Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2017, RV/7100336/2013

Gebührenrechtliche Beurteilung eines Erb-und Pflichtteilverzichtsvertrages gegen Leistung eines Abschlagsbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Bauernmarkt 2, 1010 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000, Erf.Nr. xxx, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am schloss die Beschwerdeführerin,(Bf.), mit ihren Eltern, A und B einen Erb-und Pflichtteilsverzichtsvertrag, in Form eines Notariatsaktes, ab.

Eingangs wird darin festgehalten, dass es Wunsch der Eltern sei, zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten gegenüber den vorgenannten Kindern (Bf., C), zu Lebzeiten eine vermögensrechtliche Aufteilung zu erreichen, und dass C, der Sohn des erstgenannten Vertragspartners, mit Notariatsakt vom einen Erb-und Pflichtteilsverzicht abgegeben hat , und dass die Bf. sich nunmehr auch dazu bereit erklärt hat.

Weites wird festgehalten, dass die Bf. endgültig auf die, ihr im Falle des Ablebens ihrer Eltern zustehenden, Erb-und sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtet, und dass dieser Verzicht gegen die Leistung eines einmaligen pauschalen Abschlagbetrages von 423.720,00 Euro erfolgt, welche von ihren Eltern vor Unterfertigung dieses Vertrages auf ein auf, ein genau bezeichnetes Konto erlegt wurde, mit dem einseitig unwiderruflichen Treuhandauftrag, diesen Betrag, nach Unterfertigung des vorliegenden Vertrages durch alle Parteien, auf ein, auf den Namen der Bf. lautendes, Konto zur Einzahlung zu bringen.

In Punkt zweitens wird vereinbart, dass dieser Verzicht auch den Verzicht auf die Geltendmachung des Schenkungspflichtteiles beinhaltet.

Die belangte Behörde wertete diese Vereinbarung als Vergleich gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG und setzte mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid- unter Zugrundelegung der Abschlagzahlung von € 423.720,00 - die Rechtsgeschäftsgebühr im Betrage von 8.474,40 fest.

Dagegen erhob die Bf., durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, mit folgender Begründung:

Es liege kein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB vor. Dies sei schon deshalb der Fall, weil noch kein Anspruch auf den Pflichtteil begründet wurde, da die (zukünftigen) Erblasser noch nicht verstorben sind. Da von Gesetzes wegen für Kinder ein Anspruch gegenüber dem Nachlass der Eltern besteht, liege auch kein strittiges oder zweifelhaftes Recht vor. Vielmehr seien sich Vater und Tochter bei Vertragsabschluss über die Modalitäten der Aufteilung einig gewesen. Dem Vater der Bf. sei lediglich daran gelegen, schon zu Lebzeiten die Aufteilung seines Vermögens zu erreichen um im Fall des Ablebens Streitigkeiten aus dem Nachlass zu vermeiden. Es handle sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen, der Vergebührung nicht unterliegenden, Verzichtsvertrag. Dazu wurde  Arnold,7.Auflage, Rechtsgebühren, § 33 TP 20 Rz 16 zitiert.

Die belangte Behörde legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat,( UFS), vor.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS, zu der ,nunmehr als Beschwerde geltenden, (§ 323 Abs.38 BAO idgF) Berufung erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs.1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird .

Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte  der Unterzeichnung (§ 16 Abs.1 Z 1 lit.a GebG)

Strittig ist, ob die, unter dem Titel „Erb-und Pflichtteilsverzicht“ erfolgte, Vereinbarung als Vergleich iSd § 33 TP 20 Abs.1 lit.b anzusehen ist.

Dazu ist im Hinblick auf die Einlassungen der Bf. festzustellen:

Zur Auslegung des Begriffes "Vergleich" ist § 1380 ABGB heranzuziehen, wonach ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich heißt.

Ein Recht ist strittig wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch entsteht. Zweifelhaft ist das Recht wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind.( Ertl in Rummel, Rz 3 zu § 1380 ABGB, )

Auch solche Rechte können vergleichsweise geregelt werden, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind. (vgl. )

Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit ist rein subjektiv zu verstehen und kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. Durch den Vergleich muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden. Nicht nur bereits bestehende vertragliche Rechtsverhältnisse, auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche können vergleichsweise geregelt werden, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden.

Bei der Regelung nicht strittiger Rechte liegt kein Vergleich vor. Der Erlass einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld oder die einseitige Anerkennung einer Forderung des anderen ohne beiderseitiges Nachgeben ist daher kein Vergleich.

Die Rechtsinstitute des Anerkenntnisses oder des Verzichtes unterliegen für sich gesehen, nicht der Gebührenpflicht, wenn die Einigung der Parteien nicht durch beiderseitiges Nachgeben erfolgt, sondern nur eine Partei von ihrem Rechtsstandpunkt abgeht und sich der Gegenpartei vollständig unterwirft. ( vgl. ; ,2011/16/0122, GebR Rz 996,1000)

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese vorstehenden rechtlichen Ausführungen folgendes:

Die Vereinbarung der Gewährung einer Abfindung für einen Erb bzw. Pflichtteilsverzicht (= Verzicht  auf Geltendmachung des, mit dem Tod der Erblasser, entstandenen Anspruch auf Erhalt des Erb –bzw. Pflichtteils) unterliegt dann der  Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 20 Z 2 lit.b GebG wenn damit- unter beiderseitigem Nachgeben- einverständlich ein strittiges oder zweifelhaftes Recht neu geregelt worden ist.

Laut Vertragsinhalt wünschten die Eltern der Bf. ,zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, schon zu ihren Lebzeiten eine vermögenrechtliche Aufteilung gegenüber der Bf. vorzunehmen.

Diesem Wunsch entsprechend  verzichtete die Bf.-ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein- zukünftig auf die Einforderung des ihr zustehenden Erb- und Pflichtteils; gegen die Leistung eines Geldbetrages idHv 423.720,00, welchen ihre Eltern vor Unterfertigung der Verzichtsvertrages auf ein bestimmtes Konto einzubezahlen hatten. Die pflichtteilsberechtigte Bf. konnte sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages über die Höhe ihres, erst zum Zeitpunkt des Todes der Erblasser entstehendes, Forderungsrechtes nicht im  Klaren sein, weil diese Höhe sich von den (zukünftigen) Nachlasswerten ableitet. Somit war im, für die gebührenrechtliche Beurteilung dieser Vereinbarung, maßgeblichen Zeitpunkt (= Unterfertigung des Erb-und Pflichtteilsverzichtes= vgl. § 16 Abs.1 Z 1 lit.a GebG), die Höhe ihres künftigen Anspruches zweifelhaft.

Bei der Abgabe des vorliegenden Verzichtes hat sich die Bf. den Vertragspartnern nicht vollständig unterworfen, vielmehr erhält sie- lt. Vertragsinhalt- dafür von diesen eine Abschlagszahlung, zu deren Leistung diese gesetzlich nicht verpflichtet gewesen waren.

Somit wurde ein der Höhe nach ungewisses Recht durch beiderseitiges Nachgeben neu geregelt.  Mit der Leistung eines bestimmten Abschlagbetrages gegen den Verzicht zukünftig den gesetzlich zustehenden Erb-und Pflichtteil zu beanspruchen  ist die Ungewissheit, betreffend die Höhe des zukünftigen erbrechtlichen Anspruches der Bf.,beseitigt worden. Es liegt somit ein, der Vergebührung nach § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG unterliegendes, Rechtsgeschäft vor.

Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erfolgte die Vorschreibung der Vergleichsgebühr von Gesamtwert im Betrage von 423.720,00 Euro zu Recht

Der Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum Begriff und Gegenstand des gebührenpflichtigen Vergleiches iSd § 33 TP 20 GebG gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungswesentlich war hier nicht die Lösung einer Rechtsfrage, sondern ob im konkreten Einzelfall zwischen den Vertragsparteien unter beiderseitigem Nachgeben eine Regelung über strittige oder zweifelhafte Rechte erfolgt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100336.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at