Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2017, RV/7500139/2016

Parkometer Doppelbestrafung Anrainerparkplatz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des Beschwerdeführers, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zu GZ. MA 67-PA-755725/5/2, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz 2006 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,60 Euro an den Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ein näher bestimmtes Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 begangen. Über ihn wurde hierfür eine Geldstrafe in Höhe von 63 Euro bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Fahrzeug am am Tatort geparkt und dabei übersehen, dass es sich um eine Kurzparkzone ausschließlich für Anrainer mit Parkpickerl für den ersten Bezirk gehandelt habe. In Unkenntnis dieser Tatsache habe er einen 2-Stunden Parkschein eingelegt gehabt. Bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug habe er zwei Anonymverfügungen vorgefunden. Eine bezüglich des Verstoßes gegen das Halteverbot (Anrainerzone) und eine weitere hinsichtlich der Verkürzung der Parkometerabgabe. Die erste habe er am nächsten Tag einbezahlt, gegen die zweite richte sich sein Einspruch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 086204UYZ, gültig für zwei Stunden, mit den Entwertungen 30. Juli, 19:00 Uhr, (keine Entwertung der Rubrik Jahr) befand und die Parkzeit somit überschritten wurde."

Ferner werde gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ein Betrag von zehn Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Abstellort des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt sowohl im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Parkausweise gemäß § 29b StVO 1960" als auch innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereichs befunden habe. Die durch die StVO und die Parkometerabgabeverordnung geschützten Rechtsgüter seien nicht ident. Es seien durch die Tat daher mehrere verschiedene Delikte verwirklicht worden (Kumulationsprinzip). Im gegenständlichen Verfahren sei die angelastete Übertretung (Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben) als erwiesen anzusehen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Beschwerdeführer wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Als erschwerend sei eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Wr. Parkometergesetz zu werten. Die Strafbemessung erfolge unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Rechtsauffassung, dass im gegenständlichen Fall das Kumulationsprinzip Anwendung finde, sei falsch. Es handle sich bei dem Delikt Halten und Parken verboten um ein Dauerdelikt. Es könnten keine weiteren Kumulationen erfolgen, da sich daraus klar ergebe, dass für die Übertretung eines Verbots zwar eine Strafe rechtmäßig sei, jedoch keine Gebühr für etwas erhoben werden könne, was seinerseits gesetzlich verboten sei. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle kein gültiger Parkschein vorhanden gewesen sei, sei ob der Tatsache, dass das Fahrzeug dort gar nicht hätte stehen dürfen, irrelevant, da nur berechtigte Fahrzeuge eine Gegenleistung für die Abgabe erhielten, alle anderen aber bestraft würden. Darüberhinaus sei unklar, welche "rechtskräftigen" Vormerkungen erschwerende Umstände bei der Strafbemessung darstellten und inwieweit die belangte Behörde befugt sei, diese zu sammeln und zu verwerten. Auch sei die Annahme des Vorliegens durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zutreffend, da sich der Beschwerdeführer im Privatkonkurs mit Abschöpfungsverfahren befinde und über keinerlei Einkommen verfüge.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, am um 21:26 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Löwelstraße gegenüber 8 und 10, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich zum Tatzeitpunkt ein für zwei Stunden gültiger Parkschein mit der Entwertung "30. Juli; 19:00 Uhr".

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind im Fall, dass jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, es sei für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot bestehe, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien (vgl mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung. Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt (vgl ).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB ). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend wertete die belangte Behörde zu Recht eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Parkometergesetz 2006.

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Angaben über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gemacht hatte, war die belangte Behörde berechtigt, für die Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Sofern der Beschwerdeführer nunmehr erstmals vorbringt, er sei im Privatkonkurs mit Abschöpfungsverfahren und verfüge über keinerlei Einkommen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach bedeutet selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde. Vielmehr ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. mwN).

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint die Strafe von 63 Euro, die den mit bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit lediglich 17% ausschöpft, durchaus angemessen, soll sie doch den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten. Eine Strafmilderung kommt daher selbst unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen bzw. angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in Betracht, zumal entsprechend der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Ein im Akt erliegender und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom übermittelter Vorstrafenauszug weist eine am in Rechtskraft erwachsene Vorstrafe wegen einer am begangenen fahrlässigen Parkometerabgabenverkürzung zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit des zur Strafbemessung herangezogenen Vorstrafenauszuges ausspricht und datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verwendung und Berücksichtigung dieses Vorstrafenauszuges artikuliert, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 19 VStG zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 1 DSG beinhaltet, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben ist (Z 2 leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich. Da somit die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 4 DSG) des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden und Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt war, ist die Verarbeitung dieser Daten auch im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG zulässig (vgl ).

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG der Vorgängerbestimmung des § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die zu § 51e VStG ergangene Rechtsprechung auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann (vgl ). Danach soll die mündliche Verhandlung der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 44 Abs. 3 VwGVG unterbleiben , wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vgl die zur genannten Vorgängerbestimmung § 51e Abs. 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa mwN).

Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung)

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Daraus ergibt sich ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,60 Euro.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In Angelegenheiten der Wiener Parkometerabgabe ist dies der Magistrat der Stadt Wien (§ 4 WAOR).

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren um eine unzulässige Doppelbestrafung handelt, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt (vgl ), weshalb es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf die Bestrafung nach dem Parkometergesetz 2006 (Spruchpunkt I.) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 63 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
Verweise
Zitiert/besprochen in
Pürstl in ZVR 2017/133
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500139.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at