Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2017, RV/7500884/2015

Doppelbestrafung für Parken in Anrainerzone zulässig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500884/2015-RS1
hier für Anrainerzone
RV/7500884/2015-RS3
Wurde der Parkschein bereits - wenn auch irrtümlich - verwendet, ist er dadurch dennoch wertlos geworden, sodass mit diesem entwerteten Parkschein die Parkometerabgabe nicht rechtswirksam gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung entrichtet werden kann, da diesfalls die Fiktion leg. cit. nicht zum Tragen kommt (arg "gilt mit ordnungsgemäßer Entwertung als entrichtet").
Folgerechtssätze
RV/7500884/2015-RS1
wie RV/7500953/2014-RS2
Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für denselben Straßenzug, weil der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen ist, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren ( VfGH B644/01).
RV/7500884/2015-RS2
wie RV/7500818/2016-RS1
Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs 2 VStG). Nach dem VwGH ist es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl etwa ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten B, Straße-Beschuldigter, 1210 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über dessen Beschwerde vom  gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, vom , MA 67-PA-521070/5/0, im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Moravec nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben.

  • Im zweiten Absatz wird im zweiten Satz das Wort "hinterzogen" durch die Wortfolge "fahrlässig verkürzt" ersetzt:

  • Die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe wird von 240,00 Euro auf 60 Euro herabgesetzt.

  • Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG wird von 48 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt.

I. 2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen.

I.3. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschuldigte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 60,00 Euro (Geldstrafe ) samt 10,00 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen 70,00 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom  wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ausgesprochen, der Beschuldigte habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug am  um 19:55 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, da die Parkscheine Nr. 796426OGG und 796427OGG entfernte Entwertungen ausgewiesen hätten, und dadurch die Parkometerabgabe hinterzogen. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 - Wien begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48  Stunden verhängt. Der Beitrag zu den Kosten wurden mit EUR 24,00 bemessen.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschuldigte habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit mit den Parkscheinen Nr. 796426OGG und Nr. 796427OGG, auf denen der Meldungsleger entfernte Entwertungen festgestellt habe, nämlich
1.) bei dem Parkschein Nr. 796427OGG in der Rubrik Monat, Kästchen Oktober und November, in der Rubrik Tag, Kästchen 1, in der Rubrik Stunde, Kästchen 5 und 6, und in der Rubrik Minute, Kästchen 0 und 45, und
-2.) bei dem Parkschein Nr. 796426OGG in der Rubrik Monat, Kästchen Oktober und November, in der Rubrik Tag, Kästchen 1 und 25, in der Rubrik Stunde, Kästchen 7 und 17, und in der Rubrik Minute, Kästchen 45,
abgestellt war.

Beweis sei durch Einsichtnahme in die Anzeige vom samt Fotos erhoben worden, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde. Die Anzeige sei als taugliches Beweismittel anzusehen.

Zum Einwand der Anrainerzone wurde ausgeführt, dass der Kurzparkzonenbereich ordnungsgemäß gekennzeichnet sei, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (ä 52 Iit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (ä 52 Iit. a Z. 13e StVO) angebracht sind. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich musst der Beschuldigte bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befunden habe, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert hätte.

Örtliche (lineare) Kundmachungen würden jedenfalls die bereichsmäßige Kundmachung nicht aufheben. Anrainer (Bezirksbewohner) hätten die Möglichkeit, die Parkometerabgabe pauschal zu entrichten, wofür sie einen sog Parkkleber erhielten, der an der Windschutzscheibe anzubringen sei. Für ein derart gekennzeichnetes Fahrzeug sei kein Kurzparkschein zu entwerten.

Die bloße Erklärung des Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Beschuldigten, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen.

Der Beschuldigte habe im Übrigen der behördlichen Aufforderung um Vorlage der originalen Parkscheine nicht entsprochen, sodass es der Behörde nicht möglich sei, diese auf entfernte Entwertungen zu überprüfen.

Weiters werde festgehalten, dass das anzeigelegende Organ auf beiden Parkscheinen (jeweilige Gültigkeitsdauer 1 1/2 Stunden) Entwertungen mit übereinstimmenden Tatdatum () und der Tatzeit (18:30 Uhr) festgestellt und dokumentiert habe.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumübervvachungsorgans zu zweifeln. Dieser sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines
elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.

Der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit hinterzogen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis Bescheidbeschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde nicht auf seine Argumentation mit "AnwohnerInnen Parkplätze" eingegangen sei. Unter Berufung auf einen Auszug der Regelung der "AnwohnerInnen Parkplätze" sei es in einer solchen Zone nicht erlaubt, ein Fahrzeug mit entwertetem Parkschein abzustellen. Daraus ergebe sich, dass eine ihm vorgeworfene hinterzogene Parkometerabgabe keine Gültigkeit habe, da hier eine Abgabe in Form eines Parkscheins nicht entrichtet werden könne. Die Behörde sei vielmehr auf die Regeln der bestehenden Kurzparkzonen eingegangen. Ausnahmeregelungen würden nicht zur Kenntnis genommen. Erkennbar wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Schließlich wurde im Beschwerdeschriftsatz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Die ordnungsgemäß beantragte mündliche Verhandlung wurde am durchgeführt. Der Beschuldigte hat sich in der Verhandlung so verantwortet, dass er sich bei den alten Entwertungen verschrieben hätte, und gemeint, es wäre wohl besser gewesen, keinen Parkschein zu verwenden, als Korrekturen/Entfernungen anzubringen. Er hat versprochen, künftig Parkscheine nicht mehr mehrfach zu verwenden.

Rechtsgrundlagen:

Hat gemäß § 22 Abs 2 VStG 1991 jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß des zweiten Satzes des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines als entrichtet.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (ParkometerG) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Sachverhaltsfeststellung

Der Beschuldigte hat als Lenker am um 19:55 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Mölkerbastei ggü.5, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, indem er die bereits entwerten Parkscheine Nr. 796426OGG und 796427OGG nochmals verwendet hat.

Das Kontrollorgan hat zwei grüne Parkscheine vorgefunden und die Eintragungen so gedeutet, dass sie am um 18:30 Uhr entwertet worden sind.

Auf dem Parkschein 426 hat das Kontrollorgan folgende Entfernungen festgestellt:

Monat: Oktober, November
Tag: 1, 25
Stunde:  7, 17
Minuten: 45

Auf dem Parkschein 427 hat das Kontrollorgan folgende Entfernungen festgestellt:

Monat: Oktober, November
Tag: 1
Stunde:  5, 6
Minuten: 0, 45

Beanstandungen zur Jahresangabe wurden nicht festgestellt.

Beweismittel:

Anzeige und Fotos des Meldungslegers, Straferkenntnis, Beschwerdeschrift und Aussage des Beschuldigten

Rechtliche Beurteilung

Allgemeine Ausführungen zur Strafbarkeit

Zur Rechtslage bezüglich der als Unrecht empfundenen Doppelbestrafung enthält das angefochtene Straferkenntnis keine Ausführungen. Ein Bescheid als individuelle Norm ist vom objektiven und generell-abstrakten Recht abzuleiten.

Zum Beschwerdeeinwand, dass am Beanstandungsort keine Kurzparkzone, sondern ausschließlich eine Anrainerzone bestehe, ist auszuführen, dass diese Rechtsanschauung nicht zutrifft. Zunächst ist festzuhalten, dass hier zwei mit Verordnung eingerichtete gesetzliche Gebote bestehen. Die Verkehrszeichen sind Verordnungen und damit von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Normen. Die Anrainerzone wird durch die Tafel Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Straßenverkehrsordnung (mit der Zusatztafel "ausgenommen Fahrzeug mit Parkkleber für den ... Bezirk sowie Behinderte" und die Kurzparkzone durch mit der Tafel Kurzparkzone gemäß § 25 iVm § 52 Z13d und 13e StVO 1961 als generelle Norm eingerichtet.

Beide Gebote stehen daher im Stufenbau der Rechtsordnung auf derselben Stufe. In rechtlicher Hinsicht wirft das die Frage auf, ob das eine Gebot dem anderen derogiert (dieses verdrängt, "ungültig macht") oder ob beide Gebote nebeneinander bestehen. Diese Frage haben beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung beantwortet: Beide Gebote bestehen nebeneinander.

Bereits der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dem Nebeneinanderbestehen einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung befasst und zu Recht erkannt, dass keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für denselben Straßenzug bestehen, weil der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen ist, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren (; ).

Die gegenständlich betroffene Kurzparkzone wurde als sog flächendeckende Kurzparkzone eingerichtet. Nach der Rechtsprechung sowohl des VfGH als auch des VwGH genügt es für die ordnungsgemäße Kundmachung dann, wenn ein größeres Gebiet von der Kurzparkzone erfasst werden soll, dass an allen Einfahrt- und Ausfahrtsstellen entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO und § 52 lit. a Z 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (VfSlg. 8894/1980, VfSlg. 14082/1995; ; ; ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für Bereiche von Halteverbots- und Parkverbotszonen innerhalb von Kurzparkzonen Abgabepflicht (vgl ). Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe auch bei Verordnung eines Halte- oder Parkverbotes in einer Kurzparkzone unverändert aufrecht erhalten (vgl ).

Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (vgl ), als aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen (vgl nochmals VwGH 97/17/0331).

Rechtlich ist zu beachten, dass Halte- und Parkverbote Beschränkungen sind, eine auf einem solchen Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine Einschränkung der Beschränkung - also im Ergebnis eine Erlaubnis - darstellt (dazu ausführlich zur Ladezone BFG RV/7500953/2014 mwN). Die Einrichtung einer Anrainerzone erfolgt daher mit dem generellen Halt- und Parkverbot, das aber auf Lenker, die die Kurzparkgebühr in pauschalierter Form entrichtet und dafür als Berechtigung den Parkkleber erhalten haben, nicht gilt. Je nach Fallkonstellation können in einer Anrainerzone mithin

  • kein Delikt (berechtigter Lenker mit Parkkleber),

  • nur ein Delikt (Lenker hat Kurzparkschein ordnungsgemäß ausgefüllt, besitzt aber keinen Parkkleber) oder

  • zwei Delikte (Lenker hat weder Kurzparkschein ausgefüllt noch besitzt er einen Parkkleber)

erfüllt werden.

Beschwerdeeinwand

Das zum subjektiven Tatbestand erstattete Vorbringen des Verschreibens erscheint vor dem Hintergrund der in Wien geltenden Kurzparkzeiten aus folgenden Überlegungen glaubhaft:

Eine Abfrage der Homepage der belangten Behörde (http://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/kurzparkzone-wien.html) hat ergeben, dass für die in Wien eingerichteten Kurzparkzonen folgende Kurzparkzeiten gelten:

"Innenbezirke: 1. - 9. Bezirk und 20. Bezirk. Kurzparkzone gilt Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 - 22.00 Uhr. Maximale Parkdauer: 2 Stunden

Außenbezirke: 12., 14., 15. ohne Stadthallenzone, 16., 17. und 18. Bezirk. Kurzparkzone gilt Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 - 19.00 Uhr. Maximale Parkdauer: 3 Stunden"

Als für den Tag der Beanstandung festgestellten Zeitpunkt hat der Meldungsleger 18:30 Uhr angesehen. Nach dem zum Kurzparkschein 427 festgestellten Sachverhalt könnten nur der und betroffen sein. Der 1. November ist allgemein ein Feiertag in Österreich, und kein Werktag. Daher besteht keine Parkometerabgabepflicht an diesem Tag. Im Jahr 2014 fiel der 1. November überdies auf einen Samstag. Wäre also der Parkschein 427 tatsächlich am das 2. Mal verwendet worden, so wäre darin aus strafrechtlicher Sicht ein absolut untauglicher Versuch der Hinterziehung zu erblicken, der Straflosigkeit zur Folge hätte. Erfolgte die erste Verwendung am , so ist auszuführen, dass der grüne Parkschein eine Gültigkeitsdauer von 1,5 Stunden hat und ausgehend von der Stundenangabe 5.45 Uhr oder 6.45 Uhr hätte dessen Gültigkeitsdauer immer vor Beginn einer Kurzparkzonenzeit von 9.00 Uhr und damit in einer gebührenfreien Zeit geendet. Lediglich ausgehend von 6.45 Uhr und unter der Annahme der Mitverwendung eines zweiten Parkscheins, um die maximale Kurzparkzeit von drei Stunden zu erreichen, wäre die gebührenpflichtige Kurzparkzeit erreicht worden. Die Entfernung der Minuteneintragung 0 und 45 spricht jedoch eher für die Annahme, dass der Parkschein zunächst für 5.45 Uhr ausgefüllt und sodann auf 6.00 Uhr ausgebessert wurde. Diesfalls scheidet die Variante mit einer angenommenen Abstellzeit von 6.45 Uhr gänzlich aus. Zum Parkschein 427 ist auf der Sachverhaltsebene also auszuführen, dass Zweifel offen bleiben, sodass der Grundsatz in dubio pro reo zum Tragen kommt und vorsätzliche Abgabenverkürzung ausscheidet.

Anders sieht es beim Kurzparkschein 426 aus, weil hier zwei Tagesangaben entfernt wurden, und zwar die Tage 1 und 25. Eine Verwendung am 25. Oktober und am erscheint auf den ersten Blick wenig glaubhaft, sind doch beide Tage im Jahr 2014 Samstage gewesen. Andererseits ist aufgrund des Kurzparkscheins 427 nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den Klammerausdruck auf der Zusatztafel "werktags" so verstanden hat, dass Samstage von der Gebührenpflicht betroffen seien. Diese Annahme wäre gestützt durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur StVO 1961, weil gerade die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht regelt, welche Tage als Werktage gelten. So hat der Verwaltungsgerichtshof die StVO in mehreren Erkenntnissen so interpretiert, dass Samstage Werktage sind. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein Samstag zugleich auch ein gesetzlicher Feiertag ist. Die Feststellung, dass Samstage grundsätzlich Werktage sind, ist zB in Bezug auf Halte- und Parkverbote von Bedeutung.

Damit ist aber z um Parkschein 426 auf der Sachverhaltsebene ebenfalls auszuführen, dass Zweifel offen bleiben, sodass auch hier der Grundsatz in dubio pro reo zum Tragen kommt und Vorsatz ausscheidet.

Ganz allgemein wird zur Ausfüllpraxis des Beschuldigten bemerkt, dass dann, wenn ein Fahrzeug vor Beginn der Gebührenpflicht in einer Kurzparkzone abgestellt wird, den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen wird, wenn ein Parkschein mit der Beginnzeit 9.00 Uhr ausgefüllt wird, auch wenn der Abstellvorgang zB bereits um 5.00 Uhr abgeschlossen wurde. Für gebührenfreie Zeit muss keine Parkometerabgabe entrichtet werden.

Vor oben dargestellter Rechtslage kommt nur fahrlässiges Verhalten zum Tragen, denn, was dem Beschuldigten sehr wohl anzulasten ist, ist eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe aufgrund eines sorgfaltswidrigen Umgangs mit Kurzparkscheinen, die als Verwaltungsübertretung infolge fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung anzusehen ist.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. objektiver Tatbestand

a) Objektive Sorgfaltswidrigkeit

Gemäß § 6 Abs 1 Strafgesetzbuch, idF BGBl 60/1974, (StGB), handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 6 Abs 2 StGB handelt auch fahrlässig, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Die Verwaltungsübertretung der Verkürzung der Parkometerabgabe verlangt, dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone in der gebührenpflichtigen Zeit abgestellt wird, ohne dass die dafür gesetzlich vorgeschriebene Parkometerabgabe ordnungsgemäß entrichtet wird, wodurch in diesem Zeitpunkt der Erfolg eintritt. Laut Sachverhalt war das Fahrzeug im 1. Bezirk in einer sog. Anrainerzone abgestellt. Der gesamte 1. Bezirk ist eine sog. flächendeckende Kurzparkzone. Unbestritten lagen auf dem Armaturenbrett Parkscheine mit entfernten Entwertungen. Ebenfalls unbestritten ist der Zeitpunkt der Beanstandung, der innerhalb der Kurzparkzeitbeschränkung liegt.

Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (, VwSlg 9710 A/1978, und ), dass der hierfür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (; ; ).

Ein einsichtiger und besonnener Lenker, der von seiner Ausbildung her HTL-Ingenieur ist und als technischer Angestellter arbeitet, hätte in der Situation nicht bereits entwertete Kurzparkscheine verwendet. Es darf als hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden, das ein Parkschein bereits durch die erste Entwertung wertlos (arg "entwertet") wird und daher nicht ein zweites Mal entwertet werden kann. Das Verhalten des Beschuldigten war daher sozial inadäquat.

b) Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung

Der Erfolg der Abgabenverkürzung ist durch das Ausfüllen der Parkscheine wie im Sachverhalt festgestellt am um 18:30 Uhr eingetreten. Laut Sachverhalt hat der Beschuldigte selbst angegeben, die entwerteten Parkscheine ausgefüllt zu haben. Wurde der Parkschein bereits - wenn auch irrtümlich verwendet - ist er dadurch dennoch wertlos geworden, sodass mit diesem entwerteten Parkschein die Parkometerabgabe nicht rechtswirksam gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung entrichtet werden kann, da diesfalls die Fiktion leg.cit. nicht zum Tragen kommt (arg "gilt mit ordnungsgemäßer Entwertung als entrichtet"). Erfolg und Handlung sind ihm daher objektiv zuzurechnen.

II. Rechtfertigungsgründe

sind weder vorgetragen worden noch durch das Verwaltungsgericht erkennbar.

III. Schuld

Objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert grundsätzlich subjektive Sorgfaltswidrigkeit. Der Beschuldigte war körperlich und geistig fähig, die objektive Sorgfalt zu beachten. Laut Sachverhalt hat er gewusst, dass er die Parkscheine bereits verwendet hatte. Der Erfolg war für den Beschuldigten mit seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten vorhersehbar. Von einem verkehrstüchtigen Fahrzeuglenker ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet ().

Der vom Beschuldigten geltend gemachte Irrtum beim Ausfüllen des Parkscheines (falsches Datum angekreuzt) vermag seine Strafbarkeit nicht zu hindern, wenn sich aus dem unbestritten festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Beschuldigten zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, daß er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre ).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit und subjektive Zurechnung des Erfolgs sind daher ebenfalls gegeben.

IV. Strafbemessung

Der auf Abgabenverkürzungen anzuwendende Strafrahmen gemäß § 4 Abs 1 ParkometerG 2006 reicht bis EUR 365,00.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat - der nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern insbesondere in der Verletzung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, nämlich Anrainer, die im innerstädtischen Bereich ihrer Wohnung einen Parkplatz benützen wollen, begründet ist - konnte daher nicht als unbedeutend angesehen werden (vgl auch mwN, zur Frage der Strafbemessung im Hinblick auf die durch Parkgebührenvorschriften geschützten Interessen).

Anders als die belangte Behörde kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass Fahrlässigkeit vorliegt, worauf gemäß dem zweiten Satz des § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen ist. Strafmildernd war gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 StGB zu berücksichtigen, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der belangten Behörde aufscheinen. Im Vordergrund steht in concreto bei der Strafhöhe der spezialpräventive Gedanke einer Strafe, nämlich den Beschuldigten für die strafrechtlichen Folgen von Manipulationen an amtlichen Drucksorten zu sensibilisieren und ihn davon abzuhalten. Der Beschuldigte hat glaubhaft versprochen, Parkscheine nie wieder mehrfach zu verwenden. Er war sich der rechtlichen Tragweite seiner Handlung nicht bewusst.

Da Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten nicht bekannt gegeben wurden, wird - wie bereits im Straferkenntnis - von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Angesicht des Unrechtsgehalts der Verwaltungsübertretung, der bei der belangten Behörde bestehenden Unbescholtenheit sowie der Verschuldensform der Fahrlässigkeit erscheint die Strafe in Höhe von EUR 60,00 angemessen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG entfällt aufgrund der teilweisen Stattgabe ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war der herabgesetzten Strafhöhe anzupassen, jedoch gemäß § 64 Abs 2 VStG mit mindestens EUR 10,00 zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Im Übrigen wird auf die Information im Rechtsbelehrungsteil verwiesen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage nach dem Verschulden (Fahrlässige oder vorsätzliche Abgabenverkürzung) stellt keine Rechtsfrage im obigen Sinn dar.

Der Ausschluss einer Revision durch den Beschuldigten ergibt sich kraft Gesetzes aus § 25a Abs. 4 VwGG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 6 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
Anmerkung
Abweichend RV/7500297/2018 vom
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500884.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at