Der Mehrkindzuschlag wird auf Grund der Verhältnisse des Vorjahres (z.B. 2010) in Höhe des laufenden Jahres (hier: 2011) gewährt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA, in Vertretung des Leiters der Gerichtsabteilung 3001, in der Beschwerdesache des Herrn Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz – Stadt vom , betreffend den Mehrkindzuschlag (für das Jahr 2011)
„auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010“, zu Recht erkannt:
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat auf elektronischem Weg einen Antrag auf Mehrkindzuschlag „auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010“ gestellt:
Das Finanzamt setzte diesen daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit einem Betrag von insgesamt 240,00 Euro fest (12 Monate jeweils 20,00 Euro für das dritte Kind).
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter auszugsweise aus:
„Die Berufung richtet sich gegen die Senkung des monatlichen Betrages von € 36,40 auf € 20,--, welche erst ab 2011 in Kraft tritt.
Es wird daher ersucht, den monatlichen Zuschlag mit € 36,40 festzusetzen. …“.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 FLAG 1967, idF des BGBl I 111/2010 (Budgetbegleitgesetz 2011), haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag :
Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 20,00 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Nach den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 FLAG 19767 ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55.000,00 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Gemäß § 9b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Dazu bestimmt § 55 Abs. 17 lit. d FLAG 1967 nochmals klarstellend, dass § 9 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 mit in Kraft tritt.
Erstmals gewährt wurde ein Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 1999 (vgl. § 50k Abs. 1 FLAG 1967) auf Grund der Verhältnisse des Jahres 1998.
Die Parlamentarischen Materialien führten dazu aus:
„Für Mehrkindfamilien soll ab dem dritten und für jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt werden. Im Jahr 1999 soll dieser für jedes dritte und weitere Kind 200 S monatlich, ab dem Jahr 2000 monatlich 400 S betragen. …
Maßgeblich für den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag sollen die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Jahres sein, das unmittelbar vor dem Jahr liegt, für das die Auszahlung erfolgen soll. Damit ist gewährleistet, dass die Zuerkennung auf einem bereits feststehenden Einkommen und auch Familienstand basiert. …“
Es steht daher eindeutig fest, dass der Mehrkindzuschlag für Zeitraume ab (auf Grundlage der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Jahres 2010) in Höhe des ab zustehenden Betrages zu gewähren ist, und daher (nur) mit einem Betrag in Höhe von 20,00 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 55 Abs. 17 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 50k Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100765.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at