Eine Zustellvollmacht nur für das Sicherstellungsverfahren ist keine unzulässige Einschränkung gemäß § 103 Abs. 2 BAO, Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Beschwerdevorentscheidung, da diese an den Vollmachtgeber zugestellt wurde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich, Leonard Bernstein-Straße 4-6/9/3a, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , 08 201/6510, betreffend Sicherstellung gemäß § 232 BAO beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen an Umsatzsteuern 01-12/2013, 01-12/2014 und 01/2015 sowie Einkommensteuern 2013 und 2014 im Betrag von insgesamt € 714.619,34 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers (Bf.) an.
Die Bescheidbegründung wird mangels Relevanz nicht wiedergegeben.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde berief sich der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. auf die ihm vom Bescheidadressaten erteilte Vollmacht, die (vorerst) auf die Vertretung in dem durch diesen Schriftsatz eingeleiteten Rechtsmittelverfahren beschränkt sei. Es bestehe Zustellvollmacht für alle im Kontext dieses Rechtsmittelverfahrens an seinen Mandanten ergehenden Zustellungen.
Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Das gegen den Sicherstellungsauftrag in der Sache ausgeführte Vorbringen wird mangels Relevanz nicht wiedergegeben.
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Mit an den Bf. adressierter Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und ordnete die Sicherstellung der genannten Abgabenansprüche im Gesamtbetrag von nunmehr € 474.985,00 an.
Die Bescheidbegründung wird mangels Relevanz nicht wiedergegeben.
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Fristgerecht beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. mit Schreiben vom 1) die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und 2) hilfsweise die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte zu Punkt 1) vor, dass die Beschwerdevorentscheidung vom nicht ihm, sondern dem Bf. direkt zugestellt worden sei. Habe der Abgabenpflichtige einen Zustellbevollmächtigten, so würden Bescheide, die dennoch direkt an den Abgabepflichtigen zugestellt würden, als nicht zugestellt und damit als nicht erlassen gelten (, ÖStZB 2004/172, 200 und , ecolex 2004/266, 575). Der Umfang der Vollmacht sei durch Auslegung der Vollmachtsbekanntgabe zu ermitteln (, ecolex 2004/188, 407 = ÖStZB 2004/352, 367).
Im Vollmachtsausweis seines Schriftsatzes vom habe er mit hinreichender Deutlichkeit erklärt, dass sich seine Zustellvollmacht auf alle dem Bf. zugedachten Erledigungen erstrecke, die im Zuge dieses Rechtsmittelverfahrens ergehen würden. Die Unwirksamkeitsbestimmung des § 103 Abs. 2 lit. a BAO verlange hingegen eine ausdrückliche Beschränkung auf „einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen". Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf einzelne Erledigungen in diesem Rechtsmittelverfahren enthalte sein Vollmachtsausweis nicht.
Es bestehe somit wirksame Zustellvollmacht; der Zustellakt direkt an den Bf. sei demnach rechtsunwirksam. Der Zustellmangel sei auch nicht geheilt worden: Das Original dieser Bescheidausfertigung sei ihm bisher nicht zugekommen; vom Inhalt habe er lediglich Kenntnis erlangt durch Übermittlung einer Scankopie per E-Mail.
Der Bf. stelle deshalb den Antrag, ihm als zustellbevollmächtigtem Parteienvertreter die Beschwerdevorentscheidung vom zuzustellen.
Das gegen den Sicherstellungsauftrag zu Punkt 2) in der Sache ausgeführte Vorbringen wird mangels Relevanz nicht wiedergegeben.
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Mit Schreiben vom erinnerte der Vertreter des Bf. das Bundesfinanzgericht an die Vorlage seiner Beschwerde gemäß § 264 Abs. 6 BAO, woraufhin das Finanzamt am zur Vorlage aller bezughabenden Schriftstücke aufgefordert wurde.
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Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vor und wies darauf hin, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend Sicherstellungsauftrag Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich als Vertreter auftrete. Die Vollmacht sei laut Beschwerde vom „beschränkt auf die Vertretung in dem durch diesen Schriftsatz eingeleiteten Rechtsmittelverfahren“. Die BVE vom sei daher nicht an den Rechtsanwalt, sondern an den Bf. zugestellt worden, weil gemäß § 103 Abs. 2 BAO eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam sei, wenn sie ausdrücklich nur auf einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt sei, die im Zuge eines Verfahrens ergehen würden. Auch im Vorlageantrag vom werde ausgeführt, dass sich die Zustellvollmacht auf alle dem Bf. zugedachten Erledigungen erstrecke, die im Zuge dieses Rechtsmittelverfahrens ergehen würden.
Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich dabei um eine Einschränkung auf einige Erledigungen, sodass auch der Vorlagebericht dem Bf. zugestellt werde. Aus EDV-technischen Gründen sei eine Erfassung eines Rechtsanwaltes als steuerlicher Vertreter nur für das Rechtsmittelverfahren betreffend Sicherstellungsauftrag nicht möglich.
Bei der im Steuerakt ausgewiesenen Vertreterin Oblak & Partner Bilanzbuchhaltung und Controlling KG handle es sich um eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft. Auf die für diese Berufsgruppe eingeschränkte Vertretungsbefugnis werde hingewiesen.
Das ergänzende Vorbringen des Finanzamtes zur Sache wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 1 BAO sind Vorladungen ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
Gemäß § 103 Abs. 2 BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie
a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird.
Strittig ist, ob die für Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich vom Bf. ausschließlich für das Sicherstellungsverfahren erteilte Vollmacht zufolge einer unzulässigen Einschränkung gemäß § 103 Abs. 2 BAO als unwirksam anzusehen ist und das Finanzamt daher, auch unter Berücksichtigung der für Einhebungsverfahren geltenden Bestimmung des § 103 Abs. 1 BAO, zu Recht die Beschwerdevorentscheidung vom direkt an den Bf. zustellen durfte.
Dazu vertritt das Finanzamt die Rechtsansicht, dass der Vertreter in der Beschwerde darauf hingewiesen habe, dass die Vollmacht auf die Vertretung in dem durch diesen Schriftsatz eingeleiteten Rechtsmittelverfahren eingeschränkt sei, weshalb diese gemäß § 103 Abs. 2 BAO unwirksam gewesen sei.
Dem ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach sich eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (; ).
Daraus, dass die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss, folgt aber, dass es im Umkehrschluss zulässig ist, für konkrete Verfahren (wie z.B. für das gegenständliche Sicherstellungsverfahren) eine Zustellungsvollmacht zu erteilen, die nur in diesem Verfahren zu beachten ist.
Anders verhält es sich jedoch, wenn eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten außerhalb einer konkreten Rechtssache z.B. anlässlich eines Ersuchens um Erteilung einer Steuernummer mit dem Ersuchen um Zustellung an den steuerlichen Vertreter vorgelegt wird, zumal die Partei dadurch den Willen zum Ausdruck bringt, sich auch in allen Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen (). Nur in diesem Fall wäre eine Beschränkung auf nur einige Erledigungen bzw. nur einige zusammengefasst verbuchte Abgaben gemäß § 103 Abs. 2 BAO unzulässig.
Im gegenständlichen Fall lägen bei der vorliegenden auf das Sicherstellungsverfahren beschränkten Zustellvollmacht aber ohnehin auch keine die Unwirksamkeit der Vollmacht bedingenden Einschränkungen gemäß § 103 Abs. 2 BAO vor, da diese nicht auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens (hier: Sicherstellungsverfahren) ergehen (lit. a), und auch nicht auf nur einige zusammengefasst verbuchte Abgaben eingeschränkt ist, da ein Sicherstellungsverfahren keine Gebarung bewirkt (lit. b).
Der Einwand des Finanzamtes, dass aus EDV-technischen Gründen eine Erfassung eines Rechtsanwaltes als steuerlicher Vertreter nur für das Rechtsmittelverfahren betreffend Sicherstellungsauftrag nicht möglich sei, ist rechtlich verfehlt, da rechtswidrige Erledigungen nicht mit technischen Unzulänglichkeiten gerechtfertigt werden können.
Weiters war nunmehr zu prüfen, ob sich die direkt an den Bf. vorgenommene Zustellung der Beschwerdevorentscheidung auf § 103 Abs. 1 BAO stützen kann, wonach im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden können.
Unstrittig handelt es sich beim gegenständlichen Sicherstellungsauftrag um eine Erledigung im Einhebungsverfahren. Zu Recht wurde dieser auch unmittelbar an den Bf. zugestellt, da zum einen dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Vollmacht des Vertreters vorlag und dies zum anderen auch aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig gewesen wäre, da Vollstreckungsmaßnahmen bei Sicherstellungsaufträgen unmittelbar nach der Zustellung erfolgen sollen (Ritz, BAO5, § 103 Tz 3).
Anders verhält es sich bei der Beschwerdevorentscheidung, bei der nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen des Ermessens nicht mehr von der Zweckmäßigkeit einer unmittelbaren Zustellung an den Vollmachtgeber gesprochen werden kann, da in diesem Verfahrensstadium ein rasches Handeln nicht mehr erforderlich ist.
Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Nach dem Vorgesagten wäre die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung daher gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustellG an den Rechtsanwalt vorzunehmen gewesen. Die an den vertretenen Bf. vorgenommene Zustellung war daher rechtsunwirksam ().
Es trat auch gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG keine Heilung ein, da der Vertreter vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung lediglich durch Übermittlung einer Scan-Kopie per E-Mail Kenntnis erlangte, das Schriftstück (im Original) daher dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich nicht zukam.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Mangels ordnungsgemäßer Zustellung wurde die Beschwerdevorentscheidung vom daher gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO nicht wirksam.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ).
Da sich eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom gegen den Sicherstellungsauftrag vom nicht im Rechtsbestand befindet, konnte auch gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein Vorlageantrag nicht zulässig eingebracht werden, weshalb dieser gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen war.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können gemäß § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
Gemäß §§ 274 Abs. 3 und 272 Abs. 4 BAO konnte die Zurückweisung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Einzelrichterin erfolgen.
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101025.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at