Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2016, RV/7101449/2014

Diverse Werbungskosten einer Vizebürgermeisterin und Landtagsabgeordneten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., K, vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatungs-GmbH, Praterstr 38,1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 und vom in der mit Bescheid gem. § 293b BAO vom berichtigten Fassung betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werde abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den in der Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

BESCHLUSS

Der Antrag vom betreffend Vorlage der Bescheide vom bezüglich Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011 und Ablaufs der Aussetzung der Einhebung wird gem. § 264 Abs. 4 lit. d BAO i.V.m. § 256 BAO als gegenstandslos erklärt

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 9 B-VH i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Da der Vorlageantrag vom mit Eingabe vom zurückgenommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt war in den streitgegenständlichen Jahren 2007, 2009 und 2011 Bürgermeisterin von XY und Landtagsabgeordnete. Für diese Funktionen bezog sie einerseits Einkünfte yy und andererseits vom Amt der xx Landesregierung.

Im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 ergingen am  neue Sachbescheide, in denen folgende Werbungskosten, abweichend von den beantragten, anerkannt wurden:

2007

Clubbeitrag NL 2.676,20

Clubbeitrag V Bezirk XY 436,08

Clubbeitrag V 181,68

Spende (Pokal) 93,00

Telefon 1.236,96

Internet 252,00

Druckkosten 2.673,95

Bewirtung (Wahlkampf 2007) 1.593,08

Aus-u. Fortbildung 2.650,80

Tagesgelder 144,10

KM-Geld 604,25

Unfallversicherung 58,95

Insassenunfallversicherung 51,84

Büromaterial 133,60

Arbeitsmaterial 654,62, somit insgesamt 

14.041,11

2009

Clubbeitrag V Bezirk XY 436,08

Clubbeitrag NL 2.741,20

Clubbeitrag V 20.970,00

Spende (Notarztwagen) 2.500,00

Telefonkosten 179,29

Aus-u. Fortbildung 2.754,80

Kilometergeld 49,98

Büromaterial 133,76,

somit insgesamt 29.765,11

Folgende Ausgaben wurden nicht als Werbungskosten anerkannt und begründend folgendes ausgeführt:

1. Mitgliedsbeiträge (z.B. Ruderclub, Tennisclub, Eislaufverein, Club3..

2007: € 1.463,90,

2009: € 1.164,00

"Gem. § 16 Abs. 1 Zif. 3 lit.b EStG 1988 sind Mitgliedsbeiträge nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um Berufsverbände und Interessenvertretungen handelt, die sich nach deren Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Andernfalls handelt es sich um typischerweise durch die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Aufwendungen der Lebensführung."

2. Spenden (z.B. Literaturforum, Gesangsverein, Verschönerungsverein, Elternverein, Licht ins Dunkel, Freiwillige Feuerwehr,

2007: € 2,297,30

2009: € 6.800,00

"Spenden sind gem. § 20 Abs. 1 Zif. 4 EStG 1988 ausdrücklich von der Berücksichtigung als Werbungskosten ausgeschlossen." 

(Anerkannt wurde eine Pokalspende "2007 und die Patenschaft für einen Notarztwagen 2009).

3. Privatanteil Internet

2007 i.H. von € 108,00

4. Nicht nachgewiesen Druckkosten für Wahl-Werbeflyer

2007: € 720,00

2009: € 8,00

5. Sachgeschenke (Blumen, Wein, Geburtstags-Weihnachtsgeschenke

2007: € 1.313,58

2009: € 1.294,88

"Kosten der Lebensführung, berufliche Veranlassung wurde nicht dokumentiert."

6. Fachliteratur

2007: € 287,03

2009: € 29,50

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und folgendes ausgeführt:

Gerade in der Stellung als politischer Funktionär könne man sich bestimmten Ausgaben nicht entziehen, sodass diese essentiell zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien und demnach Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellten.

a) Spenden, Geschenke und dergleichen. Die Bf. verweise auf die Lohnsteuerrichtlinienrandzahl 383b. Demnach seien Zahlungen aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars, z.B. Spenden an Musikkapellen, anlässlich eines Ballbesuches Geld- und Sachspenden anlässlich von Tombolas, Kartenabnahmen für Veranstaltungen. Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis, Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen, z.B. Muttertagsfeiern, Geburtstage, Kranzspenden, Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen, z.B. Weihnachten, abzugsfähig. Weiters über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an örtlich tätige Organisationen, z.B. Blasmusikverein, Trachtenverein, Feuerwehr, Patenschaften für ein Feuerwehrauto, Bezirksstelle des Roten Kreuzes oder Samariterbundes. Aufgrund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine parteinahe, überparteiliche oder kirchliche usw. Organisation handle. Nicht abzugsfähig sei laut Lohnsteuerrichtlinien der Mitgliedsbeitrag selbst oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Beitrag. Gerade bei Politikern sei es in der Praxis sehr schwierig, zwischen dem eigentlichen Werbezweck und der reinen Förderung des gesellschaftlichen Ansehens zu differenzieren bzw. einen Werbeeffekt überhaupt zu bemessen. Daher könne hier die strenge Auslegung des § 20 EStG nicht bereits im Vorhinein greifen. Es sei sehr wohl zu hinterfragen, inwieweit die Ausgaben für Spenden, Einladungen oder Sachgeschenke freiwilliger Natur seien oder ob vielmehr doch die Werbewirkung und damit die berufliche Veranlassung im Vordergrund stehen. Gerade durch kleine Aufmerksamkeiten an Bürgern anlässlich von runden Geburtstagen, Jubiläen oder Geld- oder Sachspenden örtlicher Vereine und Organisationen und damit verbundene Bürgernähe, sei ein Werbeeffekt nicht abzusprechen. Es sei die Frage zu stellen, ob ohne all diese Ausgaben etwa ein Bürgermeister, den man in der Öffentlichkeit noch nie gesehen habe, der lediglich von Plakaten oder aus dem Fernsehen lächle, der seinen Mitbürgern fernbleibe und den Vereinen und Organisationen keine Beachtung schenke, gewählt werden würde. Die echte Werbewirkung wird sich wohl nur durch gerade diese Nähe zum Bürger erzielen lassen. Daher ist gerade der Besuch von örtlichen Veranstaltungen die Teilnahme und Mitgliedschaft an verschiedenen Vereinsaktivitäten kleine Aufmerksamkeiten zugunsten der Mitbürger als künftige Wähler essentiell um die Einnahmequelle aus der beruflichen Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Ohne diese werbewirksamen Auftritte oder Spenden wäre eine Wahl ausgeschlossen und damit die Sicherung und Erhaltung der beruflichen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet. Der örtliche Bürgermeister könne sich demnach, hoffe er, auf eine Wiederwahl in der Regel diesen öffentlichen Auftritten und den damit verbundenen Geld- und Sachspenden nicht entziehen. Sie seien der Nährboden für seine berufliche Tätigkeit. Ein privates Interesse sei daher auszuschließen.

Im Detail seien 2007 folgende Ausgaben getätigt worden:

Blumenspenden € 172,48 anlässlich runder Geburtstage, Beerdigungen, Firmenjubiläen, Krankenhaus XY 2007

Sachgeschenke € 496,51 (regionale Weine und Wertgutscheine anlässlich runder Geburtstage und Jubiläen 2007,

Sachspenden € 289,99 (Benefizversteigerung der evangelischen Kirche XY), Fußball für den Fußballverein S zum Jubiläum,

Einladungen € 362,60 (Spende in Form der Abnahme von Karten Konzertverein Kirchentonart, Weihnachtsveranstaltung Sternstunden Schloss Sp, Museumsbesuch anlässlich des Treffens zum Informationsaustausch der V-Frauen,

Postgebühren € 163,98 (zum Versand von Werbefoldern für den Wahlkampf und Billets anlässlich von Beerdigungen,

Mitgliedsbeiträge € 1.463,90 (wie bereits ausgeführt ist die Bf. als Bürgermeisterin darauf bedacht, durch die Teilnahme an einer Vielzahl örtlicher Vereine, diese zu fördern und gleichzeitig durch ihre Nähe zum Bürger ihre politischen Standpunkte zu kommunizieren und dadurch einen gezielten Werbeeffekt zu setzen),

Geldspenden € 2.204,30 (Kleinparkanlage, Krapfenspende, Zeitungsauftritt im Rahmen des Kinderschutzvereines, Notenmaterial anlässlich der Weihnachtsfeier des Männergesangvereines, Werbebeitrag zu Motocross-Meeting, Nikolausfeier der Turnjugend in XY, Übernahme einer Patenschaft, Sponsorbeitrag für ein Schulprojekt, Polakspende Bezirksfeuerwehrjugend Leistungsbewerb.

2009:

Die Bf. habe im Jahr 2009 € 9.735,56 an werbewirksamen Ausgaben getätigt. Als Bürgermeistern und nn Landtagsabgeordnete seien entsprechende Werbeeffekte nicht nur angesichts eines bevorstehenden Wahlkampfes unerlässlich. Dass lediglich Aufwendungen für Wahlveranstaltungen einen Werbecharakter aufweisen, sei weder dem Gesetz, noch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom zu entnehmen. Die Bf. habe im Detail folgende Ausgaben getätigt:

Sachgeschenke € 1.220,41 (regionale Weine und kleine Werbegeschenke für Mitbürger anlässlich von Weihnachtsfeierlichkeiten),

Mitgliedsbeiträge € 866,00 (die Bf. sei darauf bedacht durch die Teilnahme an diversen örtlichen Vereinen diese zu fördern und gleichzeitig durch ihre Nähe zum Bürger ihre politischen Standpunkte zu kommunizieren und dadurch einen gezielten Werbeeffekt zu setzen),

Geldspenden € 2.060,00 (für den Kabinenneubau des Sportvereines anlässlich des Weltfrauentages Sponsorbeitrag für das Werbepaket des Sportclubs,

Bewirtungsspesen € 476,78 (diese seien, da sie überwiegend beruflich veranlasst gewesen seien lediglich im Ausmaß von 50% angesetzt worden. Es handle sich dabei vorwiegend um Bewirtungsspesen anlässlich der Zusammenkunft von Parteikollegen zum Informationsaustausch. Diese seien notwendig um die Sicherung und Erhaltung der beruflichen Stellung zu gewährleisten. Informationsbeschaffung sei gerade bei politischen Funktionären ein Kernelement der beruflichen Tätigkeit.

b) Reisekosten:

Die Schätzung der Kilometergelder und Diäten sei nicht nachvollziehbar. Auf die bereits vorgelegten Aufstellungen für die Jahre 2007 und 2009 werde verwiesen. Aus diesen sei sehr wohl die berufliche Veranlassung, nämlich die besuchte Veranstaltung und Treffen und damit die unterschiedlichen Reisezwecke sowie das Reiseziel zu ersehen, weshalb eine Schätzung der Kilometergelder sowie Diäten gemäß § 184 BAO nicht sachgerecht erscheine. Das lediglich rund 10% der ursprünglich angesetzten Kilometergelder und Diäten angesetzt worden seien, erscheine willkürlich. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0021 verwiesen, wonach nicht nur Fahrten zu politischen Veranstaltungen sondern alle durch die Funktion bedingten Fahrten eines Politikers als Werbungskosten angesetzt werden können. Bei den von der Bf. geltend gemachten Kilometergeldern und Diäten handle es sich ausschließlich um beruflich bedingte Fahrten.

Insgesamt wurden für 2007 € 11.509,03 und für 2009 € 5.442,19 beantragt.

Die Bf. beantragte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem gesamten Senat.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/15/0040 verwiesen, wonach auf Aufwendungen von Politikern die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden seien. Im Einzelnen wurde zu den strittigen Punkten Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einladungen, Geschenke, Restaurantbewirtung, Kilometergeld und Diäten folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2009 ua folgende, in den angefochtenen Bescheiden nicht, bzw. nicht zur Gänze anerkannte und nunmehr im gegenständlichen Verfahren strittige Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 geltend:


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2007
2009
Mitgliedsbeiträge
1.463,60
1.164,00
Spenden
2.297,30
6.800,00
Einladungen/Geschenke
1.313,58
1.294,88
Restaurant/Bewirtung (50%)
 
476,78
Zwischensumme
5.104,48
9.735,66
Kilometergeld
5.308,42
816,90
Diäten
1.046,85
12,10
Gesamt
11.457,75
10.564,66
 
 
 

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind allgemein Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben


- objektiv im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen
- subjektiv zur Erwerbung und Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.


Gemäß § 20 Abs. 1 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit a leg . cit) (
- Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Auf-
wendungen oder Ausgaben an lässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder be-
rufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben
zur Hälfte abgezogen werden (Z 3 leg .cit)
- Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen,
auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (Z 4 leg.
cit)
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom ,95/15/0040 (zu
einem Bürgermeister) klargestellt, dass auf Aufwendungen von Politikern die für alle anderen
Steuerpflichtigen geltenden allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind .

1. Mitgliedsbeiträge (2007: 1.463,90 Euro: 2009: 1.164,00 Euro)

Mitgliedsbeiträge und von allen Mitgliedern zu leistende zusätzliche Beträge an (örtlich) tätige Vereine (Ruder-Club, Tennisclub, Club3 usw.) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 (siehe auch die in der Beschwerdeschrift zitierte Rz 383b LStR 2002). Das Gleiche gilt für Mitgliedsbeiträge an eine Partei und deren Organisationen und Gliederungen (NÖAAB), die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden (Rz 383a LStR 2002, ; ).


2. Spenden (2007:2.297,30 Euro: 2009:6.800,00 Euro)
Spenden (freiwillige Zuwendungen) sind Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistungen gegenüberstehen und ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie gehören idR zu den Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt, EStG15 § 20 Tz 106).

Auch hinsichtlich Sponsoring sind Ausgaben nicht absetzbar, wenn die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers überwiegen. Sollen die Zuwendungen absetzbar sein, müssen sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (beruflicher) Grundlage beruhen. Der Gesponserte hat Werbeleistungen für den Sponsor zu erbringen, wie sie im Wirtschaftsleben üblich sind. Es muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, das heißt eine innere Verknüpfung zwischen Leistung (zB Werbeleistung) und Gegenleistung (Sponsoring) vorliegen.

Die Erfüllung dieser Voraussetzung erscheint lediglich hinsichtlich der (bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigten) Pokalspenden (93,00 Euro insgesamt), aufgrund der damit verbundenen Werbeleistung für den Beschwerdeführer (wie z.B. Nennung des "Spenders" und seiner politischen Funktion bei der Siegerehrung), glaubhaft. Das Gleiche gilt für die (bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 berücksichtigten) Ausgaben für die Übernahme der Patenschaft eines Notarztwagens (2.500,00 Euro), weil anlässlich der Übernahme der Patenschaft der Sponsor üblicherweise im Rahmen einer Veranstaltung medienwirksam einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird.

Zusätzlich wurden in der Beschwerdevorentscheidung die an den SC geleistete Zahlung, aufgrund der mit dem Sponsor vertraglich vereinbaren Werbeleistungen (Werbepaket 2010), als Werbungskosten berücksichtigt (1.000,00 Euro).

Die Ausgaben im Rahmen der Versteigerungsaktion für "Licht ins Dunkel" im Jahr 2009
(1.450,00 Euro) wurden in Höhe von 50 % als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 berücksichtigt (geschätzter Wert der Gegenleistung 50 %; Rz 571 LStR 2002).

Wenn die Bf. vermeint, aus der Rz 383b LStR 2002 eine generelle Absetzbarkeit von Spenden eines Politikers ableiten zu können ist dazu festzustellen, dass auch in der Rz 383b LStR 2002 für die Absetzbarkeit als Werbungskosten eine durch die aufgewendeten Beträge erzielte "Werbewirkung" (Werbeleistung) gefordert wird.

3. Einladungen/Geschenke (2007: 1.313.58: 2009: 1.294,88)
Unter (nichtabzugsfähige) Repräsentationsaufgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Den Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu, es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ober ausschließlich im betrieblichen (beruflichen) Interesse lag (zB , ).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur ferner darauf, dass bei Repräsentationsaufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut eine Werbewirkung nur im Ausnahmefall der Bewirtung von Geschäftsfreunden das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen durchbricht, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. , unter Hinweis auf ; ; ).

Die geltend gemachten Ausgaben für Geschenke anlässlich von Einladungen konnten daher
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

4. Restaurant/Bewirtung (2009: 476,78 Euro)
Unter Repräsentationsausgaben fallen auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (im Beschwerdefall: von potenziellen Wählern). Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung können Bewirtungskosten bei politischen Funktionären nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, erfolgt. Diese - nach der Aktenlage nicht erfüllte - Voraussetzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, die bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus ().
Mangels Nachweises, dass die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diente, erfolgt ist, konnten auch die im Jahr 2007 geltend gemachten Bewirtungskosten (1.593,08 Euro) nicht berücksichtigt werden.


5. Fahrtkosten (2007: 5.308.42 Euro: 2009: 816,90 Euro)
Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu
enthalten (siehe z.B. RV/l076-L/08; ).

Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN).
Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt er-
reichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Wird der berufliche Einsatz
des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung
wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728 mwN).

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.). Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder dokumentiert und offen gelegt werden (siehe Doralt, a.a.O.).
Im gegenständlichen Fall wurde eine EDV-mäßig erstellte Fahrtenaufstellung vorgelegt, diese enthält aber keine Angaben über Kilometerstände - weder Anfangsstand, noch Tagesendstand-, sie enthält keinerlei Angaben zur beruflichen Veranlassung der Fahrten (Veranlassungsgrund), sie enthält keine (vollständigen) Angaben zu den Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte aufgrund der politischen Funktionen bei der xx Landesregierung und bei der Stadtgemeinde XY YY und sie enthält keinerlei Angaben zu privaten Fahrten. Die vorgelegten Unterlagen bieten daher keine ausreichende Gewähr für eine zeitnahe Erfassung und Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der vollständigen und richtigen Aufzeichnung der Kilometer und der beruflichen und privaten Fahrten.
Darüber hinaus ist die (ausschließliche) berufliche Veranlassung bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar. Nur beispielhaft seinen erwähnt:

Ausstellung, StadtX, 70. Geburtstag Präsident F, Arztelounge, Wien16.04.2007, Treffen Club3, XY Frühlingskonzert Militärkommando, Salzburger Abend, Salzburg , Z Landesausstellung, Waidhofen/Ybbs u. St Peter/Au , K., Plaudermeeting, G, Teilnahme Prozession, Lerchenfeld,  Grabenfest.
Nicht nachvollziehbar sind beispielsweise auch die anlässlich des Besuches der xx Landesausstellung in WaidhofenjYbbs bzw. St. Peter/Au laut Fahrtenaufstellung zurückgelegten Kilometer (506 km).In formeller Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass es die vorliegenden Unterlagen vom Inhalt her (fehlende Angaben) nicht ermöglichen, etwa eine Mehrfachberücksichtigung der gleichen Fahrt als beruflich veranlasste Fahrt, bzw. als beruflich veranlasste Fahrt, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten ist (Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) auszuschließen.Nicht nachvollzogen kann aufgrund des fehlenden Zwecks der Reisen auch die (ausschließliche) berufliche Veranlassung der Reisen. So führt beispielsweise der bloße Besuch einer Geburtstagsfeier, eine Konzertes, eines Festes usw. (siehe beispielhafte Aufzählung oben) jedenfalls zu keinen Werbungkosten. Bei der Teilnahme an einer Fronleichnamsprozession kann eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung wohl praktisch ausgeschlossen werden.Die berufliche Veranlassung ist einerseits bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar, andererseits sind in der Fahrtenaufstellung auch Fahrten zur Arbeitsstätte (Landtag AB) enthalten und lassen sich allfällige Mehrfachberücksichtigungen von Fahrten (siehe oben) aufgrund der nicht vollständigen Erfassung sämtlicher Fahrten (Daten) nicht ausschließen.
Die beruflich veranlassten Fahrtkosten wurden daher wie folgt ermittelt:


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2007
km
Betrag
Fahrtkosten It. Erklärung
 
5.308,42
abzüglich Fahrten AB (bis )
1.774
-667,02
abzüglich Fahrten AB (ab )
438
-183,96
Zwischensumme
 
4.641,40
Kürzung wegen nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (20 %)
 
-928,28
Fahrtkosten It. Beschwerdevorentscheidung
 
3.713,12

  
 


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2009
km
Betrag
Fahrtkosten It. Erklärung
1.945
816,90
abzüglich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (Z Landtag)
76
-31,92
Zwischensumme
 
784,98
Kürzung wegen nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (20 %)
 
-156,996
Fahrtkosten It. Beschwerdevorentscheidung
 
627,98

  

6. Diäten (2007: 1.046,85 Euro; 2009: 12,10 Euro)

Eine beruflich veranlasste Reise iSd § 19 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach ständiger Rechtsprechung ua nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mehr als 25 km von seinem Tätigkeitsmittelpunkt (AB = weiterer Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt. Die Kürzung der Tagesgelder für das Jahr 2007 (696,85 Euro) erfolgte daher analog zu den Fahrtkosten (abzüglich Tagesgelder AB, Kürzung der verbleibenden Tagesgelder wegen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungen um 20 %).
Mangels (nachgewiesener) beruflicher Veranlassung der Teilnahme am Plaudermeeting Club in G wurden die im Jahr 2009 geltend gemachten Tagesgebühren (12,10 Euro) nicht anerkannt.

Bei dem im Einkommensteuerbescheid 2007 als Werbungskosten berücksichtigen Beiträgen zur Unfallversicherung (58,95 Euro) bzw. Insassenunfallversicherung (51,84 Euro) handelt es sich um Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit dem die Bf. die Berücksichtigung sämtlicher von ihr geltend gemachter Werbungskosten beantragte und zwar im Detail:


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2007
2009
Mitgliedsbeiträge
€ 1.463,90
€ 866,00
Spenden
€ 2.204,30
€ 3.300,00 
Einladungen/Geschenke
€ 1.313,58
€ 1.220,41
Kilometergeld
€ 1.595,30
€ 188,92
Diäten
€ 350,00
€12,10
Postgebühren
€ 163,98
 
Bewirtung
€ 1.593,08
€ 476,78

Darüberhinaus verwies sie darauf, dass in der Einkommensteuererklärung 2007 die Unfall und Insassenunfallversicherungsbeiträge von gesamt € 110,79 ordnungsgemäß als Sonderausgaben geltend gemacht worden seien und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben als Werbungskosten, weshalb diese für das Jahr 2007 fälschlicherweise nicht anerkannt worden seien. Insgesamt wurden daher für

2007

die noch stritten Werbungskosten in Höhe von € 8.684,14 und Sonderausgaben in Höhe von € 110,79 beantragt sowie für

2009

insgesamt die noch strittigen Aufwendungen von € 6.064,21

Hinsichtlich der Bescheide betreffend Anspruchszinsen für 2007 und 2009 wurde deren Aufhebung beantragt.

2011:

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 48.678,85 mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die im Vorhalteverfahren geforderten Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Berücksichtigt wurden lediglich pauschale Werbungskosten gemäß § 1 Z. 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in Höhe von € 2.628,00.

Gleichzeitig erging ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen in Höhe von € 353,90.

Nach Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, nämlich am wurden die bereits abverlangten Unterlagen eingebracht.

Mit Beschwerde vom wurde die Berücksichtigung, der in der Erklärung geltend gemachten Werbungskosten, beantragt.

Mit dem gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde der Bescheid vom hinsichtlich der sonstigen Einkünfte berichtigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die erklärten sonstigen Einkünfte in Höhe von € 17.073,35 im Bescheid vom nicht berücksichtigt worden seien.

Die Anspruchszinsen wurden aufgrund der Berichtigung nunmehr mit € 398,08 festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde auch gegen den gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2011 vom und gegen den Anspruchszinsenbescheid 2011 Beschwerde erhoben.

Nachdem die Beschwerde vom zum Zeitpunkt des Ergehens des gemäß § 293b BAO berichtigten Bescheides vom noch unerledigt war, gilt diese Beschwerde als gegen den ursprünglichen Bescheid in der berichtigten Fassung gerichtet. (vgl. Ritz, BAO 5. Auflage, § 253 Tz.3). Die gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid vom eingebrachte Beschwerde vom ist daher als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom zu werten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden Werbungskosten in Höhe von € 6.350,39 anerkannt. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:

"An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend
Einkommensteuerbescheid 2011 (Beschwerdevorentscheidung) am abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann.

Der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 wird teilweise stattgegeben. Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:


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Werbungskosten
lt. Aufstellung
lt. BVE
Telefon, Internet, Postgebühren
595,06
595,06
Arbeitsmaterial, geringwertige WG
345,30
345,30
Fachliteratur
747,47
0,00
Klubbeiträge
26.511,28
3.221,20
Aus- und Fortbildung
5.268,48
0,00
Reisespesen/Diäten
2.070,60
469,84
Kilometergeld
577,08
399,00
Spenden, Beiträge, Einladungen
11.990,89
1.319,99
Bewirtung
572,69
0,00
Summe
48.678,85
6.350,39

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind allgemein Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben


- objektiv im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen
- subjektiv zur Erwerbung und Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werde und
- nicht unter ein Steuerliches Abzugsverbot fallen.

Gemäß § 20 Abs. 1 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 Iit. a leg. cit.)
- Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwiegt‚ können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden (Z 3 Ieg.cit.)
- Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (Z 4 leg.cit.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom , 95/15/0040 (zu einem Bürgermeister) klargestellt, dass auf Aufwendungen von Politikern die, für alle
Steuerpflichtigen geltenden, allgemeinen Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind.

1. Telefon, Internet, Postgebühren, Arbeitsmaterial
Die Darlegung der beruflichen Veranlassung der beantragten Kosten für Telefon, Internet und Postgebühren wurde anerkannt. Ebenfalls nachvollzogen werden konnten die geltend gemachten Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter.

2. Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten absetzbar. Die Fachliteratur muss jedoch im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Allgemein bildende Werke (z.B. Nachschlagwerke, Lexika) stellen keine Fachliteratur dar. Anerkannt wurde so das „Jahrbuch der Politischen Akademie“.

Zeitungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nicht absetzbar. Abonnements von
Tageszeitungen und politischen Magazinen sind ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar. Werden jedoch mehr als zwei Tageszeitungen bzw. mehr als zwei politische Magazine abonniert, sind die Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das bedeutet, es werden Kosten für denjenigen Bezug von Tageszeitungen anerkannt, welcher über die Anzahl von zwei Abonnements hinausgeht. Laut der vorgelegten Kostenaufstellung wurden die Tageszeitungen „Die Presse“ und „Kurier“ im Abonnement bezogen. Da nicht mehr als zwei Tageszeitungen bezogen wurden, waren die geltend gemachten Kosten für Zeitungen somit nicht abzugsfähig.

3. Parteibeiträge

Die geleisteten Zahlungen an die politische Partei der Abgabepflichtigen sind grundsätzlich abzugsfähig. Nicht abzugsfähig hingegen sind Zahlungen an Organisationen und Gliederungen einer Partei (siehe dazu auch Punkt 8.). Dem geltend gemachten NÖAAB —Sonderbeitrag iHv 2.350,08 Euro wurde die Abzugsfähigkeit verwehrt.In der übermittelten Aufstellung wurde vermerkt, dass die Bestätigung für den Klubbeitrag VP iHv 20.940 Euro fehlt. Auch im Vorhalteverfahren wurde kein Zahlungsnachweis erbracht; telefonische Urgenzen blieben erfolglos.

4. Aus- und Fortbildungskosten
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, sind gemäß ä 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig. Ein Seminar betreffend "Coaching und Supervision", das sich mit verschiedenen Coaching Methoden befasst, ist kein ausschließlich für Landtagsabgeordnete und als Bürgermeister Tätige bestimmtes Seminar, denn der vermittelte Inhalt stellt nicht spezifisch auf die Fortbildung von Politikern ab, sondern kann in verschiedenen Bereichen Verwendung finden. Damit ist er nicht
geeignet, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.

Dass die Absolvierung einer solchen Fortbildung nützlich und sinnvoll, ist und die Bf. in ihrer Funktion als Politikerin alles zu tun hat, um ihre Berufstätigkeit zum Wohle ihrer Wähler zu optimieren, wird nicht in Abrede gestellt. Eine solche Fortbildung kann aber aus den vorstehenden Gründen nicht als berufsspezifisch erkannt werden.
Da Coaching und Supervision somit auch für Berufsfremde von Interesse ist, fällt es unter die allgemein bildenden Maßnahmen. Die im Zusammenhang mit allgemein bildenden
Seminaren/Maßnahmen stehenden Ausgaben sind mangels berufsspezifischer Bedingtheit keine Werbungskosten sondern Privatausgaben. (vgl. ).

5. Fahrtkosten
Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (siehe z.B. ; ).
Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, 53' 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN).

Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren
ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728 mwN).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.). Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder dokumentiert und offen gelegt werden (siehe Doralt, a.a.O.).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.).

Im gegenständlichen Fall wurde eine EDV-mäßig erstellte Fahrtenaufstellung vorgelegt, diese enthält aber keine Angaben über Kilometerstände (weder Anfangsstand, noch Tagesendstand), sie enthält eine Betreffspalte, wobei die berufliche Veranlassung der Fahrten (Veranlassungsgrund) lediglich im Schätzungswege beurteilt werden konnte. Weiters enthält die Aufstellung keine (vollständigen) Angaben zu den Fahrten Wohnung — Arbeitsstätte aufgrund der politischen Funktionen bei der xx Landesregierung und bei der Stadtgemeinde XY YY und sie enthält keinerlei Angaben zu privaten Fahrten. Die vorgelegten Unterlagen bieten daher keine ausreichende Gewähr für eine zeitnahe Erfassung und Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der vollständigen und richtigen Aufzeichnung der Kilometer und der beruflichen und privaten Fahrten.

Aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass für Besuche bestimmter Veranstaltungen eine Mitfahrgelegenheit genutzt wurde bzw. bestimmte Veranstaltungen gar nicht besucht wurden. Eine Schätzungsbefugnis für die Abgabenbehörde hinsichtlich der Fahrtkosten ergibt sich somit schon aus dem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch. Darüber hinaus enthalten die Aufzeichnungen ganz offensichtlich auch Fahrten, denen zweifelsfrei kein Werbungskostencharakter zukommt;die (ausschließliche) berufliche Veranlassung bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar. Nur beispielhaft seinen erwähnt: Vorarlbergerball, Wien0 Landhausball, AB Konzert Oratorium, XY, Veranstaltung zur Blindenwohlfahrt, Wien Bundesvorstand in Kitzbühel Weinkost, Retz Eröffnung Fest, XY Antrittsbesuch Militärkommandant, AB Flugreise des Landtagsklubes, Namibia , NÖAAB Schulung Dez. 2011 diverse Weihnachtsfeiern, XY

In formeller Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass es die vorliegenden Unterlagen vom Inhalt her (fehlende Angaben) nicht ermöglichen, etwa eine Mehrfachberücksichtigung der gleichen Fahrt als beruflich veranlasste Fahrt, bzw. als beruflich veranlasste Fahrt, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten ist. (Fahrten Wohnung — Arbeitsstätte) auszuschließen. Nicht nachvollzogen kann aufgrund des fehlenden Zwecks der Reisen auch die (ausschließliche) berufliche Veranlassung der Reisen. So führt beispielsweise der bloße Besuch einer Geburtstagsfeier, eineKonzertes, eines Festes usw. (siehe beispielhafte Aufzählung oben) jedenfalls zu keinenWerbungkosten. Bei der Teilnahme an einer Wallfahrt nach Mariazell oder „Besuch bei den Kindern“ kann eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung praktisch ausgeschlossen werden. Die berufliche Veranlassung ist einerseits bei einer Vielzahl von Reisen nicht erkennbar, andererseits sind in der Fahrtenaufstellung auch Fahrten zur Arbeitsstätte (Landtag AB) enthalten und lassen sich allfällige Mehrfachberücksichtigungen von Fahrten (siehe oben) aufgrund der nicht vollständigenErfassung sämtlicher Fahrten (Daten) nicht ausschließen. Die folgenden Reisen wurden imSchälzungsweg anerkannt:

Bürgermeisterinnentreffen, Klubklausur, Statuarstädtekonferenz, Seminar für Bürgermeisterinnen, Klubklausur V NN, Bundesparteitag. Als abzugsfähige Reisekostenverbleiben 399 Euro.

7. Diäten
Eine beruflich veranlasste Reise iSd § 19 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mehr als 25 km von seinem Tätigkeitsmittelpunkt (AB = weiterer Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt. Da die Steuerpflichtige Landtagsabgeordnete war und AB als Sitz des Landtages einen Tätigkeitsmittelpunkt begründet, waren für Reisen dorthin keine Diäten anzuerkennen. Anerkannt wurden Dienstreisen, bei denen der Veranstaltungscharakter aus dem in der Aufstellung angeführten Zweck abgeleitet werden konnte. Dies waren beispielsweise Klubklausuren, Bundesparteitag, Statutarstädtekonferenz, Bürgermeisterinnentreffen und -seminar. Die Kürzung der Tagesgelder erfolgte analog zu den Fahrtkosten (abzüglich Tagesgelder AB, sowie Kürzung der verbleibenden Tagesgelder wegen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungen um 20 %.)

So waren folgende, thematisch ähnliche Besuche von Veranstaltungen nicht als Werbungskosten absetzbar:

Bälle (Feuerwehr-, Schul-‚ Jägerbälle, etc.)‚ Besuch Hochtzeit, Benefizveranstaltungen, Feste (Schul-Hof-, Sommer-, Vereinsfeste etc.)‚ Konzerte (Neujahrs-, Sommer-‚ Adventkonzert, etc.)‚ Begräbnisse, Feiern (Abschieds-‚ Vereins—, Jubiläumsfeiern), uä.
Es verblieben somit 125,84 Euro als Tagesgelder. Weiters wurden Hotelkosten iHv 344 Euro berücksichtigt.

8. Spenden, Beiträge, Einladungen
Mitgliedsbeiträge und von allen Mitgliedern zu leistende zusätzliche Beträge an (örtlich) tätige Vereine (Club1, Club2, Club3 usw.) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung gemäß g 20 Abs. 1 Z 2 Iit. a EStG 1988. Das Gleiche gilt für Mitgliedsbeiträge an eine Partei und deren Organisationen und Gliederungen (
NÖAAB), die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden (; ). Die begehrten Werbungskosten von 3.162,90 Euro
waren nicht abzugsfähig.

Spenden (freiwillige Zuwendungen) sind Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistungen egenüberstehen und ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie gehören idR zu den Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt, EStGlsg 20 Tz 106).

Im § 4a Abs. 1 EStG 1988 wird normiert: „Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem
Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.“

Der Gesetzgeber hat somit freiwillige Zuwendungen an Vereine und Einrichtungen begünstigt, die Zwecke gem. 5 4a Abs. 2 Z 3 Iit. a bis c EStG (mildtätige Zwecke, Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe) verfolgen oder dafür Spenden sammeln.

Mit dem Wortlaut „an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6)“ sind die im Gesetz taxativ
aufgezählten Einrichtungen gemeint. Eine Einrichtung wird mittels Spendenbegünstigungsbescheid des Finanzamt Wien 1/23 in den Kreis der begünstigten Einrichtungen erhoben und in die Liste auf der Website des BMF (www.bmf.qv.at/service/a|lq/spenden) aufgenommen. Andere als die
genannten Zuwendungen fallen nicht unter den gesetzlich begünstigten Spendenbegriff. So war den freiwilligen Zuwendungen an beispielsweise Eltern-‚ Sportvereine etc. die Abzugsfähigkeit zu verwehren.


Unter den beantragten Werbungskosten waren Zuwendungen iHv 150 Euro, welche als abzugsfähige Spenden an mildtätige Organisationen („Weisser Ring“, „Rettet das Kind“) zu qualifizieren waren. Diese wurden amtswegig als Sonderausgaben berücksichtigt.

Unter (nichtabzugsfähige) Repräsentationsaufgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu „repräsentieren“. Den Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu, es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtig diesem Aufwand
hätte entziehen können und ober ausschließlich im betrieblichen (beruflichen) Interesse lag (zB , ).


Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Judikatur ferner darauf, dass bei
Repräsentationsaufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut eine Werbewirkung nur im Ausnahmefall der Bewirtung von Geschäftsfreunden das Abzugsverbot nach g 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen durchbricht, während Repräsentations-aufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (vgl. , unter Hinweis auf ; ; ).

Die geltend gemachten Ausgaben für Geschenke anlässlich von Einladungen konnten daher nicht als  Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zum Betrag von 2.305 Euro, vermerkt als „Charity Kabarett Markant Werbeagentur ‚Licht ins Dunkel‘“ ist zu anzumerken, dass eine eventuelle Abzugsfähigkeit nicht überprüft werden konnte. Es fehlte nach mehreren (telefonischen) Ergänzungsersuchen die notwendigen Unterlagen, diese Position einordnen zu können.

9. Restaurant, Bewirtung

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden (im konkreten Fall: von potenziellen Wählern) dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ().

Nach ständiger Rechtsprechung können Bewirtungskosten bei politischen Funktionären nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, erfolgt. Diese — nach der Aktenlage nicht erfüllte - Voraussetzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, die bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus ().
Mangels Nachweises, dass die Bewirtung anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, deren Zweck nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft diente erfolgt ist, konnten die geltend gemachten Bewirtungskosten nicht berücksichtigt werden.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Berücksichtigung von den in der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannten Werbungskosten in Höhe von € 42.328,46 beantragt wird.

Der gleichzeitig gestellte Vorlageantrag betreffend den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und dem Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 - beide vom wurde mit Eingabe vom zurückgezogen.

Dieser war daher gem. § 264 Abs. 4 lit. d BAO i.V.m. § 256 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Anlässlich einer Vorsprache der steuerlichen Vertreterin der Bf. beim Bundesfinanzgericht am wurde folgende Niederschrift aufgenommen:

2007:

Die Tätigkeit als Bürgermeisterin impliziert, ständig als Erste bei Veranstaltungen zu sein um den bestmöglichen Werbeeffekt für sich zu erzielen.

Mitgliedsbeiträge:

Teilnahme an den Vereinen hatte nichts mit persönlichen Neigungen zu tun sondern diente dazu die Nähe zum Bürger aufzubauen und speziell 2007 einen Werbeeffekt für den Wahlkampf zu erzielen. Für die Folgejahre war damit beabsichtigt in der Öffentlichkeit präsent zu bleiben. Bei allen diesen Mitgliedschaften steht die berufliche Veranlassung im Vordergrund, vor allem auch für die Beschwerdeführerin als Frau. Zu berücksichtigen ist auch dass durch die relativ geringere Einwohnerzahl die Notwendigkeit besteht, repräsentativ tätig zu werden.

Spenden:

Dienen dazu den Bürgern Interesse zu vermitteln und diese in ihren Aktivitäten zu bestärken. Durch die Spenden wird die Nähe zum Bürger verstärkt und die Präsentation in der Öffentlichkeit mehr wahrgenommen. Die  Feste bei denen gespendet wird, zB. Motorcrossmeeting haben mit Sicherheit keinen privaten Hintergrund. Z.B ist auch die Spende für den Sportplatz notwendig um zu zeigen, dass man für die Bürger da ist. Auch auf Grund der Anzahl der Spenden und Mitgliedschaften (siehe oben) ist schon ersichtlich, dass dies nicht auf privater Neigung basiert.

Bewirtung:

Die geltend gemachte Bewirtungskosten sind die die der Werbung dienen, somit die bereits um 50% gekürzten Bewirtungskosten.

Die Vertreterin verweist auf die ESt-RL wonach auch die Bewirtung anlässlich des  Informationsaustausches mit anderen Politikern als Bewirtungskosten abzugsfähig seien.

Die Vertreterin verweis darauf, dass 2007 ein Wahljahr war und sich dies auch in den Bewirtungskosten niederschlägt, vor allem auch im Vergleich zum Aufwand 2009, der nur ca. 1/3 jenes das Aufwandes für 2007 ausmacht. Der Aufwand war notwendig um eine Sicherung der beruflichen Stellung zu gewährleisten (2009) bzw. zu erlangen (2007).

Geschenke:

Die Vertreterin verweist wiederum auf die RL (383b) wonach Muttertagsfeiern, Geburtstage, Kranzspenden, Geschenke aus verschiedenen Anlässe (Weihnachten, Maturaball, Jubiläen) abzugsfähig seien.

Im Übrigen betrug der Werbeaufwand im Jahr 2007 knapp 16% der Einnahmen, im Jahr 2009 hingegen  rund 8%. 16 % liegen im Rahmen dessen was für ein Wahljahr angemessen bzw. notwendig erscheint.

Fachliteratur:

Bezüglich 2007 und 2009 werden noch Nachweise erbracht.

Coaching und Supervision: (2009)

Die Vertreterin verweist auf den Schriftsatz , Beantwortung Ergänzungsansuchen und die Schilderung der Coaching- und Supervisionsleistung, die speziell auf Frau Bf. Tätigkeit als Bürgermeisterin zugeschnitten war.

Fahrtkosten 2007 und 2009

Die Vertreterin wird diesbezüglich Rücksprache mit der Beschwerdeführerin halten.

Diäten:

Gleiches gilt für die Diäten.

2011:

Die Bestätigung für den Clubbeitrag i.H. von E 20.940.- wurde nach der BVE nachgereicht. Magistrat der Stadt XY stellt die Bestätigung immer nur in Form eines Vermerkes auf dem Lohnzettel aus.

Gleiches gilt für den Abgeordnetenbeitrag VP i H. von € 480.- und den Klubbeitrag Landesregierung NN i.H. von € 2.741,20.-. Auch diesen wurden nachgereicht.

Strittig ist NÖAAB i.H. von € 2.350.- Eine Nichtmitgliedschaft birgt das Risiko von Unverständnis und Ärgernis von Kollegen innerhalb der Partei in sich, zumal die Höhe des Betrages die Wichtigkeit

widerspiegelt. ÖAAB  ist immer ein brisantes Thema, bei dem man aktiv tätig sein muss.

Coaching und Supervision:

siehe 2009

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Bewirtung 

Freiwillige Feuerwehr (Spenden): Waren nicht privat veranlasst, sondern sind in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bürgermeisterin zu sehen.

Im Übrigen wird auf das Vorbringen für die Jahre 2007 und 2009 verwiesen.

Fahrtkosten, Reisekosten, Diäten

Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von 7x6,60 bestehen keine Bedenken.

Nach Auffassung der Vertreterin besteht bei den ausgeschiedenen Fahrten, wenn sie länger als 3 Stunden gedauert haben sollten, der Anspruch auf Diäten unabhängig von der Entfernung, d.h. auch wenn der Zielort weniger als 25 km entfernt liegt.

Zum Nachweis der Aufwendungen für Fachliteratur wurden diverse Rechnungskopien, überwiegend aus dem Jahr 2007 vorgelegt, wobei nur auf zwei  Rechnungen ein Titel angeführt ist, nämlich auf der Rechnung vom (Thalia): "Mercier P: Lea" und vom : (Ö1) Denken und Leben I+II+III. Alle anderen Rechnungen enthalten entweder gar keine Leistungsbeschreibung oder den Titel "Fachbuch" oder "Sachbuch".

In dem in der Niederschrift angesprochenen Ergänzungsschreiben vom wird hinsichtlich Aus-und Fortbildung folgendes ausgeführt:

"Im Rahmen der Supervision lhrt bzw. unterstützt Herr  Mag. R. die Bf. ihre beruflichen Handlungen zielgerecht, effizient und erfolgreich zu gestalten. Das Ziel ist, im Einzelgespräch oder auch im Team.-bzw. Gruppengespräch berufliche Situationen zu reflektieren und die damit verbundenen Probleme und Herausforderungen konstruktiv zu bewältigen, Konflikte zu lösen und Veränderungsprozesse aktiv zu steuern. Im Rahmen des Coaching geht Herr mag. M. auf die Bf. auf die notwendigen Führungsaufgaben ein. Hier werden spezifische Zielformulierungen, Methoden und Vorgangsweisen gelehrt, die zur Vermittlung von Führungskompetenzen essentiell sind."

Der sowohl im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2009 als auch betreffend 2011 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde mit Schriftsatz vom zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesfinanzgericht nicht an die im Erlasswege kundgemachten Einkommensteuerrichtlinien gebunden ist.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 EStG 1988 normiert u.a.:

(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,

– wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder

– soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.



(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 lautet:

(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Z 2: Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b).

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind (siehe die Erkenntnisse des Zl. 87/13/0052 und Zl. 99/14/0253), was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (siehe das Erkenntnis des Zl. 99/14/0253; sowie die Entscheidungen des -G/02, vom , RV/0598-W/02 sowie vom , RV/0589-W/02; ähnlich auch die Entscheidung des -G/04). Abzugsfähig sind daher nur geleistete Aufwendungen, die der Sicherung oder Erhaltung der aus der politischen Tätigkeit erzielten Einnahmen gedient haben.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich des Werbungskostenbegriffes ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist. Unmaßgeblich sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses (vgl. zB ; ; , ; vgl. auch zB Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 20 Tz 7.3; Lang, Politikerbesteuerung, 72). Hinsichtlich der privaten Lebensführung bzw. der Repräsentationskomponente ist damit ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich an einer Durchschnittsbetrachtung orientiert (vgl. ). Aufwendungen, die objektiv der privaten Lebensführung dienen, sind keine Werbungskosten selbst wenn der Besuch von Veranstaltungen oder die Mitgliedschaft in Vereinen als gesellschaftliche Verpflichtung gesehen werden.

Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 2 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163).

2007:   Achtung beim Berechnungsblatt Sonderausgaben Versicherung 110,79 ausfüllen

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge und von allen Mitgliedern zu leistende zusätzliche Beträge an (örtlich) tätige Vereine. Sie gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988, selbst sie wenn die gesellschaftliche Stellung des betreffenden mit sich bringt. Das Gleiche gilt für Mitgliedsbeiträge an eine Partei und deren Organisationen und Gliederungen (NÖAAB), die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden ( /2045-W/11; ).

Sämtliche Mitgliedsbeiträge i.H.v. € 1.463,90 sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Daran ändert entgegen der Auffassung der Bf. weder die Anzahl der Mitgliedschaften noch die Höhe des Aufwandes etwas. Wenn die Mitgliedschaften der "Werbung" für ihre Person gedient haben sollen und aus der Notwendigkeit heraus eingegangen wurden repräsentativ tätig zu werden (siehe Niederschrift vom ) so ist darauf zu verweisen, dass nur im Fall der Bewirtschaftung von Geschäftsfreunden das Einkommensteuergesetz den Abzug von Aufwand, der der Werbung dient zulässt.

Im Übrigen ist auch aus der Höhe der Mitgliedsbeiträge für diese Frage nichts zu gewinnen, da diese gerade im Wahljahr 2007 am niedrigsten waren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungen von politischen Funktionären an die ihn entsendende Partei dann Werbungskosten, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in der Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss ().

Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Clubbeiträge in Höhe von € 5.587,70 abzugsfähig.

Bezüglich des ÖAAB-Sonderbeitrages gelangte das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass sich die Bf. auf Grund der Verquickung der ÖAAB-Mitgliedschaft mit einer V-Mitgliedschaft der Zahlung des Sonderbeitrages nicht entziehen wird können.

Spenden, Einladungen, Geschenke

Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige, SWK 2005, S 279 ff; ) ist hinsichtlich Spenden (freiwilligen Zuwendungen) zu unterschieden, ob es sich um Spenden im “klassischen Sinn" (Aufwendungen, die freiwillig für soziale, gemeinnützige und ähnliche Zwecke geleistet werden) oder um Spenden im “weiteren Sinn“ (Spenden mit werbewirksamen Charakter, wie zB Sachspenden mit Namensaufschrift und Funktionsbezeichnung des Spenders).

Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

Für Spenden im klassischen Sinn besteht ein Abzugsverbot iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Dies betrifft im gegenstädlichen Fall die Spenden "die Möwe", Versteigerung Licht ins Dunkel, Kameradschaftsbund und die freiwillige Feuerwehr.

Für  diverse andere Spenden ist auf das Erkenntnis des zu verweisen, wonach Spenden, die von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit geleistete werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies trifft nach Ansicht des BFG etwa auf das "Literaturforum", den Verschönerungsverein, den Turnverein, den Elternverein, die Militäthistorische Gesellschaft und den ÖAAB zu.

Bezüglich weiterer Spenden, wie "Krapfenaktion", Motorcrossmeeting, Sportplatz, Männergesangsverein Weihnachtfeier" ist auf die bereits oben getätigten Aussagen zu Aufwendungen, die der Repräsentation dienen zu verweisen. Der repräsentative Charakter dieser Ausgaben wird auch durch das Vorbringen der Vertreterin der Bf. bestätigt wenn diese dazu folgendes vorbringt (vgl. die Niederschrift vom ):

Dienen (die Spenden) dazu den Bürgern Interesse zu vermitteln und diese in ihren Aktivitäten zu bestärken. Durch die Spenden wird die Nähe zum Bürger verstärkt und die Präsentation in der Öffentlichkeit mehr wahrgenommen. Die  Feste bei denen gespendet wird, zB. Motorcrossmeeting haben mit Sicherheit keinen privaten Hintergrund. Z.B ist auch die Spende für den Sportplatz notwendig um zu zeigen, dass man für die Bürger da ist. Auch auf Grund der Anzahl der Spenden und Mitgliedschaften (siehe oben) ist schon ersichtlich, dass dies nicht auf privater Neigung basiert.

Wie bereits im Erstbescheid waren lediglich die Pokalspenden i.H. von € 93,00 als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Ausführungen betreffend nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand gelten auch für die als Werbungskosten geltend gemachten, als "Einladungen/Geschenke" bezeichnete Aufwendungen.

Kleinere Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung gesehen, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig.

In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke zB Weinflaschen, Sekt, Spirituosen durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und sind vom Abzug ausgeschlossen.

Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).

Nach Warnold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar.

Dass es sich um derartige Geschenke gehandelt haben könnte, wurde von der Bf. nicht nachgewiesen.

Der geltend gemachte Aufwand i.H.v. € 1.313,58 ist daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist.

3. Bewirtungsspesen:

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt ().

Daher resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).

Da es somit nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen ().

Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().

Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (; , 98/13/0206). Auch Warnold (RdW 1999, 226) geht daher davon aus, dass Einladungen außerhalb einer Wahl- oder Werbeveranstaltung nicht abzugsfähig sind, da von ihnen keine Rückschlüsse auf Wahlerfolge gezogen werden können.

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (), eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus (). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln ().

Die Geltendmachung von Bewirtungsaufwand erschöpft sich in der Vorlage einer Vielzahl von Rechnungen diverser Gastronomiebetriebe. Dies genügt allerdings nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um den Werbecharakter der Aufwendungen darzutun. 

Wenn die Bf. darauf verweist, dass nach den Einkommensteuerichtlinien auch die Bewirtungskosten anlässlich des Informationsaustausches mit anderen Politikern als Bewirtungsspesen abzugsfähig seien, so ist dieser Auffassung, abgesehen von der mangelnden Relevanz dieser Erlassmeinung für die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, zu entgegen, dass gerade bei derartigen Gesprächen die Vermittlung einer politischen Botschaft an potentielle Wähler, die unmittelbaren Einfluss auf das Wahlverhalten beabsichtigt und damit in direktem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung des Politikers steht, auszuschließen ist.

Der Ausnahmetatbestand bezüglich des Werbungskostenabzuges des § 20 Abs. 1 Zif. 3 EStG 1988 und damit die Abzugsfähigkeit des Aufwandes liegt daher bei der Bewirtung von ebenfalls als Politiker tätigen Personen im Rahmen von Gesprächen zum Zweck des Informationsaustausches nicht vor.

Fachliteratur:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Literatur von allgemeinem Interesse bzw. die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet hingegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (Doralt, EStG § 16, Tz 220 "Fachliteratur" und § 20, Tz 163).

Der geltend gemachte Aufwand i.H.v. € 287,03 wurde zwar belegmäßig nachgewiesen, die Rechnungen beschränken sich jedoch z.T. auf Leistungsumschreibungen wie "Fachbuch" oder "Sachbuch", aus denen ein Werbungskosten  Charakter nicht ableitbar ist. Darüberhinaus wurden  Werke erstanden, die auch für die Allgemeinheit von Interesse sein können, wie der Roman "Lea" Rechnung Thalia vom , € 20,50, Rechnung Schmidl vom , "Hillary Clinton", "Der Business Ellmayer", CG Jung, Erinnerungen..., Duden-Reden richtig und gut halten, inges. € 48,30) sowie die ORF Edition "Denken und Leben", lt. Recherchen der Richterin im Internet mit dem Untertitel "Annäherung an die Philosophie".

Den Aufwendungen für Fachliteratur war daher der Werbungskostenabzug zu versagen.

Postgebühren:

Die geltend gemachten Postgebühren i.H. von € 163, 98 wurden im Erstbescheid ohne Begründung nicht anerkannt. Lt. Beschwerde handelt es sich dabei um Gebühren zum Versand von Werbefoldern für den Wahlkampf und Billetts anlässlich von Beerdigungen.

Unbestritten befand sich die Bf. im Jahr 2007 im Wahlkampf und erwuchsen ihr auch bereits im Erstbescheid anerkannte Aufwendungen aus dem Drucken von Werbefolgern. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass in er Folge auch Postgebühren für deren Versand angefallen sein werden.

Bei den Postgebühren für Billetts anlässlich von Beerdigungen handelt es sich jedoch um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, da diese nicht durch die Tätigkeit als Politikerin veranlasst sind, sondern für jedermann anfallen können. 

Von den Kosten von insges. € 163, 98 sind daher 80 %, somit gerundet €  131,20 als beruflich veranlasst im Schätzungsweg anzuerkennen.

Fahrtkosten:

In der Beschwerdevorentscheidung vom , der diesbezüglich Vorhaltecharakter zukommt (vgl. ) wurden die erklärten Fahrtkosten i.H. von € 5.308,42 abzüglich der Fahrten  nach AB und einer Kürzung um 20% wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches anerkannt.

Der Kürzung betreffend Fahrten nach AB wurde von der Bf. im Vorlageantrag nichts entgegengehalten. In der Sache ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind und daher dafür entstandene Kosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Die Arbeitsstätte ist bei einem Politiker der Sitz der lokalen Organisation oder der gesetzgebenden Körperschaft. Sitz des Landtages, dessen Mitglied die Bf. 2007 war, ist jedenfalls AB.

Die formelle Voraussetzung für die Anerkennung von Fahrtkosten ist jedoch auch dann erfüllt, wenn Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgehen (vgl. Müller in "Reisekosten in  der Praxis", 6. Auflage 2012, 3.3.3 und das dort angeführte Beispiel). Eine Aufstellung, die diese Voraussetzungen erfüllt, unabhängig von der Frage, ob die einzelne Fahrt beruflich veranlasst war, wurde dem Finanzamt per Fax vom vorgelegt. Die Kürzung um 20% wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches, war daher nicht gerechtfertigt.

Es stehen daher Fahrtkosten im Ausmaß von € 4.641,40 zu.

Diäten:

Es ist auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom zu verweisen.

Die Bf. brachte nichts vor, warum die Kürzung der Diäten um jene die Fahrten nach AB betreffend zu Unrecht erfolgt wäre.

Analog zu den Fahrtkosten ist jedoch die Kürzung des Aufwandes um 20% wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches rückgängig zu machen.

Die Tagesgelder lt. Aufstellung der Bf. i.H. von € 696, 85 waren daher um die Tagesgelder AB i.H. von € 86,90 zu kürzen. Die verbleibenden Summe von € 609,95 ist jedoch voll abzugsfähig, sodass insgesamt von den beantragten € 1.046,85  € 959,95 an Reisekosten abzugsfähig sind.

Abzugsfähig sind daher Werbungskosten von insgesamt € 19.615,23.

2009:

Die rechtlichen Erwägungen betreffend das Jahr 2007 gelten auch für die im Jahr 2009 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen und zwar für :

Mitgliedsbeiträge,

Clubbeiträge,

Spenden,

Bewirtung,

Diäten,

Fahrtkosten,

Fachliteratur.

Daraus ergeben sich folgende betragliche Änderungen gegenüber dem Erstbescheid, bzw. sind als Werbungskosten abzugsfähig:

Clubbeiträge:

Der Sonderbeitrag NÖAAB i.H. von € 2.350,08,

Spenden:

Die an den SC im Rahmen einer Sponsorvereinbarung geleistete Zahlung i.H. von 1.000,00.

Die abzugsfähigen Werbungskosten betragen daher insgesamt € 33.850,19.

2011:

Hinsichtlich Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einladungen und Geschenke sowie Bewirtung wird auf die bisherigen rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Clubbeiträge:

Diese sind im Sinne der bisherigen Ausführungen in gesamter Höhe von € 26.511,28 abzugsfähig.

Fachliteratur:

Die Bf. machte Ausgaben für zwei Zeitungsabonnements i.H. von € 747,47 geltend. Diese sind aus folgendem Grund nicht abzugsfähig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung zum Ausdruck bringt, befriedigt im allgemeinen Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Daher sind in der Regel auch Aufwendungen für Tageszeitungen nicht abzugsfähig. Er hält jedoch auch fest, dass bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen muss, da in diesem Fall ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (z.B. und ).

Nach der Verwaltungspraxis sind daher Kosten ab dem dritten Tageszeitungsabonnement als Werbungskosten abzugsfähig.

Aus-und Fortbildung:

Wie auch bereits in den Vorjahren machte die Bf. Kosten für Coaching und Supervision geltend.

Deren Höhe wurde zwar belegmäßig nachgewiesen, der genaue Inhalt jedoch nicht näher beschrieben.

Es ist grundsätzlich richtig, wenn das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom11.9.2015 die Auffassung vertritt, dass Bildungsmaßnahmen, die auch für Berufsfremde von Interessen sein können, Kosten der privaten Lebensführung seien. Es ist jedoch auf die Ausführungen im o.a. Schriftsatz vom zu verweisen, die nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ausreichen, die Berufsbedingheit des Aufwandes für Coaching und Supervision glaubhaft zu machen.

Fahrtkosten:

Im Vorlageantrag vom schränkte die Bf. ihr Beschwerdebegehren insoweit ein, als, angelehnt an die Beschwerdevorentscheidung, diverse Fahrten als nicht beruflich veranlasst nun ausgeschieden wurden.

Es verbleiben daher Fahrtkosten i.H. von € 399,00 für die Fahrt zum Bürgermeisterinnentreffen in Kf.

Sonstige Reisespesen:

€ 344,00 (Hotelkosten Kf)

Diäten:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Ver pflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit entfernt und die Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt.

Als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Bf. sind jedenfalls die Dienstorte XY (als Bürgermeisterin der Stadt XY) und AB (als Abgeordnete zum NN Landtag) an zusehen. Die geltend gemachten Diäten für Fahrten im Nahbereich dieser Orte können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Darüber hinaus waren die Tages gelder für jene Reisen, deren Reisedauer drei Stunden nicht überstieg, auszuscheiden (betrifft die beantragten Tagesgelder in Höhe von jeweils 6,60 Euro).

Ebenfalls auszuscheiden sind jedenfalls die Tagesgelder für jene Reisen, bei denen eine

ausschließliche berufliche Veranlassung nicht erkennbar ist (zB.: Teilnahme Vorarlbergball

in Wien, usw.)

Seitens des Bundesfinanzgerichtes bestehen keine Bedenken, jene auf Seite 4 des Vorlageantrages aufgelisteten Reisen als ausschließlich beruflich veranlasst zu qualifizieren.

Diäten und Sonstige Reisespesen laut Seite 4 des Vorlageantrages € 428,60

abzüglich der Diäten im Nahbereich

VeranstaltungS, S -16,50

Forum -8,80

Städtetag, AB -15,40

Seminar "Anlassrede und Interview", StadtX -17,60

Veranstaltung "Kommunale Beleuchtung", AB -7,70

Seminar Bürgermeisterinnen, AB -13,20

Z Frauenkonferenz, AB -9,90

 - Diäten für Reisen mit Reisedauer nicht über 3 Stunden

7 Reisen á 6,60 Euro -46,20

Die abzugsfähigen Diäten betragen daher insgesamt € 637,30.

Die Gesamtsumme der im Jahr 2011 abzugsfähigen Werbungskosten beläuft sich somit auf € 35.076,41.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: drei Berechnungsblätter

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinsichtlich der von der Bf. als Politikerin geltend gemachten Werbungskosten, nämlich für Mitgliedsbeiträge, Spenden, Parteibeiträge, Bewirtungsaufwand, Fachliteratur, Zeitungsabonnements Fahrtkosten und Reisekosten ist bereits, wie der rechtlichen Würdigung zu entnehmen ist, ausführlich vom Verwaltungsgerichtshof judiziert worden, sodass es keiner weiteren Klärung durch diesen bedarf. 

Die Rechtsfolgen der Zurücknahme eines Vorlageantrages sind direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu entnehmen.

Wien, am

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