Keine Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge, wenn sich das Kind in keinem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des FLAG befindet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D. vom , betreffend die Verwehrung einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den am bei der Abgabenbehörde eingereichten Antrag der Beschwerdeführerin (kurz Bf) auf Gewährung einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge hinsichtlich eines Zeitraums von Jänner bis September 2010 bezüglich ihrer Tochter A. (geb. 0.0.1987) ab. Begründend führt das Finanzamt in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass die Ausbildung über eine Implacementstiftung kein anerkanntes Lehrverhältnis nach den anzuwendenden Bestimmungen des FLAG darstelle.
Die dagegen von der Bf erhobene damalige Berufung vom wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Ergänzend zur Begründung des Abweisungsbescheides vom stellt die Abgabenbehörde darin fest, dass die Bf im Rechtsmittelverfahren aufgefordert worden sei vom AMS eine Bestätigung beizubringen aus der hervorgehe, dass es sich bei der von ihrer Tochter besuchten Ausbildung um eine solche nach den Bestimmungen des § 30b BAG handle. Eine derartige Bescheinigung hätte diese jedoch nicht vorgelegt. Auch habe eine Rückfrage bei der Wirtschaftskammer ergeben, dass diese Ausbildung keine Ausbildung iS der zuvor genannten Gesetzesbestimmung sei. Eine Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge habe deshalb nicht gewährt werden können. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Bf vom .
Vom BFG wurde der nunmehrigen Bf der nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmende Sachverhalt mit Schriftsatz vom zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Gegenäußerung abzugeben. Innerhalb der, der Bf. telefonisch mehrmals, letztmalig bis verlängerten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung langte von der Bf keine Stellungnahme ein.
II. Sachverhalt:
Die Tochter der Bf begann am im Rahmen einer Implacementstiftung in Kooperation mit dem AMS eine Ausbildung zur Bürokauffrau mit Lehrabschlussprüfung. Die voraussichtliche Ausbildungsdauer war mit festgelegt. Der praktische Ausbildungsteil erfolgte vom bis bei der Fa. B. und im Anschluss ab bei der Fa. C.. Zusätzlich besuchte die Tochter der Bf vom bis (220 Trainingseinheiten) am WIFI erfolgreich einen Intensivkurs zur erforderlichen Erlangung der Theorie für die kaufmännische Lehrabschlussprüfung (LAP). In weiterer Folge beantragte die Tochter der Bf bei der WKO die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BAG und legte nach erfolgter Zulassung zur LAP diese mit mit gutem Erfolg ab. Gleichzeitig bezog A. im hier relevanten Zeitraum Arbeitslosengeld.
III. Rechtslage:
Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz (kurz UFS) das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
(1) Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind als Lehrling in einem anerkannten Lehrverhältnis steht und eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem, vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Akt. Im Übrigen wurde der Bf vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, der nach der bis dahin gegebenen Aktenlage und dieser Entscheidung nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt mit Schriftsatz des zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme langte innerhalb der ihr gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung beim BFG nicht ein.
Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bildet demnach, ob sich die Tochter der Bf im hier zu beurteilenden Zeitraum in einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 30m FLAG befand. Aus dem Kommentar zum FLAG (Csaszar/Lenneis/Wanke, § 30j Rz 14 ff und Rz 23) ist zu entnehmen, dass als anerkanntes Lehrverhältnis iS dieser Bestimmungen ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden kann. Anerkannte Lehrverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz, nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Landesgesetzen.
Ein Lehrverhältnis lag bei der Tochter der Bf. bereits aus jenem Grund nicht vor, da für das gegenständlich zu beurteilende Ausbildungverhältnis von A. kein Lehrvertrag im Sinne des § 1 iVm § 12 BAG vorgelegt werden konnte. Vielmehr wurde die Bf bereits im Schreiben des darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass ihre Tochter bei der Wirtschaftskammer den Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BAG gestellt habe. Diese rechtliche Regelung lässt ein Antreten zur Lehrabschlussprüfung in besonderen Fällen für Personen auch dann zu, wenn diese das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und glaubhaft machen, dass sie auf andere Weise die im Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse - beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen - erworben haben. Im Sinne dieser vorstehenden Ausführungen bedeutet es demnach nicht - wie die Bf bislang vermeint, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung iS der Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BAG die Zeiten für den Erwerb der notwendigen Fertigkeiten einem anerkannten Lehrverhältnis gleichzusetzen sind. Auch ergaben Nachforschungen des BFG über das Bundesministerium für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft, dass betreffend der Aneignung der erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse des Lehrberufs, für den eine ausnahmsweise Zulassung zur LAP beantragt wird, keine einschlägigen Rechtsvorschriften bestehen. Vielmehr erfolgt in jedem Fall lediglich eine Einzelfallprüfung ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung zur LAP bei der antragstellenden Person vorliegen.
Als anerkanntes Lehrverhältnis (vgl. auch Nowotny im FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke, § 5 Rz 6 mit Hinweis auf und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (ebenfalls im zuvor genannten FLAG-Kommentar § 30j Rz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis werde nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild, im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der – vergleichbar mit einer Berufsschule – die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt und eine Abschlussprüfung vorgesehen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl 550/1979, die ebenfalls auf ein "gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis" abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt (siehe wiederum das bereits zitierte Erkenntnis des ) und das Wort "gesetzlich" aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat zu der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit b) FLAG idF des BGBl 550/79 u.a. zu einem "anerkannten Lehrverhältnis" ausgeführt, dass bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht "Lehrverhältnisse" im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes) zu verstehen seien, sondern das Höchstgericht sprach in diesem Erkenntnis von "Ausbildungsverhältnissen" (im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann.
Unter Beachtung dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber nicht erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Art der Ausbildung in der auf andere Weise die Fertigkeiten und Kenntnisse für die ausnahmsweise Zulassung zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung erworben werden, nicht durch generelle Normen geregelt. Dass im Sinne der erfolgten Rechtsprechung in der Definition eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 FLAG ein Unterschied hinsichtlich der Definition bei Anwendung der hier maßgeblichen Bestimmung des § 30m leg cit sein sollte, würde den logischen Denkgesetzen widersprechen.
Obwohl das BFG an Vorgehensweisen, die offensichtlich in der Praxis von der Verwaltung getätigt werden ohne dass dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, ohnedies nicht gebunden ist, ist selbst in Ansehung des im FLAG-Kommentar (vgl. Wanke im FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke, § 30j Rz 23) diesbezüglich aufscheinenden Hinweises, dass in bestimmten Fällen auch andere mit bestimmten Merkmalen gekennzeichnete Ausbildungsverhältnisse als "anerkannte Lehrverhältnisse" von den Verwaltungsbehörden akzeptiert würden, anzumerken, dass das hier vorliegende "Ausbildungsverhältnis" der Tochter selbst nach diesen Vorgaben kein "anerkanntes Lehrverhältnis" darstellen würde, da die hier vorliegende Ausbildungdauer von insgesamt eineinhalb Jahren das darin festgelegte Zeitelement von zumindest zwei Jahren nicht erreicht.
An der vom Finanzamt erfolgten Verwehrung der Fahrtenbeilhilfe für Lehrlinge kann demnach keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier entscheidende Frage, was unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des FLAG zu verstehen ist wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof im, in dieser Entscheidung zitierten Erkenntnis vom , G98/94, geklärt. Folglich war die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 30m FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 23 Abs. 5 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100177.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at