Keine Erstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO, wenn Berichtigung bei Veranlagung möglich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA, in Vertretung des Leiters der Gerichtsabteilung 3001, in der Beschwerdesache der Frau Bfin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz – Stadt vom , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen beantragt, die ihr vom Arbeitgeber für eine ihrer Auffassung nach gemäß § 68 EStG steuerfreie Zulage einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Auch die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung (jetzt: Beschwerde) blieb erfolglos und wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist b ei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Da im gegenständlichen Fall eine allfällige Korrektur der Versteuerung der als steuerpflichtiger laufender Bezug versteuerten Zulage im Wege der Veranlagung der Einkommensteuer zu erfolgen hatte, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Versteuerung der Zulage dem Gesetz entsprechend erfolgt ist oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom wörtlich ausgeführt (vgl. ):
„Der durch § 240 Abs. 3 BAO idF vor der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2002/13/0237 und 2002/13/0241, das wie im Beschwerdefall Lohnsteuer für eine behauptete, nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende hg. Erkenntnis vom , VwGH 2002/13/0214, und das hg. Erkenntnis vom , VwGH 99/13/0007).
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden verfahrensrechtlichen Rechtsfrage jenen, welcher der Gerichtshof mit den erwähnten Erkenntnissen entschieden hat (vgl. zuletzt auch die Erkenntnisse vom , VwGH 2002/13/0039, und vom , VwGH 2005/15/0123). Auf die Gründe der erwähnten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass gegen die Gestaltung des § 240 BAO als subsidiärer Rechtsbehelf keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das (der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gleich lautende) Beschwerdevorbringen auch nicht zu einem Abgehen von seiner Judikatur veranlasst. Die unstrittig an sich bereits im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigende Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nachträglich im Wege des (subsidiären) Rechtsbehelfes nach § 240 Abs. 3 BAO (somit auch außerhalb der Rechtsschutzeinrichtungen des 7. Abschnittes der BAO) herbeiführen zu wollen, liefe auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides hinaus.“
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes im Ergebnis der anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 VwGH, 2002/13/0214 VwGH, 99/13/0007 § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 VwGH, 2005/15/0123 § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 VwGH, 2002/13/0039 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100785.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at