Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2017, RV/7100132/2017

Der Obmann eines Vereines haftet gemäß §§ 9 und 80 BAO auch dann, wenn er die Funktion unentgeltlich ausübte.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 334,81 (anstatt bisher 2.912,62) eingeschränkt.

Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 41,26 und
Umsatzsteuer 7/2010 in Höhe von € 293,55.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerderführer (in der Folge kurz Bf. genannt) als ehemaliger Obmann des VereinsXY für dessen nachfolgend angeführte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 2.912,62 zur Haftung herangezogen:

Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 41,26

Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 994,77

Umsatzsteuer 07/2010 in Höhe von € 293,55

Körperschaftsteuer 2009 in Höhe von € 1.083,52

Körperschaftsteuer 10-12/2010 in Höhe von € 499,52

Zur Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung des § 80 BAO im Wesentlichen aus, dass der Bf. im Zeitraum Datum3 bis Datum1 Obmann des genannten Vereins gewesen sei und er für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten hafte, soferne er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten werden können.

Der Geschäftsführer (gemeint Obmann) hafte für die nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vereines zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass er die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass der Verein im zweiten Halbjahr 2010 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Am Datum1 sei der Verein wegen Verlustes der Rechtspersönlichkeit behördlich aufgelöst worden.

Der Verein sei durch einen Steuerberater vertreten gewesen und der Bf. habe angenommen, dass dieser alle finanztechnisch erforderlichen Meldungen und Erklärungen eingebracht habe.

Der Bf. sei ab Datum2 ehrenamtlich und unentgeltlich als Obmann für den Verein tätig gewesen.

Leider habe er so gut wie keine Unterlagen für den Verein und könne daher auch über den Verbleib dieser keine Auskunft geben. Soweit er sich erinnere, seien keine liquide Mittel vorhanden gewesen, um eventuelle Verbindlichkeiten zu begleichen. Somit seien auch die für den Bf. überraschenden Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter behandelt worden als andere Verbindlichkeiten.

Bei der Suche nach Unterlagen habe der Bf. für das Jahr 2009 eine vorläufige Einnahmen-/Ausgabenliste und für 2010 eine Saldenliste gefunden. Wie aus beiden Listen zu ersehen sei, scheine jeweils ein Verlust auf. Somit sei die Körperschaftsteuer überraschend.

Da der Bf. in den letzten Jahren mit einem Burn-Out-Syndrom zu kämpfen gehabt habe, welches ihm noch immer große Probleme bereite, sei seine Erinnerung an diese Zeit lückenhaft.

Um diese Angelegenheit zu erledigen ersuche der Bf. um einen persönlichen Termin.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2009 statt und schränkte die Haftung auf € 1.829,10 ein.

Nach Zitierung der §§ 9 und 80 BAO führte die belangte Behörde aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum4 der Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die Außenstände könnten beim Primärschuldner nicht eingebracht werden.

Der Bf. habe laut Vereinsregisterauszug in der Zeit von Datum3 bis Datum1 als Obmann des Vereines fungiert, ihm sei die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Vereines in diesem Zeitraum oblegen.

Für die Inanspruchnahme als Haftender gemäß § 9 BAO sei maßgeblich, ob der Vertreter im Sinne des § 80 BAO bis zum Ende der Vertretertätigkeit abgabenrechtliche Pflichten der vertretenen Gesellschaft schuldhaft verletzt habe. Zu diesen Pflichten zähle insbesondere, dass die Gesellschaft die Abgaben bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet, Abgabenbemessungsgrundlagen vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt habe bzw. dass Selbstbemessungsabgaben in richtiger Höhe berechnet, gemeldet und termingerecht bei gesetzlicher Fälligkeit bezahlt würden.

Maßgebend sei der Zeitpunkt der Fälligkeit unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt würden.

Der Bf. verfüge, wie er selbst dargetan habe, über so gut wie keine Unterlagen über den Verein und könne über deren Verbleib keine Auskunft geben, eine stichtagsmäßige Aufstellung der Gläubigergleichbehandlung habe nicht vorgelegt werden können.

Der Hinweis auf das Insolvenzverfahren könne nicht als Beweis einer Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger angesehen werden.

Dagegen beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Der Bf. behalte sich weitere Vorbringen ausdrücklich vor.

Mittels Vorhaltes vom gab das Bundesfinanzgericht dem Bf. Gelegenheit, seine bisherigen Einwendungen gegen den Haftungsbescheid zu ergänzen.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. ein ergänzendes Vorbringen ein und führte aus, dass es nun zwar richtig sei, dass § 23 VerG 2002, der die Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins regle, in Satz zwei lediglich anordne, dass Organwalter und sonstige Vereinsmitglieder persönlich nur dann haften würden, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften (wie etwa § 159 StGB) oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergebe. Zutreffend sei auch, dass die Bestimmung keine Aussage zu einer allfälligen Haftungsbeschränkung aufgrund der Ehrenamtlichkeit im Außenverhältnis treffe.
Dies verwundere jedoch auch nicht weiter, da der Haftungsmaßstab, an dem der
Organwalter zu messen sei, überhaupt an anderer Stelle, nämlich in § 24 VerG 2002
geregelt sei. Dort sei zunächst zu lesen, dass Mitglieder von Vereinsorganen in Vollziehung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Pflichten die Sorgfalt eines "ordentlichen und gewissenhaften Organwalters" einzuhalten hätten. Nach h.A. gelte dieser Haftungsmaßstab für den Organwalter nicht nur — dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend — im Verhältnis zum Verein selbst und zu seinen Mitgliedern, sondern auch für den Bereich des § 23 VerG 2002, d.h. auch gegenüber Gläubigern des Vereins.
Gerade § 24 Abs. 1 Satz zwei VerG 2002 trage nun aber dem Umstand Rechnung, dass eine Vielzahl von Funktionären ideeller Vereine ehrenamtlich tätig sei und ordne ausdrücklich an, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Den ErläutRV sei zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung der Versuch unternommen worden sei, der in der rechtspolitischen Diskussion erhobenen Forderung nachzukommen, unentgeltlich tätige Organwalter von einer Haftung gegenüber dem Verein bzw. gegenüber Dritten möglichst freizustellen. Eine generelle Haftungsbefreiung sei vom Gesetzgeber als zu gravierender Eingriff in das allgemeine Schadenersatzsystem und aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausdrücklich abgelehnt worden. Somit sei lediglich eine Lockerung des Haftungsmaßstabes für ehrenamtlich tätige Organwalter normiert worden.
Die nähere Ausgestaltung bzw. die Tragweite dieser Haftungsminderung werde der
Rechtsprechung überlassen. Pointiert bringe den Umfang der Haftungserleichterung Kossak zum Ausdruck, wenn er meine, es werde der Rechtsprechung überlassen, bei
kleineren ideellen Vereinen dafür Sorge zu tragen, dass "die Kirche im Dorf gelassen wird”.
(Vgl. Kossak, Neue Haftung aufgrund des Vereinsgesetzes 2002, JBI 2003 473 ff.) Auch
den ErläutRV sei zu entnehmen, dass durch den Entwurf lediglich ein Ansatzpunkt gegeben werden sollte, verschiedene Gesichtspunkte zu entwickeln, die letztlich zu geringfügigen Haftungserleichterungen für unentgeltlich tätige Vereinsfunktionäre führen können. Der Entwurf wollte hier lediglich einen Anstoß in Richtung einer vorsichtigen Differenzierung geben.
Fraglich sei, ob diese Haftungserleichterung auch im Außenverhältnis gegenüber
Dritten gelten solle, die einen unmittelbaren und direkten Anspruch gegen den Organwalter hätten, ob sich also der ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionär auch im Außenverhältnis auf einen infolge seiner unentgeltlichen Tätigkeit reduzierten Sorgfaltsmaßstab berufen könne.
Das VerG 2002 beinhalte keine Differenzierung, die den Organwalter im Außenverhältnis
zu einer höheren Sorgfalt als im Innenverhältnis verpflichte. Im Gegenteil sei den ErläutRV zu entnehmen, dass in der rechtspolitischen Diskussion gefordert worden sei, unentgeltlich tätige Organwalter von einer Haftung gegenüber dem Verein bzw gegenüber
Dritten möglichst freizustellen. (Vgl. hierzu ErläutRV § 24 VerG 2002.) Auch im
Gesetzestext sei eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass die
Haftungsbeschränkung nur im Innenverhältnis zum Zuge kommen solle, nicht
vorgenommen worden. Berücksichtige man zudem, dass der Gesetzgeber ohnedies lediglich geringfügige Haftungserleichterungen bei der Beschränkung des Sorgfaltsmaßstabes des
Organwalters im Auge habe, erhebe sich die Frage, was rechtspolitisch gegen einen
geringfügig reduzierten Haftungsmaßstab auch im Außenverhältnis sprechen sollte.
Nach Erachten des Bf. spräche nichts dagegen, die Ehrenamtlichkeit des Funktionärs zu
honorieren, zumal Gläubiger - wenn sie mit einem Verein kontrahieren würden - durch die Rechtsform des Vereins ohnehin ausreichend gewarnt seien. Ohne dem Dilettantismus oder der Sorglosigkeit Tür und Tor zu öffnen, könnte zutreffend berücksichtigt werden, dass an Standard und Aussagekraft des Rechnungswesen eines Vereines weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien, dass der Informationsfluss aus dem Rechnungswesen bis zum einzelnen - insbesondere zum nicht ressortzuständigen, ehrenamtlichen — Organmitglied länger als bei einem hauptberuflichen Vorstand dauere und dass vom einzelnen Organmitglied des Vereines eine nicht so hohe Vorbildung und kaufmännische Versiertheit verlangt werden könne wie bei Kapitalgesellschaften. Man werde daher unter anderem auch den Zeitraum zwischen objektivem Eintritt von Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit und subjektiver Erkennbarkeit für das einzelne ehrenamtliche Organmitglied des Vereins länger annehmen, in Grenzfällen die Erkennbarkeit überhaupt verneinen können; dies ungeachtet dessen, dass sich bei der Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ohnedies erhebliche Abgrenzungsprobleme auftun würden. (Vgl. Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 66 KO Rz 16 ff, 36 ff.) Mit der breit gehaltenen Formulierung des § 24 Satz zwei VerG 2002 sei der Spielraum geöffnet worden, um im Einzelfall eine sachgerechte Beurteilung vorzunehmen. Davon abgesehen werde durch einen milderen Haftungsmaßstab ein Anreiz zum unentgeltlichen Tätigwerden geschaffen, was wiederum der rechtspolitisch gewünschten Belebung des Vereinswesens diene.

Auch der Versuch, die Unanwendbarkeit der Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis
aus einer vergleichenden Betrachtung mit dem DHG herleiten zu wollen, erscheine wenig
überzeugend: Eindeutig habe sich der Gesetzgeber bei der Konstruktion des § 24 VerG 2002 an § 84 AktG bzw § 25 GmbHG orientiert. Nach völlig hA könne daher auch hinsichtlich des Haftungsmaßstabes auf die zu § 84 AktG bzw § 25 GmbHG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Ein wesentliches Anliegen dieser Bestimmungen sei (auch) der Schutz Dritter, nämlich der Gläubiger der Gesellschaft. Zu Recht werde man wohl annehmen können, dass der Gesetzgeber § 24 VerG 2002 nicht nur sprachlich, sondern auch vom Schutzumfang her an § 84 AktG bzw § 25 GmbHG anpassen wollte. Es erscheine daher nur logisch, dass es sich auch bei der Regelung des § 24 VerG 2002 - und zwar in ihrer Gesamtheit — um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handeln sollte. Es bestehe daher kein Grund daran zu zweifeln, dass die Haftungsbeschränkung des § 24 Satz zwei VerG 2002 auch im Außenverhältnis zur Anwendung kommen sollte.
Fakt sei, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ehrenamtlich für den Verein beschäftigt gewesen sei, weswegen die meritorisch getroffenen Feststellungen im Beschwerdevorentscheid unrichtig seien und daher weiterhin bestritten würden.
Die letzten Wochen habe der Bf. damit verbracht, an allen erdenklichen Orten weitere
Unterlagen zu finden, welche seiner Ansicht nach beweisen würden, dass den Verein XY, wenn die Umsatzerklärungen für die Jahre 2009 und 2010 abgegeben worden wären, keine bzw. nur geringe Steuerschuld getroffen hätte.
Warum der damalige Steuerberater diese Erklärungen nicht abgegeben habe, sei dem Bf. nicht begreiflich.
Auf einer alten Festplatte habe er in einer Sicherungsdatei eine alte E-Mail der Steuerberatungskanzlei vom Jänner 2011 gefunden, in der sich eine Auflistung der
Sachkonten der Jahre 2009 und 2010 befunden hätte. Aus diesen habe der Bf. somit die
Umsatzsteuererklärungen für die gegenständlichen Jahre erstellen können, welche er dem Gericht mit der Bitte um Würdigung vorlege. Aus diesen gehe hervor, dass sich für das Jahr 2009 eine Steuergutschrift i.H.v. EUR 155,12 und für das Jahr 2010 eine Steuerschuld i.H.v. EUR 205,23 ergebe. Somit eine USt-Schuld von EUR 50,11.
Seines Erachtens habe man ein annäherndes Resultat, wie in seinen früheren
Ausführungen vorgebracht, aus den der Behörde bereits vorgelegten Saldenlisten
herauslesen können. Dies sei seitens der Behörde allerdings nicht gewürdigt worden.
Aus diesen Gründen beantrage der Bf., das Gericht möge den Haftungsbescheid aufheben.
Sollte das Gericht eine andere Ansicht vertreten, beantrage der Bf. eine mündliche
Verhandlung durch den Senat und die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen
Betrages.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 272 Abs. 2 lit. a BAO obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag
(...).

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.

Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen weder einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch auf Befassung des gesamten Senates ().

Die im ergänzenden Schriftsatz vom  gestellten Anträge waren daher verspätet.

§ 9 Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 23 VerG: Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

§ 24 VerG: (1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.“

„(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft“

„1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,“

„2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,“

„3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,“

„4. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,“

„5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder“

„6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.“

Die Haftung sowie der Umfang dieser Haftung ergibt sich aus § 23 VerG i.V.m. §§ 7, 9 und 80 BAO.

Der vom Bf. angeführte § 24 VerG und die dort normierte Einschränkung der Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit betrifft nur die Haftung des Vereinsorganes gegenüber dem Verein, nicht jedoch eine Haftung gegenüber Abgabenbehörden im Sinne des § 23 VerG i.V.m. §§ 7, 9 und 80 BAO.

Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere. 

Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind das Bestehen einer Abgabenverbindlichkeit gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. das Erkenntnis des Zl. 84/17/0224).

1.) Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen:

Die nunmehr mit Haftungsbescheid vom  geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten haften am Abgabenkonto unberichtigt aus.

2.) Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, weshalb von einer Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin auszugehen ist. Diesen Ausführungen ist der Bf. nicht entgegengetreten. Es genügt daher, zur Frage der Uneinbringlichkeit auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

3.) Stellung des Bf. als Vertreter:

Zur Vertretung juristischer Personen können Vertreter sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag berufen sein, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Soweit es sich um Stiftungen, Fonds oder Vereine handelt, bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines berufen sind (Reeger - Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S 283 f.). Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich. Maßgebend für die Haftung des Obmannes ist nicht, ob er seine Funktion tatsächlich selbst ausübt, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt wurde und ihm daher die Ausübung der Funktion obliegt.

Gemäß Haftungsbescheid fungierte der Bf. ab  2009 bis Datum1 als Obmann des Vereins und kann daher - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zur Haftung gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO herangezogen werden.

4.) schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Vertreter:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , , 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (). Dem Vertreter obliegt es, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen.

Wenn der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf andere Personen überträgt, wird er dadurch nicht von seinen Pflichten befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des Obmannes eines Vereines durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung berufene Obmann hat die Tätigkeit der beauftragten Personen in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungsfristen verborgen bleibt (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 9 Rz 12 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Das Vorbringen, einen Steuerberater mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten betraut zu haben, hat im vorliegenden Fall schon deshalb keine schuldbefreiende Wirkung, da der Bf. selbst anführt, er habe lediglich angenommen, dass dieser die entsprechenden Erklärungen einbrachte, woraus sich bereits die Vernachlässigung der Überwachungspflicht ergibt.

Der Haftungstatbestand nach § 9 BAO stellt nicht darauf ab, ob der Vertreter seine Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich entfaltet hat (). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (). Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. Ritz, BAO5, Tz 10 zu § 9 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Die Körperschaftsteuer 2009 war am fällig. Zu diesem Zeitpunkt war dar Bf. nicht mehr als Obmann tätig, da diese Tätigkeit am Datum1 endete. Da der Bf. für die Entrichtung nicht mehr verantwortlich war, kann er mangels schuldhafter Pflichtverletzung für diese Abgabenschuldigkeit nicht zur Haftung herangezogen werden.

Die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2010 war am fällig. Dieser Zeitpunkt fällt zwar in die Funktionsperiode des Bf., jedoch wurde gemäß der Beschwerdevorentscheidung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum4 der Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Verfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen, so dass deutliche Anhaltspunkte für die Vermögenslosigkeit des Vereines zum Fälligkeitstag der Abgabenschuldigkeit vorliegen. Der Beschwerde war daher diesbezüglich stattzugeben.

Im Haftungsverfahren ist nicht die Richtigkeit vorliegender Abgabenbescheide zu überprüfen (). Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nach § 9 BAO nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid vorangegangen ist. Gehen einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide voran, entfalten diese Bindungswirkung und hat sich das Bundesfinanzgericht in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Bescheide zu halten. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung iSd § 9 BAO ua nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, war zu prüfen, ob dem Vertreter die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt der Abgabe dieser Voranmeldungen bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen hätte erkennen können.

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom  führte zu einer Nachforderung in Höhe von € 994,77 mit der Begründung, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt worden seien.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April des Folgejahres einzureichen.

Die Umsatzsteuererklärung 2010 wäre demzufolge bis Ende April 2011 einzureichen gewesen. Da die Funktion als Obmann des Bf. am Datum1 endete, kann ihm die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Da nicht nachweisbar ist, dass der Bf. bei der Erstellung bzw. Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen somit die Unrichtigkeit der Erklärungen erkennen konnte, war er für diese Abgabenschuldigkeit, die sich aus einer Schätzung ergibt, mangels Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht zur Haftung heranzuziehen.

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom führte zu einer Nachforderung in Höhe von € 41,26, mit der Begründung, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt worden seien.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO wäre die Abgabenerklärung bis Ende April 2010 einzureichen gewesen. Der Bf. war bis Datum1 Obmann des Vereines und somit stellt die Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärung eine schuldhafte Pflichtverletzung dar und der Bf. hat die Konsequenz der Schätzung zu tragen.

Die Umsatzsteuervorauszahlung 7/2010 wurde zwar mit einen Betrag in Höhe von € 293,55 gemeldet, jedoch nicht entrichtet.

Der Bf. führt in seiner Beschwerde aus, dass seiner Erinnerung nach keine finanziellen Mittel zu Begleichung vorhanden gewesen seien, gesteht jedoch zu, über so gut wie keine Unterlagen über den Verein zu verfügen.

Die vorgelegte Saldenliste für das Jahr 2010 gibt keinerlei Aufschluss darüber, ob der Verein zu den Fälligkeitstagen der  Umsatzsteuer 2009 () und 7/2010 () über liquide Mittel verfügte und wie diese verwendet wurden.

Einen Erkundungsbeweis anzutreten, ist das Bundesfinanzgericht nicht verhalten ().

Auch das Vorbringen, dass der Bf. mit einem Burn-out-Syndrom zu kämpfen hatte, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar, zumal er nicht dargelegt hat, aus welchen entschuldbaren Gründen er unter diesen Umständen die Obmannfunktion nicht zurückgelegt hat.

Der Bf. wurde daher für die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 41,26 und Umsatzsteuer 7/2010 in Höhe von € 293,55 zu Recht zur Haftung herangezogen.

5.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Abgabenausfall:

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung betreffend die haftungsgegenständlichen Abgaben konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe war.

6.) Ermessen:

Die im Rahmen des § 224 BAO zutreffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (). Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf. ohnehin keine Einwendungen zum Ermessen vorgebracht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 24 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100132.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at