Kfz-Kosten für Familienheimfahrten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103954/2016-RS1 | Berufliche Fahrtkosten sind mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Das amtliche Kilometergeld bietet nur dann eine taugliche Schätzungsgrundlage, wenn es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (). Dies gilt auch für Familienheimfahrten iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , StNr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Einkommen beträgt 13.239,76 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer nach Anrechnung der Lohnsteuer beträgt -1.882,00 Euro (Gutschrift).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) hat zunächst eine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eingereicht, in der lediglich der Kinderfreibetrag für zwei Kinder beantragt wurde. Im Einkommensteuerbescheid wurde ein Kinderfreibetrag aberkannt. In der dagegen erhobenen Beschwerde relevierte der Bf nicht den Kinderfreibetrag, machte aber Familienheimfahrten in Höhe von 3.627 Euro geltend, die in der BVE der belangten Behörde ohne weitere Begründung nicht berücksichtigt wurden.
Im Vorlageantrag begehrt der Bf neuerlich die Berücksichtigung von Familienheimfahrten. Des weiteren besteht ein "Wiederaufnahmeantrag", in dem zusätzlich die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages (zwei Kinderzuschläge) beantragt wird.
In einem zwischen Vorlageantrag und Beschwerdevorlage von der belangten Behörde durchgeführten Vorhalteverfahren wurde der Bf zum belegmäßigen Nachweis seiner Fahrtkosten aufgefordert. Dem ist er nur insoweit nachgekommen, als eine tabellarische Auflistung der Familienheimfahrten vorgelegt wurde.
Die belangte Behörde führt dazu aus, die Heimfahrten deckten sich nicht immer mit den Beschäftigungszeiten, weshalb vier der vierzig Reisebewegungen nicht zustünden. Die im Wiederaufnahmeantrag dargelegten Tatsachen seien unmittelbar im offenen Rechtsmittelverfahren amtswegig vom BFG zu berücksichtigen. Eine Bestätigung E9 der Partnerin liege nicht vor, doch ergebe sich aus den Ablagen-Anmerkungen zum Beihilfen-Verfahren zweifelsfrei, dass sie im Wohnsitzstaat keiner Beschäftigung nachgehe.
Vom BFG wurde dem Bf vorgehalten, dass die geltend gemachte Wegstrecke Familienwohnsitz-Arbeitsort geringer ist, als von ihm angegeben. Weiters wurde er um Aufklärung der Differenzen zwischen seinen Aufzeichnungen und den Beschäftigungszeiten laut Lohnzettel- und Sozialversicherungsdaten ersucht. Schließlich wurde er aufgefordert, die tatsächlichen Fahrtkosten nachzuweisen. Für den Fall, dass er keine Nachweise erbringt, wurden ihm die Werte vorgehalten, die das BFG im Schätzungsfall heranzuziehen beabsichtigt. Eine fristgerechte Vorhaltsbeantwortung ist unterblieben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat im Beschwerdejahr in Wien gearbeitet und zwar in den Zeiträumen 7.1.-23.5., 10.6.-8.8., 25.8.-14.11. und 24.11.-17.12. Seinen Familienwohnsitz hat er 300 km entfernt in Ungarn gehabt und mit seiner nicht erwerbstätigen Frau und seinen beiden Kindern (3 und 11 Jahre) bewohnt. Wie die belangte Behörde bereits in der Revisionsvorlage ausführt, sind die Voraussetzungen auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gegeben. Insoweit war dem Anbringen des Bf somit stattzugeben. Gegen die Aberkennung eines Kinderfreibetrages hat der Bf kein Vorbringen erstattet.
Die Familienheimfahrten hat der Bf mit dem elf Jahre alten Citroen C3 (54 kW Benzinmotor) seiner Frau bestritten. Mangels Nachweises der tatsächlichen Kosten sind diese zu schätzen (§ 184 BAO). Angenommen wird, dass die beruflichen Fahrten im Ausmaß von rund 12.000 km zusammen mit weiteren privaten Fahrten eine Jahresleistung von ca 20.000 km ergeben. Angesichts dessen und des Alters sowie der Größe des Fahrzeuges werden die tatsächlichen Kosten pro km - wie dem Bf vorgehalten - mit 0,18 Euro geschätzt. Abzüglich jener Heimfahrten, die von der belangten Behörde als nicht beruflich veranlasst angesehen wurden, ohne dass der Bf das Gegenteil zumindest glaubhaft gemacht hat, ergeben sich folgende Werte:
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Monat | km | € |
Jänner | 900 | 162 |
Februar | 900 | 162 |
März | 900 | 162 |
April | 1200 | 216 |
Mai | 600 | 108 |
Juni | 600 | 108 |
Juli | 1200 | 216 |
August | 600 | 108 |
September | 900 | 162 |
Oktober | 1200 | 216 |
November | 900 | 162 |
Dezember | 900 | 162 |
Summe | 1.944 |
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass berufliche Fahrtkosten mit den tatsächlichen Werten anzusetzen sind. Das amtliche Kilometergeld bietet nur dann eine taugliche Schätzungsgrundlage, wenn es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl grundlegend ) . Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, weshalb plausiblere niedrigere Werte zugrunde zu legen waren.
Kosten für Familienheimfahrten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt (§ 20 Abs 1 Z 1 lit e EStG). Bis zum Betrag von 3.672 Euro jährlich (§ 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG) stehen sie somit zu. Soweit Fahrten zwischen Familien- und Arbeitswohnung glaubhaft vorgelegen sind, waren sie daher im tatsächlichen Ausmaß (1.944 Euro) zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103954.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at