Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2017, RV/2100737/2013

Ansässigkeit in Österreich und in der Schweiz, Mittelpunkt der Lebensinteressen eines verheirateten Beschwerdeführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Vo und die weiteren Senatsmitglieder P, R und S im Beisein der Schriftführerin T in der Beschwerdesache Bf., Adr1, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfung GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 und 2012 sowie die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2013 und Folgejahre nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Einlangen der Erklärungen für die Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers (Bf.) für die Jahre 2011 und 2012 am wurde beim Finanzamt ein Vorhalteverfahren durchgeführt, indem für die Schweizer Einkünfte das Formular L17 für 2011 und 2012 versandt wurde und der Bf. in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens ausführte, dass er bereits seit Dezember 2006 und nicht wie von der Finanzverwaltung angenommen seit , mit kurzen konjunkturbedingten Unterbrechungen bei der X AG in der Schweiz als Dienstnehmer (Projektleiter) beschäftigt sei. Auch seine Ehegattin sei bis Mitte 2010 in der Schweiz beschäftigt gewesen, es gebe keine Kinder. Die Ehegattin habe sich in ihrer Nichttätigkeit für die X AG in unregelmäßigen Abständen bei ihrem Ehegatten in der Schweiz aufgehalten. Seit einem Jahr sei sie bei der Y-GmbH in Österreich beschäftigt und besuche ihren Ehegatten an den Wochenenden. Der gewöhnliche Aufenthalt und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befänden sich seit Dezember 2006 in der Schweiz, ein Familienwohnsitz in Österreich liege nicht vor. Abgesehen von vorübergehenden Aufenthalten in Österreich – urlaubsbedingt oder auf Grund der Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit bei der X AG – habe sich der Bf. seit 2007 nicht regelmäßig in Österreich aufgehalten.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 sowie der Vorauszahlungsbescheid 2013 und Folgejahre für die Einkommensteuer ergingen am . In der Begründung des Einkommensteuerbescheides für 2011 wurde ausgeführt, dass der Bf. im Jahr 2011 vom 01.01. bis Arbeitslosengeld in Höhe von 4.827,60 € bezogen habe und Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug von 35.964,43 € gehabt habe. Die Einkommensteuer wurde unter Progressionsvorbehalt mit dem Durchschnittssteuersatz berechnet und die ausländische Steuer abgezogen. Weizters wurde ausgeführt, dass wenn eine Person in beiden Vertragsstaaten (Österreich und Schweiz) einen Wohnsitz bzw. eine Wohnstätte unterhält, würden in weiterer Folge die anderen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, also der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz, entscheiden, welcher Staat als Ansässigkeits- und welcher als Quellenstaat zu qualifizieren sei. Aus Sicht des Finanzamtes habe der Bf. zum Familienwohnsitz in Österreich die engeren Beziehungen. Als Familienwohnsitz gelte bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem/r Ehegatten/in einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Auf Grund dieser Voraussetzungen sei eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 gegeben.
Im Jahr 2012 erhielt der Bf. Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 63.164,37 €. Von der berechneten Einkommensteuer wurde die ausländische Steuer abgezogen und auf die vorjährige Begründung verwiesen.
Im Vorauszahlungsbescheid 2013 und Folgejahre für die Einkommensteuer wurde begründend ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2012 betreffe.

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. fristgerecht die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit der Begründung, dass der Bf. in Österreich weder unbeschränkt steuerpflichtig noch iSd DBA Schweiz in Österreich ansässig sei, er habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen 2011 und 2012 nicht in Österreich gehabt. Bereits in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens sei ausgeführt worden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. seit Dezember 2006 in der Schweiz befinde und ein Familienwohnsitz in Österreich nicht vorliege. Auch der Umstand, dass die Frau des Bf. in Österreich lebt, könne nicht seine Ansässigkeit in Österreich auslösen. Das hätte zur Folge, dass der Bf. immer dort ansässig wäre, wo die Frau des Bf. leben würde und umgekehrt müsse seine Frau dort ansässig sein, wo der Bf. leben würde, was zum absurden Ergebnis führen würde, dass die Frau in der Schweiz ansässig wäre, während der Bf. in Österreich ansässig wäre.
Unter Hinweis auf § 115 BAO wird weiters vorgebracht, dass das Finanzamt es unterlassen habe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln.
Auch sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die vom Bf. von der X AG bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch in der Schweiz versteuert worden seien und das Finanzamt es unterlassen habe mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die wahrgenommene Ansässigkeit des Bf. abzustimmen.
Der Bf. begehrt, die Einkommensteuer 2011 und 2012 und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2013 und Folgejahre auf Null herabzusetzen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidungen) vom ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bf. vom 01.12. bis 1.385,70 €  und vom 01.01. bis 4.827,60 € an Arbeitslosengeld bezogen habe. Lt. Abfrage im Zentralen Melderegister sei der Bf. seit mit Hauptwohnsitz in Adr1 gemeldet, das sei das Einfamilienhaus seiner Ehegattin Frau Ehegattin. In einer Befragung am habe der Bf. angegeben, dass er einen Leasing-PKW mit dem österreichischen Kennzeichen 12345 fahre und er sich seit der Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz am etwa 40 Tage im Jahr (13 x 3 Tage) in Adr.1 aufhalte. Der Bf. sei in den Jahren 2011 und  2012 in der Schweiz bei der X AG, Adr2 beschäftigt und auch sozialversichert gewesen. Die Ehegattin des Bf. sei in den Jahren 2006 bis  2008 () bei einem Arbeitgeber in A beschäftigt gewesen, danach habe sie vom bis und vom bis Arbeitslosengeld bezogen. Vom 01.11. bis sei an sie eine Entschädigung der Z. Gebietskrankenkasse ausbezahlt worden und vom 13.11. bis (mit 2 Tagen Unterbrechung) habe sie wieder Arbeitslosengeld bezogen. Auch vom bis (1 Tag Unterbrechung – Entschädigung GKK) sei von ihr wieder Arbeitslosengeld bezogen worden. Ab bis 31,12.2012 habe sie ein Beschäftigungsverhältnis bei der Y GmbH, Adr3 (Bruttogehalt 2011: 5.957,70 €; Bruttogehalt 2012: 10.579,60 €) gehabt.
Unter Anführung der §§ 1 Abs. 2 EStG und 26 BAO führte das Finanzamt weiter aus, dass der Bf. in Österreich über einen Wohnsitz verfüge, den er für die Dauer seiner Auslandstätigkeit beibehalten habe. Nach der auf OECD-Ebene akkordierten Meinung (Art. 4 Z 15 OECD-Kommentar zum Musterabkommen) sei das Beibehalten der Wohnstätte im Entsendestaat als Indiz dafür anzusehen, dass der Mitarbeiter den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in den anderen Staat verlagert habe (vgl. ). Auf Grund der gegebenen Verhältnisse sei daher davon auszugehen, dass der Bf. in den beiden Streitjahren in Österreich ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.
Weiters wurden vom Finanzamt Art. 1 und 4 DBA-Schweiz zitiert und festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH unter dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort (in jenem Staat) zu verstehen sei, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Entscheidend sei das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gebe. Wirtschaftlichen Beziehungen komme in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.
Als Familienwohnsitz gelte bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (, mwN). Dieser sei aus der Sicht des Finanzamtes das Einfamilienhaus der Ehegattin des Bf. in Adr.
Für diese Annahme würden im vorliegenden Fall der Bezug von Arbeitslosengeld im Jahre 2011 (01.01. bis 18.04.), die monatliche Heimkehr nach Österreich (rund 40 Tage im Jahr 2012), die Benutzung eines PKW mit österreichischem Nummernschild sowie die steuerlich relevanten Einkünfte der in Österreich verbliebenen Ehegattin, als auch ihr Bezug von Arbeitslosengeld im Jahr 2011, sprechen. Da von der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates für den betroffenen Zeitraum auch keine Ansässigkeitsbescheinigung (in der ausdrücklich eine Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird – in der Bescheinigung des Steueramtes CH vom werde über die Quellensteuer ausländischer Arbeitnehmer abgesprochen - vorgelegt worden sei, sei das Berufungsbegehren abzuweisen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den Berufungssenat mit Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und legte ergänzend die Bestätigung der Finanzdirektion des Kantons V, Kantonales Steueramt, vor, der zu entnehmen ist, dass die Schweizer Steuerbehörde den Bf. in der Schweiz als unbeschränkt steuerpflichtig erachte. Es handelt sich um eine Bestätigung über den steuerlichen Wohnsitz der Finanzdirektion V vom , dass der Bf. den Wohnsitz in der Schweiz habe und dort unbeschränkt steuerpflichtig sei; der Bf. sei seit (vorher bereits vom bis ) ansässig.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte in der Folge noch weitere Ermittlungen durch:
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz vom bis an der Adresse Adr-1 und ist danach in die Schweiz verzogen, seine Ehegattin Ehegattin war vom bis an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat ab ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Adr1B.
Weiters wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. in der Beantwortung vom eines Ergänzungsersuchens des BFG mitgeteilt, dass der Bf. seit eine 3,5 Zimmer-Mietwohnung in Adr4, bewohne, der Mietvertrag wurde beigelegt. Davor (seit 2006) sei er in einer Firmenwohnung in CH-Adr.2, wohnhaft gewesen; ein Grundrissplan über eine 4,5 Zimmer-Wohnung wurde beigelegt. In A-Adr1 verfüge er über keinen Wohnsitz, an dieser Adresse sei die volljährige Tochter seiner Frau seit ca. 2006 wohnhaft.
Mit seiner Ehegattin ist der Bf. lt. beigelegter Heiratsurkunde seit verheiratet.
Der Bf. habe keine Kinder, seine Gattin habe zwei volljährige Töchter, eine wohne an obiger Adresse, die zweite in A-Adr5.
Die Mutter des Bf. lebe in A-Adr6, zu seinen Geschwistern habe er seit Jahren keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer habe seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen seit Dezember 2006 in der Schweiz, er sei seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz wohnhaft (seine Gattin seit 2009) und vollzeitbeschäftigt. Er verfüge über ein Gehaltskonto bei einem Schweizer Geldinstitut (Postfinance) und pflege auf Grund seiner seit bestehenden Vereinszugehörigkeit zum Fußballverein FC V Nord nicht nur enge geschäftliche Beziehungen, sondern auch sportliche und gesellschaftliche Beziehungen in der Schweiz.
Die Vorlage des Baubescheides und der Grundrisspläne des Neubaus A sei für den Bf. nicht nachvollziehbar, da er an dieser Adresse weder eine Wohnung noch ein Haus besitze.

Mit Schreiben vom wurde die Beantwortung des Bf. dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.

In der Stellungnahme vom , beim BFG am eingelangt, führte das Finanzamt aus, dass der Bf. lt. Zentralem Melderegister vom bis in Adr1 mit Hauptwohnsitz gemeldet war und dies das Einfamilienhaus seiner Ehegattin Ehegattin (Verehelichung am in Adr.1) sei.
Der Bf. habe im Jahr 2011 – vom 01.01. bis 18.04. – österreichisches Arbeitslosengeld in Höhe von 4.827,60 € bezogen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Bf. in diesem Zeitraum überwiegend in Österreich aufgehalten habe, danach habe sich der Bf. lt. seiner Aussage am etwa 3 Tage im Monat an seinem Hauptwohnsitz in Österreich aufgehalten und habe einen PKW mit österreichischem Kennzeichen (12345) benutzt.
Seine Ehegattin habe vom bis (mit einem Tag Unterbrechung) österreichisches Arbeitslosengeld bezogen. Ab bis habe sie lt. Lohnzettel L16 ein Dienstverhältnis bei der Y GmbH (Adr.3) gehabt. Nunmehr befinde sich dieses Unternehmen (FN C) in Liquidation. Als Anschrift der Frau Ehegattin sei A bzw. a ersichtlich. Das Objekt Adr1B sei ab dem Jahr 2008 errichtet worden, die Benützungsbewilligung sei am erteilt worden. Die Ehegattin des Bf. habe seit ihren Hauptwohnsitz an der Adresse A, zuvor sei sie vom bis in Adr1 gemeldet gewesen, an welcher Anschrift nunmehr die Tochter der Ehegattin, Frau EF, geb. xx.1985, gemeldet sei. Die zweite Tochter der Ehegattin, Frau GH, geb. yy.1983, sei in Adr7, wohnhaft.
Anhaltspunkte über eine Zerrüttung der Ehe würden nicht vorliegen, weshalb das Finanzamt weiterhin von einem abgeleiteten Wohnsitz für den Bf. ausgehe.
Weiters sei der Bf. am Einfamilienhaus Adr6, zu einem Achtzehntel Miteigentümer, seine Mutter besitze 2/3 der Liegenschaft.
Lt. der Mitteilung über Neubauten und bauliche Veränderungen des Stadtgemeindeamtes Adr.1 an das Finanzamt vom betr. den Neubau A, handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Nutzfläche 154,89 m²) mit Garage (Nutzfläche 32,66 m²), bestehend aus Erdgeschoss, Obergeschoss und Keller. Grundeigentümerin und Bauwerberin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers. Das Bauvorhaben wurde am baupolizeilich genehmigt und ist ab bezugsfertig.

In der mündlichen Senatsverhandlung am führt der Beschwerdeführer ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, dass es sich bei der Liegenschaft Adr6 um das Einfamilienhaus handle, in dem seine Mutter wohne, das er im Erbwege anteilig erworben habe. Bei der Bearbeitung des Grundstückes könne der Bf. seiner Mutter kaum behilflich sein, da er selten in Österreich sei.
Auf die Frage der Berichterstatterin, weshalb die Ehegattin des Bf. seit 2009 in der Schweiz wohnhaft gewesen sein soll, da in der Datenbank des Finanzamtes ab Juni 2010 bis Juni 2011 von der Ehegattin Arbeitslosengeld in Österreich bezogen wurde bzw. sie ab Juni 2011 bis Dezember 2015 bei der Fa. Y GmbH beschäftigt war, erwidert der steuerliche Vertreter des Bf., dass es vom bis ein Beschäftigungsverhältnis mit der X AG gegeben habe und vom bis mit der österreichischen Y GmbH. Von der Y GmbH sei die Ehegattin des Bf. an die X AG entsendet worden.
Während der Entsendung der Ehegattin des Bf. in die Schweiz soll der Bau des neuen Einfamilienhauses einer Firma übergeben worden sein und die volljährigen Töchter der Ehegattin seien vor Ort gewesen.
Der Vertreter des Bf. führt zum VwGH-Erkenntnis vom , 2013/15/0117, aus, dass es in diesem Erkenntnis um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt ginge, aber mit zwei großen Unterschieden, der Dienstnehmer sei für weniger als einem Jahr in die Schweiz gegangen und habe in Österreich seine Wohnung, wo er vorher immer gelebt habe, beibehalten und sei dann auch wieder dahin zurückgekehrt. Im vorliegenden Fall sei der Bf. bereits seit 2006 in der Schweiz beschäftigt gewesen und es handle sich hier somit um eine längere Beschäftigungszeit. Weiters sei in Österreich keine Wohnung beibehalten worden, in die er später zurückkehren könnte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 6).

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Ein Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann. Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht (vgl. und  mwN).

Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum (zB am Einfamilienhaus), Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht (§ 521 ABGB), aber auch familienrechtliche Ansprüche (zB des Ehegatten, vgl. auch § 97 ABGB) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (vgl. ).

§ 97 erster Satz ABGB lautet: Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere.

Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (zB , 0229, 0230; ; ). Volljährige Kinder, die keine eigene Wohnung haben und bei ihren Eltern leben, haben dort einen sogenannten abgeleiteten Wohnsitz; dasselbe gilt für Ehepartner ().

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt wird (vgl. ). Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. , mwN).
Es ist sohin zunächst nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob im hier vorliegenden Fall unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ob also der Beschwerdeführer im Streitzeitraum einen Wohnsitz in Österreich hatte (vgl. ).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl. I 82/2008 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Nach Abs. 3 Z 2 kann eine Person eine Beschäftigung aufnehmen die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; ; ; und vgl. auch Ritz, BAO Kommentar5, § 167 Rz 8).

Der Beschwerdeführer war lt. Zentralem Melderegister vom bis an der Adresse des Einfamilienhauses seiner Ehegattin gemeldet. Er gab i n einer Befragung vor dem Finanzamt am an, dass er einen Leasing-PKW mit einem österreichischen Kennzeichen fahre und er sich seit der Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz am etwa 40 Tage im Jahr (13 x 3 Tage) in Adr.1 aufhalte, Vom 01.01. bis hat der Beschwerdeführer österreichisches Arbeitslosengeld bezogen, was darauf schließen lässt, dass er sich in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, um dem österreichischem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Die Ehegattin des Bf. hat lt. Abfrage in der Finanzamts-Datenbank vom 01.01. bis (mit einem Tag Unterbrechung) Arbeitslosengeld bezogen und war vom bis bei der Y GmbH in Adr3 unselbständig erwerbstätig und erzielte damit verbundene steuerlich relevante Erwerbseinkünfte in Österreich. Auch wenn sie von ihrem österreichischen Arbeitgeber in die Schweiz entsendet worden ist, hat sie nicht nur ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, sondern währenddessen auch den Neubau ihres Einfamilienhauses in Adr.1 organisiert.

Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben regelmäßig seine Ehegattin, - insofern ist die Angabe des steuerlichen Vertreters des Bf., dass die Ehegattin in die Schweiz entsendet worden sei, widersprüchlich -, war an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und hatte somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in den Streitjahren 2011 und 2012 in Österreich einen familienrechtlichen Wohnsitz, die Ehewohnung stand ihm tatsächlich zur Verfügung und er benutzte sie während seiner Besuche im Inland regelmäßig. Daher war der Beschwerdeführer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Unstrittig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer lt. Bestätigung der Finanzdirektion des Kantons V vom ab auch in der Schweiz einen Wohnsitz hat und auch dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art.  Abs. 2 DBG).

Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG hat eine Person einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt (Art. 6 Abs. 1 DBG).

Der Beschwerdeführer, der nach dem Arbeitslosenbezug im Inland seine Beschäftigung in der Schweiz (wieder) am aufgenommen und während des restlichen Jahres 2011 und des gesamten Jahres 2012 ausgeübt hat und dort über eine Wohnung verfügte, in der er sich aufhielt, unterlag somit auch in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht.

Für den Beschwerdeführer gilt daher das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz).

Gemäß Art. 1 DBA-Schweiz gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 4 des genannten Abkommens bestimmt (auszugsweise) Folgendes:
"1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25.
3. (…)"

Da der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist dieser gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz in Österreich und in der Schweiz ansässig. In einem solchen Fall gilt der Beschwerdeführer gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügt. Über eine solche verfügte der Beschwerdeführer in Österreich und in der Schweiz. Er gilt somit als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) (vgl. ).

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2013/15/0117, ausgeführt:
"Für die Beurteilung der Frage, zu welchem Ort (in welchem Staat) ein doppelt ansässiger Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. auch ).“

Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat. Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (vgl. nochmals , mwN).

Als Anknüpfungspunkte an die Schweiz bestehen die bisherige Berufstätigkeit als Dienstnehmer eines Schweizer Arbeitgebers, eine Wohnstätte in Form einer Firmenwohnung sowie eine Mitgliedschaft bei einem Fußballverein. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Schweiz, die über persönliche Beziehungen in Österreich hinausgingen, erstattet. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern fallen nicht als persönliche Beziehungen ins Gewicht.

Demgegenüber fällt für Österreich ins Gewicht, dass der Bf. mehrere Monate Arbeitslosengeld bezog, hier die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre (volljährigen) Töchter leben. Die Ehegattin war im Streitzeitraum berufstätig und bezog neben Arbeitslosengeld auch steuerlich relevante Erwerbseinkünfte in Österreich. Dass sie von ihrem österreichischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sein soll, widerspricht den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers. Außerdem errichtete die Ehegattin des Bf. auf der ihr gehörigen Liegenschaft seit 2008 ein neues Einfamilienhaus, an dieser neuen Adresse ist sie seit mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es entspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand im Ausland arbeitet und den Bau seines Hauses einer Firma übergibt und die Kontrolle seinen 24 bis 27 Jahre alten Töchtern überlässt. Nach eigenem Vorbringen kehrte der Bf. regelmäßig an seinen Wohnsitz in Österreich zurück, aber auch seine Ehegattin besuchte ihn in der Schweiz. Der Bf. war mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und er fuhr einen PKW mit österreichischem Kennzeichen. Außerdem wohnt die Mutter des Bf. in der Nähe seines Wohnsitzes in Österreich und der Bf. ist auch Miteigentümer an seinem Elternhaus. Damit liegt der Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen in den Streitjahren klar in Österreich.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/15/0193, auch im vorliegenden Fall maßgeblich, da der Bf. seine Beschäftigung in der Schweiz Ende des Jahres 2010 durch den Bezug des Arbeitslosengeldes im Inland aufgab und er sich dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte.

Bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Vertragsstaaten ergibt sich in den Streitjahren aus den obigen Ausführungen eine fortbestehende tiefe Verwurzelung des Bf. in Österreich, wo im Streitzeitraum für ihn der bedeutungsvollere Wohnsitz gelegen ist. Damit ist Österreich der Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz gewesen.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Artikel 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Die vom Beschwerdeführer, der in Österreich ansässig war, in der Schweiz bezogenen Einkünfte dürfen somit in Österreich und in der Schweiz besteuert werden. Bei der Besteuerung in Österreich wurde vom Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden die für die in der Schweiz bezogenen Einkünfte bezahlte Steuer angerechnet (Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz).

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Nach Abs. 4 kann die Vorauszahlung pauschal mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt werden, wenn Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung ausscheiden.

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 ist den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist um 4% bzw. um jeweils weitere 5% zu erhöhen.

Die nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 festzusetzenden Vorauszahlungen sind daher vom Einkommensteuerbescheid für das letztveranlagte Kalenderjahr grundsätzlich abgeleitet. Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres ().

In der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (vgl. ).

Im vorliegenden Fall liegt eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht vor, deshalb ist die Vorschreibung zu Recht erfolgt.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Art. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Zitiert/besprochen in
Oberrader in BFGjournal 2020, 151
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100737.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at