückweisung als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtzulassung der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Zurückweisung des Antrages vom wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist. Das BFG konnte sich bei seiner Entscheidung auf die zitierte Judikatur (bzw. auf die in der zitierten Literatur angeführten Entscheidungen) stützen, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne nicht gegeben ist und die Revision sohin nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
res iudicata
Identität der Sache
Verweise


-G/06
Zitiert/besprochen in
Laudacher in SWK 22/2017, 992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100389.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at