Frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104626/2015-RS2 | Das österreichische Recht sieht grundsätzlich nicht einen Familienbeihilfenanspruch des Kindes selbst vor, sondern einen Anspruch der Eltern und diesen gleichgestellter Personen. Nur in Ausnahmefällen besteht ein sogenannter Eigenanspruch des Kindes. |
RV/7104626/2015-RS3 | Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nur wenn keine derartige Person anspruchsberechtigt ist, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Anspruch jene Person, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Ein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht nur dann, wenn von den Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird. |
RV/7104626/2015-RS4 | § 14 FLAG 1967 begründet keinen eigenen Anspruch des volljährigen Kindes auf Familienbeihilfe. Der Auszahlungsanspruch nach § 14 FLAG 1967 setzt einen aufrechten Familienbeihilfenanspruch einer anderen Person voraus. |
RV/7104626/2015-RS5 | Nach Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 43 und Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 56) und Rechtsprechung (z.B. ) ist die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung zwar kein Studium, aber als Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967) anzusehen, wobei die Vorbereitungszeit im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten beginnt und bei vollem zeitlichen Einsatz, je nach der Zahl der Prüfungsfächer, von einem bis zwei Semestern Vorbereitungszeit auszugehen ist. |
Folgerechtssätze | |
RV/7104626/2015-RS1 | wie RV/7100657/2015-RS2 § 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für sich ab Juli 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom , also hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2014 bis Februar 2015, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang des Vorlageantrags als unbegründet abgewiesen, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung des abweisenden Teils der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst wird für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am reichte der Beschwerdeführer (Bf) A B mit dem Formular Beih 1 beim Finanzamt persönlich einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab ein.
Er sei österreichischer Staatsbürger, ledig und Student, wohne in Adresse, sei einer Vollwaise gleichgestellt, finanziere selbst die überwiegenden Unterhaltskosten und besuche die Universität Wien. Er habe das Studium Lehramt am 10/2014 begonnen und dieses werde voraussichtlich fünf Jahre dauern.
Auf einem Beiblatt erläuterte der Bf, dass zuletzt D B, wohnhaft in Oberösterreich, für ihn Familienbeihilfe bezogen habe. Die monatlichen Lebenshaltungskosten von € 673 (Eigenanteil Miete € 373, Lebensmittel etc. € 200, sonst. regelmäßige Ausgaben € 100) würden durch "Stipendium + Vermögen" finanziert. Von seinen Eltern erhalte er keinen Unterhalt.
Meldebestätigung
Laut einer Meldebestätigung vom hatte der Bf seinen Hauptwohnsitz von September 1999 bis in Oberösterreich (an der Anschrift von D B), seit in Adresse (einem Studentenheim).
Ergänzungsersuchen vom
Mit Ergänzungsersuchen vom ersucht das Finanzamt den Bf um Vorlage von:
Reifeprüfungszeugnis (bitte die weitere Tätigkeit (Studium, Beschäftigung ...) bekanntgeben)
Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung , Studienblatt/Studienbuchblatt und Einkommensnachweis von ihnen.
Nachweis, dass Sie von ihrem Eltern keine Unterhaltsleistungen erhalten.
Der Bf legte daraufhin am ein Studienblatt der Universität Wien, wonach er seit einzelne Lehrveranstaltungen besuche, vor, einen Kontoauszug des Bankkontos des Bf, wonach er von der Stadt Wien MA 40 Soziales am einen Betrag von € 914,71 überwiesen erhalten habe. Diesem Kontoauszug lässt sich ein Anfangskontostand am von € 2.309,13 sowie die Abbuchung einer Kreditkartenabrechnung über € 2.638,26 am entnehmen. Ein weiterer Kontoauszug enthält einen Bareingang am von € 1.550,00 mit dem handschriftlichen Vermerk "Einnahmen durch Kfz-Verkauf" sowie den Einzug eines Betrages von € 371,00 am durch das Studentenheim (offenbar Miete Dezember 2014).
Studienzulassung
Das Finanzamt erhob im Internet (http://studienservice-lehrwesen.univie.ac.at/sbp/):
Bearbeitung des Antrags
Zunächst erfolgt die formale Überprüfung des Antrags durch die Sachbearbeiterinnen der Studienzulassung. Ist der Antrag vollständig, wird er der zuständigen Studienprogrammleitung übermittelt. Diese überprüft, ob eine facheinschlägige und ausreichende Vorbildung aus dem Bereich des angestrebten Studiums vorliegt. Das Wahlfach und (nur bei Studien aus der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Gruppe) die Lebende Fremdsprache werden ebenfalls durch die Studienprogrammleitung festgelegt.
Ausstellung und Zustellung des Bescheides
Aufgrund des Vorschlages der Studienprogrammleitung wird ein (positiver oder negativer) Bescheid zu Ihrem Zulassungsantrag ausgestellt. Ein positiver Bescheid (Zulassungsbescheid) wird Ihnen per Mail an die u:account Webmail Adresse zugesendet bzw. (falls nicht vorhanden) an die im Antrag angegebene Mailadresse. Es handelt sich dabei um einen elektronisch gefertigten Bescheid mit digitaler Amtssignatur. Das Dokument ist daher auch ohne Stempel und Unterschrift gültig und kann bei allen Behörden vorgelegt werden.
Der Zulassungsbescheid beinhaltet alle Prüfungsfächer, die Sie im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung ablegen müssen.
Ein negativer Bescheid wird per Post (per Einschreiben) an die von Ihnen im Antrag angegebene Adresse gesendet.
Gegen einen negativen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich (per Post oder per Fax) eine Beschwerde eingebracht werden. In der „Rechtsmittelbelehrung“ des Bescheides wird die diesbezügliche Vorgangsweise beschrieben.
Bearbeitungsdauer
Vom Einreichen des vollständigen Zulassungsantrags bis zum Erhalt des Bescheides ist mit einer Bearbeitungsdauer von durchschnittlich drei Monaten zu rechnen. In der vorlesungsfreien Zeit kann die Bearbeitungszeit auch länger sein. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit erst ab dem Datum des vollständig eingereichten Antrags beginnt!
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Antragstellung kann das ganze Jahr über erfolgen. Informationen zu Schließzeiten der Studienzulassung entnehmen Sie bitte der Website bzw. den Aushängen direkt in der Studienzulassung.
Beendigung der Ausbildung an der HTL
Laut Vermerk des Finanzamts wurde die Nachprüfung an der HTL C am nicht bestanden (4 Fächer negativ). Präsenzdienst sei "ab 1/14" geplant, "anschl. ev. Wiederholungsprüfung".
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt erkundigte sich beim Bf mit Ergänzungsersuchen vom , warum er als außerordentlicher Student gemeldet sei. Sollten er die Studienberechtigungsprüfung machen, werde um Vorlage des Zulassungsbescheids der Universität ersucht.
Der Bf gab hierauf am am Finanzamt bekannt, dass er den Zulassungsbescheid "Anfang, eher Mitte Februar" erhalten und diesen anschließend dem Finanzamt weiterreichen werde.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des im Jänner 1994 geborenen Bf vom auf Familienbeihilfe für sich selbst ab Juli 2014 ab und begründete dies so:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Beschwerde
Am reichte der Bf am Finanzamt persönlich eine Kopie (oder das Original, dies lässt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt nicht erkennen) des Abweisungsbescheides vom ein. Auf der Kopie befindet sich handschriftlich das Wort "Berufung".
Gleichzeitig legte offenbar der Bf zwei Bescheide der Universität Wien vom und vom vor:
Bescheid vom
Mit Bescheid vom der Universität Wien wurde der Bf auf Grund seines Antrags vom gemäß § 64a UG 2002 zur Studienberechtigungsprüfung für das Lehramtsstudium Bachelor UF Informatik der Studienrichtungsgruppe "Technisch-Naturwiss. Studien" zugelassen.
Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium sind folgende Prüfungen abzulegen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema: wurde anerkannt
Mathematik 3: wurde anerkannt
Physik 1: wurde anerkannt
Englisch 2: wurde anerkannt
Wahlfach: Technische Grundlagen und Systemsoftware (VO) ...
Hinweis:
Die vorgeschriebenen Prüfungen sind als Einzelprüfungen abzulegen, von denen Sie mindestens eine an der Universität Wien absolvieren müssen.
Sie sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung sind Sie von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtung an der Universität Wien ausgeschlossen.
Es wird daraufhingewiesen, dass auch Personen die eine Studienberechtigungsprüfung für ein Studium mit Aufnahmeverfahren absolviert haben, ich gegebenfalls dem Zulassungsverfahren (gem. UG 2002 iVm der VO des Rektorats für Aufnahmeverfahren) zu unterziehen haben. Informationen zum Aufnahmeverfahren werden unter http:// aufnahmeverfahren.univie.ac.at/ bekannt gegeben.
Bescheid vom
Mit Bescheid vom der Universität Wien wurde der Bf auf Grund seines Antrags vom gemäß § 64a UG 2002 zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Lehramt UF Mathematik der Studienrichtungsgruppe "Naturwissenschaftliche Studien 1" zugelassen.
Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium sind folgende Prüfungen abzulegen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema: wurde anerkannt
Mathematik 3: wurde anerkannt
Physik 2: wurde anerkannt
Biologisch-geologische Grundlagen
Wahlfach: Einführung in die Mathematik (VO STEOP)...
Hinweis wie oben.
Ergänzungsersuchen vom
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die am eingelangte Beschwerde um Übermittlung von Prüfungsnachweisen bis zum :
Laut Meldebestätigung waren sie noch bis im Haushalt ihrer Mutter gemeldet. Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde aber bereits ab Juli 2014 gestellt. Laut Zulassungsbescheiden vom für Informatik bzw vom für Mathematik wären jeweils noch eine Prüfung abzulegen. Welche Prüfungen haben Sie von Juli 2014 bis dato abgelegt? Sind Sie bereits als ordentlicher Hörer in den beiden Fächern inskribiert? Bitte um Stellungnahme zum Wohnort und zu den Prüfungen. Um entsprechende Nachweise wird ersucht.
Mängelbehebungsauftrag
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt gegenüber dem Bf folgenden Mängelbehebungsauftrag:
Bescheid - Mängelbehebungsauftrag
Ihre Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
• Fehlen eines Inhaltserfordernisses
• gemäß § 250 Abs. 1 BAO:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine Begründung
• Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 bis.2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Anordnung ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung (BAO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Ein Zustellnachweis ist in dem dem elektronisch vorgelegten Akt nicht enthalten.
Vorsprache vom
Am sprach der Bf am Finanzamt vor und ergänzte die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wie folgt (die undatierte Eingabe ist vom Bf unterschrieben):
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe vom (Antrag am eingereicht):
Grund: Alle Unterlagen wurden von mir immer schnellstmöglich abgegeben. Es besteht für mich daher weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Juli 2014. Das Vorgehen wurde von mir immer mit dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 am Schalter abgeklärt. Anbei finden Sie noch eine Beschreibung meiner Situation von Jänner 2014 bis jetzt.
Nachdem ich die HTL C für EDV und Organisation im fünften Jahrgang ohne positiven Abschluss beendete, musste ich den Präsenzdienst absolvieren, welcher von Anfang Jänner 2014 bis Ende Juni 2014 dauerte. Der frühestmögliche Beginn bzw. Fortsetzung einer Ausbildung wäre somit der September 2014 gewesen. Allerdings war ich vom bis in stationärer Behandlung (siehe Anhang) weshalb sich dieser Zeitpunkt nach hinten verschob und auch die Wiederholung des fünften Jahrgangs der HTL nicht mehr möglich war. Bereits während des Spitalsaufenthaltes wollte ich einen Ausgang am dazu nutzen, um einen Antrag zur Studienberechtigungsprüfung zu stellen, allerdings fehlten mir dazu manche Zeugnisse, die ich verloren hatte. Deshalb musste ich mir vom Magistrat eine Verlustmeldung (siehe Anhang) einholen, um diese dann von der HTL zugesandt bekommen zu können. Die Verlustmeldung habe ich dann vom Krankenhaus aus via Fax an die HTL geschickt (siehe Anhang). Doch irgendwie fanden die Zeugnisse nie den Weg in meinen Postkasten, weshalb ich das ganze Prozedere ca. zwei Woche später erneut durchlaufen'musste. Als ich die Zeugnisse endlich erhielt, stellte ich zum mir ehestmöglichen Zeitpunkt gleich mehrere Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, um einer Ablehnung der Universität vorzubeugen. Dies geschah am (siehe Anhang). Unmittelbar davor habe ich den Antrag auf Familienbeihilfe ge stellt, da mir von mehreren Behörden teilweise auf Nachfrage hin gesagt wurde (unter anderem vom Finanzamt Wien 2/20/21/22), dass in meinem Fall ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Juli 2014 besteht. Auf diversen Internetseiten, wie zum Beispiel auf jener der Studienbeihilfebehörde oder jener der Uni Wien steht ebenfalls geschrieben, dass ein Anspruch besteht und ich kann mir kaum vorstellen , dass so große Organisationen dies einfach so zum Spaß schreiben. Ein Beispiel auf der Seite der Uni Wien (nachzulesen auf www.studentpoint.univie.ac.at/rund-umsqeld/beihilfen/familienbeihilfe/): „Studienberechtigungsprüfung: Kandidatinnen erwerben mit der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe."
Im Anhang habe ich auch noch den Bescheid von der Studienbeihilfebehörde beigelegt, dem man entnehmen kann, dass mir die Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wird!!!
Nachdem ich also den Antrag für die Familienbeihilfe im November 2014 einreichte, konnte ich vorübergehend also nichts machen, als zu warten bzw. mich meiner Nachbetreuung zu widmen. An dieser Stelle muss ich noch kurz meine persönlichen Prioritäten der Studien, für die ein Antrag eingereicht wurde, bekannt geben: 1. Rechtswissenschaftliche Studien; 2. Wirtschaftswissenschaftliche Studien; 3. Lehramt;
Die positiven Bescheide bzgl. Lehramt und Wirtschaftswissenschaften bekam ich Anfang bzw. Mitte Februar, doch wollte ich natürlich noch den Bescheid zu meinem favorisierten Studium abwarten, welchen ich erst am erhielt (siehe Anhang). Ich bekam den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe allerdings schon am , also drei Tage vor dem mir frühestmöglichen Zeitpunkt, um den Bescheid der Uni Wien nachzureichen. Zuvor hatte ich mir natürlich schon den Ratschlag am Schalter vom Finanzamt Wien 2/20/21/22 eingeholt, wie ich vorgehen soll, da ich ja von Ihnen aufgefordert wurde, noch nicht vorhandene Bescheide nachzureichen. Die Antwort lautete: „Warten und so bald wie möglich nachreichen."
Aufgrund der Abweisung für Rechtswissenschaften entschied ich mich also dazu, die Studienberechtigungsprüfung für Wirtschaftswissenschaftliche Studien (Betriebswirtschaft bzw. Statistik) zu absolvieren. Obwohl ich nicht weiß, was es zur Sache tut, lege ich Ihnen gerne mein Sammelzeugnis über die bereits absolvierten Prüfungen bei. Hierbei handelt es sich neben dem für die Studienberechtigungsprüfung notwendigen Fach „Grundzüge der ABWL" noch um Prüfungen, die ich bereits für mein ab nächsten Semester beginnenden ordentlichen Studiums ablegte (siehe Anhang). Allerdings fehlen noch zwei wahrscheinlich positiv absolvierte Lehrveranstaltungen, da sie vom Lehrveranstaltungsleiter noch nicht kontrolliert wurden („Kostenrechnung" und „Produktion und Logistik 1"). Zwei bis drei Prüfungen sind noch gleich zu Beginn des folgenden Semesters geplant.
Das ich bis im Haushalt meiner Mutter gemeldet war ist korrekt, allerdings wurde mir im Finanzamt Wien 2/20/21/22 erklärt, dass ich den Antrag ab Juli stellen kann (aufgrund der langen Zeit seit Antragsstellung kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ich den Antrag ab Juli stellte oder ob ich keine bestimmte Angabe zum Beginn machte). Die Ummeldung des Wohnsitzes fand übrigens im Zuge des zu Beginn beschriebenen Ausgangs aus dem Krankenhaus statt (siehe diverse Datums im Anhang).
Doch selbst wenn ich noch bei meiner Mutter gemeldet war, bin ich trotzdem der Meinung, dass auch in diesem Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Eine Verzichtserklärung meiner Mutter ab Juli 2014 finden Sie im Anhang.
Zum anzuwendenden Gesetz aus meiner Sicht (im Anhang wurden entsprechende Paragraphen markiert): Auf jeden Fall trifft von Juli 2014 bis November 2014 (bzw März 2015) §2 Abs. 1 lit. e zu, da ich nach dem Präsenzdienst einen Krankenhausaufenthalt hatte und danach so schnell wie möglich den Antrag zur Zulassung für die Studienberechtigungsprüfung gestellt habe (somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt).
Eventuell ist auch §2 Abs. 1 lit. d anzuwenden.? Und jetzt zum entscheidenden Punkt: §2 Abs. 1 lit. b. Da ich nur Kandidat zur Studienberechtigungsprüfung bin und kein Student treffen in meinem Fall diverse Sätze bzgl. erstes Studienjahr nicht zu. Die Studienberechtigungsprüfung könnte man auch an einer Volkshochschule absolvieren und nicht an der Universität, allerdings habe ich mich für die Universität aufgrund von Kurskosten in der VHS entschieden. Aber egal wo man die Prüfungen ablegt, die Einschreibung als außerordentlicher Student ist für die spätere Zulassung zu einem ordentlichen Studium nötig. In meinem Antrag ging es somit nicht um die Familienbeihilfe für das erste Studienjahr, sondern für Familienbeihilfe während der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung, welche zwar für ein späteres Studium gebraucht wird, mit diesem bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch gar nichts zu tun hat. Deswegen erhalte ich auch Studienbeihilfe, obwohl mein erstes Semester erst nächstes Semester sein wird.
Kurz zusammengefasst: Ich bin kein Student sondern Kandidat für die Studienberechtigungsprüfung, welche sich über den Zeitraum von zwei Semestern erstreckt. Student bin ich dann ab Oktober 2015, dann beginnt auch mein erstes Studienjahr. Dies ist in meiner Situation der frühestmögliche Beginn, auch wenn das Ganze ziemlich lange dauerte, was mit Sicherheit auch nicht in meinem Interesse stand!!!!!
Damit wurde dem Mängelbebungsauftrag Rechnung getragen.
Verzichtserklärung
D B gab am folgende Verzichtserklärung ab:
Verzichtserklärung von Familienbeihilfe:
Hiermit verzichte ich, D B, auf die Familienbeihilfe für meinen Sohn A B ab Juli 2014 zugunsten meines Sohnes, die bei entsprechendem Anspruch somit gleich auf sein Konto überwiesen werden kann.
Pflegebrief
Laut Pflegebrief vom befand sich der Bf von bis im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe Otto-Wagner-Spital offenbar infolge einer akuten psychischen Erkrankung (näheres lässt sich dem Pflegebrief nicht entnehmen) in stationärer Behandlung.
Sammelzeugnis
Laut Sammelzeugnis der Universität Wien vom hat der Bf als außerordentlicher Studierender einzelne Lehrveranstaltungen besucht und von bis Prüfungen im Gesamtumfang von 13 ECTS positiv abgelegt.
Bescheid vom
Mit Bescheid vom wies die Universität Wien gemäß § 64a UG 2002 einen Antrag des Bf vom auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der Studienrichtungsgruppe Rechtswissenschaftliche Studien ab, da eine ausreichende Vorbildung für das angestrebte Studium nicht nachgewiesen werden könne.
Bescheid vom
Mit Bescheid vom ließ die Universität Wien gemäß § 64a UG 2002 auf Grund eines Antrags des Bf vom auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studienrichtungsgruppe "Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien" zu.
Zur Erlangung der Studienberechtigung für das angestrebte Studium sind folgende Prüfungen abzulegen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema - wurde anerkannt
Mathematik 1 - wurde anerkannt
Englisch 2 - wurde anerkannt
Geschichte 2 - wurde anerkannt
Wahlfach: Grundzüge der ABWL (VC StEOR)
Studienbeihilfe
Mit Bescheid vom bewilligte die Studienbeihilfenbehörde auf Grund eines Antrags des Bf vom von März 2013 bis August 2015 gemäß §§ 6 -12, § 26 Abs. 2, § 52c, §§ 30 - 32, § 50 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992 eine Studienbeihilfe von monatlich € 318.
Die Beihilfe wurde wie folgt ermittelt:
Information über ihre voraussichtliche Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe:
Sie befinden sich im 2. Semester der Anspruchsdauer der Studienberechtigungsprüfung. Die Anspruchsdauer beträgt zwei Semester.
Die zumutbare Unterhaltsleistung bzw. Eigenleistung wurde wie folgt ermittelt:
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Alle Beträge in Euro | Student | Vater | Mutter |
Einkommen im Sinne des StudFG | 0,00 | 32.513,98 | 2.700 |
Summe der Freibeträge | 0,00 | -3.950,00 | |
Absetzbetrag für 2. Elternteil | 0,00 | -2.849,50 | -2.849,50 |
Absetzbetrag für F | 0,00 | -4.392,00 | |
Absetzbetrag für G F | 0,00 | -2.988,00 | |
Absetzbetrag für H F | 0,00 | -2.988,00 | |
Absetzbetrag für I B | 0,00 | -5.172,00 | |
Ergibt die Bemessungsgrundlage | 0,00 | 15.196,98 | 0,00 |
Daraus errechnete Unterhalts-/ Eigenleistung | 0,00 | 1.344,55 | 0,00 |
Die Studienbeihilfe wurde wie folgt errechnet:
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Auszahlung ab | Mrz 2015 |
Höchststudienbeihilfe*) | 7.272,00 |
- Summe der Unterhalts-/ Eigenleistungen | -1.334,55 |
- Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) | -2.533,20 |
Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe | 3.404,25 |
Um 12,00% erhöhter Jahresbetrag | 3.812,76 |
errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet) | 318,00 |
Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro | 318,00 |
*) Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtig Studierende
Das voraussichtliche Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von B A (Antragsteller) für das Kalenderjahr 2015 wurde auf Grund der Erklärung bei der Antragstellung wie folgt festgesetzt (alle Beträge in Euro):
Einkommen von B A (Antragsteller) im Sinne des Studienförderungsgesetzes: 0,00
Das Einkommen von B D J (Mutter) wurde aus den nachstehend angeführten Bezügen des Jahres 2013 errechnet. (Alle Beträge in Euro)
20% des Einheitswertes des land- & forstwirtschaftlichen Besitzes: 2.700,00
Einkommen von B D J (Mutter) im Sinne des Studienförderungsgesetzes: 2.700,00
Das Einkommen von F K (Vater) wurde aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 und den nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2013 errechnet. (Alle Beträge in Euro)
Bezugsauszahlende Stellen 2013: ...
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013: 27.075,98
Zuzüglich jener Teile des nichtselbständigen Einkommens 2013, die vor der Ermittlung der Einkommensteuer abgezogen worden sind und laut Studienförderungsgesetz Einkommensbestandteile sind:
Steuerfreie Bezüge gem. § 68 EStG: 704,00
Bezüge gem. § 67 EStG nach Abzug der Sozialversicherungsbeträge: 4.730,00
Übrige Abzüge (Pkt.243) ohne Beträge gemäß § 16 EStG: 4,00
Einkommen von F K (Vater) im Sinne des Studienförderungsgesetzes: 32.513,98
Verlustmitteilung
Am zeigte der Bf bei der Dezentralen Fundservicestelle Wien 16 an, im Raum des 16. Bezirks in Wien am "alle Zeugnisse der Volksschule, Hauptschule und vom HTL" verloren zu haben.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde vom teilweise statt:
Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben.
Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2014 bis Februar 2015 wird abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes März bis Mai 2015 wird stattgegeben.
Begründung:
Ihrer Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sie haben die HTL C im fünften Jahrgang ohne positiven Abschluss beendet.
Vom 07.01. bis absolvierten Sie den Präsenzdienst. Ab dem Wintersemester 2014/2015 waren Sie als außerordentlicher Hörer zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der Universität zugelassen. Nach Besorgung der notwendigen Dokumente stellten Sie am den Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studiengruppe „Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien“. Mit Bescheid der Universität Wien vom wurde Ihrem Antrag stattgegeben. Prüfungen über ein allgemeines Thema, Mathematik1, Englisch2 und Geschichte2 wurden anerkannt, lediglich eine Prüfung über das Wahlfach „Grundzüge der ABWL (VO StEOP)“ wurde noch vorgeschrieben. Diese Prüfung wurde am erfolgreich abgelegt. Zusätzliche Prüfungen wurden am und nachgewiesen.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Gemäß § 6 Abs 2 lit a FLAG iVm § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist für Studierende an Universitäten die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für einen Beihilfenbezug.
Als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bzw § 6 Abs. 2 lit a FLAG gilt auch die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung. Sind nur zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit ein Semester. Sind mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren, beträgt die Vorbereitungszeit zwei Semester. Die Vorbereitungszeit beginnt im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann die Vorbereitungszeit auch mit dem Semester der Zulassung oder dem der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung nachfolgendem Semester beginnen.
Die Studienberechtigungsprüfung konnten Sie erst ab März 2015 betreiben, wobei laut Bescheid der Universität Wien nur ein Prüfungsgegenstand zu absolvieren war, die restlichen erforderlichen Prüfungen wurden angerechnet. Es kann daher die Familienbeihilfe von März bis Mai 2015 zuerkannt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass, sollten Sie im Wintersemester 2015/2016 als ordentlicher Hörer zum Studium Betriebswirtschaft zugelassen sein, ein Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe gestellt werden kann.
Dem Begehren hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2014 bis Februar 2015 muss der Erfolg versagt werden, da Sie in diesem Zeitraum als außerordentlicher Hörer nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b FLAG erfüllen und auch noch nicht die Studienberechtigungsprüfung betrieben haben. Analog zu diesen Bestimmungen wurde Ihnen auch die Studienbeihilfe erst ab März 2015 zuerkannt.
Vorlageantrag
Am gab der Bf folgendes Schreiben beim Finanzamt ab:
Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht:
Der Beschwerdevorentscheidung vom entnehme ich, dass meiner Beschwerde nur teilweise stattgegeben wurde.
In der Begründung steht genau das, was auch ich dem aktuellen Gesetz entnehmen kann, trotzdem wurde mir von Juli 2014 bis Februar 2015 keine Familienbeihilfe gewährt. Zitat aus der Begründung: „Die Studienberechtigungsprüfung konnten Sie erst ab März 2015 betreiben,... ". Das ist korrekt und gemäß § 6 Abs. 2 lit c Familienausgleichsgesetz (FLAG) besteht für volljährige Kinder für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes (Ende Juni 2015) und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Ausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Dies war bei mir eben März 2015 und wurde bei meiner Beschwerde auch detailliert beschrieben. Es war mir nämlich nicht zuletzt aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthalts, langer Bearbeitungszeiten und diverser anderer Komplikationen nicht möglich, früher mit der Studienberechtigungsprüfung (SBP) zu beginnen. Eine Wiederholung des letzten Jahrgangs der HTL und eine eventuell im Anschluss damit verbundene Matura war aufgrund des Krankenhausaufenthalts nicht möglich.
Zuerkannt wurde mir die Familienbeihilfe von März bis Mai 2015. Diese steht mir für die SBP allerdings ein Semester lang zu, was bedeutet, das ich unabhängig vom Zeitpunkt der Absolvierung der Prüfung(en) bis August 2015 Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Kurze Anmerkung meinerseits: Zum Zeitpunkt des Antrags auf Familienbeihilfe, war weder klar, wann ich die SBP abgeschlossen habe (theoretisch ist dies erst mit Ausstellung des Zeugnisses zu Beginn des Wintersemesters 2015), noch kann ich mir vorstellen, dass jemals schon jemand eine Prüfung, welche im Zuge der SBP vorgeschrieben wurde, Ende August an der Uni Wien absolviert hat.
Um etwaigen Missverständnissen aus dem Weg zu gehen (siehe letzter Absatz der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom und vorherige Bescheide) füge ich noch an, dass ich nie einen Antrag auf Familienbeihilfe aufgrund dessen, dass ich außerordentlicher Hörer an einer Universität war, gestellt habe, sondem lediglich wegen der SBP und dem Zeitraum zwischen Präsenzdienst und dem Beginn der SBP bzw. der Vorbereitungszeit darauf. Als außerordentlicher Hörer war ich nur eingetragen, damit ich nebenbei ein paar Vorlesungen besuche, was auch schon im 12. bzw. 13. Schuljahr möglich ist, ohne das gleich der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt. Somit ist auch die Aussage „Analog zu diesen Bestimmungen wurde Ihnen auch die Studienbeihilfe ab März 2015 zuerkannt. " für mich nicht ganz nachvollziehbar, da dies einem völlig anderem Gesetz unterliegt und mir laut dem Studienförderungsgesetz (StudFG) eine Förderung der SBP genau ein Semester lang zusteht (März bis August 2015), allerdings verständlicherweise keine Förderung zwischen Präsenzdienst und SBP.
Versicherungsdaten
Laut Versicherungsdatenauszug vom war der Bf in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils in den Sommerferien berufstätig. Von bis leistete er seinen Präsenzdienst ab.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe (FB) ab Juli 2014.
Der Ausbildungsverlauf gestaltete sich bis dato wie folgt: Laut Aktenlage wurde die Nachprüfung zur Reifeprüfung an der HTL C am mit negativem Erfolg abgelegt.
Vom 07.01. bis absolvierten der BF den Präsenzdienst. Von 07.09. bis war er im Otto-Wagner-Spital stationär aufgenommen. Ab dem Wintersemester 2014/2015 war er als außerordentlicher Hörer zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der Universität zugelassen. Nach Besorgung der zwei Mal in Verlust geratenen notwendigen Dokumente (eine Verlustmeldung vom ist aktenkundig) stellte er am den Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studiengruppe „Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien“. Mit Bescheid der Universität Wien vom wurde dem Antrag stattgegeben. Prüfungen über ein allgemeines Thema, Mathematik1, Englisch2 und Geschichte2 wurden anerkannt, lediglich eine Prüfung über das Wahlfach „Grundzüge der ABWL (VO StEOP)“ wurde noch vorgeschrieben. Diese Prüfung wurde am erfolgreich abgelegt.
Zusätzliche Prüfungen wurden am und nachgewiesen.
Der Antrag auf FB wurde am ab Juli 2014 abgewiesen. Der dagegen am eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Die FB wurde ab dem der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung folgenden Monat, das war ab März 2015 zuerkannt. Da die letzte erforderliche Zulassungsprüfung am erfolgreich abgelegt wurde und bis dato noch ungewiss ist, ob im Anschluss eine ordentliches Studium auch tatsächlich betrieben wird, wurde die FB vorerst nur bis Mai 2015 zuerkannt. Strittig ist der Anspruch für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes im Juli 2014 und der Aufnahme der Vorbereitung zur Studienberechtigung im März 2015.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung Anspruch auf FB, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Da der Präsenzdienst mit beendet wurde und ein Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung das ganze Jahr gestellt werden kann, kann nach Ansicht des Finanzamtes bei einer Antragstellung im Oktober 2014 unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer bis zur Erlassung des positiven Bescheides der Universität nicht vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung im März 2015 gesprochen werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im Jänner 1994 geborene Bf A B wohnte im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter D B in Oberösterreich. In Oberösterreich ging der Bf zuletzt in eine Höhere Technische Lehranstalt, seine Mutter bezog für ihn Familienbeihilfe. Seit hat der Bf seinen Hauptwohnsitz in einem Studentenheim in Adresse. Der Eigenanteil an der Miete im Studentenheim beträgt monatlich € 373, ab März 2015 erhält der Bf eine Studienbeihilfe von monatlich € 318, wobei bei der Bemessung Familienbeihilfe von jährlich € 2.533,20 berücksichtigt wurde. Im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 will der Bf seine Lebenshaltungskosten von € 673 durch "Stipendium + Vermögen" finanziert haben, wobei er im Dezember 2014 € 1.550 aus einem Autoverkauf erzielt hat. D B verzichtete am mit Wirkung ab Juli 2014 auf die Familienbeihilfe zugunsten des Bf. Ob der Bf ab dem Verlassen des mütterlichen Haushalts tatsächlich von seinen Eltern keinen Unterhalt erhielt, steht nicht fest.
Der Bf beendete die HTL C für EDV und Organisation im fünften Jahrgang ohne positiven Abschluss. Eine Nachprüfung am hat der Bf nicht bestanden. Er wollte daraufhin möglichst bald den Präsenzdienst absolvieren, danach eventuell zu einer Wiederholungsprüfung antreten. Vom bis absolvierte der Bf den Präsenzdienst. Von bis befand sich der Bf im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe Otto-Wagner-Spital offenbar infolge einer akuten psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung.
Während eines Ausgangs am wollte der Bf einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung an der Universität Wien stellen, allerdings hatte er am die dafür erforderliche Zeugnisse verloren, sodass erst am mehrere Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gestellt wurden. Mit Bescheiden vom wurde der Bf zur Studienberechtigungsprüfung für zwei Lehramtsstudien zugelassen, wobei in einem Fall eine und im anderen Fall zwei Prüfungen abzulegen sind. Außerdem wurde der Bf mit Bescheid vom zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft der Studienrichtungsgruppe "Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien" zugelassen (eine Prüfung). Mit Bescheid vom wurde der Antrag betreffend das Diplomstudium Rechtswissenschaften abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung kann das ganze Jahr über erfolgen, die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnittlich drei Monate.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf zwischen dem Nichtbestehen der Nachprüfung im Oktober 2013 und dem Beginn des Präsenzdienstes im Jänner 2014, während des Präsenzdienstes von Jänner 2014 bis Juli 2014, oder nach dem Präsenzdienst von Juli 2014 bis September 2014 gehindert gewesen wäre, einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu stellen.
Bis Ende Februar 2014 hat der Bf eine Berufsausbildung nicht begonnen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Verfahrensgegenstand
Wegen der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom und des insoweit eingeschränkten Vorlageantrags vom ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht die Abweisung des Antrags des Bf auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015.
Betreffend des Zeitraumes März 2015 hat das Finanzamt der Beschwerde Folge gegeben, dieser Teil der Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. ausführlich ).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur der vom Abweisungsbescheid vom umfasste Zeitraum sein, also Juli 2014 bis März 2015.
Die Beschwerdevorentscheidung ist so zu verstehen, dass der Abweisungsbescheid für März 2015 aufgehoben wurde.
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. oder ).
Die Beschwerdevorentscheidung wollte offenbar informativ mitteilen, dass nach Ansicht des Finanzamts Familienbeihilfe von März bis Mai 2015 zustehe.
Wenn nun der Bf meint, ihm stehe Familienbeihilfe für einen längeren Zeitraum zu, hätte er, da im Antrag vom nur ein beantragter Beginn, aber (formularmäßig auch nicht vorgesehen) kein beantragtes Ende des Familienbeihilfenbezugs genannt wird, für Zeiträume ab Juni 2015 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe zu stellen, über den das Finanzamt in einem neuen Verfahren abzusprechen hätte.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 14 FLAG 1967 lautet:
§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.
§ 61 UG 2002 lautet:
§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität abgeschlossen wurde.
(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:
1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
3. bei Zivildienern, Präsenzdienern, Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;
4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.
Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt;
5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21.
(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.
(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
§ 64 UG 2002 lautet auszugsweise:
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung; ...
§ 64a UG 2002 lautet:
§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppe an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
1. den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes;
3. das angestrebte Studium;
4. den Nachweis der Vorbildung;
5. das Wahlfach und
6. eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
(4) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);
2. zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
3. eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach).
(5) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 4 Z 1 (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
(6) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
(7) Für die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 (Wahlfach) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen.
(9) Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß Abs. 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(10) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
(11) Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ausgeschlossen. § 59 Abs. 1 Z 12 gilt sinngemäß.
(12) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die Gründe für die negative Beurteilung zu enthalten hat.
(13) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
(14) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
(15) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:
1. Theologische Studien;
2. Rechtswissenschaftliche Studien;
3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);
4. Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);
5. Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);
6. Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);
7. Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);
8. Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);
9. Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);
10. Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie);
11. Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);
12. Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);
13. Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);
14. Montanwissenschaftliche Studien;
15. Agrarwissenschaftliche Studien und
16. Künstlerische Studien.
(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 4 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 4 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.
Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war der Bf nach Beendigung des Präsenzdienstes im Juli 2014 bis zum Einzug in das Studentenheim in Wien im Oktober 2014 bei seiner Mutter haushaltszugehörig, wobei der mehrwöchige Krankenhausaufenthalt von bis die Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nicht unterbricht.
Das österreichische Recht sieht grundsätzlich nicht einen Familienbeihilfenanspruch des Kindes selbst vor, sondern einen Anspruch der Eltern und diesen gleichgestellter Personen. Nur in Ausnahmefällen besteht ein sogenannter Eigenanspruch des Kindes.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nur wenn keine derartige Person anspruchsberechtigt ist, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Anspruch jene Person, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Ein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht nur dann, wenn von den Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird.
Mit der Aufnahme in ihren Haushalt leistet die Mutter Naturalunterhalt.
Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (). Gleiches gilt für einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967.
Die Geltendmachung eines allfälligen Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014 (siehe § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) stand daher nur der Mutter zu.
Eine Übertragung dieses Anspruchs durch zivilrechtliche Vereinbarungen ist nicht zulässig (vgl. zur vergleichbaren deutschen Rechtslage BFH , VIII R 64/00, und BFH , V R 40/13).
So kann also die Verzichtserklärung der Mutter einen ihr (allenfalls) zustehenden Anspruch nicht auf ihren Sohn zu übertragen.
§ 14 FLAG 1967 begründet keinen eigenen Anspruch des volljährigen Kindes auf Familienbeihilfe. Der Auszahlungsanspruch nach § 14 FLAG 1967 setzt einen aufrechten Familienbeihilfenanspruch einer anderen Person voraus.
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn er dem Bf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014 zufolge eines (möglichen) Anspruchs der Mutter versagt.
Zeitraum November 2014 bis Februar 2015
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht feststeht, dass dem Bf tatsächlich von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 6 FLAG 1967 geleistet wurde, und daher nicht feststeht, dass ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bestand.
Das kann aber auf sich beruhen, da für den Bf im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand:
Von November 2014 bis Februar 2015 ist der Bf unstrittig keiner Berufsausbildung nachgegangen. Tatsächlich wurde der Bf zur gewünschten Berufsausbildung erst im Februar 2015 zugelassen und konnte mit dieser erst im März 2015 beginnen.
Ein Anspruch nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 (entspricht § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) bestand daher für Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 nicht.
Da es nicht um die Zeit zwischen Abbruch der Ausbildung an der HTL und dem Beginn des Präsenzdienstes geht, kann § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 (entspricht § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967) hier ebenfalls nicht angewendet werden, abgesehen davon, dass ein Abbruch einer Schulausbildung nicht mit der Beendigung einer Schulausbildung gleichzusetzen ist.
Der Bf stützt seinen Anspruch allenfalls eventuell auf § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 oder § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967), sondern in erster Linie auf § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 (entspricht § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967).
Nach Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 132 ist "frühestmöglicher Zeitpunkt" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können, wobei es ohne Relevanz sei, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen waren (so auch ; oder ).
Fälle, in denen die i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967)frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967) auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste ().
Nun geht es hier aber nicht um einen dieser Fälle, sondern um die Vorbereitung zur Studienberechtigungsprüfung.
Nach Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 43 und Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 56) und Rechtsprechung (z.B. ) ist die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung zwar kein Studium, aber als Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967) anzusehen, wobei die Vorbereitungszeit im Regelfall mit dem der Zulassung folgenden Monatsersten beginnt und bei vollem zeitlichen Einsatz, je nach der Zahl der Prüfungsfächer, von einem bis zwei Semestern Vorbereitungszeit auszugehen ist.
Das Finanzamt hat daher in der Beschwerdevorentscheidung für März 2015 (die Zulassung erfolgte im Februar 2015) gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe zuerkannt.
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967) erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (). Dieser Beginn ist mit der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung gegeben.
Im vorliegenden Fall ist unstrittigerweise (siehe auch die Beschwerdevorentscheidung) die an den Präsenzdienst anschließende Berufsausbildung nicht ein (ordentliches) Studium, da der Bf mangels erfolgreich abgelegter Reifeprüfung die Voraussetzungen für ein derartiges Studium nicht erfüllt hat. Die an den Präsenzdienst anschließende Berufsausbildung ist vielmehr die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung.
Mit der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung wurde auch nach Ansicht des Finanzamtes tatsächlich begonnen.
Allerdings wurde die Vorbereitung nicht gemäß § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen:
Der Bf hat nicht dargelegt, dass er zwischen dem Nichtbestehen der Nachprüfung im Oktober 2013 und dem Beginn des Präsenzdienstes im Jänner 2014, während des Präsenzdienstes von Jänner 2014 bis Juli 2014, oder nach dem Präsenzdienst von Juli 2014 bis September 2014 gehindert gewesen wäre, einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu stellen.
Anders als die Inskription zu einem ordentlichen Studium kann ein Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung kann das ganze Jahr über erfolgen.
Hätte der Bf vor, während oder unmittelbar nach dem Präsenzdienst den Zulassungsantrag gestellt, wäre bei einer durchschnittlich dreimonatigen Bearbeitungsdauer (http://studienservice-lehrwesen.univie.ac.at/sbp/, tatsächlich dauerte die Bearbeitung im Fall des Bf von bis , also drei Monate) eine Zulassung bereits ab Oktober 2015, jedenfalls nicht erst Monate später möglich gewesen.
Da mit der weiteren Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen wurde, besteht auch kein Anspruch nach § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967.
Dass bereits im Februar 2015 oder zuvor mit der Vorbereitung zur Studienberechtigungsprüfung begonnen wurde, behauptet der Bf nicht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch nicht hinsichtlich des Zeitraumes November 2014 bis Februar 2015 als rechtswidrig.
Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde ist daher im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen und gehört der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsbestand an.
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des VwGH folgt, liegt ihr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde und ist die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at