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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.02.2017, RS/7100122/2015

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100122/2015-RS1
Wenn in der Säumnisbeschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt worden ist, obliegt dem Berichterstatter die Erlassung des Beschlusses mit dem Auftrag an das Finanzamt zur Bescheiderlassung.
RS/7100122/2015-RS2
Wenn in der Säumnisbeschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt worden ist, obliegt dem Berichterstatter die Erlassung des Beschlusses zu einer von der belangten Behörde beantragten Verlängerung der Frist zur Bescheiderlassung.
RS/7100122/2015-RS3
Wenn in der Säumnisbeschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt worden ist, obliegt dem Berichterstatter unter gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO sinngemäßer Anwendung des § 272 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 (ab in Kraft) "zunächst" die Erlassung des Beschlusses zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens. Der Berichterstatter wird hierbei als Einzelrichter tätig. "Zunächst" im Wortlaut des § 272 Abs. 4 BAO bedeutet, dass dem Berichterstatter die Fassung eines derartigen Beschlusses vor der (allfälligen) Behandlung der Angelegenheit im Senat obliegt, aber während der (allfälligen) Behandlung der Angelegenheit im Senat die Zuständigkeit des Senates gegeben ist. "Zunächst" bedeutet hier hingegen nicht, dass ein derartiger Beschluss des Berichterstatters nur vorläufige Wirkung bis zur Behandlung der Angelegenheit im Senat hätte, zumal nach einem derartigen Beschluss des Berichterstatters die Angelegenheit nicht mehr im Senat behandelt werden wird. "Zunächst" bedeutet hier auch nicht, dass gegen einen derartigen Beschluss des Berichterstatters ein Rechtsmittel an den Senat möglich wäre.
RS/7100122/2015-RS4
Die gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO sinngemäße Anwendung des § 274 Abs. 3 BAO bedeutet, dass vor der Erlassung eines Beschlusses zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die beantragte mündliche Verhandlung entfallen kann.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführerin, Bf.), StNrUndAdresseBf, vertreten durch Steuerberater Steuerberater, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt X (belangte Behörde) hinsichtlich Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte (Feststellungserklärung) für das Jahr 2013, beschlossen:

Das aufgrund der Säumnisbeschwerde vom eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß dem letzten Satz von § 284 Abs. 2 BAO eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Personengemeinschaft (Beschwerdeführerin, Bf.) – vertreten durch Stb. Stb – brachte am die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein, weil über die am bei der belangten Behörde eingebrachte Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte (Feststellungserklärung) für das Kalenderjahr 2013 nach mehr als einem halben Jahr noch keine bescheidmäßige Erledigung zugestellt worden sei. Da die Bf. kein Verschulden an der Untätigkeit der belangten Behörde treffe, werde das BFG ersucht, über die Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte (Feststellungserklärung) zu entscheiden. Abschließend wurde vorgebracht: Des Weiteren stellen wir gem. § 272 BAO und § 274 BAO vorsorglich den Antrag, dass der gesamte Senat entscheidet und dass eine mündliche Verhandlung abgehalten wird.

Mit Beschluss vom trug das BFG der belangten Behörde auf, entweder bis über die Erklärungen zu entscheiden und dem BFG Abschriften der diesbezüglichen Bescheide vorzulegen, oder dem BFG anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege. Dieser Beschluss war u.a. wie folgt begründet:

„… Gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO sind die §§ 272 bis 277 BAO über das (Bescheidbeschwerde)Verfahren sinngemäß auf das Säumnisbeschwerdeverfahren anzuwenden, weshalb auch die gegenständliche Beantragung einer Entscheidung durch den gesamten Senat und einer mündlichen Verhandlung vorgesehen ist.

Diese gegenständlichen Anträge bewirken, dass im Falle eines Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständlichen Anbringen (USt-Erklärung und F-Erklärung 2013) auf das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 3 BAO Senatszuständigkeit besteht. Die sinngemäße Anwendung des § 272 Abs. 4 BAO bedeutet auch, dass der Auftrag, der mit dem vorliegenden Beschluss dem Finanzamt erteilt wird, vom Berichterstatter erteilt wird (Ellinger et al., Anm. 20 zu § 284 BAO).“

Die belangte Behörde stellte einen mit datierten Antrag an das BFG auf Fristverlängerung zur Entscheidung über die Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung 2013 bis . Dieser Antrag wurde am per Telefax an das BFG übermittelt.

Mit Beschluss vom verlängerte das BFG die der belangten Behörde gesetzte Frist zur Entscheidung über die Umsatzsteuer- und die Feststellungserklärung 2013 der Bf. bis zum . Dieser Beschluss war wie folgt begründet:

Die belangte Behörde beantragte die Fristverlängerung mit Telefax vom , also innerhalb der mit dem gesetzten Frist. Laut , Rechtssatz Nr. 2,

  • ist der der Fristverlängerungsantrag somit rechtzeitig,

  • und die Zustellung des vorliegenden Beschlusses, welche naturgemäß erst nach Ende der zunächst gesetzten Frist erfolgen wird, ist unproblematisch.

Das Ausmaß der Verlängerung hat sich laut , Rechtsatz Nr. 1, an den in der Sache gelegenen Hindernissen zu orientieren. Das von der belangten Behörde geltend gemachte Hindernis, dass zur rechtlichen Würdigung eine Anfrage an den bundesweiten Fachbereich gestellt worden ist, welche noch nicht beantwortet ist, lässt die beantragte Fristverlängerung bis als angemessen erscheinen.

Klarzustellen ist, dass gemäß § 284 Abs. 2 BAO die Frist nur einmal verlängert werden kann und dass zur Einhaltung der Frist nicht die Datierung der zu erlassenden Bescheide, sondern die rechtzeitige Zustellung der zu erlassenden Bescheide maßgebend ist.

Bei der Ermessensübung zur Fristverlängerung wird berücksichtigt:

  • Der Sinn des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit Fristsetzung und Fristverlängerung liegt einerseits darin, die belangte Behörde zu einer baldigen Entscheidung anzuhalten und zugleich möglichst eine verwaltungsbehördliche Entscheidung herbeizuführen, wogegen die Erstentscheidung (funktionell erstinstanzliche Entscheidung) durch das Verwaltungsgericht die Ausnahme sein soll.

  • Durch eine Entscheidung der belangten Behörde bis wird höchstwahrscheinlich schneller eine Entscheidung ergehen, als im Falle einer Erstentscheidung durch das Verwaltungsgericht (BFG).

Gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO sind die §§ 272 bis 277 BAO über das Bescheidbeschwerde-Verfahren sinngemäß auf das Säumnisbeschwerdeverfahren anzuwenden, weshalb auch die gegenständliche Beantragung einer Entscheidung durch den gesamten Senat und einer mündlichen Verhandlung vorgesehen ist.

Diese gegenständlichen Anträge in der Säumnisbeschwerde bewirken, dass im Falle eines Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständlichen Anbringen (USt-Erklärung und F-Erklärung 2013) auf das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 3 BAO Senatszuständigkeit besteht. Die sinngemäße Anwendung des § 272 Abs. 4 BAO bedeutet auch, dass der vorliegende Fristverlängerungs-Beschluss vom Berichterstatter gefasst wird (Ellinger et al., Anm. 20 zu § 284 BAO).“

Mit Telefax vom übermittelte die belangte Behörde dem BFG Gleichschriften folgender, mit datierten Bescheide: Bescheid über die Festststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2013 sowie Umsatzsteuerbescheid 2013.

Das BFG hielt de Bf. mit Schreiben vom , zugestellt laut Rückschein am , vor:

„Das FA X hat dem Bundesfinanzgericht (BFG) mitgeteilt, dass es den USt-Bescheid 2013 und den Einkünftefeststellungsbescheid für 2013, jeweils mit datiert, an Sie erlassen hat.

Da somit laut Aktenlage über die USt-Erklärung und über die Einkünfte-Feststellungs-Erklärung für 2013 bescheidmäßig entschieden worden ist, beabsichtigt das BFG, das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 (letzter Satz) BAO idF BGBl. I 105/2014 mit Beschluss einzustellen.

Zur Wahrung des Parteiengehöres wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, allfällige Ein-wendungen gegen die beabsichtigte Säumnisbeschwerdeverfahrenseinstellung bis zum beim BFG schriftlich oder per Telefax einzubringen.

Da Sie in der Säumnisbeschwerde die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO und eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO beantragt haben, wird angefragt, ob Sie für den zu erwartenden Beschluss zur Verfahrenseinstellung diese Anträge auf Senatsentscheidung und mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.“

Dazu langte keine Äußerung seitens der Bf. beim BFG ein.

Der letzte Satz von § 284 Abs. 2 BAO bestimmt: „Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.“ Dieser Satz wurde durch das 2. AbgÄG 2014, BGBl. I 105/2014, angefügt. Die diesbezügliche Erläuterung in der zugrundeliegenden Regierungsvorlage, Nr. 360 der Beilagen / XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates, lautete: „Nach dem Vorbild des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG soll auch in der BAO ausdrücklich geregelt sein, wie über eine Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgericht abzusprechen ist, wenn die säumige Abgabenbehörde den Bescheid erlässt bzw. erlassen hat. In solchen Fällen soll das Verwaltungsgericht das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einstellen.“

Somit ist das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren durch Beschluss einzustellen.

§ 284 Abs. 7 BAO bestimmt zum Säumnisbeschwerdeverfahren:
„(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).“

§ 272 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 13/2014 (vor der Novellierung durch BGBl. I 117/2016) bestimmte vom bis : „(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 und von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1.“

Durch Artikel 8 Z 5 des am mit BGBl. I  117/2016 kundgemacht en Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2016 wurde der letzte Satz von § 272 Abs. 4 BAO folgendermaßen neu gefasst: „Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.“ (gemäß § 323 Abs. 51 BAO idF BGBl. I 117/2016 am in Kraft getreten)

Die Änderung des letzten Satzes von § 272 Abs. 4 BAO durch das AbgÄG 2016 wurde in der zugrundeliegenden Regierungsvorlage (Nr. 1352 der Beilagen / XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) wie folgt erläutert: „Die Erweiterung der Fälle, in denen dem Berichterstatter die Befugnis zur Erlassung von verfahrensleitenden bzw. verfahrensbeendenden Beschlüssen zukommt, soll aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgen.“

Innerhalb der Erweiterungen der Befugnisse handelt es sich

  • bei Zurückweisungen, Zurücknahmeerklärungen und Gegenstandsloserklärungen gemäß § 261 BAO um verfahrensbeendende Beschlüsse;

  • im Falle des § 300 Abs. 1 lit. b BAO um verfahrensleitende Beschlüsse.

Die am in Kraft getretene Novellierung des § 272 Abs. 4 BAO zielt somit insbesondere auf die Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung von verfahrensbeendenden Formal-Beschlüssen auf den Berichterstatter ab, und zwar aus verfahrensökonomischen Gründen.

Dass dem Berichterstatter gemäß § 272 Abs. 4 BAO die dort genannten Befugnisse „zunächst“ obliegen,

  • bedeutet, dass dem Berichterstatter die Fassung eines derartigen Beschlusses vor der (allfälligen) Behandlung der Angelegenheit im Senat obliegt, aber während der (allfälligen) Behandlung der Angelegenheit im Senat die Zuständigkeit des Senates zur Fassung des Beschlusses gegeben ist (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 272 BAO Anm. 8 und Ellinger et al., § 272 BAO, Anm. 18);

  • bedeutet nicht, dass ein derartiger Beschluss des Berichterstatters nur vorläufige Wirkung bis zur Behandlung der Angelegenheit im Senat hätte, zumal nach einem derartigen Beschluss des Berichterstatters die Angelegenheit nicht mehr im Senat behandelt werden wird;

  • bedeutet nicht, dass gegen einen derartigen Beschluss des Berichterstatters ein Rechtsmittel an den Senat möglich wäre (vgl. Ritz, BAO5, § 272 Tz 8 und Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 272 Anm. 8);

  • bedeutet iVm Art. 135 Abs. 1 B-VG und § 12 Abs. 1 BFGG, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil zur Entscheidung nur entweder Einzelrichter oder Senate zuständig sind.

Die gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO sinngemäße Anwendung des § 272 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 – orientiert an dessen Zielen im Bescheidbeschwerdeverfahren – bedeutet , dass der (Formal-)Beschluss zur Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ebenfalls „zunächst“ (im bereits dargestellten Sinne) dem Berichterstatter obliegt.

Das gegenständlich anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren wurde im BFG der (Senats)Gerichtsabteilung Y-1 zugeteilt. Der Berichterstatter des Senates der Gerichtsabteilung ist im Sinne vom Punkt 3.3.4 der Geschäftsverteilung der gefertigte Richter. Diesem obliegt daher die Erlassung des Beschlusses zu Einstellung des gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens.

Da der Berichterstatter des Senates der Gerichtsabteilung Y-1 hier als Einzelrichter entscheidet, ist § 274 Abs. 5 BAO relevant, welcher lautet: „(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.“

Der sohin – zunächst im Bescheidbeschwerdeverfahren sinngemäß – anzuwendende § 274 Abs. 3 BAO bestimmt:

„(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).“

§ 274 Abs. 3 BAO zielt also darauf ab, dass vor der Erlassung verfahrensbeendender Beschlüsse eine mündliche Verhandlung eingespart werden kann.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO sind auch § 274 Abs. 3 und Abs. 5 BAO sinngemäß im Säumnisbeschwerdeverfahren anzuwenden. Die an den Zielen des § 274 Abs. 3 BAO im Bescheidbeschwerdeverfahren orientierte sinngemäße Anwendung desselben im Säumnisbeschwerdeverfahren bedeutet , dass auch vor der Erlassung des Beschlusses zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die mündliche Verhandlung eingespart werden kann.
Ermessensübung: Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage hervorgeht, der Bf. hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung für das BFG und die beiden Streitparteien zu Einsparungen von Zeit und Mühe führt, wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. g iVm § 274 Abs. 5 BAO iVm Abs. 3 BAO von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO hat die Ausfertigung des Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bestimmt: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Der erste Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.“ Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Es ist noch keine Rechtsprechung des VwGH ersichtlich zu der sinngemäß auf das Säumnisbeschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 272 Abs. 4 BAO, insbesondere nicht zu dessen am in Kraft getretenen Fassung.

Die gegenständliche Rechtsfolge, dass dem Berichterstatter die Erlassung des Beschlusses zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens obliegt, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, sondern resultiert aus Überlegungen dazu, was hier sinngemäß anzuwenden ist, und zwar auch angesichts von Umformulierungen von Teilen des Gesetzestextes.

Die Revision ist daher zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 7 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100122.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at