Der Mehrkindzuschlag wird auf Grund der Verhältnisse des Vorjahres gewährt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA, in Vertretung des Leiters der Gerichtsabteilung 3001, in der Beschwerdesache der Frau Bfin., gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 „auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010“, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin hat in der Einkommensteuererklärung für 2009 (unter anderem) durch Ankreuzen folgenden Antrag gestellt:
„Ich beanspruche den Mehrkindzuschlag für 2010, da für 2009 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mehr als zwei Kinder bezogen wurde.“
Aufgrund dieses Antrages erging der Bescheid vom „auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2009“ und wurde der Mehrkindzuschlag mit einem Betrag von 873,60 festgesetzt.
Am richtete die Beschwerdeführerin ein Anbringen mit nachstehendem Inhalt über „FinanzOnline“ an das Finanzamt:
„Bei Durchsicht meines Steuerkontos musste ich feststellen, dass der MKZ für das Jahr 2010 nicht gut gebucht wurde.
Ich ersuche daher um Aufklärung warum, da ich im Jahr 2010 mehr als 6 Monate für 4 Kinder die Familienbeihilfe bezogen habe, also bin ich der Meinung, dass mir der MKZ für dieses Jahr zusteht.“
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf Mehrkindzuschlag „auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010“ und setzte diesen mit einem Betrag von 300,00 Euro fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin auszugsweise aus:
„Sie haben mir für die Monate Jänner bis Juli für zwei Kinder und im August für 1 Kind den MKZ gewährt.
Nur der Mehrkindzuschlag war im Jahr 2010 auf € 36,40 pro Kind und nicht, wie Sie mir diesen Zuschlag gewährten auf € 20,00 pro Kind. Erst mit wurde dieser
Zuschlag auf € 20,00 gekürzt.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Beschwerde abgewiesen.
Im Bezug habenden Bescheid führte das Finanzamt aus, weshalb es das erwähnte Anbringen vom als Antrag für das Jahr 2011 „auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010“ gewertet hat, und wies insbesondere darauf hin, dass der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2010 „auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2009“ bereits mit (rechtskräftigem) Bescheid vom gewährt worden war.
Auf Grund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Auszugsweise wird im Anbringen ausgeführt:
„Der Grund für diese Beschwerde liegt darin, dass der MKZ für 2010 schon am durchgeführt wurde, aber mit den falschen Beträgen, denn der MKZ wurde erst für die Jahre 2011 und danach pro Kind und Monat auf 20,- reduziert. Dies gilt aber nicht für das Jahr 2010.
Aus diesem Grunde ersuche ich den MKZ 2010 nochmals zu berechnen.
Ich habe im Jahr 2010 für 4 Kinder 7 Monate, danach 1 Monat für 3 Kinder und dann für 4 Monate für 2 Kinder die Kinderbeihilfe bezogen. Und darum glaube ich nicht, dass der MKZ für meine Kinder für das Jahr 2010 nur 300,-- betragen soll. Wenn er wirklich so sein soll, dann ersuche ich um die genaue Berechnung dieses MKZ für 2010.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 FLAG 1967, idF des BGBl I 111/2010 (Budgetbegleitgesetz 2011), haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag : Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 20,00 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Nach den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 FLAG 19767 ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55.000,00 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Gem. § 9b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Dazu bestimmt § 55 Abs. 17 lit. d FLAG 1967 nochmals klarstellend, dass § 9 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 mit in Kraft tritt.
Erstmals gewährt wurde ein Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 1999 (vgl. § 50k Abs. 1 FLAG 1967) auf Grund der Verhältnisse des Jahres 1998.
Die Parlamentarischen Materialien führten dazu aus:
„Für Mehrkindfamilien soll ab dem dritten und für jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt werden. Im Jahr 1999 soll dieser für jedes dritte und weitere Kind 200 S monatlich, ab dem Jahr 2000 monatlich 400 S betragen. …
Maßgeblich für den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag sollen die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Jahres sein, das unmittelbar vor dem Jahr liegt, für das die Auszahlung erfolgen soll. Damit ist gewährleistet, dass die Zuerkennung auf einem bereits feststehenden Einkommen und auch Familienstand basiert. …“
Es steht daher eindeutig fest, dass der Mehrkindzuschlag für Zeitraume ab (auf Grundlage der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Jahres 2010) in Höhe des ab zustehenden Betrages gewährt werden darf, und daher (nur) mit einem Betrag in Höhe von 20,00 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Die Berechnung des für das Jahr 2011 zustehenden Mehrkindzuschlages wurde vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid korrekt dargestellt:
Die Beschwerdeführerin bezog für die Monate Jänner bis Juli 2010 Familienbeihilfe für vier Kinder somit gebührt ein Mehrkindzuschlag für das dritte und vierte Kind, somit in Summe für zwei Kinder. Der Mehrkindszuschlag beträgt für jedes Kind 20,00 Euro, folglich für jeden der sieben Monate 40,00 Euro. Für den Monat August 2010 bezog die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für drei Kinder, somit gebührt ein Mehrkindzuschlag in Höhe von 20,00 Euro für das dritte Kind. Der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 (auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010) beträgt daher, wie mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt, insgesamt 300,00 Euro.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | § 55 Abs. 17 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 50k Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101472.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at