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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2017, RV/1100363/2013

doppelte Haushaltsführung; Überstundenzuschläge; sonstige Bezüge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., Gde, Str, vertreten durch die E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bergmannstraße 7, 6850 Dornbirn, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe  

Der Berufungs- bzw. Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Jahr 2008 (ganzjährig) und im Jahr 2009 (bis 31. Juli) in der Schweiz bei der Fa. "A“, Gde2, Str., nichtselbständig tätig. Er verfügte neben seiner inländischen Wohnung auch über eine Wohnung in der Schweiz (konkret vom bis ; Gde3, Str3).

Mit den Bescheiden jeweils vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt für das Jahr 2008 Versicherungsbeiträge iHv 18.440,25 CHF bzw. 11.442,40 € [11.989,00 CHF (Schweizer Versicherungsbeiträge lt. Lohnausweis) + 6.451,25 CHF (VGKK-Beiträge iHv 3.501,60 € + Beiträge zur Schweizer Krankenversicherung CSS iHv 501,48 € = 4.003,08 € : 0,620512)] und für das Jahr 2009 Versicherungsbeiträge iHv 13.248,94 CHF bzw. 8.642,52 € [6.959,00 CHF (Schweizer Versicherungsbeiträge lt. Lohnausweis) + 6.289,00 CHF (VGKK-Beiträge iHv 3.576,06 € + Beiträge zur CSS iHv 526,98 € = 4.103,04 € : 0,652318)] als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag).

In den gegen diese Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufungen jeweils vom wurde vorgebracht, dass die Beiträge zur Schweizer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur teilweise als Werbungskosten berücksichtigt worden seien, und beantragt, für das Jahr 2008 1.598,40 (CHF) und für das Jahr 2009 1.777,20 (CHF) zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach Mitteilung von Frau B (Anmerkung der erkennenden Richterin: wohl eher “E“ F) sei dies eine Pflichtversicherung. Die zusätzliche Selbstversicherung bei der VGKK habe wegen der Mitversicherung für Frau und Kinder abgeschlossen werden müssen. Abschließend wurde noch beantragt, Kosten im Zusammenhang mit Familienheimfahrten in Höhe von 7.296,00 € (48 Wochen x 200 km x 2 = 19.200 km x 0,38) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 (Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO; BVE) jeweils vom änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide in der Weise ab, als es für das Jahr 2008 Versicherungsbeiträge nurmehr iHv 17.623,08 CHF bzw. 10.940,92 € [11.989,00 CHF (Schweizer Versicherungsbeiträge lt. Lohnausweis) + 5.643,08 CHF (VGKK-Beiträge iHv 3.501,60 € : 0,620512)] und für das Jahr 2009 Versicherungsbeiträge nurmehr iHv 12.441,08 CHF bzw. 8.115,54 € [6.959,00 CHF (Schweizer Versicherungsbeiträge lt. Lohnausweis) + 5.482,08,00 CHF (VGKK-Beiträge iHv 3.576,06 € : 0,652318)] als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag) berücksichtigte. Die Beiträge an die CSS berücksichtigte es nurmehr als Sonderausgaben. Die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten berücksichtigte es nicht als Werbungskosten. Begründend führte es dazu Folgendes aus:
““Da die Krankenversicherungspflicht bereits durch die Versicherungsbeiträge bei der VGKK vollumfänglich erfüllt ist, sind die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge der Schweizer Krankenpflegeversicherung in Höhe von EUR 959,04 nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988, sondern "nur" als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 absetzbar. Aufwendungen für Familienheimfahrten können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gemäß § 16 EStG vorliegen. Von Herrn F wurden in der Berufung vom keine Gründe genannt, weshalb die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Nach Ansicht und Kenntnisstand des Finanzamt Feldkirch liegen derartige Gründe im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Es waren somit keine Werbungskosten in Form von Familienheimfahrten zu berücksichtigen.““

Mit Anträgen jeweils vom begehrte die steuerliche Vertretung des Bf., die Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Im diesbezüglichen Antrag für das Jahr 2008 wurde unter Vorlage des Lohnkontos begehrt,
- Kinderzulagen iHv 4.800,00 CHF gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei zu belassen,
- Überstundenzuschläge iHv 95,35 CHF zu berücksichtigen,
- sonstige Bezüge iHv 6.010,00 CHF gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen,
- Gewerkschaftsbeiträge iHv 60,00 CHF und den Weiterbildungsbeitrag iHv 12,00 CHF zu berücksichtigen und
- Kosten der ausschließlich beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 5.293,46 € [Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv 2.931,00 €; Mietabzug lt. Lohnausweis iHv 74,46 €; Werbungskosten für den Kaufpreisausgleich ("Differenzbetrag zwischen dem Reisespesenersatz AT iHv 26,40 € und dem Reisekostensatz CH iHv 36,80 € für 200 Arbeitstage")] zu berücksichtigen.

Im Antrag für das Jahr 2009 wurde gleichfalls unter Vorlage des Lohnkontos begehrt,
- Kinder- und Ausbildungszulagen iHv 3.150,00 CHF gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei zu belassen,
- Überstundenzuschläge iHv 95,35 CHF zu berücksichtigen,
- sonstige Bezüge iHv 9,00 CHF gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen,
- Gewerkschaftsbeiträge iHv 35,00 CHF und den Weiterbildungsbeitrag iHv 7,00 CHF zu berücksichtigen und
- Kosten der ausschließlich beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 3.343,93 € [Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv 1.967,00 €; Mietabzug lt. Lohnausweis iHv 120,00 CHF; Werbungskosten für den Kaufpreisausgleich ("Differenzbetrag zwischen dem Reisespesenersatz AT iHv 26,40 € und dem Reisekostensatz CH iHv 36,80 € für 128 Arbeitstage")] zu berücksichtigen.

Mit Vorlageberichten jeweils vom legte das Finanzamt Feldkirch die im Spruch genannten Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem Unabhängigen Finanzsenat) zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerden erwogen:
 

Zum Beschwerdebegehren, Kosten für die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen, ist Folgendes zu sagen:

Der Bf. war im Jahr 2008 (ganzjährig) und im Jahr 2009 (bis 31. Juli) in der Schweiz bei der Fa. "A“, Gde2, Str., nichtselbständig tätig. Er verfügte neben seiner inländischen Wohnung auch über eine Wohnung in der Schweiz (konkret vom bis ; Gde3, Str3).

Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Diese sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt. Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel.
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann ihre Ursachen in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben. Solche Ursachen müssen jedenfalls aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes vermögen keine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung zu begründen (vgl. dazu zB Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 16 Rz 56).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 ff, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung).

Gegenständlich hat der Bf. bzw. seine steuerliche Vertretung außer der Angabe der Entfernung des Beschäftigungsortes zum Familienwohnsitz in den Beschwerden vom kein weiteres Vorbringen erstattet, weshalb in den Streitjahren die Begründung eines weiteren Haushaltes am Beschäftigungsort in der Schweiz bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes beruflich veranlasst gewesen sein soll.

Bereits in der jeweiligen BVE vom wurde darauf hin gewiesen, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gemäß § 16 EStG vorliegen, dass vom Bf. aber keine Gründe genannt worden seien, weshalb die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst gewesen sei oder weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet hätte werden können und dass nach Ansicht und Kenntnisstand des Finanzamt Feldkirch derartige Gründe im gegenständlichen Fall auch nicht vorgelegen seien.

In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der jeweiligen BVE - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können (vgl. ; ). Es wäre Aufgabe des Bf. gewesen, diese Feststellungen des Finanzamtes in der jeweiligen BVE zu entkräften. Mit dem alleinigen Vorbringen, dass die Kosten auschließlich beruflich bedingt seien, ist dies dem Bf. jedoch nicht gelungen.

Aufgrund dieser Überlegungen war davon auszugehen, dass für die doppelte Haushaltsführung des Bf. keine berufliche Veranlassung im Sinne der obigen Ausführungen gegeben war, und konnten folglich die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem weiteren Haushalt in der Schweiz auch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zur Frage, ob allenfalls ein kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand am Ort des Zweitwohnsitzes zu berücksichtigen ist [vgl. das jeweilige Beschwerdebegehren, “Werbungskosten für den Kaufpreisausgleich (Differenzbetrag zwischen dem Reisespesenersatz AT iHv 26,40 € und dem Reisekostensatz CH iHv 36,80 €) berücksichtigen“], ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu sagen:
Liegt ein Zweitwohnsitz im Ausland und sind dort die Lebenshaltungskosten höher als im Inland, dann kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ein kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand vorliegen.
Liegen im Ausland die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, können nicht mehr die üblichen Kosten der Verpflegung unterstellt werden. Ein derartiger erheblicher Unterschied ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Auslandstagsatz laut Reisegebührenvorschrift den um die Hälfte erhöhten Inlandstagessatz übersteigt. Der übersteigende Betrag kann als Differenz-Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Schweiz kommt ein solcher Differenz-Verpflegungsmehraufwand jedenfalls nicht zum Tragen (erhöhter Inlandstagsatz: 39,60 €; Tagsatz Schweiz: 36,80 €; vgl. Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 301 f).

Kinderzulagen, Ausbildungszulagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen, von der Einkommensteuer befreit.

Gem. § 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gem. § 4 Abs. 2 FLAG erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

Gemäß § 4 Abs. 3 FLAG wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetzt zu gewähren wäre, geleistet.

Eine ausländische Beihilfe wird dann als gleichartig anzusehen sein, wenn sie auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht und zur Erleichterung der Belastungen, die durch den Unterhalt von Kindern entstehen, gewährt wird (vgl. Aigner/Lenneis in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4).

Der Bf. hat - wie aus den vorliegenden Lohnkonten hervorgeht - im Jahr 2008 für zwei Kinder Kinderzulagen in Höhe von insgesamt 4.800,00 CHF und im Jahr 2009 für ein Kind Kinderzulagen in Höhe von insgesamt 1.400,00 CHF und für ein weiteres Kind Ausbildungszulagen in Höhe von insgesamt 1.750,00 CHF (durch Auszahlung über seine Schweizer Arbeitgeberin) erhalten.
Eine inländische Familienbeihilfe erhielt der Bf. (bzw. seine Gattin) nicht ausbezahlt; zur Auszahlung gelangten jedoch Ausgleichzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 FLAG 1967 (vgl. die diesbezügliche Beihilfenverfahren-Abfrage).

Die Regelung der Familienzulagen oblag in der Schweiz bis den Kantonen. Seit dem ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Dieses gibt einen nationalen Rahmen vor, nach dem die Kantone ihre Gesetzgebung auszurichten haben.
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl.  https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ; abgefragt am ).
Dass die Beiträge zur kantonalen Familienausgleichskasse grundsätzlich (Ausnahmen von der Unterstellung unter das Gesetz nur durch Entscheid des Regierungsrates) von den Arbeitgebern zu tragen waren und die Auszahlung der Kinder- und Ausbildungszulagen über diese erfolgte, ändert nichts daran, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen auf einem schweizerischen Gesetz beruhende (Sozial)Leistungen darstellen, auf die bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch besteht (vgl.  https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/famz.html; abgefragt am ).

Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen wird festgestellt, dass es sich bei den strittigen Leistungen um mit Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vergleichbare ausländische Leistungen gehandelt hat und dass diese folglich gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 steuerfrei belassen werden können.

Überstundenzuschläge:

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu Abs. 1 leg. cit. Zuschläge für die ersten fünf Überstunden (ab : Erhöhung von 5 auf 10 Stunden) im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 43,00 € (ab : 86,00 €) monatlich, steuerfrei.

Die steuerliche Behandlung der Überstundenzuschläge hängt davon ab, ob die Überstunden einerseits an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) oder andererseits außerhalb dieser Zeiten erbracht werden. Da § 68 Abs. 1 EStG 1988 neben den auf fünf bzw. zehn Stunden eingeschränkten steuerbegünstigten "Normalüberstunden" (§ 68 Abs. 2 leg. cit.) eine eigene Steuerbegünstigung normiert, ist zwischen "Normalüberstunde" (Überstunde zu Tageszeiten an Werktagen) und sogenannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonn- und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden. Wenn "normale Überstunden" vorliegen, besteht diese Begünstigung nur darin, dass gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 die Zuschläge für die ersten fünf Überstunden pro Monat im Ausmaß von 50 % des Überstundengrundlohnes, höchstens aber 43,00 € bzw. 86,00 € monatlich, steuerfrei sind. Wenn Zuschläge für an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erbrachte Überstunden vorliegen, sind die Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. im Rahmen des Freibetrages von monatlich 360,00 € steuerfrei.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können nur dann als nach § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden, wenn das Ableisten derartiger Arbeitszeiten im Einzelfall konkret nachgewiesen wird [vgl. Doralt/Knörzer, EStG10, § 68 Tz 47; siehe dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge auch nur in Betracht kommt, wenn ua. die Anzahl und die zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden feststeht (vgl. zB )].

Zum Beschwerdevorbringen, dass aus der Beilage (aus den Lohnkonten für die Jahre 2008 und 2009) hervorgehen würde, dass in den Bruttobezügen Überstundenzuschläge iHv jeweils 95,35 CHF [ds. 59,00 € (2008) bzw. 62,00 € (2009)] enthalten seien, ist zu sagen, dass aus den vorliegenden Lohnkonten die Auszahlung von derartigen Überstundenzuschlägen nicht entnommen werden kann. Aus dem Lohnkonto für das Jahr 2008 sind zwei Positionen mit der Bezeichnung “UZ zur“ (dann folgt ein unleserliches Wort) und weiter “100%“ bzw. “125%“ und aus dem Lohnkonto für das Jahr 2009 ist eine Position mit der Bezeichnung “Ausz. Zuschläge 25%“ ersichtlich. Dass es sich dabei um die behaupteten Überstundenzuschläge handeln soll, ist zweifelhaft und nicht hinreichend nachvollziehbar.

Dazu ist zu sagen, dass es demjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, obliegt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl. zB ). Der Bf. hat hinsichtlich seines Vorbringens, dass in den Bruttobezügen für die Jahre 2008 und 2009 Überstundenzuschläge iHv jeweils 95,35 CHF enthalten seien auch keine anderen tauglichen Nachweise (zB monatliche Lohnausweise) vorgelegt. Aus den vorliegenden Lohnkonten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Bf. tatsächlich die behaupteten Überstundenzuschläge erhalten hat. Im Übrigen fehlen auch Aufzeichnungen über die zeitliche Lagerung der behaupteten Überstunden.

Da der Bf. keine Unterlagen vorgelegt hat, die sein Beschwerdevorbringen zweifelsfrei stützen, konnte dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren auch keine Folge gegeben werden.

Sonstige Bezüge:

Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620,00 € übersteigen, 6% (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).

Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Sonstige Bezüge sind kein "laufendes Entgelt", sondern sind an bestimmte Fälligkeitstermine gebunden, zwischen welchen ein längerer Zeitraum liegt als der eines normalen Lohnzahlungszeitraumes (Monat). Sie stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zB Jubiläum) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt gewährt (vgl. Sailer, Bernold, Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 748 f).

Zum Beschwerdevorbringen, dass aus der Beilage (aus den Lohnkonten für die Jahre 2008 und 2009) hervorgehen würde, dass in den Bruttobezügen sonstige Bezüge iHv 6.010,00 CHF bzw. 9,00 CHF (Anmerkung der erkennenden Richterin: wohl eher 3.540,85 CHF) enthalten seien, ist zu sagen, dass aus den vorliegenden Lohnkonten die Auszahlung von derartigen sonstigen Bezügen, konkret die Auszahlung von jeweils eines 13. Monatslohnes, zweifelsfrei entnommen werden kann, weshalb der Berücksichtigung dieser Bezüge als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 Nichts entgegen steht.

Gewerkschaftsbeiträge (Solidaritätsbeiträge), Weiterbildungsbeiträge:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen.

Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 1415 bis Rz 1420). Die Behandlung von Beiträgen an andere Einrichtungen und von Beiträgen zu Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers dienen, ist nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu beurteilen.

Der Bf. hat nachgewiesen, dass er neben den bereits von seiner Schweizer Arbeitgeberin bezahlten Beiträgen selbst in den Jahren 2008 und 2009 Gewerkschaftsbeiträge (Solidaritätsbeiträge) und Weiterbildungsbeiträge geleistet hat.

Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sind diese Zahlungen (2008: 60,00 CHF und 12,00 CHF; 2009: 35,00 CHF und 7,00 CHF) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Versicherungsbeiträge zur CSS:

Was die Berücksichtigung der Beiträge zur CSS als Sonderausgaben anbelangt, teilt die erkennende Richterin die Meinung des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom . Im Übrigen hat sich der Bf. in den Vorlageanträgen jeweils vom auch nicht mehr gegen die diesbezügliche Vorgehensweise des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen gewandt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden bzw. auf solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestanden. Andererseits hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100363.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at