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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2017, RV/7102446/2015

Eine Einschränkung der Haftungsschulden führt nicht automatisch zur Reduzierung der persönlichen Abgabenschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache von Dr. G., Wien, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom über die Abweisung der Einwendungen gemäß § 13 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit von Dr. G., der Vertreterin des Finanzamtes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom wurde der Antrag von Dr. G. (in weiterer Folge: Bf.) vom , eingebracht am , betreffend Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass es sich bei der im Vorbringen angeführten Steuernummer des Finanzamtes für den 4., 5. und 10 Bezirk in Wien 04 um die Forderung als haftungspflichtiger Geschäftsführer der Firma A-GmbH handle. Die Vereinbarung, den zu zahlenden Betrag auf € 10.000,00 zu reduzieren, habe sich nur auf die Haftungsschuld als Geschäftsführer der Firma A-GmbH bezogen.

Diese Vereinbarung habe keine Auswirkung auf die anderen Abgabenrückstände des Bf. Die Abgaben beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln zu St-Nr: 22 seien somit im vollen Umfang zu entrichten und zu vollstrecken. Dies sei bereits in mehreren Rechtsmittelverfahren vom damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat bestätigt worden (z. B. Entscheidung vom , RV/1147-W/11). Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führt der Bf. aus, dass die Behörde laut Bescheidbegründung von vollkommen falschen Voraussetzungen ausgehe und zwar:

"1.) Bei der A-GmbH mit der StNr.: 13 gab es einen Abgabenrückstand von € 322.909,13 und daraus aufgrund meiner Geschäftsführerschaft resultierende Haftungsbescheide gegen mich in der Höhe von € 285.797,74. Diese Haftungssumme wurde, wie in meinem obangeführten Antrag hinlänglich bewiesen, vom UFS auf € 10.000,00 reduziert (durch die von Ihnen erwähnte Vereinbarung). Dies ist unbestritten. ln diese Vereinbarung war das Finanzamt 4/5/10 mit der Steuernr.: 04 in keiner Phase involviert. Auch dies ist unbestritten.

2.) Offensichtlich hat das Finanzamt 4/5/10 weitere eigene Ermittlungen bezüglich meiner persönlichen Steuerrückstände durchgeführt und infolge dieser meinen Steuerrückstand von ursprünglich € 165.102,82 am unter Einfügung einer zusätzlichen Steuernummer (04) auf den (wie ausdrücklich in den diversen diesbezüglichen Bescheiden erwähnt) persönlichen GESAMTSTEUERRÜCKSTAND von € 298.561,92 erhöht und Exekutionshandlungen gesetzt.

Ich habe dagegen Rechtsmittel eingebracht und es wurde diesen teilweise recht gegeben und meine Gesamtsteuerrückstände auf € 10.000,00 eingeschränkt mittels rechtskräftigem Bescheid vom . Ausdrücklich wurde auch in diesem Bescheid mein Name und meine SV-Nummer mit Geburtsdatum erwähnt um eben jegliche andere Steuerschuld (z.B. aus Haftungsbescheiden w.o.) auszuschließen und diesen Bescheid ausdrücklich auf meine persönlichen Gesamtschulden zu beschränken und um andere Steuerverbindlichkeiten unberührt zu lassen. Dieser Bescheid folgert aus internen Untersuchungen der Finanzbehörde und ist nicht (wie in der Bescheidbegründung erwähnt) Ergebnis einer "Vereinbarung" zwischen mir und dem Finanzamt.

Verständlich wird diese Einschränkung auch, als ich die bisher exekutierten Beträge (MwSt) als Haftender für meine Einzelfirma bezahlt habe. Ich habe diese Aufwendungen daher mittels Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Diese Geltendmachung wurde in Erster Instanz abgewiesen und um Entscheidung über die Anerkennung dieser habe ich mittels Vorlageantrag das BFG ersucht. Offensichtlich hat die Behörde bei der Prüfung meiner Beschwerde diesen Umstand mit einbezogen und bei der Reduzierung meiner Gesamtschuld berücksichtigt.

Alle die, meine Ausführungen beweisenden Belege, habe ich in meinem oberwähnten Antrag beigelegt und ich verweise auf diese.

Ebenfalls stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung lt § 212a BAO.

Ich ersuche daher, meinen Antrag vom Folge zu leisten und alle Exekutions- und Einbringungsmaßnahmen sofort einzustellen. Ebenso ersuche ich die zuviel exekutierten Beträge auf mein erwähntes Bankkonto zu überweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

"Am wurde über den Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde am rechtskräftig. Das Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom beendet und dem Schuldner Restschuldbefreiung (hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten) erteilt. Sämtliche anderen Abgabenschuldigkeiten sind nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens fällig geworden.

Mit Haftungsbescheiden des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , St.Nr. 22 13 über Euro 222.621,56 und vom , St.Nr. 22 13 über Euro 100.287,57 wurde der Bf. betreffend Haftung für Abgabenschulden der A-GmbH in Anspruch genommen. Im Rahmen eines Erörterungsgesprächs vor dem UFS Wien am wurde der Haftungsbetrag auf Euro 10.000,00 eingeschränkt, da die restlich geltend gemachten Beträge den Zeitraum nach Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens betreffen. Die vor dem UFS geschlossene Vereinbarung betraf ausschließlich die Haftungsschulden des Bf., nicht jedoch andere Abgabenschuldigkeiten ("Dieser Betrag von € 10.000,00 ist demnach aus Sicht des FA vollstreckbar, währenddessen für die übrigen, durch die Bescheide vom und in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeifen die gerichtliche Restschuldbefreiung greift.'').

Der Haftungsbetrag in Höhe von Euro 10.000,00 wurde bis dato nicht entrichtet.

Der Haftungsakt wurde in der Zwischenzeit nach Wien abgetreten. Am wurde vom zuständigen Finanzamt Wien 4/5/10 ein Bescheid - Pfändung einer Geldforderung erlassen, welcher die gesamten Abgabenschuldigkeiten betreffend Haftungsverfahren zu St.Nr. 04 enthielt. Dieser Umstand wurde vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid vom insofern richtig gestellt, wonach die Vollstreckung zu St.Nr. 04 auf Euro 10.000,00 eingeschränkt wurde.

Die Behauptung, wonach dieser Bescheid aus internen Untersuchungen der Finanzbehörde folge und nicht Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem Bf. und dem Finanzamt sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Auch die "verständliche" Erklärung des Bf., wonach die Behörde bei der Prüfung offensichtlich den Umstand der Anerkennung als Aufwand miteinbezogen habe und dies bei der Reduzierung der Gesamtschuld berücksichtige, ist völlig haltlos und zurückzuweisen, zumal die Sonderausgaben in erster Instanz nicht anerkannt wurden (siehe Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012).

Tatsache ist, dass auf dem Konto der St.Nr. 04 ausschließlich der aushaftende Betrag des oa. Haftungsverfahren geführt wird.

Die im Bescheid vom enthaltene Bezeichnung "Gesamtbetrag" umfasst die gesamten Abgabenschulden, die unter dieser Steuernummer (04) geführt werden. Abgabenschuldigkeiten, die auf anderen Abgabenkonten geführt werden, sind davon unberührt.

Zusätzlich hatte der Bf. während oa. aufrechten Abschöpfungsverfahren ein weiteres Einzelunternehmen beim Finanzamt Wien 6/7/15 unter der St.Nr. 05 geführt, woraus mit Rückstandsausweis vom ein vollstreckbarer Abgabenrückstand (ab dem Kalenderjahr 2004) in Höhe von Euro 170.673,31 resultiert. Bei diesem Unternehmen wurde am Datum ebenfalls ein Konkursverfahren über das Vermögen des Bf. eingeleitet, welches am mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.

In der Zwischenzeit wurde dieser Akt wiederum vom Finanzamt 6/7/15 an das ho. Finanzamt abgetreten. Von diesen persönlichen Abgabenschuldigkeiten erfolgte mit Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, St.Nr. 22, vom eine Pfändung Ihrer Ansprüche. Dass diese Pfändungen rechtmäßig erfolgten, ist aus dem beim UFS Wien, RV/1147-W/11, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom eindeutig ersichtlich ("Der Pfändungsbescheid ist somit zu Recht ergangen."). Von diesem Betrag haften derzeit noch Euro 69.442,67 fällig aus. Seit der Lohnpfändung vom wurden zudem laufende Abgabenforderungen in Höhe von Euro 27.942,24 nicht entrichtet.

Solange die Haftungsschulden und die persönlichen Abgabenschulden nicht beglichen sind, kann eine Einstellung der Pfändung nicht erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Schreiben vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Da der Bf. auch weitere Beschwerden eingebracht hat, in denen er eine mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt hat, war aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen auch über die hier beim "Einzelrichter" anhängige Beschwerde gemäß § 272 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 BAO durch den Senat zu entscheiden.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO): Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

§ 13 Abs. 2 AbgEO: Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

§ 12 Abs. 3 AbgEO: Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.

§ 12 Abs. 4 AbgEO: Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

Durch § 13 AbgEO wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben (; ).

Wenngleich es zweckmäßig ist, dem Abgabenschuldner (nach Möglichkeit) anlässlich des Exekutionsvollzuges neben dem Vollstreckungsauftrag auch einen Rückstandsausweis auszuhändigen, kann die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld iSd § 13 Abs. 1 AbgEO keinesfalls mit der Begründung bestritten werden, dass dem Verpflichteten keine mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Rückstandsausweises vor Durchführung der Exekution übergeben worden ist ().

Einwendungen nach § 13 Abs. 1 AbgEO können jedenfalls erhoben werden, wenn ein mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis "ausgestellt" wurde, ohne dass es einer Zustellung desselben an den Vollstreckungsschuldner bedürfte (VwGH ; ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Bestimmung des § 229 BAO lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (vgl. ).

Zur Beschwerde:

Wie dem Bf. bereits mit Schreiben der Finanzprokuratur vom , VII/264.331-1/7, mitgeteilt wurde, ist für die Vollstreckung der Haftungsschulden der A-GmbH der Abgabenbetrag in einer eigenen Steuernummer zu St.Nr. 04 erfasst worden. Die persönlichen Abgabenschulden wurden unter der St.Nr. 22 des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln erfasst und sind von der in einem Erörterungsgespräch beim damaligen Unabhängigen Finanzsenat vereinbarten Einschränkung der Haftungsschulden unberührt.

Der Bf. schreibt selbst in einem Antwortschreiben an die Finanzprokuratur vom , dass seine "Haftungsschulden im Rahmen eines Erörterungsgespräches auf € 10.000,00 beschränkt wurden". Daraus kann nur geschlossen werden, dass sich der Bf. bewusst ist, dass neben den Haftungsschulden noch seine persönlichen Abgaben zu entrichten sind.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde versucht, die rechtliche Situation mit dem Bf. zu erörtern. Bedauerlicher Weise waren die Sichtweisen der Bf. und des  Bundesfinanzgerichtes nicht ansatzweise deckungsgleich.

Dem Beschwerdeeinwand, der angefochtene Bescheid stütze sich rechtlich auf § 13 AbgEO und nicht auf § 12 AbgEO, wie vom Bf. gefordert, ist zu erwidern, dass gemäß § 13 Abs. 2 AbgEO § 12 Abs. 3 und 4 AbgEO ohnehin sinngemäß anzuwenden sind.

Da es sich bei den zu den zwei Steuernummern gebuchten Abgaben nicht um dieselben Abgaben handelt, für die – wie vom Bf. behauptet – eine Einschränkung auf € 10.000,00 vereinbart wurde, sondern um Haftungsschulden der A-GmbH und persönliche Abgabenschulden, die unterschiedlich zu behandeln sind, kommt den Einwendungen gemäß § 13 AbgEO keine Berechtigung zu. Die genaue Darstellung ist bereits der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom zu entnehmen und braucht nicht wiederholt werden. Der angefochtene Bescheid ist somit gesetzeskonform erlassen worden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102446.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at