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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2015, RV/2100374/2011

Lieferungen (hier: Düngemittel) eines in Italien ansässigen Unternehmers an pauschalierte Landwirte - Versandhandelsregelung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Italien, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH, Elisabethstraße 50B, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. April, 19. und , betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume November und Dezember 2010 sowie Jänner und Februar 2011 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat unter Bedachtnahme auf das Ergebnis von Erhebungen bei inländischen Spediteuren die steuerpflichtigen Umsätze der in Italien ansässigen Beschwerdeführerin (Bf.) aus Düngemittellieferungen an pauschalierte Landwirte in Österreich gemäß § 184 BAO schätzungsweise ermittelt und den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt.

Die dagegen eingebrachten Beschwerden vom 10. Mai und hat die Bf. im Schriftsatz vom  dahingehend eingeschränkt, dass einerseits die Umsatzsteuerpflicht dem Grunde nach unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100239/2011, anerkannt wird und andererseits bezüglich der Höhe der Umsätze von dem an das Finanzamt Graz-Stadt gerichteten Schriftsatz der Steuerberatungskanzlei Die Steuerberater GmbH Golser, Kenda, Lebersorger, Wirtitsch Steuerberatungsgesellschaft vom , in dem für die Streitzeiträume die Bruttorechnungsbeträge inklusive 4 % italienischer Umsatzsteuer (November und Dezember 2010: € 45.725,95 sowie Jänner und Februar 2011: € 120.523,16) bekannt gegeben werden, auszugehen ist.

Das Finanzamt hat in dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schreiben vom , den Antrag auf Abänderung der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide wie folgt begründet:

"Das Finanzamt Graz-Stadt geht - in Anlehnung an das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zu GZ RV/2100239/2011 dem Grunde nach in den noch beschwerdeverfangenen Zeiträumen Umsatzsteuer 11-12/2010, 01/2011 sowie 02/2011 von einer Umsatzsteuerpflicht des gegenständlichen Unternehmens in Österreich aus.

Hinsichtlich der Höhe der Umsätze schließt sich das Finanzamt Graz-Stadt den Ausführungen im Schriftsatz vom (eingebracht am ) an und beantragt in den Monaten November bis Dezember 2010 Umsätze iHv € 45.725,95 und in den Monaten Jänner bis Februar 2011 Umsätze iHv € 120.523,16 der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Da unter Bedachtnahme auf die Einschränkung der Beschwerden im Schriftsatz vom und mit Rücksicht auf den Abänderungsantrag des Finanzamtes vom im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Streit besteht, war den Beschwerden im eingeschränkten Umfang Folge zu geben.

Hinsichtlich der konkreten Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen hat das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom , RV/2100239/2011 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/15/0014 verwiesen.

Dort finden sich folgende Ausführungen:

"Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich mit einem weiteren Argument gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene konkrete Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage.

Die belangte Behörde hat die Abgabenbemessungsgrundlage ermittelt, indem sie von den Bruttoeinnahmen der Beschwerdeführerin (ohne Abzug einer allfälligen luxemburgischen Umsatzsteuer von 3%) eine 20%ige österreichische Umsatzsteuer herausgerechnet hat. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Bruttoeinnahmen wären zunächst um eine (allfällige) luxemburgische Umsatzsteuer von 3% zu mindern, erst von diesem Nettobetrag sei unter Herausrechnung einer 20%igen österreichischen Umsatzsteuer die Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit auf. Gesetzt den Fall, der Ort der Lieferungen der Beschwerdeführerin befindet sich gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 (Art. 28b Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie) in Österreich, fällt Umsatzsteuer in Luxemburg rechtens nicht an, weshalb kein Grund dafür besteht, bei Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage die Bruttoentgelte (zivilrechtlich vereinbarter Preis) gemäß § 4 Abs. 10 UStG 1994 um eine solche Steuer zu mindern."

Demgemäß stellen sich die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte, ausgehend von den unbestrittenen Bruttobeträgen, wie folgt dar: 


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11 und 12/2010
01 und 02/2011
Bruttobeträge
45.725,95
120.523,16
-20% USt
7.620,99
20.087,19
ustpflichtige Entgelte
38.104,96
100.435,97

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden, eingeschränkten Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bezüglich der konkreten Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage stützt sich die Entscheidung auf das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/15/0014; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter  

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100374.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at