Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.04.2017, RV/7100288/2010

Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Dienstfreistellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RIRR in der Beschwerdesache BFFF, AdresseA , über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des FA BBB vom , betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2007 und Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2007 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2007 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind folgende Punkte strittig:

In seiner Beschwerde führt Herr BFFF, vertreten durch seine Ehefrau, die als Steuerberaterin tätig ist, folgendes zu den strittigen Punkten aus:

„Betrifft:

Berufung gegen den Bescheid auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2007 vom .

Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom .

Gegen die im Betreff genannten Bescheide erhebe ich innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Berufung. Ich begründe mein Begehren wie folgt:

Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom wurde erklärungsgemäß veranlagt. Das Finanzamt hat bis zu dem mir (urlaubsbedingt) erst nach dem zugegangenen Ergänzungsersuchen zur vollständig eingebrachten Erklärung keine weiteren Ermittlungshandlungen gesetzt, obwohl dies jederzeit möglich gewesen wäre.

Dem Ersuchen um Ergänzung wurde nachgekommen. Nun wird gegen den oben genannten Bescheid auf Wiederaufnahme des Verfahrens Berufung eingelegt, da aus Sicht des Steuerpflichtigen weder ein Erschleichungstatbestand noch ein Neuerungstatbestand vorliegt.

Zum Erschleichungstatbestand: Wenn es die Behörde versäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen zu werten (zB) , ZfVB 1992/4/1199 – Ritz , Kommentar zur BAO Seite 937).

Zum Erneuerungstatbestand: Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB , 97/17/0257-0279; 98/14/0015 in Ritz, Kommentar zur BAO Seite 938). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen ().

Im vorliegenden Fall hat die Behörde klar auf ihr Recht auf Sachverhaltsfeststellung und Würdigung (welche ggf. zu einer anderen Beurteilung als vom Steuerpflichtigen in der Erklärung dargestellt geführt hätte) im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verzichtet. Die Wiederaufnhame wird vom Steuerpflichtigen zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige fordert das Finanzamt auf, den ihm vorgeschriebenen Betrag von € 7.563,78 (Einkommensteuer2007) samt den vorgeschriebenen Anspruchszinsen von € 261,66 wieder gutzuschreiben.

In eventu – wenn sich der Steuerpflichtige mit der Berufung gegen den Bescheid auf Wiederaufnahme nicht durchsetzen sollte – wird hiermit auch noch Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom Berufung eingelegt.

1) Dienstfreistellung bei der FirmaBB ab Ende Juni 2007 in Verbindung mit den geltend gemachten Kosten der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung:

Kosten der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang mit der Unterkunft im Bundesland CC wurden als solche in der Vergangenheit und für das erste Halbjahr 2007 anerkannt, da nachweislich Einkünfte durch Beschäftigungen in dieser Region (FirmaDD Jahre1111; FirmaEE; Jahre2222; FirmaGGG Jahre3333) erzielt wurden. Wie schon im Rahmen der Ergänzung dargestellt, ist eine Verlagerung des Familienwohnsitzes aufgrund der Berufstätigkeit der Ehegattin unzumutbar. Auch erachtet es der Steuerpflichtige als unzumutbar, bei jedem Verlust des Arbeitsplatzes sofort den beruflich bedingten Wohnsitz aufzugeben und erneut einen solchen einzurichten, sobald ein neuer Job gefunden wurde – was manchmal, und gerade bei zunehmendem Alter und zunehmender Anspannung der Wirtschaftslage, einige Zeit in Anspruch nimmt. Solch eine Wohnsitzaufgabe und neuerliches Einrichten würde im übrigen zu einem Anspruch auf Werbungskosten aus demTitel der beruflich bedingten Übersiedlung führen die durch eine Überbrückung iS Beibehalt des Wohnsitzes während der Arbeitslosigkeit vermieden werden! Da die Bezüge bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses einer vollen Versteuerung in Österreich zu unterziehen waren, der Steuerpflichtige sich im 2. Halbjahr permanent auf Jobsuche befand und auch nachweislich wieder bei Firmen in Westösterreich vorstellig wurde, wird die Anerkennung der beruflich bedingten Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung begehrt. Auch in UFS RV/2156-W/05 wurde nicht die Aufgabe des beruflich bedingten Wohnsitzes für Zeiten der (dazwischenliegenden) Arbeitslosigkeit gefordert.

Eine private Mitveranlassung während der Zeit der bezahlten und ordnungsgemäß versteuerten Dienstfreistellung sowie der unabwendbaren Aussicht auf die Arbeitslosigkeit als fast 50 jähriger, ohne eine konkrete Aussicht auf den zukünftigen Arbeitsplatz zu haben, dh nicht zu wissen wo und wann man als nächstes tätig werden kann, wie sich die Zukunft bewältigen lässt etc. muss schärfstens zurückgewiesen werden. Weder war die Anschaffung des Zweitwohnsitzes privat veranlasst, noch der Beibehalt zwischen den einzelnen Jobs denen der Steuerpflichtige nachgegangen ist privat veranlasst. Beides hat die Behörde gründlich untersucht und gewürdigt. Genauso wenig ist die Zeit während der Dienstfreistellung in 2007 privat veranlasst. Ergänzend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass ab Klarheit über die neuere Beschäftigung bzw. Aufnahme des nachfolgenden Dienstverhältnisses keine weiteren doppelten Haushaltskosten beantragt wurden.

Darüber hinaus sei auf ähnlich gelagerte Problemstellung (zB Aufteilung des Besteuerungsrechts während des Dienstfreistellung hingewiesen, vgl Wassermayer, Kommenstar zum DBA zu Art 15, Rz 103) hingewiesen. Auch hier wird bei der Verteilung in Anlehnung an die Aktivzeit vorgegangen. Im konkreten Fall hätte die Behörde auch erheben und würdigen können, welche verbleibenden Verpflichtungen der Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstfreistellung gegebenenfalls noch hat. Nicht jede Dienstverpflichtung bedeutet wirklich eine absoute Freistellung von allen Verpflichtungen.

Es wird die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführungskosten wie in der Erklärung angegeben begehrt. (Der der Behörde angeblich fehlende Nachweis der Fremdkapitalzinsen liegt diesem Schreiben bei). Die Eignung und Qualifizierung der Wohneinheit als beruflich veranlasste Wohnstätte wurde in Vorjahren geprüft und sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach von der Behörde akzeptiert (nach Vorlage aller Dokumente, Belege etc. direkt bei der Behörde). Der Steuerpflichtige verweist diesbezüglich auch auf seine Ausführungen im Brief vom zur Nachbescheidkontrolle (€ 1.500 als Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden vom Finanzamt mit Bescheidbegründung vom als angemessen akzeptiert.)

2) Honorar für Steuerberatung:

Das Honorar stellt eine Pauschale dar und beinhaltet die Erstellung der EST-Erklärung samt Beilagen, Ergänzungsersuchen seitens des Finanzamts (bislang wurde jedes Jahr im Detail vom Finanzamt kontrolliert bzw. war dem Finanzamt belegmäßig nachzuweisen, Besuch beim Finanzamt!) allfällige Berufungen gegen die Einkommensteuererklärung des laufenden Jahres sowie gegen Vorauszahlungsbescheide, die Handhabung von LST-Freibetragsbescheiden, die Erklärung, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Vermietungseinkünfte, sonstige Beratung nach Anfall (zB im Zusammenhang mit Urlaubsersatzleistungen, Abfertigungen, Verträge für Führungskräfte). Diese Pauschale – welche bei einem angewendeten Stundensatz von € 100 – 30 Arbeitsstunden pro Jahr abgelten würde, hält jedem Fremdvergleich statt. Ein Nachweis der Begleichung wird nochmals beigelegt.

Das Finanzamt begnügt sich bei der Begründung damit festzustellen, dass die geltend gemachten Steuerberatungskosten einem Fremdvergleich nicht standhalten. Die Vereinbarung kommt nach außen hin zum Ausdruck (Vertretung beim Finanzamt, Versteuerung der Einkünfte auf Seiten der Dienstleister), haben eindeutigen Inhalt (was ist der obigen Liste noch hinzuzufügen, was ist der Behörde unklar, welche Leistungen werden bestritten?) und würden auch unter Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (die Dienstleisterin kann dem Finanzamt auf Wunsch nachweisen, dass in einer ähnlichen Causa zu den selben Bedingungen gearbeitet wurde). Als Nachweis für das Nichtvorliegen einer Überhöhung des Stundensatzes wird dieser Berufung noch eine Kopie eines Angebotes von einem anderen Steuerberater beigelegt.

Weiters ersucht der Steuerpflichtige die Behörde um Auskunft darüber, welchen Betrag sie für angemessen bzw. fremdüblich erachtet. Zu berücksichtigen sind die umfangreichen Arbeiten wie oben dargestellt samt aller für das Steuerjahr im Rahmen von Ergänzungsersuchen, Berufungen etc. zu erbringenden Arbeiten, welche sich für das Jahr 2007 mittlerweile auf weit über 70 Stunden aufsummiert haben (was im übrigen einem Stundensatz von rd. 40 entspricht!).

3) Sonstige Punkte: Hier wird auf die detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beantwortung des Ergänzungsersuchen zum Jahr 2007 verwiesen.

Der Steuerpflichtige beantragt die erklärungsgemäße Veranlagung.

Die sonstigen Punkte betreffen laut Beantwortung des Ergänzungsersuchens die Aufgliederung der Wohnkosten und Belegvorlage; die Betriebsratsumlage – Belegvorlage; von der Firma GG zur Auszahlung gebrachte steuerpflichtige Reisegebühren (€ 162,31); beantragtes KM-Geld für 2000 km; sonstige mit Fahrten geltend gemachte Werbungskosten (für öffentliche Verkehrsmittel, Parkgebühren etc.) – € 497,65; Aufwendungen iZm Hotelkosten (Firmenfeier), Einladungen, Fotos; Gebühren für die Buchleihe; Werbungskosten für Porto/Kopien/Büromaterial.

In einem Schreiben vom November 2013 an das damals zuständige Finanzamt legte der Beschwerdeführer gemäß § 29 FinStrG offen, dass er im Jahr 2007 aus schweizerischen Konten zu versteuernde Zinsen in Höhe von € 81,43 erhalten habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Auf Grund des Vorbringens und der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Erstbescheid für die Einkommensteuer des Jahres 2007 erging erklärungsgemäß. Innerhalb eines Jahres ab Erlassung des Erstbescheides ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer zwecks Nachbescheidkontrolle um eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten und der Sonderausgaben sowie deren belegmäßigen Nachweis sowie für welchen Zweck der Beschwerdeführer steuerfreie Ersätze laut Lohnzettel erhalten habe.

Der Beschwerdeführer legte eine Aufstellung der Werbungskosten und die damit zusammenhängenden Belege vor. Das Finanzamt nahm das Verfahren zur Einkommensteuer wieder auf. Es anerkannte nur einen Teil der geltend gemachten Werbungskosten und erkannte die Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben an. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und Nichtanerkennung von Ausgaben im Einkommensteuerbescheid wurde Beschwerde eingelegt.

Rechtsfragen:

A) Wiederaufnahme des Verfahrens:

Zu beurteilen ist, ob dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist oder nicht.

Rechtliche Bestimmungen:

Verfahrensrecht: Bundesabgabenordnung (BAO):

Wiederaufnahme des Verfahrens BAO in der für das Jahr 2009 gültigen Fassung:

§ 303 (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Dies entspricht der Rechtslage ab :

§ 303 Abs 1 lit b BAO idF FVwGG 2012: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Anwendung der rechtlichen Bestimmungen auf den konkreten Fall:

Der Neuerungstatbestand (§ 303 Abs 1 lit b idF FVwGG 2012) fordert, dass (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkommen. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen. Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides ( siehe Bundesabgabenordnung, Ritz Kommentar5 § 303 Tz 46 und die darin angeführte Judikatur).

Weitere maßgebliche Voraussetzungen sind, dass diese neu hervorgekommenen Umstände entscheidungswesentlich sind, somit geeignet sind einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Das heißt, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen auch amtswegig zu berücksichtigen sind und in der Folge ein neuer Sachbescheid - im gegenständlichen Fall ein Einkommensteuerbescheid - unter Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsachen, vom Finanzamt zu erlassen ist (vgl Bundesabgabenordnung, Ritz Kommentar5 § 303 Tz 43).

In diesem Sinne auch Bundesabgabenordnung, Ritz Kommentar5 § 303 Tz 44, der besagt

„Eine Wiederaufnahme setzt – neben – dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen – voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung die Kosten für seinen Zweitwohnsitz geltend. Nach Vorlage der Belege wurde festgestellt, dass die Aufwendungen für das Haus in voller Höhe abgesetzt worden waren. 2/3 des Hauses waren aber vemietet. Es wurde nur ein Drittel als Wohnsitz genutzt. Das Finanzamt reduzierte in der Folge die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung auf ein Drittel geltend gemachten Kosten. Ein Teil der Kosten wurde als privat veranlasst ausgeschieden.

Die Vermietung ist unbestritten und und erklärte der Beschwerdeführer daraus auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Umstand, dass nur ein 1/3 der Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen ist unbestritten und entscheidungswesentlich im Sinne des §303 BAO um einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen.

B) Werbungskosten und Sonderausgaben:

Zu den einzelnen strittigen Punkten:

1) Dienstfreistellung:

Strittig ist, ob für die Zeit der Dienstfreistellung ( bis - Bezugszeitraum laut Lohnzettel 01.01.bis 31.10.) Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Familienfahrten vorliegen.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Famileinangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EstG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steurpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine dopppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlasssung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen soweit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veanlasst gilt.

Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten ergeben sich somit aus dem Zusammenhalt des § 16 EStG 1988 iZm § 20 EStG 1988.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses von seinem Arbeitgeber vom Dienst freigestellt, bezog aber bis zur endgültgen Beendigung dieses Dienstverhältnisses - am 31.10. ein Gehalt. Ob er in dieser Zeit tatsächlich von seinem Dienstgeber aufgefordert wurde an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen und die Dienstfreistellung widerrufen wurde oder nicht oder sonst seiner früheren Position entsprechend für seinen Arbeitgeber tätig zu werden, kann nicht vom „Aktivsein“ unterschieden werden. Er stand trotz Dienstfreistellung in einer Rechtsbeziehung zu seinem Arbeitgeber, die mit Rechten und Pflichten verbunden war. Es war zum Zeitpunkt des Beginnes der Dienstfreistellung bis zum Ende der Dienstfreistellung nicht mit Gewissheit bekannt, ob er im Rahmen seiner Rechtsbeziehung zu seinem Arbeitgeber an seinem Dienstort zu erscheinen habe oder nicht. Dies erfordert auch die Möglichkeit am Arbeitsplatz zu erscheinen, was beim Beschwerdeführer durch den Aufenthalt und Beibehaltung des vom Finanzamt prinzipiell anerkannten doppelten Wohnsitzes ermöglicht wurde. Dem kann auch nicht mit einem Aktenvermerk des Finanzamtes, indem festgehalten wird, dass laut Telefonat mit einer Frau XYZ von der Firma GgG der Beschwerdeführer ab dienstfreigestellt war und er ab diesem  nicht mehr im Büro gewesen sei, entgegengetreten werden, da er zum Zeitpunkt der Dienstfreistellung nicht wissen konnte welche Pflichten er eventuell für seinen Dienstgeber zu erfüllen habe. Ebenso diente der bereits vorhandene beruflich bedingte Zweitwohnsitz dazu sich um andere Arbeitsstellen im geographischen Umkreis seiner „ehemaligen Arbeitsstelle“ zu bewerben. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren belegmäßig nachgewiesen. Die damit zusammenhängenden geltend gemachten km—Gelder wurden auch vom Finanzamt anerkannt. Da der Beschwerdeführer in den vorliegenden Jahrten immer im Umkreis des Zweitwohnsitzes gearbeitet hatte war es sehr wahrscheinlich in dieser Gegend neuerlich eine Arbeitsstelle zu finden und wäre ein Aufgeben des Zweitwohnsitzes während der Zeit der Arbeitssuche nicht opportun gewesen. Somit stehen dem Beschwerdeführer zumindest für die Zeit der Dienstfreistellung, indem er noch in einem Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber stand und dazu parallel auf Arbeitssuche war im Zusammenhang mit Erhaltung und Erwerbung von zukünftigen Einnahmen die Kosten für doppelte Haushaltsführung zu. Die Verlegung oder Aufgabe des doppelten Wohnsitzes aus beruflichen Gründen war ihm vor Ende der Dienstfreistellung zum 31. Oktober nicht zumutbar.

Für Kosten der Familienheimfahrten stehen dem Beschwerdeführer einerseits die ersten 6 Monate und aufgrund des Nachweises (Anerkennung der Fahrtkosten durch das Finanzamt und durch das BFG für Bewerbungsgespräche im August und im September) für 2 Monate Familienheimfahrten das Pendlerpauschale zu.

Die Höhe der Berechnung siehe im Anhang.

2) Honorar Steuerberatung:

Das Honorar an die Ehegattin als Steuerberaterin wurde vom Finanzamt mit der Begründung, das die Angehörigenjudikatur des VwGH anzuwenden sei und der tatsächliche Zahlungsfluss nicht nachgewiesen worden sei, abgelehnt.

Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug seiner Frau vor, in dem ein Zahlungseingang (Verwendungszweck Honorar) über die Höhe der Honornote ausgewiesen ist, der  vom Beschwerdeführer an seine Frau mit Buchungstag 02.01.2007und Wertstellung überwiesen worden war. Der tatsächliche Zahlungsfluss wurde daher nachgewiesen.

Zur Frage der Angehörigenjudikatur:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Steuerberaterin. Als steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers wurde die Ehegattin mit ihrem WT-Code bereits im Jahr 2004 aktenkundig erfasst. Ab diesem Zeitpunkt war dem Finanzamt bekannt , dass die Ehegattin ihren Gatten als Steuerberaterin vertritt. Durch das Tätigwerden in den umsatzsteuerlichen und einkommensteuerlichen Belangen der Vermietung, der einkommensteuerlichen Belange des Beschwerdeführers als Dienstnehmer wurde diese steuerliche Vertretung ausreichend nach außen zum Ausdruck gebracht. Durch die einzelnen Vertretungshandlungen – aus dem Akt eindeutig ersichtlich -  ergibt sich auch für das Finanzamt ein eindeutiger und klarer, jeden Zweifel ausschließender Inhalt und wäre unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden. Auch unter Familienfremden werden Honorarnoten im voraus gestellt und Zahlungen getätigt. Diese wurden im Beschwerdefall auch vorgelegt und nachgewiesen. Die betragsmäßige Höhe des Honorars ist angemessen, da die Bekanntgabe der steuerlichen Leistungen der Ehegattin durchaus einem vorgelegtem Angebot (siehe Akt) für steuerliche Beratung einer renommierten Steuerberatungskanzlei entspricht.

Die Steuerberatungskosten sind daher in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.

3) Sonstige Punkte:

Die sonstigen Punkte betreffen laut Beantwortung des Ergänzungsersuchens die Aufgliederung der a) Wohnkosten und Belegvorlage; b) die Betriebsratsumlage – Belegvorlage; c) von der Firma GG zur Auszahlung gebrachte steuerpflichtige Reisegebühren (€ 162,31); d) beantragtes KM-Geld für 2000 km; e) sonstige mit Fahrten geltend gemachte Werbungskosten (für öffentliche Verkehrsmittel, Parkgebühren etc.) – € 497,65; e) Aufwendungen i Z m Hotelkosten (Firmenfeier), f) Einladungen, Fotos; g) Gebühren für die Buchleihe; h) Werbungskosten für Porto/Kopien/Büromaterial.

a) Wohnkosten: Unbestritten ist, dass 2/3 des Hauses vermietet werden und ein Drittel des durch die doppelte Haushaltsführung veranlassten Wohnbedürfnisses dient. Daher sind nur 1/3 der Wohnkosten der doppelten Haushaltsführung zuzurechnen. Die vom Finanzamt zu einem Drittel anerkannten Kosten sind anzuerkennen. Das restliche 2/3 der geltend gemachten Kosten ist aufgrund der Vermietung nicht unter dem Titel doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Die Fremdkapitalzinsen sind in der Beschwerde belegmäßig nachgewiesen worden und sind zu einem Drittel anzuerkennen. Die monatlich bzw. quartalweise zu bezahlenden Rechnungen sind aufgrund der Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bis zum Ende der Dienstfreistellung (Begründung siehe oben) anzuerkennen.

Die Berechnung siehe Anhang.

b) Die Belege für die Betriebsratsumlage wurden vorgelegt und sind bereits im korrigierten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.

c) Reisegebühren: Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zählen Reisegebühren für Dienstreisen eines Dienstnehmers nur in der in § 26 Z 4 EStG angeführten Höhe nicht zu den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Übersteigende Beträge unterliegen daher der Steuerpflicht.

d) beantragtes Km-Geld für 2000 km.

Diese wurden im Nachbescheidkontrollverfahren anerkannt und wurden im korrigierten Bescheid bereits berücksichtigt. Auch das BFG geht von der Anerkennung des km-Geldes anlässlich der Arbeitssuche als Werbungskosten in voller Höhe aus.

Auch die sonstigen geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von € 497,65 wurden aufgrund des Nachweises im korrigierten Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt und werden vom BFG anerkannt.

e) Hotelkosten im Zusammenhang mit Firmenfeier: Die Teilnahme an der Firmenfeier ist betrieblich bedingt, doch ist eine Übernachtung am Ort der Firmenfeier privat veranlasst. Eine Rückkehr an den Wohnsitz nach einer Firmenfeier, die im Umkreis des Arbeitsortes stattfindet, ist jedem anderem beruflich bedingten Abendtermin in der Nähe der Dienststelle  gleichzusetzen. Es ist daher eine Strecke, die als Weg von der Wohnung zur Arbeit und retour bezeichnet werden kann und daher privat veranlasst zu qualifizieren ist. Eine Übernachtung vor Ort ist folglich privat veranlasst und sind als Kosten der privaten Lebensführung daher nicht anzuerkennen.

f) Einladungen, Fotos: Die Kosten für Bewirtungen und Geschenke in Höhe von € 85,50 sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, da sie nicht ausschließlich der Werbung dienten und daher nicht beruflich veranlasst waren.

Die Kosten für Fotos der Bewerbungsschreiben sind beruflich veranlasst und sind in der Höhe von € 11,90 abzugsfähig.

h) Die Kosten für Porto/Kopien/Büromaterial wurden vom Finanzamt im Bescheid bereits anerkannt und sind in der Höhe von € 86,55 abzugsfähig.

Die Berechnung der gesamten Werbungskosten sind im Anhang ersichtlich.

Die vom Beschwerdeführer während des Verfahren bekanntgegebenen Kapitaleinkünfte aus der Schweiz werden in die Berechnung des Einkommensteuerbescheides miteinbezogen.

2 Beilagen: Darstellung der Kennzahlen, Berechnung der Einkommensteuer

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die zu beurteilenden Rechtsfragen in der Judikatur hinreichend geklärt sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Dienstfreistellung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100288.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at