keine Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen nicht mehr vorliegender erheblicher Behinderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am 19XX, whft. in WS, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn SO, VNr. XX02, für Jänner 2015, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des genannten Finanzamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf die (Weiter-)Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (FB) für seinen Sohn SO ab Jänner 2015 „für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Jänner 2015“ abgewiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 (Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages gemäß Abs. 4 leg. cit.: Grad der Behinderung mindestens 50 % oder voraussichtliche dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit) ausgeführt, dass, wie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB) mitgeteilt, laut dem zuletzt eingeholtem bzw. erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung des antragsgegenständlichen Kindes lediglich mit 30 % festgestellt worden sei, und daher die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten FB nicht mehr (länger) vorlägen.
In diesem nach einer am durchgeführten Untersuchung des Kindes erstellten, dem Bf. vom BSB übersandten Gutachten vom [Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010] waren vom medizinischen Sachverständigen nachfolgende Feststellungen getroffen worden:
Anamnese:
Es handelt sich um eine Überprüfung des Iaufenden Bezuges, Letztuntersuchung erfolgte 2011. Der Patient leidet an einer Wachstumsstörung, die jedoch sich deutlich gebessert hat. Es besteht eine Legasthenie. Befund spricht für Knochenalter eines 14-15jährigen Patienten.
Derzeitige Beschwerden:
Größe 158 cm, 56 kg. Er muss immer wieder Nachhilfestunden nehmen.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Norditropin simplex 1 x täglich subcutan bis zum 18. U, Euthyrox 75 pg wegen Schilddrüsenunterfunktion
Sozialanamnese:
Ist 12 Jahre alt, besucht die Neue Mittelschule, 2. Klasse, mit gutem Erfolg.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinikum … vom
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 158,00 cm Gewicht: 56,00kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus
Interner Status unauffällig. Herztöne leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche. Die Lunge zeigt einen sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich. Abdomen im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Gliedmaßen sind frei beweglich. Die Haut ist unauffällig. Die Wirbelsäule ist im Lot, zeigt keinen Haltungsmangel, keine Beinachsenfehlstellung, das Becken ist gerade.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Der Muskeltonus normoton, der Fingernasenversuch ist zielgerichtet, der Einbeinstand kann länger als 10 Sekunden bds. gehalten werden, das Gangbild unauffällig.
Psycho(patho)logischer Status:
Der Untersuchte ist kontaktfreudig, kann Blickkontakt aufnehmen, kann diesen auch halten, zeigt kognitiv, intellektuell eine leicht unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, normale Aufmerksamkeitsleistung, normales abstrakt-logisches Denkvermögen, ist zeitlich, örtlich,
zur Person und situativ gut orientiert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | hypophysärer Minderwuchs Gegenüber der Letztuntersuchung gebessert, da die Körperlänge bereits 158 cm beträgt, daher Beurteilung mit 30 % | 30 | |
2 | Legasthenie ist therapeutisch behandelbar | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pkt. 2 steigert aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
30 %, da das Längenwachstum bereits 158 cm beträgt
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
GdB liegt vor seit: 01/2015
Dauerzustand
Gutachten erstellt am von … (Name des untersuchenden/begutachtenden Arztes des BSB aus dem Bereich der Allgemeinmedizin)
Gutachten vidiert am von … (Name des die Vidierung durchführenden leitenden Arztes des BSB).
In der eine summarische Zusammenfassung der Ergebnisse dieser medizinischen Begutachtung enthaltenden, am erstellten und dem Finanzamt übermittelten Bescheinigung des BSB gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 wurde (zusätzlich) darauf hingewiesen, dass eine (voraussichtliche) dauernde (eigene) Erwerbsunfähigkeit des Kindes nicht vorliege.
Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Bf. am (Bescheid-)Beschwerde gemäß §§ 243 ff Bundesabgabenordnung (BAO) und begehrte darin – sinngemäß – eine antragsgemäße Zuerkennung der (erhöhten) FB. Als Begründung wurde angeführt, dass beim Sohn immer noch ein Minderwuchs bestehe, dass auch weiterhin eine entsprechende Therapie notwendig sei und die „Hypophysendrüse“ zu klein sei.
In einer vom Finanzamt in weiterer Folge eingeholten Stellungnahme des BSB zum vorgenannten Gutachten wurde der Abgabenbehörde am mitgeteilt, dass die gutachterlich getroffene Einschätzung (kein aktueller Minderwuchs, Grad der Behinderung daher 30 % bei vorgeschlagener medikamentöser Behandlung bis zum 18. Lebensjahr und wahrscheinlich lebenslanger Schilddrüsenhormonersatztherapie; Legasthenie: Grad der Behinderung 10 % bei Regelbeschulung und gutem Schulerfolg) zutreffend sei und – im Übrigen – auch eine (voraussichtliche) dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit des untersuchten Kindes nicht vorliege.
Mit Beschwerdevorentscheidung (vgl. § 263 BAO) vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und verwies begründend unter (erneutem) Hinweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 darauf hin, dass laut (neuerlichem) ärztlichem „Sachverständigengutachten“ vom das Vorgutachten (vom ) bestätigt worden sei und daher die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der erhöhten FB nicht (mehr) vorlägen.
Am beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) und machte (erneut) einen Erhöhungsbetrag zur FB für das genannte Kind ab Jänner 2015 geltend, da er der Meinung sei, dass sein Sohn laut Schreiben des Krankenhauses ein entsprechendes Anrecht darauf habe. Sein Sohn habe Therapien seit Oktober 2005 und leide an einer Wachstumsstörung, da seine Gehirnanhangdrüse nur 3 mm groß sei. Er leide zudem an chronischen Krankheiten einer Schilddrüsenunterfunktion und einer Legasthenie. Würde er nicht seine Medikamente regelmäßig bekommen, würde er nicht diese Größe haben.
Das Finanzamt veranlasste in Folge eine neuerliche ärztliche Untersuchung des Kindes durch das BSB, welche am , im Beisein der Kindesmutter, stattfand. In dem anschließend erstellten, zusammen mit einer zur Vorlage beim Bundessozialamt bestimmten ärztlichen Bestätigung des Klinikums KH, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom , vom Bf. im Mai 2016 dem Bundesfinanzgericht übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten vom wurden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Anamnese:
LGA 01/2015:Dr. …, GdB 30 %, Diagnose: hypophysärer Minderwuchs, Legasthenie;
Neufestsetzung wegen Einspruch gegen das LGA:
er besucht zZt. die 2. Klasse einer NMS in …, in Deutsch steht er zwischen 3 und 4 und in Mathe zwischen 2 und 3; er hat dreimal pro Woche Nachhilfe; er wird wegen der Legasthenie in Deutsch anders bewertet, wird nach Regelschullehrplan unterrichtet;
seit 2005 erhält er ein Wachstumshormon, das spritzt er in letzter Zeit selbstständig;
Derzeitige Beschwerden:
zZt. hätte er keine Beschwerden;
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Norditropin, Euthyrox 75|.1g;
Sozialanamnese: Sozial integriert
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
KH … vom , Dr. R., Diagnose: Wachstumshormonmangel, kleine Adenohypophyse, Hypothyreose, Substitutionsbehandlung; regelrechtes Wachstum zwischen 50-er und 75-er Perzentile den letzten Jahren;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig
Ernährungszustand: unauffällig, athletischer Habitus;
Größe: 158,00 cm Gewicht: 57,00 kg
Status (Kopf/ Fußschema)-Fachstatus:
13-jähriger Junge, macht einen älteren Eindruck Kopf: Pupillen mittelweit, rund, isokor, direkte Lichtreaktion angedeutet, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, keine Lippenzyanose, Zunge feucht, kommt gerade vor; Gebiss in Ordnung; Halsorgane: unauffällig; Cor: rhythmisch, normfrequent, Herztöne unauffällig; keine Nebengeräusche; Pulmo: Vesikuläratmen beids.; Thorax: symmetrisch; Abdomen: nicht untersucht; Wirbelsäule: gerade; Arme: frei beweglich, Gelenke unauffällig, Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik Unauffällig; Beine: die Gelenke von der Form her unauffällig, PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar;
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status: Kontaktfähig, kooperativ, Antrieb unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | Wachstumshormonmangel Einschätzung entsprechend der notwendigen Hormontherapie, zZt. kein Minderwuchs‚ Alltagsleben ungehindert möglich | 30 | |
2 | Legasthenie keine soziale Beeinträchtigung, Unterstützungsbedarf beim Lernen | 20 | |
3 | Hypothyreose Einschätzung entsprechend der hormonellen Substitution, geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden unter Nr. 2 und 3 wirken aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine wesentliche Änderung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
GdB liegt vor seit: 01/2015
Gutachten erstellt am von … (Name des untersuchenden/begutachtenden Arztes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin)
Gutachten vidiert am von … (Name des die Vidierung durchführenden leitenden Arztes des BSB).
In der, dem Finanzamt übermittelten, die Ergebnisse dieser (neuerlichen) Begutachtung summarisch darstellenden Bescheinigung des BSB vom wurde (weiters) festgestellt, dass eine voraussichtliche dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit des untersuchten Kindes nicht vorliege.
Sachverhalt:
Der Bf. bezieht für seinen eigenen minderjährigen Sohn ab 01/2015 FB in der in § 8 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 vorgesehenen Höhe (in Höhe des Grundbetrages).
Zuvor hatte der Bf. von Jänner 2005 bis Dezember 2014 auf Grundlage eines durch das BSB für das Kind festgestellten Grades der Behinderung (zuletzt im medizinischen Gutachten vom ) iHv. 50 %, erhöhte FB (Grundbetrag zuzüglich Erhöhungsbetrag) für den genannten Sohn bezogen.
Rechtslage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf FB Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre minderjährigen Kinder iSd Abs. 3 (Zum Begriff der Minderjährigkeit vgl. § 21 Abs. 2 ABGB), d. h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Der einer anspruchsberechtigten Person zustehende (Grund-)Betrag an FB bestimmt sich dabei nach Anzahl und Alter der zum Bezug von FB berechtigenden Kinder (§ 8 Abs. 1 bzw., zur betragsmäßigen Höhe, die Abs. 2, 3 und 8 bzw. § 9 FLAG 1967).
Die FB erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die in § 8 Abs. 4 leg. cit. genannten Beträge.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, idgF und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, idgF anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des BSB (nunmehr Sozialministeriumsservice bzw. SMS) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
§ 10 Abs. 2 leg. cit. zufolge wird die FB (Grundbetrag und allfälliger Erhöhungsbetrag) von Beginn des Monats, in dem die (entsprechenden) Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, bis zum Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, gewährt, sodass also grundsätzlich ein entsprechender Anspruch, je nach dem Eintritt von Änderungen in der Sach- und/oder Rechtslage, von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann.
Aus der Judikatur des VfGH (vgl. etwa ), sowie jener des VwGH (vgl. etwa ) zu § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ergibt sich, dass de facto bezüglich der im Wege des BSB (bzw. des SMS) in einem entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar festgestellten, nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 maßgeblichen Umstände (Grad der Behinderung bzw. voraussichtliche dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit) eine Bindung der Beihilfenbehörden besteht (vgl. etwa , mwN). Ein entsprechendes Gutachten, mit welchem beispielsweise eine einstufungsrelevante Behinderung im Sinne des leg. cit. dargetan werden soll, hat nachvollziehbare Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens, sowie über die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der untersuchten bzw. begutachteten Person zu enthalten und insbesondere deutlich zu machen, ob das bei der Begutachtung erhobene Krankheitsbild zu relevanten Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung, idF VO) führt und sich in einem entsprechenden Grad der Behinderung niederschlägt. Der jeweilige, nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in der Anlage zur genannten Verordnung in festen Sätzen oder in Rahmensätzen festgelegte Grad der Behinderung ist gemäß § 2 Abs. 2 der VO nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen, wobei allerdings Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. außer Betracht zu lassen sind, sofern sie im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen (§ 3 Abs. 2 leg. cit.). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen (gleichzeitig) vor, so ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen, bei der aber die einzelnen Werte der (für sich festgestellten) Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind, sondern deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander, zu beurteilen sind. Dabei ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde und (dann) zu prüfen, ob bzw. inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird (vgl. § 3 Abs.1 und 2 der VO).
Die, eine ausdrückliche Beweisregel normierende Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 legt somit fest, dass für das Ausmaß der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. (für minderjährige Kinder) den jeweils Anspruchsberechtigten zu gewährenden FB grundsätzlich die im genannten Wege erstellten medizinischen Sachverständigengutachten heranzuziehen sind, sofern sie hinreichend nachvollziehbar sind und auf die verfahrensrechtlich relevanten Umstände auch entsprechend eingehen (vgl. etwa ).
Diesen Anforderungen entspricht das Gutachten vom , in welchem, unter Berücksichtigung der aus Anlass der Untersuchung vorgelegten (Vor-)Befunde, so insbesondere auch des vom Bf. angesprochenen (Krankenhaus-)Befundes vom , der erstellten Anamnese und der erhobenen aktuellen Beschwerdenlage, nicht nur anhand eigener Untersuchungserkenntnisse ein medizinischer Befund erstellt, sondern auch die festgestellten einzelnen Leiden jeweils als voraussichtlich länger (als sechs Monate) andauernde Funktionseinschränkungen entsprechend dem Wortlaut der genannten Positionen der Anlage zur VO eingestuft und, innerhalb der für die einzelnen Positionen bzw. Subpositionen vorgesehenen Rahmensätze, nach den dort jeweils genannten Beurteilungskriterien ein „Einzelgrad“ der Behinderung(en) festgestellt wurde. Indem der befasste medizinische Sachverständige, in Anlehnung an die jeweils in der Anlage zur VO genannten und damit maßgeblichen Einstufungskriterien, sowohl für die Einzel-, als auch für die Gesamtbeurteilung, auf das, zusammen mit der aktuellen medikamentösen bzw. therapiemäßigen Einstellung (Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen bzw. erfolgreicher Substitutionen; vgl. Positionen und ) den Grad der Störung wesentlich bestimmende, zum Begutachtungszeitpunkt vorliegende Erscheinungsbild der (einzelnen) Krankheit(en), deren Auswirkungen auf den Alltag des Untersuchten (Beeinträchtigung der konkreten Lebensumstände; vgl. wiederum den Wortlaut der vorgenannten Positionen) und zusätzlich auch auf mögliche Entwicklungsprognosen (Beurteilung der Entgleisungswahrscheinlichkeit; vgl. Position ) abgestellt und ebenso die Gesamtauswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrem Verhältnis zu einander zueinander berücksichtigt hat, stellt sich sowohl die innerhalb der einzelnen Rahmensätze vorgenommene graduelle Ermittlung der einzelnen Beeinträchtigungen, deren Rangfolge und die Beurteilung der (möglichen) Auswirkungen der „nachrangigen“ Leiden, als auch die Ableitung des für die Zeit ab Jänner 2015 festgestellten Gesamtgrades der Behinderung, als logisch nachvollziehbar bzw. schlüssig dar, sodass damit im Ergebnis für die Beihilfenbehörde(n) ein nicht den Kriterien des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 entsprechender Grad der Behinderung als verbindlich festgestellt gilt.
Auch wenn sich im Gutachten vom keine ausdrückliche Feststellungen zum (alternativen) Kriterium der voraussichtlichen dauernden eigenen Erwerbsunfähigkeit finden, so kann angesichts dessen, dass weder Art und Schwere der im Zuge der (neuerlichen) Begutachtung festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. der (einzeln und insgesamt) sich ergebende Grad der Behinderung, noch der sonstige Akteninhalt (vgl. dazu insbesondere das Vor-Gutachten des BSB vom , in dem ausgeführt worden war, dass der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) bzw. das Vorbringen des Bf. Anhaltspunkte dafür enthalten, dass beim 13-jährigen, noch seiner gesetzlichen Schulpflicht in einer Neuen Mittelschule (nach Regelschulplan) nachkommenden Sohn eine voraussichtliche dauernde eigene Erwerbsunfähigkeit vorgelegen bzw. feststellbar gewesen sei, allein aufgrund der bestehenden, auch eine entsprechende BSB-Bescheinigung iSd § 8 Abs. 6 FLAG 1967 vom beinhaltende, Beweislage gemäß § 167 Abs. 2 BAO von einer höheren Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens dieses Zustandes ausgegangen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die sich einerseits aus dem zitierten Gesetzestext und andererseits aus der genannten Judikatur ergebende grundsätzliche Bindung an die Feststellungen der vom BSB/SMS erstellten Gutachten, sowie die sich daher rein auf die Überprüfung der Schlüssigkeit der Gutachten erstreckende Prüfung ausgesprochen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 |
Schlagworte | erhöhte Familienbeihilfe erhebliche Behinderung BSB-Bescheinigung Sachverständigengutachten |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101472.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at