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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.12.2016, RV/5300013/2013

keine Einstellung des gegen einen Verband eingeleiteten Untersuchungsverfahrens wegen Schmuggel eines Entscheidungsträgers bei weiterhin aufgrund der Sachlage gegebenem Tatverdacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen die Firma BF, S, SS, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Werner Hammerl, Oberer Stadplatz 40, 4780 Schärding, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a iVm § 28a Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 3 Abs. 1 f Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, mit dem ein Antrag auf Einstellung des Untersuchungsverfahrens gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde  wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des genannten Zollamtes als Finanzstrafbehörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.), der ausl. Speditionsfirma BF, SO, vom auf die Einstellung des gegen die Firma als belangter Verband iSd § 1 Abs. 2 VbVG mit Bescheid vom gemäß §§ 83 Abs. 2 (iVm 56 Abs. 5) FinStrG wegen des Verdachtes, einer ihrer Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 VbVG habe zu ihren Gunsten das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 VbVG und § 28a FinStrG), indem im Februar 2012 mittels eines auf den genannten Verband zugelassenen, näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges insgesamt 56 Kartons mit ausländischen unverzollten und markengefälschten Textilien (genaue Aufstellung bzw. Warenbezeichnung laut Bescheid), darauf entfallende Eingangsabgaben € 9.846,01; davon Zoll € 3.405,01 und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) € 6.441,00; aus der SS kommend, über ein nicht näher bekanntes bulgarisches Grenzzollamt vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, als unbegründet abgewiesen.

Begründend dazu wurde unter Zitierung des § 124 Abs. 1 4. Satz FinStrG festgestellt, dass die Verantwortung der Bf., die gegenständlichen, im genannten Fahrzeug vorgefundenen, nicht von den (für den übrigen Warentransport) mitgeführten Begleitdokumenten erfassten, Waren seien lediglich irrtümlich in das Transportfahrzeug eingeladen worden und tatsächlich für Russland bestimmt gewesen, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, weshalb der Antrag auf Verfahrenseinstellung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Dagegen erhob der genannte belangte Verband durch seinen ausgewiesenen Vertreter am form- und fristgerecht Beschwerde gemäß §§ 150, 152 f FinStrG und begehrte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahrens.

Bei dem von der Bf. bisher vorgebrachten Sachverhalt handle es sich, entgegen der behördlichen Annahme, nicht um eine (bloße) Schutzbehauptung, sondern lasse sich bereits aus den in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit früher erstatteten Stellungnahmen bzw. eingelegten Beschwerden (ausdrücklich genannt wird die Stellungnahme der Bf. vom und die Beschwerde des vom Zollamt als Schuldner der Eingangsabgaben – abgabenrechtlich – in Anspruch genommenen Fahrers vom ) entnehmen, dass die gegenständlichen, einer (namentlich genannten) Drittfirma gehörenden, ursprünglich im Lager der Bf. eingelagert und letztlich, laut einer bereits vorgelegten Rechnung, für Russland bestimmt gewesen seien. Irrtümlich seien diese Waren von anderen Fahrern bzw. Arbeitern der Spedition bei dem die Ausfuhr-Zollabfertigung durchführenden Zollamt in AZA in das genannte Transportfahrzeug eingeladen worden, wobei dafür aber, mangels Kenntnis dieser Sachlage bzw. mangels Einflussmöglichkeit, keine entsprechende Verantwortlichkeit der Bf. bestehe. Der anschließend das bereits beladene und zollabgefertigte (verplombte) Transportfahrzeug in Empfang nehmende Lenker der Bf. habe in AZA lediglich die ihm ausgehändigten Fahrzeug- und Zollpapiere übernommen und sich auf deren Richtigkeit verlassen müssen, ohne selbst noch eine Überprüfung durchführen zu können (angelegter Zollverschluss). Für die Herkunft bzw. die tatsächliche Bestimmung der Waren sei auch eine entsprechende Ausgangsrechnung der genannten Drittfirma vorgelegt worden, sodass die damit hinreichend nachvollziehbare Verantwortung der Bf. nicht so ohne weiteres einfach als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan werden könne.

Sachverhalt:

Am wurden aus Anlass einer von Beamten der Zollstelle Suben vorgenommenen Kontrolle einer auf die Bf. zugelassenen, aus der SS kommenden und über (ein nicht näher bekanntes Zollamt an der türkisch-bulgarischen Grenze nach) Bulgarien (erstmals) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Sattelzugfahrzeugkombination, bestehend aus Zugmaschine und Auflieger, im Zuge einer durchgeführten Teilentladung des Aufliegers neben übrigen im Laderaum befindlichen, in den zollrechtlichen Begleitpapieren (Carnet) genannten, für Frankreich bestimmten Waren (822 Col. Textilien und Sonnenschirme), in der Mitte der Ladefläche, jeweils von einer Reihe der vorgenannten Waren umschlossen, 56 Packstücke (Kartons) mit (größtenteils) nachgemachten Markentextilien, im Einzelnen 44 Kartons mit 1760 Stk. Jogginganzügen; 9 Kartons mit 1080 Stk. Hemden; 2 Kartons mit 80 Stk. Sweetern, sowie 1 Karton mit 340 Stk. Shorts (Bezeichnung und Stückmenge laut Verpackungsangaben), entdeckt, für die von den (beiden) Fahrern des Transportes (Lenker und Beifahrer) keinerlei Rechnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt werden konnten. Ausgehend von einem hinsichtlich der vorgefundenen Kartons mit Textilien bestehenden Schmuggelverdacht (§ 35 Abs. 1 FinStrG), wurde von den Beamten des Zollamtes eine entsprechende Tatbeschreibung erstellt und die vorgenannten Waren gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.

Am gab der der Lenker („Hauptfahrer“) des Transportfahrzeuges, von Beamten der von dem Vorfall in Kenntnis gesetzten Finanzstrafbehörde, im Beisein eines Dolmetsch, als Verdächtiger einvernommen, u. a. an, seit 2011 bei der Bf. als Fernfahrer im Auslandsverkehr tätig zu sein. Den gegenständlichen Sattelaufleger habe er am , entsprechend den von einem Disponenten seiner Firma erhaltenen Anweisungen bzw. Informationen, von einer der am Sitz des (Ausfuhr-)Zollamtes in AZA ansässigen und die Zollabfertigung veranlassenden Spedition bereits zollabgefertigt (Zollverschluss) ebendort übernommen und dabei auch die zugehörigen Versandpapiere (C-TIR für 822 Packstücke) erhalten. Bei der in seiner Firma nicht von den Auslandsfahrern, sondern von anderen, nicht ins Ausland fahrenden Fahrern durchgeführten Beladung des Auflegers sei er selbst nicht anwesend gewesen, sondern habe er den Sattelaufleger erst nach Erledigung der entsprechenden Ausfuhr-Zollformalitäten in AZA übernommen. Er habe, so der Verdächtige, selbst nicht gesehen, wo und von wem der Anhänger tatsächlich beladen worden sei. Verantwortlich für die sichergestellten 56 Kartons seien in seiner Firma entweder der Disponent oder dessen Vorgesetzte(r), namentlich ein für LKW-Fahrer für das In- und Ausland zuständiger Herr ET.

Im Zuge eines vom zuletzt Genannten mit dem Fahrer während der Einvernahme geführten Telefonates, wurde gegenüber dem Dolmetscher angegeben, dass ein für Paris zuständiger Firmenmitarbeiter den LKW beladen und dabei versehentlich die 56 Packstücke in den Sattelanhänger eingeladen habe.

Über ein von der Finanzstrafbehörde an die Fa. BF am ergangenes schriftliches Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG, in dem die Adressatin aufgefordert wurde, denjenigen Firmenangestellten zu benennen, der den Transport der 56 Kartons veranlasst bzw. die diesbezüglich begangene Verfehlung zu verantworten habe, wobei diese Person eine schriftliche Stellungnahme abzugeben habe, sowie weiters entsprechende Firmendaten (u. a. die Namen der vertretungsbefugten Organe) zu übermitteln, teilte die Bf. mit Schreiben vom mit, dass es sich bei der sichergestellten Ladung um Waren der (ausl.) Firma D gehandelt habe, die seit 2010 in einem Lager der Bf. eingelagert und für einen Export nach Moskau/Russland bestimmt gewesen seien. Irrtümlicherweise seien die Waren jedoch in den gegenständlichen LKW der Bf. eingeladen worden. Zum Nachweis dafür wurde die Kopie einer dem Zollamt bereits am übermittelten Ausgangsrechnung der genannten Firma über 56 Packstücke (Collis), beinhaltend Cotton Jogging Sets, T-Shirts und Shirts (Description), mit einem Rechnungswert (Amount) von € 9.250,00; lautend auf eine Lieferadresse in Moskau/Russland, übermittelt.

Nachdem vom Zollamt – unter Nichtanerkennung der vorangeführten Rechnung aufgrund mangelnder Angaben (keine Rechnungsnummer; kein Stempel des xx Finanzministeriums und keine Zuordnung der Waren) – der Warenwert bzw. die Abgabenbemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt und die Höhe der Eingangsabgabenbelastung (Zoll; EUSt) festgestellt worden war , wurde seitens der angeführten Finanzstrafbehörde mit (oben genanntem) Bescheid vom gegen die Bf. gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ein Finanzstrafverfahren wegen des Tatverdachtes eines Finanzvergehend iSd § 35 Abs. 1 lit. a iVm § 28a FinStrG und § 3 Abs. 2 VbVG eingeleitet.

Weiters wurde gegenüber dem als Verdächtigen einvernommenen Lenker des Fahrzeuges  mit Abgabenbescheid vom die gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 1. Anstrich und Art. 215 Abs. 4 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld iHv. insgesamt € 9.846,01 (Zoll € 3.405,01; EUSt € 6.441,00) geltend gemacht.

Rechtslage:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des (Finanzvergehen des) Schmuggels u. a. schuldig, wer vorsätzlich vorschriftswidrig eingangsabgabepflichtige Waren in das Zollgebiet (der Gemeinschaft; vgl. dazu Art. 3 ZK) verbringt.

Gemäß § 8 Abs. 1 handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet [Zum Vorsatzgrad der Wissentlichkeit vgl. § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)].

Gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. macht sich der (fahrlässigen) Verzollungsumgehung schuldig, wer die in § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht (Zum Begriff der Fahrlässigkeit vgl. § 7 Abs. 2 FinStrG).

§ 11 FinStrG zufolge begeht nicht nur der unmittelbare Täter (zum Täterbegriff des FinStrG vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.) das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (vgl. § 1 Abs. 2 FinStrG bzw. § 1 Abs. 2 VbVG) verweist § 28a Abs. 2 FinStrG auf die (dort) genannten Bestimmungen des VbVG und gelten, § 56 Abs. 5 FinStrG zufolge, für entsprechende Verfahren grundsätzlich die nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbaren Bestimmungen des FinStrG nach Maßgabe der Z 1 bis 5 leg. cit..

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband (§ 1 Abs. 2 leg. cit.) unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 für die Straftat eines Entscheidungsträgers iSd § 2 Abs. 1, d. i. u. a. ein Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein aufgrund organschaftlicher bzw. rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht zur Vertretung des Verbandes nach außen Befugter (Z 1), dann verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen wurde.

§ 3 Abs. 2 VbVG nennt als (weitere) Voraussetzung für die strafrechtliche Inanspruchnahme eines Verbandes, dass der (handelnde) Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG hat die ein (regelmäßig mit Einleitungsbescheid gemäß §§ 82 Abs. 3 und 83 FinStrG beginnendes) Untersuchungsverfahren durchführende Finanzstrafbehörde, von Amts wegen das Verfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die dem Beschuldigten (vgl. dazu § 56 Abs. 5 Z 2) zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder einer der in § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe (so z. B. hervorgekommene Umstände, die die Schuld des Täters ausschließen; vgl. § 82 Abs. 3 lit. b 2. Fall) vorliegt. Darüber hinaus hat auch der Beschuldigte nach dem Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zu beantragen und hat die Abweisung eines solchen Antrages mit Bescheid zu erfolgen.

Rechtliche Würdigung:

Ein bereits eingeleitetes (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren ist nur dann - entweder von Amts wegen oder auf Antrag - gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG einzustellen, wenn ein ursprünglich (im Zeitpunkt der Einleitung) bestehender Verdacht nicht mehr länger angenommen werden kann, sei es nun entweder, weil die zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden kann oder wenn die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 lit. b, c, d oder e vorliegen (zu den Möglichkeiten, auf einen Einstellungsantrag gemäß § 124 Abs. 1 Satz 4 FinStrG entsprechend zu reagieren, vgl. etwa Tannert, FinStrG9, § 124 Anm 3).

Ein sowohl für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, als auch für die Weiterführung eines (bereits in Gang gesetzten) Untersuchungsverfahrens iSd §§ 115 ff FinStrG erforderlicher, sich gegen eine bestimmte Person richtender Verdacht ist dann gegeben, wenn aus den der Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gelangten Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Begehung eines Finanzvergehens (durch den genannten Verdächtigen) geschlossen werden kann (vgl. etwa mwN), sodass in dem durch einen vom Beschuldigten in einem Untersuchungsverfahren zulässigerweise gestellten Antrag gemäß § 124 Abs. 1 Satz 4 FinStrG ausgelösten Verfahren die (zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bestehende) Verdachtslage einer (erneuten) Beurteilung zu unterziehen ist.

Im Anlassfall kann aufgrund der diesbezüglich auch von der Bf. unbestrittenen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständlichen eingangsabgabenpflichtigen Waren entgegen den Vorschriften der Art 38 bis 40 ZK und somit vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden (zum Eingangsabgabenbegriff vgl. Art 4 Nr. 10 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG) und insofern mit deren erstmaliger Einbringung in das Gemeinschaftsgebiet durch den bzw. die Lenker des genannten Fahrzeuges das objektive Tatbild des § 35 Abs. 1 lit. a 1. Fall FinStrG erfüllt wurde. Ein Verdacht, dass der rechtswidrigen, wenn auch möglicherweise vom unmittelbaren Täter (Fahrer) selbst nicht vorsätzlich erfolgten vorschriftwidrigen Verbringung in das Zollgebiet letztlich eine entsprechende Veranlassung durch eine in der Firma der Bf. dafür verantwortliche Person und damit eine (vorsätzliche) Bestimmung iSd § 11 2. Fall FinStrG (vgl. zur Bestimmung eines vorsatzlos handelnden unmittelbaren Täters etwa 10 Os 186, 201, 202/77, LSK 1978/124, bzw. zum Begriff der „Kettenbestimmung“ , Jus-Extra, OGH-St 13) zu einer Tat iSd § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, bloß ein bei der Beladung des LKWs anderen Personen unterlaufener bzw. ein den Firmenverantwortlichen und dem belangten Verband nicht anzulastender (entschuldbarer) Irrtum iSd § 9 FinStrG dem dargestellten Geschehen zu Grunde lag, ergibt sich aus dem (bisher) festgestellten Ereignislauf. Demzufolge wurden im Vorfeld der gegenständlichen Transportfahrt vom Personal der Bf. die 56, bereits seit längerer Zeit bei der Bf. eingelagerten, im Eigentum eines Dritten stehenden Packstücke mit einem Bruttogewicht von insgesamt 1.000 kg dem Lager entnommen und in den für eine anstehende Transportfahrt in das Gemeinschaftsgebiet zu beladenden Auflieger der Bf. eingeladen. Dabei wurden die in Rede stehenden Packstücke so im Laderaum verteilt, dass diese vom übrigen, in den Frachtpapieren genannten Ladegut von allen Seiten umschlossen waren, sodass sie bei einer bloß oberflächlichen Zollkontrolle des Fahrzeuges nicht einsehbar waren bzw. bei einer bloßen Begutachtung von der Außenseite her ohne weiteres nicht entdeckt werden konnten. Dass eine derartige planmäßig und überlegt anmutende, einen entsprechenden zielgerichteten Zeit- und Arbeitsaufwand erfordernde Vorgangsweise des sich aus Beschäftigten der Bf. zusammensetzenden Beladungspersonals ohne entsprechend konkrete Anweisungen, d. h. mehr oder weniger rein zufällig und aus eigener Veranlassung der Beladenden erfolgt sein soll, erscheint in Anbetracht dessen, dass die Bf. selbst dazu bisher keine (weiteren) Erklärungen zu liefern vermag bzw., sieht man von der Vorlage einer vom Wareneigentümer für Russland erstellten, undatierten, keine Rechnungsnummer und auch nur eine ungenaue bzw. eine unvollständige Warenbeschreibung aufweisenden und daher nicht aussagekräftigen Rechnung ab, keine (sonstigen) Beweismittel für sein Vorbringen eines (unverschuldeten) Irrtums anbietet, in einem hohen Grad unwahrscheinlich. Ebenso kann aus der festgestellten Sachlage auch darauf, dass eine dermaßen detaillierte, mit entsprechenden Außenwirkungen verbundene Anweisung rechtswidrig und schuldhaft, d. h. mit dem für einen Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderlichen Wissen und Wollen, von einem entsprechend verfügungs- und vertretungsbefugten Entscheidungsträger der Bf. iSd § 2 Abs. 1 VbVG (und nicht bloß von einem Mitarbeiter), ausgegangen ist bzw. dass, mangels sich ergebender Anhaltspunkte, dass der anordnende Entscheidungsträger „auf eigene Rechnung“ gehandelt hat, die entsprechenden Direktiven zu Gunsten der Bf. getroffen wurden, mit einer für die Annahme einer (auch weiterhin) bestehenden Verdachtslage ausreichenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden.

Insgesamt liegen daher die aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde neu zu beurteilenden Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.

Ob die Bf. tatsächlich die ihr im Einleitungsbescheid vom (im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit gemäß § 28a FinStrG iVm den Bestimmungen des  VbVG) zur Last gelegte Tat zu verantworten haben wird, bleibt dem (weiteren) finanzstrafbehördlichen Verfahren (§§ 115 ff FinStrG) vorbehalten.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die (allenfalls festzustellende) Strafbarkeit eines Verbandes für (rechtswidrigen und schuldhaften) Straftaten eines Entscheidungsträgers die namentliche Benennung des die konkrete Anlasstat setzenden Entscheidungsträgers erforderlich machen wird (vgl. etwa Fellner, FinStrG6, § 28a Anm 23, bzw. Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, 255 f).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Untersuchungsverfahren
Tatverdacht
Verbandsverantwortlichkeit
Tat eines Entscheidungsträgers
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300013.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at