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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2017, RV/7200003/2013

Rechtmäßigkeit eines Pfändungsbescheides gemäß § 65 AbgEO - Begründungsmangel wurde in Berufungsvorentscheidung saniert

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Gerhard Podovsovnik, Löwensteinstraße 31, 1220 Wien , gegen den Bescheid des Zollamtes Wien  vom ,Zl. xxx, betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO),  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. xxx wurde die Forderung des Beschwerdeführers, (Bf.), aus dem Pensionsbezug gegen die P. Eisenstadt in der Höhe von € 50.512,30  gemäß § 65 Abs.1 gepfändet. Im Spruch dieses Bescheides wurden die geschuldeten Abgaben einschließlich Nebengebühren mit Euro 50.000,00 und die Gebühren und Barauslagen mit Euro 512,30 ausgewiesen .

Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Weder habe der Bf. zur Pfändung Anlass gegeben noch bestünde eine Schuld des Bf. in der Höhe des, im streitverfangenen Bescheid, angeführten Betrages gegenüber der belangten Behörde.

Die belangte Behörde habe dem Bf. mit Bescheid vom , Zl. zzz Eingangsabgaben im Betrage von 611.587.94 zu Unrecht vorgeschrieben. Der Bf. habe weder die von diesem Bescheid umfassten  5.782,580 Zigaretten in Besitz gehabt, noch habe er im Zeitpunkt deren Erhalts von deren vorschriftswidriger Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gewusst. Zudem habe er gegen diese Abgabenvorschreibung Beschwerde eingebracht. Die Pfändung, aufgrund dieser angeblich bestehenden Eingangsabgabenschuld, sei daher unzulässig. Außerdem sei nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der genannten Eingangsabgabenschuld mit Bescheid der belangten Behörde vom  Zl. yyy die Pfändung der Pension des Bf. eingeleitet worden und alle einbehaltenen Beträge auf den offenen Rückstand aufgerechnet worden.

Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben und die einbehaltenen Pensionseinzüge samt Zinsen dem Bf. zurückzuzahlen

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der Bf. schulde Eingangsabgaben in der Höhe von 2.242.748,58 aufgrund eines, mit der T., bestehenden Gesamtschuldverhältnisses. Aufgrund der Nichtentrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten sei die Forderung des Bf. aus dem Pensionsbezug gegen die genannte Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 50.512,30  mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 65 Abs.1 gepfändet worden. Die Forderungspfändung sei wegen voraussichtlicher Einbringlichkeit der geschuldeten Eingangsabgaben  auf € 50.000,00 eingeschränkt worden. Gemäß § 26 AbgEO seien im Spruch dieses Bescheides auch die Gebühren und Auslagenersätze anzugeben gewesen Die in der Berufung geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Pfändungsbescheides seien daher nicht zutreffend.

Dieser Berufungsvorentscheidung legte die belangte Behörde eine Liste der, auf die o.a. Eingangsabgaben bezogenen, gegenüber dem Bf. erlassenen Abgabenbescheide vom vor.

Dagegen erhob der Bf,, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS).

Die, in der Berufungsvorentscheidung genannten, Umstände der anscheinenden Teilpfändung mit Verfügungsverbot, betreffend der angeblich genannten Abgabenschuld idHv Euro 2.242.748,00,ergäben sich nicht aus der Begründung des bekämpften Bescheides. Daher sei dieser mangels Konkretisierung der Abgabenschuld- nicht nachvollziehbar, und sohin aufzuheben. Aufgrund dieser erheblichen Wurzelmängel sei auch die Berufungsvorentscheidung aufzuheben

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat dazu als Nachfolgebehörde des UFS erwogen:

Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die mit Ablauf des bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen.

 Gemäß § 323 Abs. 37 Bundesabgabenordnung (BAO) treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).

Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittel Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Dem Abgabenschuldner steht gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der in § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die gegenständliche Berufung zulässig.

Gem. § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Die verfahrensgegenständliche Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom (Siehe Beilage), der eine vollstreckbare Abgabenschuldigkeit iHv.2.242.748,58 € aufweist.

Im Rückstandsausweis ist diese Vollstreckbarkeit ausdrücklich festgehalten..

Die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit 512,13 € angegeben. Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen, die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken, wobei der Bf.ordnungsgemäß durch Zustellung eines Bescheides am über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsreifer Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.

Die Abgabenbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung besteht und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

Mit den, in der Beilage zur Berufungsvorentscheidung angeführten, Abgabenbescheiden vom setzte das Zollamt Wien gegenüber dem Bf. die Eingangsabgabenschuld insgesamt mit Euro 2.242.748,58 fest. Dieser Betrag ist im Rückstandsausweis enthalten. Aufgrund der in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Einschränkung ist davon lediglich der Betrag von Euro 50.000,00 neben, den gemäß § 26 AbgEO ordnungsgemäß benannten Gebühren und Barauslagen von Euro 512,30, Grundlage des bekämpften Pfändungsbescheides.

Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung bzw., dass dem Bf., diese Forderung gegenüber der Drittschuldnerin nicht zusteht, ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bf. noch sonst aus dem Akteninhalt.

Zu dem vom Bf. aufgezeigten Begründungsmangel, welcher- seiner Ansicht nach-zur Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. auch zur Aufhebung der darauf bezogenen Berufungsvorentscheid führen soll, ist festzustellen, dass eine- entgegen § 93 Abs.3 lit.a BAO- fehlende oder mangelhafte Begründung ebenso wie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, aber der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen steht. ( ).

Begründungsmängel im Abgabeverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden. (; , 2001/13/0281,0282); daher kann z.B. die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung (Berufungsvorentscheidung)  einen Begründungsmangel sanieren. (()

Im zu beurteilenden Fall sind in der, auf den bekämpften Bescheid bezogenem, Berufungsvorentscheidung die konkreten Umstände der bekämpften Vorschreibung dargelegt worden.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen hat der ins Treffen geführte Begründungsmangel des bekämpften Bescheides durch diese Begründung als  saniert zu gelten.

Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Die Frage der Sanierbarkeit von Zustell-und Begründungsmängeln ist durch die aufgezeigte  Rechtsprechung des VwGH  geklärt.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200003.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at