Mindestkörperschaftsteuerpflicht einer "private limited company"
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache der AdrLim,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2014
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft brachte in seiner Beschwerde vor, die Festsetzung von Vorauszahlungen sei unzutreffend, weil das Unternehmen keine Umsätze gemacht habe und bereits für vorangegangene Jahre "Nullbescheide" ergangen seien. Zudem sei noch eine Berufung betreffend die Körperschaftsteuer (Anm.: für die Jahre 2007 bis 2012) beim Bundesfinanzgericht anhängig.
In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der seitens des Finanzamtes ausgeführt wurde: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine juristische Person des privaten Rechts, die mit einer GmbH nach innerstaatlichem Recht vergleichbar sei. Sie sei Körperschaftsteuersubjekt. Da sie ihre Geschäftsleitung im Inland habe, unterliege sie der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
Die Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG knüpfe an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Sie bemesse sich in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals pro Kalendervierteljahr.
Ab dem 2. Quartal 2014 seien die Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Grundlage des § 6 Abs. 1 GmbHG idF BGBl. I 13/2014 neu zu bemessen gewesen. Bei einem Stammkapital von 35.000,00 € hätten sich demnach die Vorauszahlungen in der vorgeschriebenen Höhe von 1.437,00 € ergeben (= 125,00 € für das erste Quartal plus 3 x 437,50 € für drei weitere Quartale).
Soweit der Beschwerdeführer eingewendet habe, dass keine Umsätze erzielt worden seien und auch in der Vergangenheit schon "Nullbescheide" ergangen seien, vermöge dies nichts an der laut Gesetz bestehenden Mindestkörperschaftsteuerpflicht zu ändern.
Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte in der Folge durch ihren Geschäftsführer einen Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein. Sie verwies auf das bereits Vorgebrachte und betonte in Bezug auf die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2012, es lägen rechtsgültige Nullbescheide vor. Mit einer Nachforderung würde der Gesellschaft ein erheblicher Schaden entstehen, da sie über keine Umsätze verfüge.
Erwägungen
Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis folgende Punkte als feststehend zugrunde:
Die ALimited ist eine nach englischem Recht mit Gesellschaftsvertrag vom 11223333 begründete "private limited company".
Ihr Sitz ist X, England.
Ihr Grundkapital beläuft sich auf 500 GBP.
Die Gesellschaft ist mit der Nummer FN abc seit 4455.2005 im österreichischen Firmenbuch eingetragen.
Die inländische Zweigniederlassung hat ihre Geschäftsanschrift in Adr1.
Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis ist BC, Adr2, Österreich.
Die Feststellungen beruhen auf einem Firmenbuchauszug, unwidersprochen gebliebenem Akteninhalt sowie der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des , die sich auf Beschwerden betreffend die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2012 bezieht.
Auf die im Streitfall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die in § 1 Abs. 1 und 2 KStG, § 24 Abs. 4 Z 1 KStG, § 26c Z 51 KStG sowie in § 6 Abs. 1 GmbHG normiert sind und die inhaltlich bereits in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wurden, wird verwiesen.
Gemäß § 4 Abs. 1 KStG sind Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Nach Abs. 2 leg. cit. endet die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls mit dem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
Gegenständlich ist strittig:
Wurden dem Grunde nach zu Recht Vorauszahlungen in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, obwohl die beschwerdeführende Gesellschaft keine Umsätze erzielte?
Nicht strittig ist laut Beschwerdevorbringen sowie im Hinblick auf die im oben zitierten Erkenntnis (BFG, , RV/1100469/2013) getroffenen Ausführungen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) vergleichbar ist, den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat und daher auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
In rechtlicher Würdigung ist auszuführen, dass sich die Mindeststeuerpflicht der Beschwerdeführerin nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein aus ihrer Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ergibt. Sie tritt demnach unabhängig von der Erzielung eines körperschaftsteuerlichen Einkommens ein. Die Mindestkörperschaftsteuer ist ihrem Wesen nach eine auf typisierend angenommene Einkommensverhältnisse aufbauende Steuer. Mit dem Einwand, keine Umsätze zu erzielen, war daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen (vgl. UFS, , RV/0415-F/07 mit Hinweis auf und auf die herrschende Lehre).
Auf die Mindestbesteuerung, der unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften demnach unterliegen, sind wie bei der "normalen" Körperschaftsteuer zunächst Vorauszahlungen zu leisten ().
Soweit die Beschwerdeführerin auf die - ebenfalls angefochtenen und inzwischen mit dem BFG-Erkenntnis , RV/1100469/2013, erledigten - Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2012 Bezug nimmt, ist auszuführen:
Ungeachtet der bestehenden Verpflichtung zur Entrichtung der einkommensunabhängigen Mindeststeuer kam es für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2012 zur Erlassung von „Nullbescheiden“, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob diese Festsetzungen auf einer fehlerhaften Eingabe beruhten oder doch den damaligen behördlichen Bescheidwillen wiederspiegelten. Eine später seitens der Abgabenbehörde angestrebte Korrektur der zu Unrecht ergangenen „Nullbescheide“ musste wegen der hiezu fehlenden Eignung des Instruments der Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO fehlschlagen. Es fiel daher in die Sphäre der Behörde, sich die laut zitiertem Erkenntnis entgegen der Gesetzeslage erlassenen „Nullbescheide“ zurechnen zu lassen.
Auch diese Fallkonstellation vermag es daher nicht, die im Streitfall vertretene Argumentation zu stützen, wonach die KöSt aufgrund fehlender Umsätze mit Null festzusetzen sei.
Hinsichtlich der Höhe der Vorauszahlungen an KöSt bzw. die ab dem 2. Quartal 2014 laut Gesetz vorzunehmende Anpassung ist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Vorschreibung einer Mindestkörperschaftsteuer, die unabhängig von der Erzielung eines körperschaftsteuerlichen Einkommens anfällt, findet ihre Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und geht zudem in eindeutiger Weise aus dem Gesetz hervor.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966 § 1 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966 § 26c Z 51 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966 § 4 Abs. 1 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966 § 4 Abs. 2 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Raab/Renner in BFGjournal 2017, 364 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100002.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at