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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2017, RV/7101650/2011

Bindung gemäß § 116 Abs. 2 BAO an ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Bruder über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , vertreten durch Dr. Martin König, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer 2007 und 2008 , in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war jedenfalls im Streitzeitraum Geschäftsführer der P. Handelsgesellschaft m.b.H., die beim Finanzamt Wien 1/23 veranlagt wird.

In seinen Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 erklärte er ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß.

Mit Bescheiden gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 mit folgender Begründung wieder auf:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."

In den neuen Sachbescheiden rechnete das Finanzamt zu den vom Bf. erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 213.915,00 (2007) und € 392.437,00 (2008) hinzu.

Die steuerliche Vertretung des Bf. erhob mit Schreiben vom gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer sowie gegen die Sachbescheide 2007 und 2008 Berufung und führte dazu aus, dass der Behörde keine neuen Tatsachen bekannt geworden seien, die nicht schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen waren.

Wie bereits in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2008, die mittels Einschreibebrief am an das Finanzamt übermittelt worden sei, offengelegt worden sei, habe der Bf. die angeführten Beträge nicht für eigene Rechnung vereinnahmt. Unterlagen betreffend die Verwendung dieser Beträge seien bereits am dem Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk, z.H. Frau V., vorgelegt worden.

Wie auch bereits in der Stellungnahme an Frau V. vom dargelegt worden sei, haben im Inland weder eine Tätigkeit noch eine Geldübergabe stattgefunden. Es könne somit keinesfalls eine Einkunftsquelle seitens des Bf. vorliegen, schon gar nicht eine, die eine ínländische Steuerpflicht auslöse.

Die Steuerfahndung gab zur Berufung des Bf. folgende Stellungnahme ab:

"Ausgangsrechnungen DI I. P.:

Am wurde von DI I. P. eine Rechnung an die Firma X- AG in Höhe von € 213.945,00 gelegt. Diese Rechnung wurde DI I. P. am bar bezahlt. Diese Rechnung fand keinen Niederschlag in der Buchhaltung des DI I. P..

Am wurde von DI I. P. eine Rechnung an die Fa. X- AG in Höhe von € 100.000,00 gelegt. Zuvor, am , wurde von der Fa. P. Handels GmbH, wo DI I. P. als Geschäftsführer fungiert, an die Firma X- AG ein Betrag von € 110.000,00 überwiesen.

Die Ausgangsrechnung vom wurde laut G. Z., dem Vorstand der Fa. X- AG, ebenfalls von Seiten der Firma X- AG bar an DI I. P. bezahlt. Diese Rechnung fand keinen Niederschlag in der Buchhaltung des DI I. P..

Am wurde von DI I. P. eine weitere Rechnung an die Firma X- AG in Höhe von € 292.437,00 gelegt.

Am wurde seitens der Firma P. Handels GmbH ein Betrag von € 324.270,14 an die Firma X- AG überwiesen.

Die Ausgangsrechnung vom wurde laut G. Z. durch die Fa.  X- AG am bar an DI I. P. bezahlt. Diese Rechnung fand ebenfalls keinen Niederschlag in der Buchhaltung des DI I. P..

Laut G. Z. wurden sämtliche Barauszahlungen der Firma X- AG an DI I. P. über Anweisung von B. A., der Hauptaktionär der Fa. X- AG ist, getätigt.

Im Bericht über die Einkommensteuererklärung 2008 betreffend DI I. P. wurden oben angeführte drei Ausgangsrechnungen als Durchlaufposten für fremde Rechnung angegeben.

Auch in der Berufung wird angeführt, dass diese angeführten Beträge nicht für eigene Rechnung des DI I. P. vereinnahmt wurden.

In der Stellungnahme zum Abschlussbericht vom wurde von DI I. P. zu den Rechnungen folgendes angeführt:

"Die drei angeführten Beträge sind in der Einkommensteuererklärung des Herrn DI I. P. angeführt.

Die dazu gehörenden Rechnungen sind von Herrn Z./Geschäftsführer der X im Auftrag von Herrn A. vorgeschrieben worden. Der Verwendungszweck wurde missverständlich angegeben.

Im Zusammenhang mit dem Projekt Kroatien hat Herr A. sein Interesse an einer Beteiligung unserer Thailand Projekte bekundet.

Es wurde vereinbart, dass Herr A./X den für Kroatien zustehenden "Special Bonus" verwenden will, um Geschäftsanteile an der noch zu gründenden thailändischen Projektgesellschaft zu erwerben. Die Summe der drei Beträge ergibt genau die Höhe des "Special Bonus" für das Kroatien Projekt.

Die übernommenen Beträge wurden jeweils von Herrn DI I. P. in Zürich übernommen und direkt nach Bangkok gebracht, wo sie für den Bau und die Errichtung eines Bürogebäudes verwendet worden sind.

Eine Darstellung der Mittelverwendung und entsprechende Fotos wurden der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Darüber hinaus legen wir dieser Stellungnahme den thailändischen Firmenbuchauszug der Projektgesellschaft (S.) bei.

Als Geschäftsführer sind Herr I. P. und Frau M. O. (seit 6/2009 M. P.) eingetragen.

Wir legen die Bilanz 2009 S. (Balance Sheet 2009) bei, die ein eingezahltes Grundkapital in der Höhe von T-Baht 31.000.000,00 (aktuell: € 620.000,00) und unter der Position "Land" (Grundstück) einen Betrag von T-Baht 30.000.000,00 (aktuell: € 600.000,00) ausweist.

Wir legen die amtliche Baubewilligung und die Baupläne für unser Bürogebäude in Bangkok vor, den amtlichen Grundbuchauszug und eine Versicherungspolizze betreffend den Toyota Camry.

Die Unterlagen sind derzeit teilweise in einer englischen Übersetzung, der Rest nur auf thailändisch vorhanden. Auf Wunsch werden entsprechende Übersetzungen in Auftrag gegeben.

Die Firmengründung, der Grundkauf und die Grundbucheintragung wurden von Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. T. C. vorgenommen. Dieser hat sowohl in Bangkok als auch in Wien (...) eine Kanzlei und steht bei Bedarf als Zeuge zur Verfügung."

Wie bereits oben angeführt, wurde als Leistungserbringer DI I. P. auf den Rechnungen angegeben. Dieser hat die jeweiligen Rechnungsbeträge angeblich auch bar in Zürich entgegengenommen.

Zur Mittelverwendung wurde ein handschriftlicher Zettel und Fotos der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt.

DI I. P. ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Nach dieser Gesetzesbestimmung scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bei der Gewinnermittlung aus (durchlaufende Posten).

Gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatz- und Einkommensteuer (vgl. ; ), wonach der Begriff der durchlaufenden Posten im Einkommensteuerrecht kein anderer ist als im Umsatzsteuerrecht, ist es für die Annahme eines durchlaufenden Postens erforderlich, dass neben dem Handeln auf fremde Rechnung auch ein Handeln im fremden Namen erfolgt.

Laut Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Tz 656 gehören durchlaufende Posten nicht zum Entgelt, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es bedarf daher unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Dritten. Was die Verrechnung betrifft, so brauchen durchlaufende Posten in der Rechnung (§ 11 UStG 1994) nicht angegeben werden. Werden sie angegeben, dürfen sie nur getrennt vom Entgelt angeführt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. ). Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; ).

Zusammenfassung:

Die oben angeführten drei Rechnungen wurden im Namen des DI I. P. ausgestellt und DI I. P. hat die Rechnungsbeträge bar kassiert.

Als Nachweis für die Mittelverwendung – Verbleib der Gelder wurde eine handschriftliche Aufstellung und Fotos mit Hausumbauarbeiten in Thailand der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt.

Wo die Beträge kassiert wurden, wie es in der Berufung extra angeführt wurde, ist für die Versteuerung des Welteinkommens im Inland unerheblich…"

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Am ist (auch) gegen den Bf. ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ergangen, dessen Spruch auszugsweise wie folgt lautet:

„Dipl. Ing. I. P. ist schuldig, … im Bereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich Einkommenssteuer dadurch, dass er im Jahr 2007 eine Rechnung über € 213.915,-- und im Jahr 2008 zwei Rechnungen über insgesamt € 392.437,-- an die X – AG mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein legte, diese Beträge auch bar in Zürich bzw. Liechtenstein von G. Z. in Empfang nahm und diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb in seinen Einkommenssteuererklärungen 2007 und 2008 verschwieg, in Höhe von € 303.176,-- bewirkt, und zwar

1.) am (Datum Erstbescheid) für das Jahr 2007 in Höhe von € 106.957,5,

2.) am (Datum Erstbescheid) für das Jahr 2008 in Höhe von € 196.218,5,

wobei er anlässlich dieser Taten in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."

Er ist deshalb des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, § 38 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt worden.

Das Urteil war u.a. wie folgt begründet:

"Der Erstangeklagte (Bf.) legte im Veranlagungsjahr 2007 eine Rechnung über € 213.915 gegenüber der X. Im Veranlagungsjahr 2008 legte der Erstangeklagte in Summe zwei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von € 392.437 an die X. Die Auszahlung dieser Beträge erfolgte in bar in Zürich bzw. in Liechtenstein.  

Diese Beträge wurden in der Erklärung zur Einkommensteuer des Erstangeklagten nicht als Einkünfte ausgewiesen, obwohl eine Verpflichtung hiezu bestand. 

Im Veranlagungsjahr 2007 wurde dadurch vom Erstangeklagten eine Verkürzung der Einkommensteuer von € 106.957,50 und im Veranlagungsjahr 2008 von € 196.218,50 bewirkt, worauf es ihm auch ankam...

Weiters wusste dass und wollte er durch Verschweigen von Einkünften aus Gewerbebetrieb in seinen Einkommenssteuererklärungen 2007 und 2008 eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzten. Er wusste dass und wollte, durch diese beschriebene Pflichtverletzung die Einkommensteuer im angeführten Betrag verkürzt wird. 

Zudem handelte er bei der Nichtdeklaration seiner Einnahmen, welche er in der Schweiz bzw in Zürich entgegennahm, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."

Über die gegen dieses Urteil eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom , 13Os2/14i, entschieden. Hierbei hat der OGH die Einkommensteuer 2007 und 2008 auch der Höhe nach bestätigt und die Qualifikation der bezogenen Beträge als Durchlaufposten, auf die sich die Beschwerde des Bf. stützt, verworfen:

"Mit dem Einwand zum Schuldspruch III/B, bei den in den Einkommensteuererklärungen nicht als Einkünfte ausgewiesenen Beträgen habe es sich um „Durchlaufposten für fremde Rechnung“ gehandelt, werden lediglich die gegenteiligen Schlussfolgerungen der Tatrichter (US 61 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft."

Einzig die Subsumtion der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten unter die gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 38 FinStrG hat er wegen eines Begründungsmangels aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung hat sich der Bf. durch seinen Bruder vertreten lassen; die Vollmacht (beschränkt auf die Vertretung in der mündlichen Verhandlung) wurde zum Akt genommen. Es wurde vorgebracht:

"Vertreter:

Pkt. 3b wurde zur Gänze vom VwGH aufgehoben. Der von Ihnen zitierte Passus enthält unserer Ansicht nach nur die Rüge, dass man in der Nichtigkeitsbeschwerde versucht hat, die Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Zur Sache wird ausgeführt:

Es handelte sich um ein Waffenprojekt in Finnland, die Radpanzer erzeugt haben, und Slowenien, die Radpanzer gekauft haben. Es wurde eine der ersten Joint Venture in der EU gebildet. Im Korruptionsverfahren wurden im Ausland alle freigesprochen, außer mein Bruder in Wien.

Einkommensteuerhinterziehung:

Der Vorwurf selbst ist objektiv entkräftbar. Auf Grund des Rates unserer Steuerberaters haben wir immer alles dem FA zur Kenntnis gebracht, und insbesondere diejenigen Beträge, die nunmehr zur Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen geführt haben, offen gelegt. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist daher meiner Ansicht nach nicht haltbar.

Weiter sei erwähnt, dass der Oberste Gerichtshof meinen Bruder sogar wegen Hinterziehung der Körperschaftsteuer verurteilt hat, die aber naturgemäß ihn persönlich nicht betreffen kann.

Schließlich verweise ich auf ein ... Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (Erkenntnis vom , RV/7101805/2011), in dem das Bundesfinanzgericht zwar ausgeführt hat, prinzipiell an die Feststellungen des Obersten Gerichtshofes gebunden zu sein, aber dennoch die Zurechnung der Einkünfte an ein anderes Rechtsobjekt (Gruppenträger) vorgenommen hat.

An einem Wiederaufnahmeantrag betreffend das Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen wird gearbeitet.

Amtsvertreter:

Ich habe aus dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes nicht herausgelesen, dass das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen im vollen Umfang aufgehoben wurde, vielmehr wurde der Beschwerdeführer nur vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Tatbe-gehung freigesprochen.

Was den körperschaftsteuerlichen Aspekt betrifft, der in der Entscheidung des BFG zum Ausdruck kommt, so geht es nur um die Zurechnung an ein anderes Rechtssubjekt, nicht aber um die Erfassung der Einkünfte als solche.

Vertreter:

Der Umstand, dass mein Bruder auch wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer verurteilt wurde, lässt aber wohl doch Rückschlüsse auf die steuerlichen Kenntnisse der Richter im Strafverfahren zu.

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass Herr G. Z., von dem mein Bruder die in Rede stehenden Beträge bekommen hat, freigesprochen wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Gelder nie im Inland waren, sondern direkt an unsere Betriebsstätte in Bangkok übergeben worden sind.

Unser Steuerberater hat bestätigt, dass die von mir erwähnte Beilage, in der die entsprechenden Beträge offen gelegt worden sind, zugleich mit der Steuererklärung 2007 oder 2008 dem Finanzamt übermittelt worden sind (in Papierform).

Der Staatsanwalt hat bei der Verhandlung jedenfalls über diese Beilage verfügt.

Vermerk: Die vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnte Beilage zur Einkommensteuererklärung ist auf Seite 40/2008 im Einkommensteuerakt enthalten."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide geltenden Fassung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte insoweit gebunden, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Diese Bindung besteht auch für das Bundesfinanzgericht (sh. § 2a BAO). 

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Oberste Gerichtshof auch betragsmäßig die Sachverhaltsfeststellungen des Landesgerichts für Strafsachen bestätigt hat, wonach es sich bei den in Rede stehenden Beträgen nicht um Durchlaufposten, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehandelt hat.

Unstrittig ist weiters, dass das Landesgericht für Strafsachen bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hatte.

Rechtlich folgt daraus:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0161, mwN), entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen." (). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen.

Die Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des VwGH sehr weit. Nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu übernehmen. Die Rechtsordnung misst der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind.

Das Landesgericht für Strafsachen hat festgestellt, dass der Bf. die in Rede stehenden Beträge von € 213.915 (2007) und € 392.437 (2008), die ihm bar ausgezahlt worden sind, nicht in seinen Einkommensteuererklärungen ausgewiesen hat, obwohl steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Sachverhaltsfeststellungen unter ausdrücklicher Angabe, dass keine Durchlaufposten vorliegen, bestätigt.

Somit ist auch das Bundesfinanzgericht gemäß § 116 Abs. 2 BAO an das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen gebunden. Die Tatsache, dass es sich bei den obigen Beträgen nicht um Durchlaufposten, sondern um steuerpflichtige Einkünfte - wie dies das Landesgericht für Strafsachen bindend festgestellt hat - gehandelt hat, war dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt (sh. Beilage zur Einkommensteuererklärung 2008, in der ausdrücklich von Durchlaufposten die Rede ist), weshalb auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO zum Zeitpunkt der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide vorgelegen sind. Da die nicht besteuerten Beträge von beträchtlicher steuerlicher Auswirkung sind, und regelmäßig die Rechtsrichtigkeit das Interesse an der Rechtsbeständigkeit überwiegt, war auch die Ermessensübung der Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durchzuführen, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da hinsichtlich der Bindung an strafgerichtliche Urteile eine ständige Judikatur des VwGH vorliegt (sh. zB das oben zitierte Erkenntnis ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101650.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at