Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2017, RV/7100170/2013

Verwendung von Fahrzeugen mit deutschen Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., X., vertreten durch Herrn WP, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , St.Nr. x/y, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume
1) 1 – 12/2005,
2) 1 – 12/2006,
3) 1 – 12/2007
4) 1 – 12/2008,
5) 1 – 12/2009
6) 1 – 12/2010 und
7) 1 – 6/2011
zu Recht erkannt: 

1) Die Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 12/2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2) Der Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 12/2006 wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
Die Kraftfahrzeugsteuer für diesen Zeitraum wird festgesetzt mit € 3.705,60.
3) Der Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 12/2007 wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
Die Kraftfahrzeugsteuer für diesen Zeitraum wird festgesetzt mit € 3.225,60.
4) Der Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 12/2008 wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
Die Kraftfahrzeugsteuer für diesen Zeitraum wird festgesetzt mit € 2.890,20.
5) Der Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 12/2009 wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
Die Kraftfahrzeugsteuer für diesen Zeitraum wird festgesetzt mit € 1.636,80.
6) Der Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 12/2010 wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
Die Kraftfahrzeugsteuer für diesen Zeitraum wird festgesetzt mit € 723,60.
7) Der Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1 – 6/2011 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurde vom Finanzamt Baden Mödling der Firma Bf., der Beschwerdeführerin, die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1/2005 bis 6/2011 vorgeschrieben, und zwar

1) für den Zeitraum 1 bis 12/2005 mit € 2.623,80,
2) für den Zeitraum 1 bis 12/2006 mit € 3.600,00,
3) für den Zeitraum 1 bis 12/2007 mit € 3.398,40,
4) für den Zeitraum 1 bis 12/2008 mit € 3.492,20,
5) für den Zeitraum 1 bis 12/2009 mit € 3.190,20,
6) für den Zeitraum 1 bis 12/2010 mit € 1.755,60 und
7) für den Zeitraum 1 bis 6/2011 mit € 430,00.

In der Begründung dieser Bescheide wird ausgeführt, dass diese der Niederschrift vom bzw. dem Bericht über die Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom zu entnehmen ist. In der Niederschrift vom wurde auf die Beilagen verwiesen. Unter Punkt 8. der Beilage zur Niederschrift „NOVA-Plicht bei der Verwendung von KFZ mit ausländischen Kennzeichen im Inland“ wurden die Fahrzeuge aufgelistet und zu diesen die Mietdauer angeführt.
1) Mercedes CL 500 mit dem Kennzeichen D1: 26 Monate Mietzeit ( bis ),
2) Mercedes CLS 350 mit dem Kennzeichen D2: 14 Monate Mietzeit ( bis ),
3) Touran mit dem Kennzeichen D3: 36 Monate Mietzeit ( bis ),
4) Mercedes CLK 350 Cabrio mit dem Kennzeichen D4: 18 Monate Mietzeit ( bis ),
5) Audi A6 Allrad mit dem Kennzeichen D5: 3,67 Monate Mietzeit ( bis ),
6) Mercedes S 500 L4Matic mit dem Kennzeichen D2: 13,5 Monate Mietzeit ( bis ),
7) Mercedes SL 500 mit dem Kennzeichen D6: 36 Monate Mietzeit ( bis ),
8) VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder: 36 Monate Mietzeit und
9) zum Audi A3 Cabriolet 2.0 TDI Ambition DPF wurden trotz mehrmaliger Aufforderung die genauen Fahrzeugdaten nicht vorgelegt.

Laut Punkt „9. Kraftfahrzeugsteuer“ der Beilage zur Niederschrift vom unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 KfzStG die von der Beschwerdeführerin gemieteten und im Inland verwendeten Fahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer. Die monatliche Kraftfahrzeugsteuer wurde für den
1) Mercedes CL 500 mit dem Kennzeichen D1 (225 kW) mit € 120,60,
2) Mercedes CLS 350 mit dem Kennzeichen D2 (200 kW) mit € 105,60,
3) Touran mit dem Kennzeichen D3 (103 kW) mit € 47,40,
4) Mercedes CLK 350 Cabrio mit dem Kennzeichen D4 (200 kW) mit € 105,60,
5) Audi A6 Allrad mit dem Kennzeichen D5 (132 kW) mit € 108,00,
6) Mercedes S 500 L4Matic mit dem Kennzeichen D2 (225 kW) mit € 120,60,
7) Mercedes SL 500 mit dem Kennzeichen D6 (225 kW) mit € 120,60,
8) VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder (110 kW) mit € 86,00 und
9) Audi A3 Cabriolet 2.0 TDI Ambition DPF (103 kW) mit € 79,00
ausgewiesen.

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2005:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes CL 500
120,60
12
1.447,20
Mercedes CLS 350
105,60
8
844,80
Touran
47,40
7
331,80
Summe
 
 
2.623,80

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2006:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes CL 500
120,60
12
1.447,20
Mercedes CLS 350
105,60
6
633,60
Touran
47,40
12
568,80
Mercedes CLK 350 Cabrio
105,60
9
950,40
Summe
 
 
3.600,00

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2007:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes CL 500
120,60
2
241,20
Touran
47,40
12
568,80
Mercedes CLK 350 Cabrio
105,60
9
950,40
Mercedes S 500 L4Matic
120,60
4
482,40
Mercedes SL 500
120,60
6
723,60
Audi A6 Allrad
108,00
4
432,00
Summe
 
 
3.398,40

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2008:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Touran
47,40
5
237,00
Mercedes S 500 L4Matic
120,60
10
1.206,00
Mercedes SL 500
120,60
12
1.447,20
VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder
86,00
7
602,00
Summe
 
 
3.492,20

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2009:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes SL 500
120,60
12
1.447,20
VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder
86,00
12
1.032,00
Audi A3 Cabriolet 2.0 TDI Ambition DPF
79,00
9
711,00
Summe
 
 
3.190,20

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2010:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes SL 500
120,60
6
723,60
VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder
86,00
12
1.032,00
Summe
 
 
1.755,60

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für den Zeitraum 1 bis 6/2011:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder
86,00
5
430,00

In dem Bericht über die Außenprüfung wird bei der Kraftfahrzeugsteuer jeweils nur festgehalten mit welchen Beträgen die Kraftfahrzeugsteuer für die einzelnen Zeiträume festzusetzen ist.

Zu den einzelnen Fahrzeugen befinden sich in den vorgelegten Akten folgende Unterlagen:
1) Mercedes CL 500 (Kennzeichen D1)
Laut dem vorgelegten Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am , läuft 26 Monate und endet daher am . Für dieses Fahrzeug scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Aufwendungen für PKW Miete auf: 2005 € 22.233,64, 2006 € 31.532,32 und 2007 € 102,--.

2) Mercedes CLS 350 (Kennzeichen D2)
Laut dem vorgelegten Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am , läuft 36 Monate und endet daher am . Die Übernahme dieses Fahrzeuges und damit der Vertragsbeginn erfolgte bereits am . Bei diesem Fahrzeug kam es zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung, sodass das Mietverhältnis bereits am endete. Für dieses Fahrzeug scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Aufwendungen für PKW Miete auf: 2005 € 19.920,00 und 2006 € 20.000,00.

3) VW Touran Highline 2.0 TDI DSG (Kennzeichen D3)
Laut dem vorgelegten Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am , läuft 36 Monate und endet daher am . Für dieses Fahrzeug scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Aufwendungen für PKW Miete auf: 2005 € 2.590,00, 2006 € 4.440,00 und 2007 € 3.416,22.

4) Mercedes CLK 350 Cabrio (Kennzeichen D4)
Laut dem vorgelegten Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am , läuft 36 Monate und endet daher am . Bei diesem Fahrzeug kam es zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung per . Für dieses Fahrzeug scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Aufwendungen für PKW Miete auf: 2006 € 2.958,00 und 2007 € 8.092,00.

5) Audi A6 Allrad (Kennzeichen D5)
Laut dem vorgelegten Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am , läuft 34 Monate und endet daher am . Auch bei diesem Fahrzeug kam es zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung (). Für dieses Fahrzeug scheint in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2007 folgende Aufwendung für PKW Miete auf: € 8.760,00.

6) Mercedes S 500 L4Matic (Kennzeichen D2)
Laut dem vorgelegten Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am , läuft 42 Monate und endet daher am . Das Mietverhältnis für dieses Fahrzeug wurde vorzeitig mit beendet. Für dieses Fahrzeug scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Aufwendungen für PKW Miete auf: 2007 € 7.140,00 und 2008 € 20.349,00.

7) Mercedes SL 500 (Kennzeichen D6)
Laut dem vorgelegten Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am , läuft 36 Monate und endet daher am . Für dieses Fahrzeug scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Aufwendungen für PKW Miete auf: 2007 € 13.209,00, 2008 € 26.418,00 und 2009 € 13.209,00.

8) VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder
Laut Herrn B. wurde dieses Fahrzeug für 36 Monate (6/08 bis 5/11) gemietet. Aufwendungen für PKW Miete scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen nicht auf. Laut den Ausführungen zur Berufung wurde dieses Fahrzeug von Herrn B. privat und nicht von der Beschwerdeführerin gemietet.

9) Audi A3 Cabriolet 2.0 TDI Ambition DPF
Laut Buchungsjournal bis 9/09, Konto 7254, daher mit 9 Monaten berechnet. Für dieses Fahrzeug scheint in der Gewinn- und Verlustrechnung 2009 keine Aufwendung PKW Miete auf. Laut den Ausführungen zur Normverbrauchsabgabe wurde dieses Fahrzeug nur für einen Zeitraum von vier Monaten gemietet. Zur Kraftfahrzeugsteuer wird in der Begründung zur Berufung ausgeführt, dass die Kraftfahrzeugsteuer in Anbetracht der viermonatigen Mietdauer (September 2009 bis Dezember 2009) nicht anzusetzen sei.

Als Vermieter scheint in den einzelnen Mietverträgen jeweils die V.M. mit der Anschrift Y. und als Mieterin die Beschwerdeführerin auf.

Unter PKW Aufwand sind in den einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Beträge ausgewiesen:
2005 € 7.360,58
2006 € 7.225,49
2007 € 7.662,23
2008 € 3.611,02
2009 € 3.471,48
2010 € 5.726,01 und
2011 € 0,00.

Anlässlich der Außenprüfung wurde auch bekannt gegeben, dass mit den angemieteten Fahrzeugen Herr B. und Frau B. gefahren sind und die betriebliche Notwendigkeit von bis zu sechs Fahrzeugen in der reinen Repräsentation besteht. Dass die einzelnen Fahrzeuge auch tatsächlich verwendet wurden, beweisen die jeweiligen Positionen PKW Aufwand in den Gewinn- und Verlustrechnungen.

Gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer wurden von der Beschwerdeführerin am zwei Berufungen (nunmehr Beschwerden) über FINANZOnline eingebracht. Die Texte dieser Berufungen lauten:

1) „sehr geehrteDamen und Herren,
Fristwahrend erheben wir gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 2005.2206,2007,2008,2009,2010 und 1-6/2011 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.
Für die schriftliche Ausarbeitung des Begründung beantragen wir eine Fristverlängerung bis zum .
mit freundlichen Grüßen
…..“

2) „Sehr geehrte Damen und Herren,
Fristwahrend erheben wir gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid 2005,2006,2007,2008,2009,2010 und 1-6/2011 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und beantragen zur Nachreichung der Begründung eine Fristverlängerung bis zum .
mit freundlichen Grüßen
…..“

Der am zur Post gebrachte Schriftsatz hat als Überschriften:

„I. BERUFUNG

II. ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER EINHEBUNG

III. IN EVENTU ANTRAG AUF MÜNDLICHE BERUFUNGSVERHANDLUNG UND ENTSCHEIDUNG DURCH DEN GESAMTEN BERUFUNGSSENAT“

Auszugsweise wird in diesem Schriftsatz (vorwiegend die Kraftfahrzeugsteuer betreffend) ausgeführt (ohne Hervorhebungen):

„Hiermit erheben wir im Namen und Auftrag der obigen Berufungswerber innerhalb offener Frist zu den zum eingebrachten Berufungen mit Antrag auf Fristverlängerung bis zum gegen die
…..
Festsetzungsbescheide Kraftfahrzeugsteuer 2005 – 2011
…..
das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 243 BAO und übermitteln die entsprechende Begründung. Alle berufungsgegenständlichen Bescheide wurden vom Finanzamt Baden-Mödling erlassen.

Berufungsbegründung

Unser ordentliches Rechtsmittel der Berufung begründen wir wie folgt:

…..

ad)
Kraftfahrzeugsteuern

Unser Rechtsmittel wendet sich gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern. Der österreichischen Kraftfahrzeugsteuern unterliegen nämlich nur in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs 1 Z 1 KfzStG). Die betreffenden KfZ wurden nie zum österreichischen Verkehr zugelassen, womit der Steuertatbestand ins Leere geht.

Sämtliche Kraftfahrzeuge wurden im Zulassungsverfahren vor dem Finanzamt U./Deutschland entsprechend der Kraftfahrzeugsteuer unterzogen, eine Zulassung ohne KFZ-Steuerentrichtung ist nicht möglich. Wir übermitteln die entsprechenden Steuerbescheide für die Kennzeichen D3, D6, D2, D4, D6.

Eine Kraftfahrzeugsteuer sowohl in Österreich als auch in Deutschland für ein und dasselbe Fahrzeug und für idente Zeiträume ist nicht denkbar und würde auch den Bestimmungen des EU-Gemeinschaftsrechtes widersprechen.

Die für das Fahrzeug VW-Beetle Cabrio vorgeschriebene Kraftfahrzeugsteuer im Gesamtbetrag von Euro 3096,00 ist in Anbetracht der nur einmonatigen Vermietung an die Privatperson A.B. schon aus diesem Umstand heraus rechtswidrig.

Ebenso ist die Kraftfahrzeugsteuer in Anbetracht der 4-monatigen Mietdauer (September 2009 – Dezember 2009) nicht anzusetzen

Auch führen wir ins Treffen, dass eine widerrechtliche Verwendung im Inland von der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen wurde. Eine österreichische „Standortvermutung“ wurde nicht aufgestellt. Die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern im betreffenden Zeitraum erfolgten daher zu Unrecht.

…..“

Diesem Schriftsatz wurden die Steuerbescheide des Finanzamtes U. der in dieser Berufung genannten Kennzeichen angeschlossen.

Zu den in den nächsten Punkten aufgezählten Fahrzeugen wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

1) Der Mercedes CL 500 mit dem Kennzeichen D1 hat 225 kW und wurde von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis gemietet. Der Aufwand für Miete betrug für dieses Fahrzeug in den Jahren 2005 € 22.233,64, 2006 € 31.532,32 und 2007 € 102,--. Für die Verwendung dieses Fahrzeuges spricht nicht nur der PKW Aufwand in den einzelnen Jahren, sondern auch die Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten. Außerdem wäre eine Miete dieses Fahrzeuges ohne Verwendung wirtschaftlich nicht verständlich.

2) Der Mercedes CLS 350 mit dem Kennzeichen D2 hat 200 kW und wurde von der Beschwerdeführerin ab dem (Vertragsbeginn) gemietet. Tatsächlich betrug die Mietdauer für dieses Fahrzeug nur bis zum . Für dieses Fahrzeug betrug der Aufwand für Miete in den Jahren 2005 € 19.920,00 und 2006 € 20.000,00. Für die Verwendung dieses Fahrzeuges sprechen sowohl der PKW Aufwand in den einzelnen Jahren als auch die Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten. Eine Miete dieses Fahrzeuges wäre wirtschaftlich nicht verständlich, wenn dieses nicht auch verwendet wurde.

3) Der VW Touran Highline 2.0 TDI DSG mit dem Kennzeichen D3 hat 103 kW und wurde von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis gemietet. Für dieses Fahrzeug wurde in den Jahren 2005 € 2.590,00, 2006 € 4.440,00 und 2007 € 3.416,22 an Miete aufgewendet. Der PKW Aufwand in den einzelnen Jahren sowie die Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten sprechen für die Verwendung dieses Fahrzeuges. Eine Miete dieses Fahrzeuges ohne Verwendung wäre wirtschaftlich nicht verständlich.

4) Der Mercedes CLK 350 Cabrio mit dem Kennzeichen D4 hat 200 kW und wurde von der Beschwerdeführerin ab dem gemietet. In Folge vorzeitiger Vertragsauflösung endete das Mietverhältnis für dieses Fahrzeug tatsächlich am . Der Aufwand für Miete betrug für dieses Fahrzeug im Jahr 2006 € 2.958,00 und im Jahr 2007 € 8.092,00. Für die Verwendung dieses Fahrzeuges sprechen der PKW Aufwand in den einzelnen Jahren und die Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten. Auch wäre der Aufwand für Miete ohne Verwendung dieses Fahrzeuges wirtschaftlich nicht verständlich.

5) Der Audi A6 Allrad mit dem Kennzeichen D5 hat 132 kW und wurde von der Beschwerdeführerin ab dem gemietet. Nach nicht einmal vier Monaten kam es bei diesem Fahrzeug am schon wieder zu einer Vertragsauflösung. Für das Jahr 2007 wurden für dieses Fahrzeug € 8.760,00 für Miete aufgewendet. Auch hier spricht für die Verwendung dieses Fahrzeuges der PKW Aufwand und die Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten. Ebenso wäre eine Miete dieses Fahrzeuges ohne Verwendung wirtschaftlich nicht verständlich.

6) Der Mercedes S 500 L4Matic mit dem Kennzeichen D2 hat 225 kW und wurde von der Beschwerdeführerin ab dem gemietet. Auch für dieses Fahrzeug wurde das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst und endete am . Die Aufwendungen für Miete betrugen für dieses Fahrzeug im Jahr 2007 € 7.140,00 und im Jahr 2008 € 20.349,00. Sowohl der PKW Aufwand als auch die Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten, sprechen dafür, dass die Fahrzeuge verwendet wurden. Der Aufwand für Miete ohne Verwendung dieses Fahrzeuges wäre wirtschaftlich nicht verständlich.

7) Der Mercedes SL 500 mit dem Kennzeichen D6 hat 225 kW und wurde von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis gemietet. Für dieses Fahrzeug wurden in den Jahren 2007 € 13.209,00, 2008 € 26.418,00 und 2009 € 13.209,00 an Miete aufgewendet. Für die Verwendung dieses Fahrzeuges spricht nicht nur der PKW Aufwand in den einzelnen Jahren, sondern auch die Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten. Außerdem wäre eine Miete dieses Fahrzeuges ohne Verwendung wirtschaftlich nicht verständlich.

8) Der VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder wurde laut den Ausführungen in der Begründung zur Berufung nicht von der Beschwerdeführerin gemietet, sondern wurde dieses Fahrzeug von Herrn B. privat gemietet. Diese Ausführungen sind glaubwürdig, da für dieses Fahrzeug keine Aufwendungen für Miete bei der Beschwerdeführerin angefallen sind. Für dieses Fahrzeug fällt bei der Beschwerdeführerin keine Kraftfahrzeugsteuer an.

9) Der Audi A3 Cabriolet 2.0 TDI Ambition DPF hat 103 kW. Die Mietdauer für dieses Fahrzeug beträgt laut den Ausführungen in der Begründung zur Berufung vier Monate, nämlich von September 2009 bis Dezember 2009. Hier handelt es sich um die ersten konkreten Angaben über die Mietdauer. Es ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug in diesem Zeitraum auch verwendet wurde. Eine Miete dieses Fahrzeuges ohne dessen Verwendung wäre wirtschaftlich nicht verständlich.

Zu einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom , mit welchem mitgeteilt wurde, welche rechtliche Würdigung sich nach dem damaligen Stand des Verfahrens ergeben würde, wurde am folgende Stellungnahme abgegeben:

„Mit dem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne. Diese Rechtssprechung bekräftigte der Verwaltungserichtshof mit seinen Erkenntnissen / 2015/16/0031 und vom , 2016/16/0031. Insoweit davon auszugehen ist, dass ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland ausgebracht wird, beginnt die Monatsfrist immer neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungspflicht im Inland. Solche Fahrzeuge „wären somit nicht zuzulassen“ iSd NoVAG 1991 bzw werden sie nicht „ohne die erforderliche inländische Zulassung“ iSd KFZStG 1992 im Inland verwendet.

In derartigen Fällen liegt also keine widerrechtliche Verwendung, an die die Steuerpflicht nach NoVAG 1991 bzw dem KFZStG 1992 anknüpft, vor. Es kann daher dahingestellt bleiben wer Verwender des Fahrzeuges ist oder wo der Standort des Fahrzeugs ist. Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders bzw der Sitz der Gesellschaft oder eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung sind ohne Belang.

Das Bundesfinanzgericht hat die Frage, ob die gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 zulässige einmonatige Verwendung des Fahrzeuges je überschritten wurde oder nicht, in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. (vgl dazu BFG RV/1100787/2015). Das Gericht hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen (vgl § 167 Abs 2 BAO). Es genügt dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat ().

Der Geschäftsführer A.B. war vom bis in einem Dienstverhältnis bei Rechtsanwalt R.A., Z.. (Beweis Lohnsteuerbescheinigungen 2008-2012, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Deutschland wurden in der Einkommensteuererklärung von Herrn B. entsprechend berücksichtigt).

In Erfüllung seiner Dienstnehmerpflichten war es jedenfalls notwendig vertragsgemäß einmal monatlich im Büro von RA A. in U. tätig zu werden. (Beweis Bestätigung Dienstgeber)

Ergänzend ist festzuhalten, dass Herr B. seit dem Gesellschafter der V.M. in U. (vgl Handeslregisterauszug zur GbmH Gründung) ist. Bis war im Firmenbuch die heute 78-jährige Mutter von Herrn B. als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Die oftmalige jedenfalls monatliche persönliche Anwesenheit des 100% Gesellschafters A.B. in U. war unbedingt erforderlich um der (betagten) Geschäftsführerin entsprechende Weisungen zu erteilen bzw die Geschäftspolitik der Gesellschaft entsprechend festzulegen (Bestätigung RA R.A.). Trotz fehlender organschaftlicher Funktion hat Herr B. in Wahrung seiner Geschäftsinteressen auch oftmalig direkt Kontakt mit Kunden und Lieferanten gepflegt.

Herr B. hat zu diesem Zweck für die Fahrten zwischen Wien und U. das jeweilige ihm ausschließlich zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug benutzt.

Er verwendete im Zeitraum ab folgende Fahrzeuge für seine monatlichen Fahrten nach U. bzw Deutschland:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2005
Mercedes CL 500
KFZ Steuer Euro
1.447,20
Jahr 2006
Mercedes CL 500
KFZ Steuer Euro
1.447,20
-
Audi A 6 Allrad
KFZ Steuer Euro
194,40
-
Mercedes CLK 350
KFZ Steuer Euro
316,80
-
Mercedes SL 500
KFZ Steuer Euro
723,60
Zwischensumme
 
 
4.129,20
Jahr 2008
Mercedes SL 500
KFZ Steuer Euro
1.447,20
Jahr 2009
Mercedes SL 500
KFZ Steuer Euro
1.447,20
-
Mercedes SL 500
KFZ Steuer Euro
723,60
Zwischensumme
 
 
3.618,00

Wir beantragen daher die angeführten Beträge bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 2005 – 2010 entsprechend mindernd zu berücksichtigen.“

Diesem Schriftsatz beigelegt wurden ein Handelsregisterauszug, Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2008 bis 2011 bzw. eine Lohn- und Gehaltsabrechnung 12.2012 und eine Bestätigung der M.A. Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft. Die zuletzt genannte, an Herrn W.P gerichtete Bestätigung, hat folgenden Inhalt:

„…..

in vorgenannter Angelegenheit möchte ich Ihnen gerne nochmals bestätigen, dass Herr A.B. im Zeitraum vom bis in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit mir gestanden hat. Zur Erfüllung seiner Tätigkeiten war es notwendig und auch vertraglich vereinbart, dass Herr B. mindestens einmal monatlich in meinen Büroräumen in U. tätig war.

Ergänzend möchte ich an dieser Stelle auch mitteilen, dass Herr B. auch im Zeitraum von 2005 - 2007 mindestens einmal monatlich sich in U. zu entsprechenden Gesellschafterbesprechungen eingefunden hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ich als stiller Gesellschafter der seinerzeit noch unter dem Namen V.M. firmierenden, heutigen W.M., mit Herrn B., als Mitgesellschafter, regelmäßig, mindestens einmal monatlich, Besprechungen geführt habe, als dieser auf dem Weg an den Sitz der Gesellschaft war. Der Firmensitz war seinerzeit in Norddeutschland, weshalb hier U. als Treffpunkt gewählt wurde um nicht jedes Mal mit beiden Gesellschaftern nach Norddeutschland reisen zu müssen.

Sollten sich für Sie weitere Rückfragen ergeben stehe ich ihnen jederzeit gerne auch nochmals kurzfristig telefonisch zu Verfügung.“

Erwägungen

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

1. Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat

In der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufungen geltenden Fassung der BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3 BAO), außer in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Ebenso hat nach § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird.

Nach der nunmehr geltenden Fassung der BAO obliegt nach § 272 Abs. 2 Z. 1 die Entscheidung dem Senat, wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264 BAO),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides. Nach § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264 BAO),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides.

Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Senat muss schon in der Berufungsschrift (nunmehr Beschwerdeschrift) gestellt werden, um rechtswirksam zu sein (vgl. ). Anträge auf Entscheidung über eine Berufung (nunmehr Beschwerde) durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung können somit wirksam nur in der Berufung (nunmehr Beschwerde), im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass solche Anträge in einem die Berufung (nunmehr Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (vgl. Ritz, BAO5, § 272 Tz 4 und § 274 Tz 3).

Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf mündliche Berufungsverhandlung  und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nicht bereits in den beiden Berufungen gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom gestellt, sondern erst mit dem am zur Post gebrachten Schriftsatz. In den Berufungen vom , die noch keine Begründungen enthalten, wurde beantragt, für die schriftliche Ausarbeitung der Begründung bzw. zur Nachreichung der Begründung eine Fristverlängerung bis zum zu gewähren. Da diese Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat nicht bereits in den Berufungen vom gestellt wurden, sondern erst in dem am zur Post gebrachten die Berufung ergänzenden Schriftsatz, sind diese Anträge (weil verspätet) nicht wirksam und ist somit weder durch den gesamten Senat zu entscheiden noch eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2. Kraftfahrzeugsteuer

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG unterliegen jedoch auch Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

Auch bei Kraftfahrzeugen, die ein ausländisches Kennzeichen führen, kann der Tatbestand einer widerrechtlichen Verwendung vorliegen. Für den Fall entscheidend ist, ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind. Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) auszugsweise:

"§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1 b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 37. Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

…..

§ 40. Verfahren bei der Zulassung

(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

…..

§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBI. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.

…..

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Der durch das BGBl. I 2014/26 in den zuletzt zitierten Absatz eingefügte Satz „ Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht“ ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass eine widerrechtliche Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges dann vorliegt, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich - was nach § 82 Abs. 8 KFG erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland anzunehmen ist -, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG (vgl. ).

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Abweichend von dieser im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung ist dabei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert.

Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Es liegt an der Beschwerdeführerin, den Beweis dafür zu erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich liegt (vgl. ). Die Beschwerdeführerin muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort der Fahrzeuge nicht im Inland ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (Fahrtenbuch, …..). Sie muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort der einzelnen Fahrzeuge anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes („Gegenbeweis“) nicht ausreichend.

Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht).

Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich im Inland. Durch den inländischen Sitz der Beschwerdeführerin sind die von ihr gemieteten Fahrzeuge als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Ein Gegenbeweis, dass sich der dauernde Standort der Fahrzeuge nicht im Inland befindet, wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Auch mit der Stellungnahme vom zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde nicht ein Beweis dafür erbracht, dass bestimmte Fahrzeuge immer wieder aus dem Inland verbracht wurden. Das Vorbringen in der Stellungnahme, dass Herr B. für die Fahrten zwischen Wien und U. das jeweilige ihm ausschließlich zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug benutzt hat, geht über die Behauptungsebene nicht hinaus. Die vorgelegte Kopie des Handelsregister B des Amtsgerichts U. erbringt keinen Nachweis über eine Verwendung eines bestimmten Kraftfahrzeuges.

In der Bestätigung der M.A. Rechtsanwälte in Partnerschaft wird lediglich bestätigt, dass Herr B. mindestens einmal monatlich in U. war. Dieser Bestätigung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass von Herrn B. eines der gegenständlichen Fahrzeuge für die Fahrt nach U. benützt wurde. Nach dieser Bestätigung könnte von Herrn B. für diese Reisen nach U. auch jedes andere Verkehrsmittel (Flugzeug usw.) oder auch ein anderes Fahrzeug, das nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, verwendet worden sein.

Dass die Fahrzeuge verwendet werden, ergibt sich einerseits aus dem PKW Aufwand der einzelnen Jahre und andererseits aus der Aussage, dass die Fahrzeuge der Repräsentation dienten. Außerdem wäre eine Miete dieser Fahrzeuge wirtschaftlich nicht  verständlich, wenn diese Fahrzeuge nicht verwendet wurden. Ein Nachweis, dass diese Fahrzeuge wieder aus dem Inland verbracht wurden, konnte von der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.

Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges dauert die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. § 4 Abs. 1 Z. 2 KfzStG kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen, da durch den inländischen Sitz der Beschwerdeführerin der Standort der Kraftfahrzeuge als im Inland vermutet wird. Einen Nachweis, dass eines der gegenständlichen Fahrzeuge wieder ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wurde, hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Für die nachstehend angeführten Fahrzeuge besteht daher für die folgenden Zeiträume Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Der VW Beetle Cabrio 1,8 T Leder scheint in dieser Liste nicht auf, da bei der Beschwerdeführerin für dieses Fahrzeug keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt. Dieses Fahrzeug wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern privat von Herrn B., gemietet. Die Höhe der monatlichen Kraftfahrzeugsteuer der einzelnen Fahrzeuge wird in der Folge berechnet:

1) Mercedes CL 500 mit dem Kennzeichen D1:
Mietverhältnis vom bis . 225 kW abzüglich 24 kW = 201 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 120,60.

2) Mercedes CLS 350 mit dem Kennzeichen D2:
Mietverhältnis vom bis . 200 kW abzüglich 24 kW = 176 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 105,60.

3) VW Touran Highline 2.0 TDI DSG mit dem Kennzeichen D3:
Mietverhältnis vom bis . 103 kW abzüglich 24 kW = 79 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 47,40.

4) Mercedes CLK 350 Cabrio mit dem Kennzeichen D4:
Mietverhältnis vom bis . 200 kW abzüglich 24 kW = 176 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 105,60.

5) Audi A6 Allrad mit dem Kennzeichen D5:
Mietverhältnis vom bis . 132 kW abzüglich 24 kW = 108 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 64,80.

6) Mercedes S 500 L4Matic mit dem Kennzeichen D2:
Mietverhältnis vom bis . 225 kW abzüglich 24 kW = 201 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 120,60.

7) Mercedes SL 500 mit dem Kennzeichen D6:
Mietverhältnis vom bis . 225 kW abzüglich 24 kW = 201 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 120,60.

8) Audi A3 Cabriolet 2.0 TDI Ambition DPF:
Mietverhältnis von vier Monaten (September 2009 bis Dezember 2009). 103 kW abzüglich 24 kW = 79 kW x 0,6 = Steuer monatlich € 47,40.

Für die einzelnen Jahre ergibt sich daher folgende Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer:

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2005:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes CL 500
120,60
12
1.447,20
Mercedes CLS 350
105,60
8
844,80
Touran
47,40
7
331,80
Summe
 
 
2.623,80

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2006:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes CL 500
120,60
12
1.447,20
Mercedes CLS 350
105,60
7
739,20
Touran
47,40
12
568,80
Mercedes CLK 350 Cabrio
105,60
9
950,40
Summe
 
 
3.705,60

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2007:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes CL 500
120,60
2
241,20
Touran
47,40
12
568,80
Mercedes CLK 350 Cabrio
105,60
9
950,40
Mercedes S 500 L4Matic
120,60
4
482,40
Mercedes SL 500
120,60
6
723,60
Audi A6 Allrad
64,80
4
259,20
Summe
 
 
3.225,60

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2008:


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Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Touran
47,40
5
237,00
Mercedes S 500 L4Matic
120,60
10
1.206,00
Mercedes SL 500
120,60
12
1.447,20
Summe
 
 
2.890,20

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2009:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes SL 500
120,60
12
1.447,20
Audi A3 Cabriolet 2.0 TDI Ambition DPF
47,40
4
189,60
Summe
 
 
1.636,80

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt für das Jahr 2010:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug
Steuer monatl.
Monate
KfzSt
Mercedes SL 500
120,60
6
723,60
Summe
 
 
723,60

Für den Zeitraum 1 bis 6/2011 fällt bei der Beschwerdeführerin keine Kraftfahrzeugsteuer an.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100170.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at