Umsatzsteuerliche Beurteilung der Aufstellung eines von einem ausländischen Unternehmer betriebenen Glückspielautomaten in einem österreichischen Lokal
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse, vertreten durch Steuerberaterin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
I.1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Ort_A. Die Abgabepflichtige reichte bei der Abgabenbehörde am die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 elektronisch ein; (Provisions)Einnahmen von der Firma_A wurden hierin nicht erklärt.
Anlässlich einer vom Finanzamt_A durchgeführten Außenprüfung betreffend ua. Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2012 tätigte der Betriebsprüfer_A ua. nachfolgende Feststellung (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom , ABNr.:_1):
" Tz. 3) Umsatzsteuerpflicht für die Erlöse aus Terminals Produkt_1:
Sämtliche Einnahmen der abgerechneten Terminals werden über o.a. Firma, mit Sitz in Ort_B, Staat_A, abgerechnet. Dabei wird offensichtlich von einer Sonstigen Leistung gem. § 3a UStG ausgegangen (Verträge über die erbrachte(n) Leistung(en) liegen nicht vor) und die so genannten "Provisionen" mittels Übergang der Steuerschuld gem. § 19 (1) UStG in Rechnung gestellt.
Die Umsätze unterliegen lt. Prüfung jedoch der Umsatzsteuer im Inland. Das gilt für den gesamten Kasseninhalt der Geräte - erfahrungsgemäß werden ca. 60 % des Kasseninhaltes als "Provision" an die Spiellokale vor Ort bezahlt - nicht nur für die (unrichtig) so genannte Provision. Dies deshalb, weil infolge des Auftretens der AbgPfl. betreffend die in Rede stehenden Automaten nach außen hin, indem Räume samt entsprechender Ausstattung zur Ausübung des Glücksspieles zur Verfügung gestellt werden, für die Organisation des Spieles gesorgt wird, sowie Werbung für das Lokal betrieben wird und im Betrieb den Kunden Gelegenheit zum Spiel angeboten wird, im Hinblick auf das erbrachte Leistungsbündel von einer Leistung mit eigenem wirtschaftlichen Gewicht (primär: Duldung der Nutzung der Räumlichkeiten) mit Leistungsort Österreich ausgegangen werden kann.
Als Entgelt für dieses "Leistungsbündel" sind vorerst die Gesamteinnahmen als im Rahmen des inländischen Unternehmens (Kasseninhalt) zu betrachten und der Umsatzsteuer (Anm.: wie auch Glücksspielabgabe) zu unterwerfen.
Die später folgende Weitergabe (quasi Einnahmenteilung) ist als Aufwand anzusehen, für welchen erst dann ein VSt-Abzug (bzw. RevCharge-Regelung) betreffend den weiter gegebenen %-Anteil zusteht, wenn entsprechende Re iSd § 11 UStG vorliegen (ex nunc).
Somit sind die unten dargestellten Beträge wie folgt der Umsatzsteuer zu unterwerfen:
Erlöse lt. Erkl. netto 0 % Betrag_1 (siehe auch unten, Auszug ZM_1);
in der geschätzten Annahme eines Verteilungsschlüssels von 60:40;
somit: Betrag_1/60 * 100 = Betrag_2"
Das Finanzamt_A folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 (mit Ausfertigungsdatum ), in welchen ua. obiger Betrag der Umsatzsteuer unterzogen wurde.
I.2.) In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte die Kommanditgesellschaft begründend aus wie folgt:
"Da die" Beschwerdeführerin "nicht der Veranstalter der Automatenspiele ist, sondern nur eine Provision erhält, sind natürlich nur die Provisionseinnahmen zu erfassen. Dass die" Beschwerdeführerin "ein ganzes Leistungsbündel erbringt, scheint eine Behauptung aus einem Textbaustein zu sein und hat nichts mit dem tatsächlichen Ablauf zu tun. Der einzige Werbeaufwand, der im Jahr 2012 verbucht wurde, war Euro 11,98 für Visitenkarten. Und auf denen ist von Spielautomaten keine Rede. Es erfolgt auch keine Organisation eines Glückspieles. Der tatsächliche Hergang ist nämlich ganz einfach: Ein Vertreter der" Firma_A "hat angefragt, ob sie bei" der Beschwerdeführerin" einen Automaten aufstellen kann gegen eine Umsatzprovision. Der Sachverhalt ist diesbezüglich gleich, wie wenn ein Trafikant einen Totoannahmeapparat aufstellt und dafür eine Provision erhält. Da es sich bei" der Firma_A "um ein ausländisches Unternehmen handelt, geht die Steuerschuld für diese Dienstleistung auf die Leistungsempfängerin über."
Das Finanzamt_A gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom lediglich dahingehend Folge, als dass der Anteil der Einnahmen, welcher auf die Firma_A entfallen würde, in Höhe von 40% aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ausgeschieden wurde. Im Übrigen wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ua. mit der Begründung ab, der steuerliche Vertreter habe nach Aufforderung vom um Vorlage der Verträge mit der Firma_B (Terminalvermietung) und der Firma_A mitgeteilt, dass mit beiden Vertragspartnern keine schriftlichen Verträge vorliegen würden. Da somit Verträge nur mündlich abgeschlossen worden seien, sei der wahre wirtschaftliche Gehalt dieser Vereinbarungen aus dem Betriebsablauf bei der Beschwerdeführerin abzuleiten. Diese dulde nicht nur die Aufstellung der Geräte in ihrem Lokal und stelle Stromversorgung,
Internetanbindung, Beheizung, Reinigung, etc. sicher, sondern habe auch die Geräte ein- und auszuschalten, Geldbeträge treuhändig zu verwalten und Mindestkassenbestände für
auszubezahlende Gewinne an Kunden zu halten. Naturgemäß seien Fragen von Kunden zum Spiel zu beantworten, die Verständigung bei Betriebsstörungen vorzunehmen, sowie für ein die Bespielung der Geräte zugängliches Umfeld zu sorgen. In umsatzsteuerlicher Sicht erbringe die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich ihre Leistungen nicht an den
Spieler selbst, sondern an die Firma_A. In der Regel komme es daher im
Zusammenhang mit dem angebotenen Automatenglücksspiel zu keinem unmittelbaren
Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Spieler. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise erbringe die Beschwerdeführerin dabei eine einheitliche sonstige Leistung, welche weder eine Vermittlungsleistung (Vermittlung von Spielaufträgen) noch eine reine Vermietung und Verpachtungsleistung darstelle. Die Hauptleistung der Beschwerdeführerin bestehe darin, die Aufstellung der Geräte in ihrem Lokal zu dulden. In diesem Zusammenhang erbringe sie auch weitere unselbständige Nebenleistungen. Nachdem diese sonstige Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Grundstück stehe, ermittle sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 9 UStG. Die seitens der Beschwerdeführerin erbrachte sonstige Leistung sei daher am Grundstücksort - im Inland - steuerbar. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 16 komme nicht zur Anwendung. Die Entgelte, welche der Beschwerdeführerin von Firma_A für seine Gesamtleistung bezahlt werden würden, seien in Österreich steuerbar und steuerpflichtig."
I.3.) Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin ergänzend aus, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, bestehe die Leistung in einem gesamten Leistungsbündel. Die Hauptleistung bestehe dabei aber nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Grundstück. Bei dieser Argumentation des Finanzamtes müsste auch die Leistung eines Steuerberaters oder eines Arztes eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück sein, weil auch hier üblicherweise die Leistung in einer Kanzlei bzw. Ordination erbracht werde. Das reiche für eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aber nicht aus. Solche Automaten würden
beispielsweise auch auf Kreuzfahrtschiffen in dieser Art betrieben werden, wo es überhaupt keinen Zusammenhang mit irgendeinem Grundstück gebe. Es werde die Beschwerde daher in vollem Umfang aufrechterhalten.
II.) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
II.1) Die Abgabepflichtige betrieb im strittigen Zeitraum an den Standorten "Adresse_1" und "Adresse_2" Geschäftslokale, in welchen Glückspiel an Spielautomaten angeboten sowie Zigaretten und Getränke veräußert wurden.
Die Spielautomaten_A (Terminals) wurden von der Abgabepflichtigen von der Firma_B angemietet, die Glückspiele an den Automaten von der Firma_A betrieben. Beide Unternehmen haben ihren Sitz in Ort_B, Staat_A, sohin im Unionsgebiet. Die Beschwerdeführerin schloss mit diesen Unternehmen die entsprechenden Verträge mündlich ab.
Die Geschäftsbeziehung mit der Firma_A gestaltete sich nach dem Betriebsablauf bei der Beschwerdeführerin in der Weise, dass die Abgabepflichtige die (von ihr angemieteten) Spielautomaten zur Bespielung mit den von der Firma_A veranstalteten Glückspielen in ihren Geschäftslokalen aufstellte. Sie ermöglichte hierfür ein für interessierte (Spiel)Kunden zugängliches Umfeld, indem sie die Stromversorgung, Internetanbindung, Beheizung, Reinigung ect. sicherstellte, die Geräte ein- und ausschaltete, die Verständigung bei Betriebsstörungen vornahm, Fragen von Kunden zum Spiel beantwortete, einen Mindestkassenbestand für auszubezahlende Gewinne an Kunden bereit hielt sowie Geldbeträge für die Firma_A treuhändig verwaltete.
Sämtliche Einnahmen der Terminals wurden über die Firma_A abgerechnet. Im strittigen Jahr 2012 erhielt die Beschwerdeführerin von der Firma_A für ihre Leistungen ein als "Provision" bezeichnetes Entgelt im Gesamtbetrag von Betrag_1 (Abrechnung durch Gutschriften der Firma_A), welche von ihr nicht in die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 aufgenommen wurden. Die Gutschriften wiesen keine Umsatzsteuer aus.
II.2.) Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den von der Abgabepflichtigen unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes_A in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Tz. 3, ABNr.:_1, und der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom , Verf67, sowie ua. aus der Beschwerde vom , dem e-mail des steuerlichen Vertreters vom , den Rechnungen der Firma_B vom , und und den Gutschriften der Firma_A vom , , , und .
III.) Rechtslage:
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Ob eine sonstige Leistung in Österreich steuerbar ist, bestimmt sich nach den Leistungsortregeln des § 3a UStG 1994.
Nach § 3a Abs. 5 Z 1 UStG in der im strittigen Jahr 2012 geltenden Fassung BudBG 2009, BGBl I 2009/52, gilt für Zwecke der Anwendung der § 3a Abs. 6 bis 16 UStG und Art. 3a UStG als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2 UStG, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt. Ein Unternehmer ist gemäß § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG ausgeführt wird, vorbehaltlich des § 3a Abs. 8 bis 16 UStG und Art. 3a UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird nach § 3a Abs. 9 UStG dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist.
Nach § 3a Abs. 14 UStG idF BudBG 2009, BGBl I 2009/52, sind sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 13 UStG ua. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (Z 11), die Telekommunikationsdienste (Z 12) und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Z 14).
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG, bestimmt sich der Leistungsort für die in § 3a Abs. 14 UStG genannten Leistungen grundsätzlich nach der B2B-Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG (Empfängerort; Mehlhardt/Tumpel, UStG, 2012, § 3a Rz 226).
Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt. Der Vermittler selbst steht außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Seine Leistung besteht in der Vermittlungstätigkeit gegen Entgelt (Provision). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 oder 2 UStG, bestimmt sich der Leistungsort grundsätzlich nach der B2B-Generalklausel (§ 3a Abs. 6 UStG; Mehlhardt/Tumpel, UStG, 2012, § 3a Rz 137).
IV.) Erwägungen:
IV.1.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0056, zu der im Jahr 2009 gegebenen Rechtslage wie folgt ausgeführt:
"22 Eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird (vgl. ).
23 Der EuGH hat dazu entschieden, dass die Vermittlungstätigkeit "eine Mittlertätigkeit ist, die u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat" (vgl. , Ludwig, Rz 28 mwN).
24 Die Vermittlungstätigkeit beschränkt sich dabei im Allgemeinen nicht auf die bloße Namhaftmachung potentieller Vertragspartner, sondern beinhaltet einen darüber hinausgehenden konkreten Beitrag, um den Vertragsabschluss zustande zu bringen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4 § 3a Rz 70 mwN).
25 Die getroffenen Feststellungen lassen allerdings nicht erkennen, in welcher Form die Revisionswerberin einen konkreten Beitrag zum Vertragsabschluss geleistet hätte oder inwieweit sie durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen XY und den Besuchern ihres Lokals einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeigeführt hätte. So hat das Bundesfinanzgericht zwar das Erbringen einer Vielzahl von Supportleistungen durch die Revisionswerberin an XY festgestellt, eine Mitwirkung derselben am Vertragsabschluss wurde jedoch nicht festgestellt. Ohne eine solche Mitwirkung kann jedoch nicht von einer Vermittlungsleistung ausgegangen werden, weil sonst jede Leistung im Vorfeld oder Umfeld eines Vertragsabschlusses schon zu einer Vermittlungsleistung würde.
26 Wenn die Revision des Finanzamts dagegen vermeint, es liege hinsichtlich des Leistungsbündels der mitbeteiligten Partei keine Vermittlungsleistung, sondern eine einheitliche (Grundstücks-) Leistung iSd § 3a Abs. 6 UStG 1994 idF vor dem BudgetbegleitG 2009, so kann ihr allerdings gleichfalls nicht gefolgt werden. Das grundlegende Merkmal der Vermietung von Grundstücken besteht nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. jeweils mwN , sowie vom , 2000/15/0109).
27 Davon kann im Revisionsfall - wie die mitbeteiligte Partei zu Recht ausführt - nicht ausgegangen werden, weil keine Feststellungen darüber getroffen worden sind und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die mitbeteiligte Partei der XY das Recht eingeräumt hätte, das Geschäftslokal oder Teile desselben so in Besitz zu nehmen, als ob sie dessen Eigentümerin wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
28 Der EuGH hat sich bereits in seinem Urteil vom , C-275/01, Sinclair Collis, mit der Aufstellung von Automaten in Gasthäusern beschäftigt und dabei ausgesprochen, dass es keine Vermietung eines Grundstücks darstellt, wenn der Eigentümer von Räumlichkeiten (der Lokalinhaber) dem Eigentümer eines Zigarettenautomaten das Recht einräumt, den Automaten für einen Zeitraum von zwei Jahren an einer von dem Lokalinhaber bezeichneten Stelle in den Räumlichkeiten gegen einen prozentualen Anteil an den Bruttoerträgen aus dem Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakwaren aufzustellen, zu betreiben und zu warten, jedoch mit keinen anderen Besitz- und Kontrollrechten als in der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien angegeben.
29 Der EuGH ist in diesem Urteil aber auch nicht von einer Vermittlungsleistung des Lokalinhabers ausgegangen, sondern hat die Leistung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, als "Einräumung des Rechts zum ausschließlichen Verkauf von Zigaretten in den Räumlichkeiten durch Aufstellung und Wartung von Verkaufsautomaten im Austausch gegen einen Prozentsatz der Erträge" beschrieben (vgl. , Sinclair Collis, Rz 30).
30 Liegen somit nach dem UStG 1994 idF vor dem BudgetbegleitG 2009 weder eine Vermittlungsleistung iSd § 3a Abs. 4 UStG 1994 noch eine Grundstücksleistung iSd § 3a Abs. 6 UStG 1994 vor und sind auch keine anderen speziellen Leistungsortregeln anwendbar, so kommt letztlich die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 zur Anwendung. Demnach wird eine sonstige Leistung "an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer (d.i. im Revisionsfall die Revisionswerberin) sein Unternehmen betreibt", womit sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig erweist."
(Hinweis: Rechtslage des Jahres 2009)
IV.2.) Vergleichbar mit dem dem obigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin im gegebenen Fall ebenso keine Mitwirkung zum Vertragsabschluss zwischen den Besuchern des Lokals (= Automatenspielern) und der Firma_A geleistet, da sie keine unmittelbare Rechtsbeziehungen bzw. keinen Leistungsaustausch zwischen diesen hergestellt hat. Die Abgabepflichtige leistete keinen konkreten Beitrag zum Vertragsabschluss zwischen dem Automatenspieler und der Firma_A als Automatenglückspielanbieter, sondern erbrachte dem ausländischem Unternehmen lediglich Supportleistungen wie die Automatenüberlassung, -aufstellung und -betreuung sowie treuhändige Verwaltung der (Spiel)Gelder. Derartige Leistungen können nach obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Vermittlungsleistung iSd UStG begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof verwirft in seinem obigen Erkenntnis ebenso die Rechtsauffassung des Finanzamtes_A, die gegenständlichen Supportleistungen eines Lokalbetreibers an einen Automatenglückspielanbieter würden zu einer einheitlichen (Grundstücks-)Leistung iSd § 3a Abs. 9 UStG führen. Die Abgabepflichtige hat der Firma_A kein Recht eingeräumt, die Geschäftslokale oder Teile derselben so in Besitz zu nehmen, als ob sie dessen Eigentümerin wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Die Firma_A mietete im gegebenen Fall keinen (Teil eines) Grundstückes bzw. Geschäftslokals von der Abgabepflichtigen an.
Abgesehen hiervon mietete im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Glückspiel-Automaten von der Firma_B an und überließ diese der Firma_A zur Betreibung der von dieser veranstalteten Glückspiele. Das von der Beschwerdeführerin an die Firma_A erbrachte Leistungsbündel beinhaltet daher neben den vom Finanzamt_A in der händischen Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführten Supportleistungen auch die (Unter)Vermietung der (angemieteten) Glückspielautomaten, sohin von beweglichen körperlichen Gegenständen.
Die Abgabepflichtige führte im Jahr 2012 an die Firma_A weder eine Vermittlungsleistung iSd UStG noch eine Grundstücksleistung iSd § 3a Abs. 9 UStG aus.
IV.3.) Bei der Firma_A handelt es sich nach der Aktenlage um einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 UStG mit Sitz in der Staat_A, sohin im Unionsgebiet. Es erübrigt sich damit eine weitere Erörterung hierüber, ob die gegenständliche Leistung der Abgabepflichtigen eine Katalogleistung verwirklicht, können doch daher im vorliegenden Fall die Regelungen des § 3a Abs. 14ff UStG ebenso wenig wie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen, BGBl II 2010/173, Anwendung finden.
Im gegebenen Fall ist damit keine spezielle Leistungsortregelung des § 3a UStG heranzuziehen.
IV.4.) Nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Die Abgabepflichtige erbringt ihre Leistungen an die Firma_A als empfangendes Unternehmen. Nachdem diese ihr Unternehmen in Ort_B, Staat_A, betreibt, befindet sich im gegebenen Fall der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG in der Staat_A. Die streitgegenständlichen Leistungen der Beschwerdeführerin sind somit in Österreich nicht steuerbar.
IV.5.) Ergänzend wird angeführt, dass die streitgegenständlichen Gutschriften der Firma_A keine Umsatzsteuer ausweisen. Die in Tz. 3) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , ABNr.:_1, festgestellte Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist weder aktenkundig noch liegt ein Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG vor.
Das Finanzamt_A hat die gegenständlichen (Provisions)Zahlungen zu Unrecht der Umsatzsteuer unterzogen; der Beschwerde ist Folge zu geben.
IV.5.) Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage des Jahres 2012 berechnet sich wie folgt:
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen, sonstigen Lieferungen und Eigenverbrauch im Jahr 2012:
laut bekämpftem Bescheid: Betrag_3
abzügl. Zurechnung Bp: - Betrag_4
laut Erkenntnis des BFG: Betrag_5
Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2012 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.
V.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur (umsatz)steuerlichen Beurteilung von Supportleistungen bei Glückspielumsätzen von (Automaten)Glückspielbetreibern, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100883.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at