Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2017, RV/7106391/2015

Säumniszuschlag - versehentliche nicht fristgerechte Überweisung durch Mitarbeiterin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder Mag. L1 und L2, in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Accurata Steuerberatungs GmbH & Co KG, Rechte Kremszeile 62, 3500 Krems, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Säumniszuschlag, in der Sitzung am in Beisein der Schriftführerin AM zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 2012 in Höhe von € 25.957,00 einen ersten Säumniszuschlag von 2% in Höhe von € 519,14 fest, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer (Bf) wie folgt aus:

„Die sonst als ausgesprochen zuverlässig geltende Mitarbeiterin der WN, die auch sämtliche Finanzamtsbescheide der Beteiligten der pauschalierten Betriebe N entgegen nimmt und im Auftrag der jeweiligen Beteiligten die anfallenden Zahlungen vornimmt, hat versehentlich die fristgerechte Überweisung der Einkommensteuernachzahlung 2012 von Herrn NJ übersehen. Da dies auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passiert, liegt diesem Versäumnis nur leichte Fahrlässigkeit und somit kein grobes Verschulden zugrunde“.

Der Bf beantrage daher gem. § 217 Abs. 7 BAO mangels groben Verschuldens, den Säumniszuschlag mit Null festzusetzen und gem. § 272 Abs. 2 BAO die Entscheidung durch den gesamten Senat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Ein grobes Verschulden am Eintritt der Säumnis im Sinn des § 217 Abs . 7 BAO ist dann anzunehmen, wenn die für die Einhaltung von Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, wenn also eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung vorliegt. Eine solche auffallende Sorglosigkeit liegt dann vor, wenn ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden.

Da im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht eine angemessene Kontrolle von Mitarbeitern grundsätzlich vorausgesetzt wird und eine entsprechende Wahrnehmung dieser Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen werden konnte, liegt ein der Anwendung des 217 Abs. 7 BAO entgegen stehendes grobes Verschulden vor“.

Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf wie folgt vor:

„In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde unsere Beschwerde als unbegründet abwiesen, da nach Auffassung des Finanzamts ein Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO aufgrund Vorliegen eines groben Verschuldens nicht zulässig ist.

Diese Ansicht teilen wir aus aus folgenden Gründen nicht. Die sonst als ausgesprochen zuverlässig geltende Mitarbeiterin der WN, die auch sämtliche Finanzamtsbescheide aller Gesellschafter der WN entgegen nimmt und die damit verbundenen anfallenden Zahlungen veranlasst, hat versehentlich die fristgerechte Überweisung der Einkommensteuernachzahlung 2012 von Herrn NJ übersehen. Dies war das erste Versäumnis dieser Art seit Beginn ihres Dienstverhältnisses. Da dies auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann (), liegt unseres Erachtens diesem Versäumnis nur leichte Fahrlässigkeit und somit kein grobes Verschulden zugrunde.

Doch selbst wenn der Mitarbeiterin der WN entgegen unserer Ansicht grobes Verschulden vorzuwerfen wäre, ist dennoch unserem Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO stattzugeben, da kein grobes Verschulden hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollpflicht von Herrn NJ vorliegt (vgl. Ritz, BAO, Aufl. 3, Seite 673). Die Mitarbeiterin erledigt diese Zahlungen bereits seit einigen Jahren äußerst zuverlässig, weshalb sich auch Herr NJ nach klarer Aussprache der Anweisung zur Entrichtung der Einkommensteuernachzahlung 2012 bis zur gegebenen Frist auf seine mit dieser Aufgabe beauftragte Person verlassen durfte. Eine darauf folgende Überwachung jeder Zahlung auf "Schritt und Tritt" ist als Einhaltung seiner Kontrollfunktion in der Beurteilung, ob grobes Verschulden vorliegt, nicht mehr erforderlich (vgl. )“.

Der Bf beantrage gem. § 272 Abs. 2 BAO die Entscheidung durch den gesamten Senat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.

(Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist ().

Maßgebend ist im gegenständlichen Fall somit, ob den Bf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dieses ist dann auszuschließen, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten nachgekommen ist (). Dabei kann sich ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und weitergehenden Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Agenden ordnungsgemäß ausführt.

Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird dabei durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt () . Jedenfalls ist der für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen Verantwortliche zu einer stichprobenweisen Überprüfung der betrauten Organe verpflichtet .

Auf der Hand liegt, dass die Verpflichtung zu einer angemessenen Überwachung stets nur auf Stichproben beschränkt sein und im Regelfall nicht den gesamten Umfang der Tätigkeit des zu überwachenden Angestellten umfassen kann, weil sie sonst die Wirtschaftlichkeit von dessen Beschäftigung im Unternehmen an sich in Frage stellte ().

Dabei ergibt die Relation zwischen den Geschäftsvorgängen, die fälschlich nicht zeitgerecht entrichtet wurden, und sämtlichen derartigen, von der betreffenden Angestellten zu bearbeitenden Geschäftsvorgängen, ob dem Bf bei gewissenhafter Ausübung der ihm zumutbaren Überprüfung die Nichtentrichtung von Abgaben auffallen musste oder nicht.

Außer Streit steht im Beschwerdefall, dass die am fällige Einkommensteuer 2012 erst am und somit verspätet entrichtet wurde, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.

Aufgrund des Vorbringen des Bf, wonach die Mitarbeiterin diese Zahlungen bereits seit einigen Jahren äußerst zuverlässig erledigt und dies das erste Versäumnis dieser Art seit Beginn ihres Dienstverhältnisses gewesen sei, weshalb sich auch Herr NJ nach klarer Aussprache der Anweisung zur Entrichtung der Einkommensteuernachzahlung 2012 bis zur gegebenen Frist auf seine mit dieser Aufgabe beauftragte Person habe verlassen dürfen, ist entsprechend den Ausführungen des Bf davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollpflicht des Bf vorliegt, zumal am Abgabenkonto des Bf laut Kontoabfrage vom seit  keine Säumnis eintrat und der Bf durch die Anweisung zur Entrichtung der Einkommensteuernachzahlung 2012 bis zur gegebenen Frist dafür Sorge getragen hat, dass die Zahlung fristgerecht entrichtet wird.

Eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die die - aus Sicht des Bf bisher verlässliche Mitarbeiterin - durchgeführt hat, also eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht erforderlich. Wird eine solche Weisung verletzt und konnte der Bf im Hinblick auf das bisherige Verhalten seiner Mitarbeiterin mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der vorliegenden Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Bf nicht abgeleitet werden (vgl ) .

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106391.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at