Sicherstellungsauftrag für zu erwartende Verbandsgeldbuße und Verfahrenskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen die Firma BF, in S, SS, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Werner Hammerl, Oberer Stadplatz 40, 4780 Schärding, wegen des Finanzvergehens des Schmuggelsgemäß § 35 Abs. 1 lit. a iVm § 28a Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 3 Abs. 1 f Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Sicherstellungsauftrag des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 12, betreffend Sicherstellung für Geldstrafe und Verfahrenskosten, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die sicherzustellenden, zu erwartenden Ansprüche aus dem beim Zollamt ZA gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Strafverfahren zur Strafnummer (StrNr.) 34 wie folgt bezeichnet werden:
Verbandsgeldbuße (§§ 35 Abs. 4, 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 4 VbVG) iHv. € 5.000,00
Verfahrenskosten (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) iHv. € 500,00
Summe: € 5.500,00
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem als „Sicherstellungsauftrag“ überschriebenem Bescheid des genannten Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) vom wurde „die Sicherstellung in das (bewegliche und unbewegliche) Vermögen der Firma BF, in S, SS, nämlich des in deren Besitz befindlichen, am beim Zollamt ZA freiwillig als Sicherheitsleistung hinterlegten Bargeldbetrages von € 5.500,00“ gemäß §§ 172 und 185 Abs. 5 FinStrG iVm § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Sicherstellung (bislang) zu erwartender Ansprüche der Republik Österreich auf „Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG“ von € 5.000,00 und auf „Kosten des Strafverfahrens gemäß §185 FinStrG“ von € 500,00; angeordnet und diese Anordnung sofort in Vollzug gesetzt.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bisher zur StrNr. 34 durchgeführten finanzstrafbehördlichen Ermittlungen, insbesondere den (an die Bf. ergangenen) Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG, und den (an den Fahrzeuglenker L) ergangenen Eingangsabgabenbescheid Zl. 56, beide vom , der Verdacht bestehe, dass der zuletzt genannte Bescheidempfänger 56 Kartons, beinhaltend diverse markengefälschte Textilien aus dem Zollausland ohne Gestellung in das gemeinschaftliche Zollgebiet eingeführt habe. Nachdem im Zuge einer am durchgeführten Verdächtigen-Einvernahme des zuletzt Genannten die Sicherstellung des zur Tatbegehung benutzten, auf die Bf. zugelassenen, Beförderungsmittels zur Sicherung der zu erwartenden Abgaben- und Strafansprüche in Aussicht gestellt worden sei, habe die Bf. freiwillig eine Sicherheitsleistung u. a. für die zu erwartende Geldstrafe und Verfahrenskosten iHv. € 5.500,00 (in Form einer Barzahlung) erlegt. Nunmehr habe die Bf. am die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Finanzstrafverfahrens und die Ausfolgung der eingezogenen Sicherheitsleistung beantragt. Nachdem mit Bescheid vom der Antrag auf Einstellung des gegen die Bf. in Gang gesetzten Untersuchungsverfahrens abgewiesen worden sei und, aufgrund der weggefallenen Freiwilligkeit (Rückforderung des freiwillig erlegten Geldbetrages), die Einbringung der genannten Beträge insofern gefährdet sei, als die Bf. in Österreich weder über bewegliches, noch über unbewegliches Vermögen verfüge, sei, gemäß den im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen ein entsprechender Sicherstellungsauftrag zu erlassen gewesen.
Dagegen erhob die Bf. form- und fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gemäß §§ 150, 152 f FinStrG und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sowie die Ausfolgung der von ihr erbrachten Sicherheitsleistungen von insgesamt € 15.346,01; davon € 5.500,00 für Strafe und Verfahrenskosten, sowie € 9.846,01 für Eingangsabgaben.
Begründend wurde geltend gemacht, dass insofern kein Verdacht eines Finanzvergehens (mehr) bestehe, als die Bf. im bisherigen Verfahren glaubhaft dargelegt habe, dass die wegen angeblichen Schmuggels sichergestellten eingangsabgabenpflichtigen Waren nicht schuldhaft bzw. vorschriftwidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Bei der gegenständlichen Sendung habe es sich um, letztlich für Russland bestimmte Waren einer türkischen Drittfirma gehandelt, welche seit 2010 bei der Bf. eingelagert gewesen seien. Diese Lagerware sei irrtümlich bei der Beladung des gegenständlichen LKWs mitverladen worden und gehe dies auch aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Ausgangsrechnung des Eigentümers an einen russischen Warenempfänger) hervor. Da weder die Bf., noch der Fahrzeuglenker Kenntnis von der irrtümlich erfolgten Fehlbeladung gehabt hätten, läge kein Verschulden der genannten Personen vor.
Sachverhalt:
Am waren aus Anlass einer bei einer im Amtsbereich des genannten Zollamtes gelegenen Zollstelle vorgenommenen Kontrolle der auf die Bf. zugelassenen, aus der SS kommenden und über (ein nicht näher bekanntes Zollamt an der türkisch-bulgarischen Grenze nach) Bulgarien (erstmals) in das gemeinschaftliche Zollgebiet eingebrachten Sattelzugfahrzeugkombination, bestehend aus Zugmaschine und Auflieger, im Zuge einer durchgeführten Entladung des Aufliegers neben übrigen sich im Laderaum befindlichen, in den zollrechtlichen Begleitpapieren (Carnet) genannten, für Frankreich bestimmten Waren (822 Col. Textilien und Sonnenschirme), in der Mitte der Ladefläche, jeweils von einer Reihe der vorgenannten Waren umschlossen, 56 Packstücke (Kartons) mit (größtenteils) nachgemachten Markentextilien entdeckt worden, für die von den (beiden) Fahrern des Transportes (Lenker und Beifahrer) keinerlei Rechnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt werden konnten. Ausgehend von einem hinsichtlich der genannten Textilien bestehenden Schmuggelverdacht gemäß § 35 Abs. 1 (lit. a) FinStrG, wurde eine entsprechende Tatbeschreibung erstellt und die genannten Waren gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Am gab der Lenker („Hauptfahrer“) des Transportfahrzeuges, von Beamten der Finanzstrafbehörde, im Beisein eines Dolmetsch, als Verdächtiger einvernommen, u. a. an, seit 2011 für die Bf. als Fernfahrer im Auslandsverkehr tätig zu sein. Den gegenständlichen Sattelaufleger habe er am , entsprechend den von einem Disponenten seiner Firma erhaltenen Anweisungen bzw. Informationen, von einer der am Sitz des türkischen Ausfuhr-Zollamtes ansässigen und die Zollabfertigung veranlassenden Spedition bereits zollabgefertigt (Zollverschluss) übernommen und dabei auch die zugehörigen Versandpapiere (C-TIR für 822 Packstücke) erhalten. Bei der in der Firma der Bf. nicht von den Auslandsfahrern, sondern von anderen Fahrern durchgeführten Beladung des Auflegers sei er selbst nicht anwesend gewesen. Verantwortlich für die sichergestellten 56 Kartons seien bei der Bf. entweder der Disponent bzw. dessen für LKW-Fahrer für das In- und Ausland zuständiger namentlich genannter Vorgesetzter, welcher – in einem anlässlich der Einvernahme geführten Telefonat – mitteilte, dass die Waren irrtümlich eingeladen worden seien.
Zur Abdeckung der zu erwartenden (Eingangs-)Abgabenvorschreibung iHv. insgesamt € 9.846,01 (Zoll € 3.405,01; EUSt € 6.441,00) und der Geldstrafe und Verfahrenskosten von € 5.500,00 (Geldstrafe € 5.000,00; Verfahrenskosten € 500,00) andererseits, hinterlegte die Bf. am beim Zollamt freiwillig einen Bargeldbetrag von insgesamt € 15.346,01.
Über ein von der Finanzstrafbehörde an die Bf. gerichtetes, die Aufforderung, denjenigen Firmenverantwortlichen zu benennen, der den gegenständlichen Transport veranlasst habe (schriftliche Stellungnahme), sowie die Namen der vertretungsbefugten Firmenorgane bekannt zu geben, enthaltendes, schriftliches Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG, teilte die Bf. am (schriftlich) mit, dass es sich bei den sichergestellten Textilien um Waren der (türkischen) Firma ET gehandelt habe, die seit 2010 in einem Lager der Bf. eingelagert und für einen Export nach Moskau/Russland bestimmt gewesen seien. Irrtümlicherweise seien die Kartons jedoch in den gegenständlichen LKW eingeladen worden. Zum Nachweis dafür wurde die Kopie einer dem Zollamt bereits am übermittelten Ausgangsrechnung der genannten Firma über 56 Packstücke laut Warenbeschreibung (Description), ausgestellt für eine angeführte Lieferadresse in Moskau/Russland, übermittelt.
Am wurde gegen die Bf. (als belangter Verband) gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ein Finanzstrafverfahren wegen des Tatverdachtes eines Finanzvergehend iSd § 35 Abs. 1 lit. a iVm § 28a Abs. 2 FinStrG, sowie § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 VbVG eingeleitet.
Ebenso wurden gegenüber dem einvernommenen Verdächtigen („Hauptlenker“ des Fahrzeuges) mit Bescheid des Zollamtes ZA vom , Zl. 56, eine gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 1. Anstrich und Art. 215 Abs. 4 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld iHv. insgesamt € 9.846,01 (Zoll € 3.405,01; EUSt € 6.441,00) geltend gemacht.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. unter Hinweis darauf, dass infolge der bekannt gewordenen Umstände, wonach die streitgegenständlichen Waren irrtümlich transportiert worden seien, kein Schuldverhalten der Bf. (mehr) erkennbar sei, das gegen sie eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen und die (freiwillig) geleistete Sicherheitsleistung wiederum an sie auszufolgen.
Mit Bescheid vom wies die Finanzstrafbehörde den Antrag der Bf. auf Einstellung des gegen sie mit Bescheid vom eingeleiteten Finanzstrafverfahrens (als unbegründet) ab und erging gleichzeitig der nunmehr mit Beschwerde angefochtene, hier verfahrensgegenständliche Sicherstellungsauftrag.
Rechtslage:
Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt u. a. die Sicherung der Geldstrafen und der Kosten des Strafverfahrens den Finanzstrafbehörden und gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt (vgl. z. B. die im VII. Hauptstück des zweiten Unterabschnittes des zweiten Abschnittes des FinStrG enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens), die Bestimmungen der BAO (Für – in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auszusprechende – Verbandsgeldbußen nach dem VbVG bzw. aufzuerlegende Verfahrenskosten vgl. §§ 28a Abs. 2 und 56 Abs. 5 FinStrG).
§ 232 Abs. 1 BAO zufolge kann die (Abgaben-)Behörde sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (für Geldstrafen bzw. Kosten im Finanzstrafverfahren vgl. dazu §§ 171 Abs. 1, 185 Abs. 4 FinStrG, jeweils iVm § 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen sog. Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe(n) zu begegnen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat dieser als Bescheid zu erlassende Sicherstellungsauftrag u. a. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld (lit. a), die Gründe, aus denen sich die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung ergibt (lit. b) und einen Vollzugsvermerk (lit. c) zu enthalten.
§ 172 Abs. 2 FinStrG bestimmt als (weitere) Formalvoraussetzung, dass ein (derartiger) Sicherstellungsauftrag erst nach der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden darf. Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (nach dem FinStrG) entspricht somit der Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 232 Anm 10).
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Ergreifung einer derartigen, vorläufigen Sicherungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer für den Fall eines Schuld- und Strafausspruches (voraussichtlichen) Geldstrafe bzw. (zu erwartenden) Verfahrenskosten im Rahmen des behördlichen Ermessens (vgl. etwa ) erfordert als dann zu treffende „Sofortmaßnahme“ (noch vor der genauen Feststellung der diesbezüglichen Abgabenschuld), wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, kein abschließendes Urteil hinsichtlich des (finanzstrafrechtlich relevanten) Sachverhaltes, sondern gründet sich rein auf Feststellungen im (bloßen) Verdachtsbereich (vgl. etwa ).
Hinsichtlich der in § 232 Abs. 2 lit. b BAO genannten Gründe genügt es, wenn entweder aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und/oder den besonderen Umständen des Einzelfalles darauf geschlossen werden kann, dass nur bei raschem behördlichen Zugriff die (spätere) Einbringung der Geldstrafe und der Kosten voraussichtlich gesichert erscheint (vgl. etwa Fellner, FinStrG6, §§ 171 – 175 Rz 12 mwN).
Eine derartige Gefährdung bzw. (wesentliche) Erschwerung der Einbringung ist nach der Judikatur u. a. bei drohender Insolvenz, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 232 Tz 5 mwN, bzw. Fellner, aaO) oder aber auch dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige bzw. sein Vermögen sich von Anfang an im Ausland befinden (), wobei bei entsprechendem Auslandsbezug für den Bereich des FinStrG wohl auch die eine grundsätzliche Vollstreckbarkeit finanzstrafrechtlicher Entscheidungen im EU-Ausland regelnden Bestimmungen des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes, BGBl I 2009/19 (EU-FinStrVG), bzw., des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes, BGBl I Nr. 105/2014 (EU-FinStrZG) zu beachten sein werden.
Rechtliche Würdigung:
Vorweg wird für die im Anlassfall zu treffende Beurteilung, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (vgl. Fellner, aaO, §§ 171 – 174 Rz 13a, mwN), im Hinblick auf das Beschwerdebegehren darauf hingewiesen, dass die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Sachentscheidung durch den Spruch des angefochtenen Bescheides (finanzstrafbehördliche Sicherstellung hinsichtlich der zu erwartenden Geldstrafe bzw. der Verfahrenskosten bestimmt ist.
Im Anlassfall kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständlichen eingangsabgabenpflichtigen Waren entgegen den Vorschriften der Art 38 bis 40 ZK, somit vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden und insofern mit deren erstmaliger Einbringung in das Gemeinschaftsgebiet durch den bzw. die Lenker des genannten Fahrzeuges das objektive Tatbild des § 35 Abs. 1 lit. a 1. Fall FinStrG erfüllt wurde. Ein Verdacht, dass der rechtswidrigen, wenn auch möglicherweise vom unmittelbaren Täter (Fahrer) selbst nicht vorsätzlich erfolgten vorschriftwidrigen Verbringung in das Zollgebiet letztlich eine entsprechende Veranlassung durch eine in der Firma der Bf. dafür verantwortliche Person und damit eine (vorsätzliche) Bestimmung iSd § 11 2. Fall FinStrG zu einer Tat iSd § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und nicht bloß ein bei der Beladung des LKWs anderen Personen unterlaufener bzw. ein den Firmenverantwortlichen und dem belangten Verband nicht anzulastender (entschuldbarer) Irrtum iSd § 9 FinStrG dem dargestellten Geschehen zu Grunde lag, ergibt sich aus dem (bisher) festgestellten Ereignislauf. Demzufolge wurden im Vorfeld der gegenständlichen Transportfahrt vom Personal der Bf. die 56, bereits seit längerer Zeit bei der Bf. eingelagerten, im Eigentum eines Dritten stehenden Packstücke mit einem Bruttogewicht von insgesamt 1.000 kg dem Lager entnommen und in den für eine anstehende Transportfahrt in das Gemeinschaftsgebiet zu beladenden Auflieger der Bf. eingeladen. Dabei wurden die in Rede stehenden Packstücke so im Laderaum verteilt, dass diese vom übrigen, in den Frachtpapieren genannten Ladegut von allen Seiten umschlossen waren, sodass sie bei einer bloß oberflächlichen Zollkontrolle des Fahrzeuges nicht einsehbar waren bzw. bei einer bloßen Begutachtung von der Außenseite her ohne weiteres nicht entdeckt werden konnten. Dass eine derartige planmäßig und überlegt anmutende, einen entsprechenden zielgerichteten Zeit- und Arbeitsaufwand erfordernde Vorgangsweise des sich aus Beschäftigten der Bf. zusammensetzenden Beladungspersonals ohne entsprechend konkrete Anweisungen, d. h. mehr oder weniger rein zufällig und aus eigener Veranlassung der Beladenden erfolgt sein soll, erscheint in Anbetracht dessen, dass die Bf. selbst dazu bisher keine (weiteren) Erklärungen zu liefern vermag bzw., sieht man von der Vorlage einer vom Wareneigentümer für Russland erstellten, undatierten, keine Rechnungsnummer und auch nur eine ungenaue bzw. eine unvollständige Warenbeschreibung aufweisenden und daher nicht aussagekräftigen Rechnung ab, keine (sonstigen) Beweismittel für sein Vorbringen eines (unverschuldeten) Irrtums anbietet, lebensfremd bzw. unwahrscheinlich. Ebenso kann auch darauf, dass eine dermaßen detaillierte, mit entsprechenden Außenwirkungen verbundene Anweisung rechtswidrig und schuldhaft, d. h. mit der für einen Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderlichen Kenntnis der Sach- und Rechtslage, von einem entsprechend verfügungs- und vertretungsbefugten Entscheidungsträger der Bf. iSd § 2 Abs. 1 VbVG (und nicht bloß von einem Mitarbeiter), ausgegangen ist bzw. dass, mangels sich ergebender Anhaltspunkte, dass der anordnende Entscheidungsträger „auf eigene Rechnung“ gehandelt hat, die entsprechenden Direktiven zu Gunsten der Bf. getroffen wurden, mit einer für die Annahme einer (auch weiterhin) bestehenden Verdachtslage ausreichenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden.
Die Höhe der damit die Bf. als verantwortlicher (belangter) Verband iSd VbVG treffenden voraussichtlichen Abgabenschuld aus dem diesbezüglich gegen sie eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zur StrNr. 34 ergibt sich hinsichtlich der Verbandsgeldbuße aus den bei einem entsprechenden Schuldspruch zu berücksichtigenden Bestimmungen der §§ 35 Abs. 4; 23 und 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 5 VbVG, und erscheint, ausgehend von einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 19.962,02; mit einem Ausmaß von € 5.000,00; d. e. etwa 25 % der Strafobergrenze, aus derzeitiger Sicht durchaus tat- und schuldangemessen. Die Höhe des bei einem entsprechenden Schuld- und Strafausspruch von der Bf. voraussichtlich zu leistenden (pauschalen) Kostenersatzes ergibt sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Die für einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 172 FinStrG iVm § 232 BAO erforderliche Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung dieser Abgabenbeträge ergibt sich, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, aus dem Umstand, dass es sich bei der Bf. um eine in der SS, und somit außerhalb des Anwendungsbereiches des EU-FinStrVG ansässige ausländische Firma handelt, und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bf. in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU über einer unmittelbaren Einbringung bzw. Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.
Da damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages zum Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl. etwa ) vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden, und unter gleichzeitiger Präzisierung der sicherzustellenden voraussichtlichen Abgabenansprüche, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Sicherstellungsauftrag Gefährdung/Erschwerung der Einbringung Einleitungsbescheid Tatverdacht |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300014.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at