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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2016, RV/5101598/2015

erhöhte Familienbeihilfe wegen erst durch entsprechende Gutachtensergänzung im Beschwerdeverfahren zu Tage getretener erheblicher Behinderung des Kindes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache der BF, geb. am 19XX, whft. in WS, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , zur VNr. 12, betreffend erhöhte Familienbeihilfe für S, VNr. 34, zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin laut Antrag vom für das genannte Kind für März 2015 bis Mai 2015 ein Anspruch auf die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in betragsmäßiger Höhe von insgesamt € 450,00 zuerkannt .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des bezeichneten Finanzamtes vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (FB) für den genannten Sohn „vom “ für den Zeitraum „März 2015 – Mai 2015“ abgewiesen. Begründend dazu wurde auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967, wonach ein Kind dann als erheblich behindert gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende, d. h. eine mehr als drei Jahre andauernde, Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe, sofern der Grad der Behinderung des Kindes, das voraussichtlich nicht außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mindestens 50 % betrage, bzw. darauf verwiesen, dass dem (antragsgegenständlichen) Kind der Bf. lediglich ein Grad der Behinderung von 30 vH. bescheinigt worden sei.

Dem Bescheid zugrunde lag (offenbar) eine, auf Grund eines, der Bf. zur Kenntnis gebrachten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB) vom erstellte Bescheinigung gleichen Datums, wonach der Grad der Behinderung des (gleichzeitig) als nicht dauernd erwerbsunfähig eingestuften Kindes (nur mehr) 30 % betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. form- und fristgerecht am das Rechtsmittel der (Bescheid-)Beschwerde iSd § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) und beantragte darin, unter Hinweis darauf, dass der aufgrund des rein optischen Erscheinungsbildes der Haut zum Untersuchungszeitpunkt auf 30 (%) im Verhältnis zu den Vorgutachten geänderte Behinderungsgrad (ebenfalls vorliegende bzw. vorgelegte) Untersuchungsergebnisse zu einer Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht berücksichtige, sinngemäß die (weitere) Zuerkennung der erhöhten FB für das genannte Kind.

Das Finanzamt holte in Folge eine (ergänzende) Stellungnahme des BSB zum Gutachten vom ein. In dieser, der Bf. zur Kenntnis gebrachten, ärztlichen Stellungnahme vom wurde die vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten getroffene Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen und die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 vH. inhaltlich bestätigt.

Auf diesen Grundlagen erging seitens des Finanzamtes die, die Beschwerde der Bf. abweisende Beschwerdevorentscheidung (§ 263 BAO) vom , wobei in der Begründung auf die das Gutachten vom bzw. die dort getroffene Einstufung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 % bestätigende Stellungnahme des BSB (bzw. Sozialministeriumservice/SMS) hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. (form- und fristgerecht) die Entscheidung über ihre Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) und ersuchte unter gleichzeitiger Vorlage „letzter Ergebnisse der Blutabnahme vom “ sinngemäß um die nochmalige Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit.

Mit Eingabe an das durch die Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt iSd § 265 BAO befasste Bundesfinanzgericht (BFG) vom gab die Bf. weiters bekannt, dass ihr Sohn weiterhin an polyvalenten Sensibilisierung auf Nahrungsmittel und inhalierte Allergene leide, wobei sich der Zustand gemäß den ärztlichen Feststellungen der letzten Jahre mit dem Alter bessere. Um diese positive Entwicklung weiterzuführen, werde ein besonderer Ernährungsplan (ohne die allergenen Nahrungsmittel) aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde (neben dem Gutachten des BSB vom und der Stellungnahme vom ) ein, anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes des Sohnes im September 2015, erstellter Arztbrief des Klinikums Kl, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom ; ein bereits der Abgabenbehörde vorgelegter Laborbefund vom ; ein von einer Kinderärztin für den Sohn erstellter „Notfallsplan für den Kindergarten“ (Stand: ), sowie eine Bestätigung über den (vorgenannten) Krankenhausaufenthalt des Kindes, übermittelt.

Vom Bundesfinanzgericht am um eine (weitere) Ergänzung der do. Gutachten vom bzw. der Stellungnahme vom , insbesondere im Hinblick auf die gutachterliche Klassifizierung der beim Kind festgestellten Nahrungsmittelallergien (Pkt. 1 der Begutachtung) ersucht, gab der Leiter des ärztlichen Dienstes des BSB in seiner dazu erstellten Stellungnahme vom an, dass infolge der bei der seinerzeitigen Begutachtung festgestellten Umstände (Notfallsmedikamentenbedarf), die genannten Funktionseinschränkungen nicht wie bisher, als solche der Position , sondern vielmehr als solche der Position  laut Anlage zur Einschätzungsverordnung, einzustufen seien.

Das Ergebnis der Gutachtensergänzung wurde am dem genannten Finanzamt mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht (Hinweis auf § 115 Abs. 2 BAO).

Eine derartige Stellungnahme erging seitens des Finanzamtes nicht, doch wurde dem BFG telefonisch mitgeteilt, dass gegen eine sich aus der neuen Einstufung ergebende stattgebende Beschwerdeentscheidung keine Einwendungen bestünden.    

Sachverhalt:

Die Bf. bezog für das genannte Kind als Anspruchsberechtigte iSd § 2 FLAG 1967 von 11/2011 bis 02/2015 erhöhte FB (Grundbetrag zuzüglich Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung; BSB-Bescheinigung; zuletzt vom , mit einem dabei festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 %).

Mit 03/2015 wurde die Zahlung des Erhöhungsbetrages zur FB aufgrund der Bescheinigung des BSB (SMS) vom , wonach der Gesamtgrad der Behinderung des auch nicht als dauernd unterhaltsunfähig einzustufenden Kindes ab (nur mehr) 30 % betrage, eingestellt und erging hierüber eine entsprechende Mitteilung an die Bf. (§ 12 FLAG 1967).

In dem der Bescheinigung vom zugrundeliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten (Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) waren nach einer am durchgeführten Untersuchung zum Gesundheitszustand bzw. zu den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen des Kindes nachfolgende Feststellungen getroffen worden:

Anamnese:

Es handelt sich um eine Überprüfung des laufenden Bezuges, Letztuntersuchung erfolgte 2011. Die Neurodermitis hat sich gegenüber der Letztuntersuchung deutlich gebessert. Die Haut ist nun frei, nur mehr vereinzelt kleine Herde an den Finger. Es bestehen Nahrungsmittelallergien, sowie Hühner-, Wachtel- und Kuhmilcheiweißunverträglichkeit, Walnuss, Erdnuss, Gräserpollen.

Derzeitige Beschwerden:

Bei allergischen Reaktionen wird ein Epi-Pen 150 ug verabreicht.

Behandlung(en)/ Medikamente/Hilfsmittel:

Aerius-Saft bei Bedarf

Sozialanamnese:

5 Jahre alt, besucht den Kindergarten

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinikum KH vom : Nahrungsmittelallergien, sowie Hühner-, Wachtel- und Kuhmilcheiweißunverträglichkeit, Walnuss, Erdnuss, Gräserpollen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 115,00 cm Gewicht: 20,00 kg

Status (Klopf/Fußschema) – Fachstatus:

Interner Status unauffällig. Herztöne leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche. Die Lunge zeigt einen sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich. Abdomen im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Gliedmaßen sind frei beweglich. Die Haut ist völlig frei von neurodermitischen Veränderungen, normal konfiguriert, keine Trockenheit, keine Kratzspuren, lediglich an einem Finger der re. Hand noch Restveränderungen. Die Wirbelsäule ist im Lot, zeigt keinen Haltungsmangel, keine Beinachsenfehlstellung, das Becken ist gerade.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Der Muskeltonus normoton, der Einbeinstand kann länger als 10 Sekunden bds. Gehalten werden, Zehenballen- und Hakengang sind unauffällig, das Hüpfen auf der Stelle normal, Seithüpfen und Grätsche in flüssiger Bewegungsabfolge möglich.

Psycho(patho)logischer Status:

Die untersuchte Person kann gut Blickkontakt aufnehmen, kann diesen auch halten, ist freundlich, kommt den verbalen Aufforderungen spontan nach, zeigt kognitiv, intellektuell eine gut durchschnittliche Leistungsfähigkeit mit normalem Konzentrationsvermögen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
diverse Nahrungsmittelallergien - sinngemäß 30 % aufgrund der notwendigen Notfallmedikation und der einzuhaltenden Diät
30
2
Restbeschwerden nach Neurodermitis - 10 % aufgrund der ausgeheilten Neurodermitis mit minimalen Resterscheinungen
10

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pkt. 2 steigert aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Besserung der Neurodermitis, daher Reduktion auf 10 %. Die Nahrungsmittelallergie wurde neu aufgenommen und beurteilt.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern.

GdB liegt vor seit: 02/2015

Dauerzustand

Begutachtung durchgeführt am ; Gutachten erstellt am bzw. vidiert, vom ärztlichen Leiter des BSB, am .

Mit Schreiben vom ersuchte die (nunmehrige) Bf. das Finanzamt um die Ausstellung eines Abweisungsbescheides wegen der Ablehnung der (Weitergewährung der) erhöhten FB ab März 2015.

In der Folge erging am der mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheid.

In der (vom Finanzamt infolge der Beschwerde vom eingeholten) Stellungnahme vom traf(en) das BSB (SMS) bzw. dessen befasste ärztliche Sachverständige nachfolgende gutachterliche Feststellungen:

Beschwerde gegen Vorgutachten 2/2015: Die Nahrungsmittelunverträglichkeit wurde nicht berücksichtigt.

Nach Durchsicht des Vorgutachtens wurde die Nahrungsmittelallergie auf diverse Nahrungsmittel mit NotfaIlsmedikamentenbedarf mit GdB 30% eingeschätzt. Der aktuelle Zustand der Neurodermitis wurde entsprechend des klinischen Zustandes mit 10% eingeschätzt. Da eine 10 %ige Erkrankung sich nicht steigernd auswirkt, beträgt der GdB 30%.

Das Gutachten erscheint korrekt und schlüssig ‚ die beigebrachten Befunde wurden berücksichtigt.

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf FB Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre minderjährige Kinder iSd Abs. 3 (Zum Begriff der Minderjährigkeit vgl. § 21 Abs. 2 ABGB), d. h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des (betreffenden) Kindes.

Der einer Person zustehende (Grund-)Betrag an FB bestimmt sich dabei nach Anzahl und Alter der zum Bezug von FB berechtigenden Kinder (§ 8 Abs. 1 bzw. zur betragsmäßigen Höhe die Abs. 2, 3 und 8 bzw. § 9 FLAG 1967).

Die FB erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (zuzüglich zum gewährten Grundbetrag) um die in § 8 Abs. 4 leg. cit. genannten Beträge.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr. 22/1970, idgF., und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom , BGBl II Nr. 261/2010 idgF. (Einschätzungsverordnung) anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des BSB (nunmehr Sozialministeriumsservice, SMS) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

§ 10 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt, dass FB, abgesehen von den (hier nicht relevanten) Fällen des § 10a, nur über entsprechenden Antrag gewährt wird, wobei Anträge auf Erhöhung (der FB) gemäß § 8 Abs. 4 gesondert zu stellen sind.

Abs. 2 leg. cit. zufolge wird die FB von Beginn des Monats, in dem die (entsprechenden) Voraussetzungen für den Anspruch (erstmals) erfüllt werden, bis zum Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, gewährt, sodass also ein entsprechender Anspruch je nach dem Eintritt von Änderungen in der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann.

Gemäß § 12 FLAG 1967 hat das zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt u. a. bei Wegfall eines Anspruches auf FB eine entsprechende Mitteilung auszustellen bzw., bei Einstellung der Auszahlung, diejenige Person, die die entsprechende FB bezogen hat, davon zu verständigen.

Über Anträge auf Gewährung der FB hat das zuständige Finanzamt zu entscheiden und ist, soweit einem diesbezüglichen Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, ein entsprechender Bescheid zu erlassen (§ 13 FLAG 1967).

Rechtliche Würdigung:

Vorweg ist im Hinblick auf die §§ 10 Abs. 1 und 12 f FLAG 1967 festzustellen, dass zwar ein ausdrücklich ausformulierter Antrag der Bf. auf (die weitere) Zuerkennung des Erhöhungsbetrages iSd § 8 Abs. 4 FLAG 1967 ab 03/2015, im Anlassfall nicht vorliegt, dennoch aber nach den zu § 85 BAO (Anbringen zur Geltendmachung von Rechten u. ä.) entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu etwa Ritz, BAO5, § 85 Rz 1) angesichts dessen, dass eine strikte, sich rein am Wortlaut der (mehrdeutigen) Erklärung vom orientierende Auslegung möglicherweise eine Verringerung bzw. Erschwerung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Bf. nach sich ziehen würde (vgl. zum Erfordernis eines Antrages etwa , bzw. , RV/5100640/2013), keine Bedenken bestehen, den nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehenen Antrag (auf Ausstellung eines Abweisungsbescheides nach ergangener Mitteilung über die Einstellung der erhöhten FB) als gültigen Antrag auf Weitergewährung der erhöhten FB bzw. des Erhöhungsbetrages gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zur FB iSd § 10 Abs. 1 leg. cit. zu werten.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens iSd § 279 Abs. 1 BAO durch den Spruch des angefochtenen abgabenbehördlichen Bescheides bestimmt ist, sodass sich eine, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 278 BAO, (in der Sache selbst ergehende) Beschwerdeentscheidung daher auf den im Bescheid genannten Anspruchszeitraum (März 2015 bis Mai 2015) zu beschränken hat (vgl. etwa Ritz, aaO, § 279 Rz 10 f).

Aus den Erkenntnissen des , sowie des , u. a., ergibt sich, dass de facto bezüglich der vom BSB (bzw. SMS) in entsprechenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig festgestellten maßgeblichen Umstände, d. s. etwa neben dem Grad der Behinderung, die Beurteilung und die Einstufung der relevanten Funktionsbeeinträchtigungen iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967, für die Beihilfenbehörde(n) eine entsprechende Bindungswirkung besteht (vgl. auch mwN). Ein derartiges (Fach-)Gutachten, mit dem eine einstufungsrelevante Behinderung dargetan werden soll, hat, um eine solche Bindungswirkung auszulösen, nachvollziehbare Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens, sowie über die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der untersuchten Person, zu enthalten und insbesondere deutlich zu machen, welchen der (anzuwendenden) Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, der zufolge die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als entsprechender Grad der Behinderung auszudrücken sind, der bei der Begutachtung festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. etwa ).

Diese, eine ausdrückliche Beweisregel darstellende Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h (iVm § 8 Abs. 5 f) FLAG 1967 legt somit fest, dass für eine diesbezügliche Entscheidung der Beihilfenbehörden grundsätzlich die im genannten Wege erstellten, gegebenenfalls, d. h. insbesondere bei bestehenden Zweifeln, bei Widersprüchen bzw. bei bloßen Behauptungen, zu ergänzenden (ärztlichen) Sachverständigengutachten heranzuziehen sind, sofern sie hinreichend nachvollziehbar sind und auf sämtliche verfahrensrechtlich relevanten Umstände auch entsprechend eingehen (vgl. etwa ).

Diesen Anforderungen entspricht die nunmehrige Sachverständigen-Beurteilung durch das BSB/SMS (Stellungnahme vom ), worin die Ergebnisse der Begutachtung vom zwar insofern revidiert wurde, als die bei der ärztlichen Untersuchung festgestellten diversen Nahrungsmittelallergien (lfd. Nr. 1 des Gutachtens vom ) bzw. die daraus erwachsenden Funktionsbeeinträchtigungen angesichts der übrigen Feststellungen (Notfallsmedikation) nicht (mehr) als solche der Position mit einem, innerhalb der Rahmensätze für diese Position festgestellten Grad der Behinderung von 30 %, sondern stattdessen als solche der Position der Anlage zur Einschätzungsverordnung klassifiziert, ansonsten aber den übrigen anlässlich der Begutachtung vom festgestellten Umständen (Feststellungen zur lfd. Nr. 2; maßgeblicher Zeitpunkt für den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung und dessen Dauer) nicht widersprochen und so, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, der erstellten Anamnese und der  aktuellen Beschwerdelage, anhand der gewonnenen Untersuchungsergebnisse und des erstellten Befundes, logisch nachvollziehbar und ausreichend begründet, eine sowohl für die Grad der Behinderung bei den einzeln festgestellten Funktionseinschränkungen, als auch für den Gesamtgrad der Behinderung maßgebliche, den genannten Kriterien folgende neue medizinische Gesamtbeurteilung abgegeben wurde.

Entsprechend der zitierten Rechtslage, die für die insgesamt für den Gesamtgrad der Behinderung maßgebliche Position (Endokrine Störungen leichten Grades bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) einen festen Satz der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH. vorsieht, liegen damit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5, 6 FLAG 1967 für die (Weiter-)Gewährung des Erhöhungsbetrages zur FB wegen erheblicher Behinderung des Kindes ab 03/2015 bis zum Ende des vom Erstbescheid umfassten Anspruchszeitraumes, d. h. bis Ende 05/2015, in der in § 8 Abs. 4 Z 1 FLAG 1967 vorgesehenen Höhe von monatlich € 150,00; vor.

Hinsichtlich des allenfalls alternativen Kriteriums des § 8 Abs. 5 3. Satz FLAG 1967 der voraussichtlichen dauernden eigenen Erwerbsunfähigkeit des Kindes ist auszuführen, dass  zwar weder das Gutachten des BSB/SMS vom , noch die Gutachtensergänzung vom  dazu entsprechende Feststellungen enthalten, dennoch aber aufgrund der Aktenlage (Alter des noch nicht schulpflichtigen Kindes; Art und Grad der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen) davon ausgegangen werden kann, dass ein derartiger, ebenfalls anspruchsbegründender Zustand nicht feststellbar ist.    

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen eine weitergehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit eine erhebliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die faktische Bindung an die gutachterlichen, für schlüssig zu erachtenden Feststellungen des BSB/SMS ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung.     

    

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Erhöhungsbetrag
Sachverständigengutachten
Gutachtensergänzung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101598.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at