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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2017, RV/3100218/2017

Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines Beitreibungsersuchens

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwerde­sache Bf, Adr, über die Be­schwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , betreffend Pfändung einer Geld­forderung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem hierfür nach Art. 21 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Be­zug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Bei­trei­bungs­richtlinie - BeitrRL) vorgesehenen Standardformblatt ersuchte die Bun­des­republik Deutschland, Bundeszentralamt für Steuern, am 8. De­zem­ber 2016 unter Beifügung des (geänderten) einheitlichen Vollstreckungstitels um Beitreibung der beim Finanzamt Moers aushaftenden Um­satz­steuer­schul­dig­keiten des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt € 35.034,60.

Das Finanzamt Kufstein Schwaz verfügte in der Folge mit Bescheid vom gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Beschwerdeführers an das Finanzamt (Guthaben auf Bankkonten der Sparkasse X.) zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten. Der Pfändungsbescheid wurde gleichzeitig unter Beifügung eines Verfügungsverbotes dem Beschwerdeführer übermittelt.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer gegen den Pfän­dungs­be­scheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend brachte er unter Vor­lage einer von ihm verfassten Expertise und weiteren Unterlagen vor, dass auf­grund des Verstoßes des Wahl­gesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bun­des­versammlung der Bundesrepublik Deutschland und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze gegen die grund­gesetzliche Gültig­keits­voraussetzung für Grundrechte ein­schrän­kende Gesetze gemäß Art. 19. Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) seit dem 14. Au­gust 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz (GG) entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art.20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bun­des­tagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte abgehalten wurde. Das sich selbst bezeichnende Finanzamt Moers habe keinerlei Rechts­ansprüche auf die gegenständliche Forderung. Es handle verfassungswidrig.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Prüfung, ob die dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten bestehen, sei jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, da dessen Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt werde, gebunden sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.

Am teilte die belangte Behörde mit, dass das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt habe, dass mit Beschluss vom das Finanzgericht Düsseldorf den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung unanfechtbar abgelehnt habe und Vollstreckungsmaßnahmen wieder möglich seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz - EU-VAHG) lautet:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Ab­gaben­an­sprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom  S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).

(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird.

(3) Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:

1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Ab­gaben­an­sprüche , für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;

2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;

3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 oder gemäß den Z 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.

(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;

2. andere als die in Abs. 3 genannten Gebühren;

3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;

4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Abs. 3 Z 1 erfasst sind.

(5) Abgabenansprüche nach Abs. 2 samt den in Abs. 3 genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt."

§ 10 EU-VAHG lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Voll­streckungs­behörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.

(2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Abgabenansprüche aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt dem zentralen Verbindungsbüro. Ist dieses der Auffassung, dass in Österreich keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so leitet es das Ersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde mit dem Hinweis weiter, dass die Vollstreckung nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteueransprüchen gelten, vorzunehmen ist. Die Abgabenansprüche werden in Euro vollstreckt.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen ergriffen hat.

(4) ..."

§ 14 EU-VAHG lautet auszugsweise:

"§ 14. (1) Einwendungen in Bezug auf den Abgabenanspruch, auf den ur­sprüng­lichen Exekutionstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Einwendungen in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaates. Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenanspruch, der ursprüngliche Exekutionstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie das Rechtsmittel bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.

(2) Einwendungen in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen dieses Mitgliedstaates.

(3) Wurde ein Rechtsmittel gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang der Abgabenanspruch nicht angefochten wird.

(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Abs. 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz das Vollstreckungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht in Einklang mit § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 2 ein anderes Vorgehen.

(5) ..." 

§ 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lautet:

"§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben"

Das Finanzamt hat aufgrund des Beitreibungsersuchens der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den geltenden Bestimmungen die Vollstreckung durch Pfändung eines Guthabens auf dem Bankkonto des Abgabenschuldners nach § 65 AbgEO vorgenommen.

Das Vorbringen, dass die dem Beitreibungsersuchen zugrundeliegenden Ab­gaben­for­derun­gen des Finanzamtes Moers wegen des angeblichen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verfassungswidrig vorgeschrieben worden seien, richtet sich im Ergebnis gegen den Bestand der im einheitlichen Vollstreckungstitel angeführten Abgabenschuldigkeiten. Derartige Einwendungen sind jedoch nach § 14 Abs. 1 EU-VAHG, womit die Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 der BeitrRL umgesetzt worden ist, bei den zuständigen Behörden in Deutschland geltend zu machen. Der als vollstreckbarer Exekutionstitel geltende einheitliche Vollstreckungstitel muss nach § 10 Abs. 1 dritter Satz EU-VAHG weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt werden.

Einwendungen, die sich auf die ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen beziehen, wurden nicht vorgebracht. Die Vornahme bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen ist durch den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom nach Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern auch wieder möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu lösende Rechtsfrage betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Bestand der vom Beittreibungsersuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten ergibt sich aus dem klaren Regelungsinhalt der zitierten Bestimmungen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 14 EU-VAHG, EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100218.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at