Verfüllung von Geländeunebenheiten mit nicht qualitätsgesicherten Baurestmassen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06112/2010, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06112/2010, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSaG) ein Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2006 in Höhe von € 552,00, für das zweite Quartal 2006 in Höhe von € 136,00 und für das dritte Quartal 2006 in Höhe von € 152,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. in Summe 103,38 Tonnen Recyclingmaterial von der Firma A-GmbH bezogen und für Instandhaltungsarbeiten im Gemeindegebiet verwendet habe. Da die Firma A-GmbH nicht über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügt habe, sei die beitragsbefreiende Norm des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG nicht anzuwenden, weshalb die Bf. als Beitragsschuldnerin für die verfüllten Abfälle heranzuziehen war.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom in offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde gemäß §§ 85a, 85f ZollR-DG iVm § 243 ff. BAO und § 323 Abs.37 ff. BAO) erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gebrochene Recyclingmaterial unmittelbar nach dem Brechen mittels Mehrdeck-Siebanlagen ausgesiebt wurde, wodurch Qualitätsbaustoffe verschiedenster Körnungen entstanden seien. Nach den Vorgaben des Verursacherprinzips sei die Beschwerdeführerin keinesfalls Beitragsschuldnerin, da etwaige Versäumnisse ausschließlich der Firma A-GmbH zur Last gelegt werden könnten, welche dadurch auch die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.
Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/08196/2011, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verantwortung für beitragspflichtige Tätigkeit jenem zuzurechnen sei, der das für die Tätigkeit des Verfüllens von Geländeunebenheiten verwendete Material bestimmt. Dabei seien rein objektive Kriterien, nicht aber ein schuldhaftes Verhalten maßgebend. Die beitragspflichtige Tätigkeit habe nur die Bf., nicht aber die A-GmbH ausgeführt. Die dem Zollamt Klagenfurt Villach vorliegenden Unterlagen würden für die verwendeten aufbereiteten Baurestmassen keine Angaben bezüglich der Qualität und Güte ausweisen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß §§ 85a, 85f ZollR-DG und § 323 Abs.37 ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Die Bf. verwies dabei auf das Vorbringen in der Berufungsschrift und regte betreffend der Bestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG ein Normprüfungsverfahren wegen mangelnder inhaltlicher Vorausbestimmung des Verwaltungshandelns infolge Unbestimmtheit des Begriffes „Qualitätssicherung“ beim Verfassungsgerichtshof an. Weiters regte die Bf. an, auch bezüglich des § 4 ALSaG ein Normenkontrollverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, da die bestehende Rechtslage entgegen der dem Gesetz zugrundeliegenden Zielsetzung den Kreis der Beitragspflichtigen nach unsachlichen Gesichtspunkten im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz regle.
Sachverhalt:
Die Bf. bezog im Jahre 2006 von der Firma A-GmbH insgesamt 103,38 Tonnen Recyclingmaterial (KRC-Asphaltgranulat, Kabelsand, Beton Rec 0-22), davon im ersten Quartal 2006 68,52 Tonnen, im zweiten Quartal 2006 16,48 Tonnen und im dritten Quartal 2006 18,38 Tonnen. Das Recyclingmaterial wurde von der Bf. für Instandhaltungsarbeiten (Einbettung von Rohren, Befestigung von Straßen und Banketten) im Gemeindegebiet verwendet.
Die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden zuvor von der Firma A-GmbH als Baustoffrecyclingmaterialen übernommen, in der Folge gebrochen und gesiebt. Analytische Untersuchungen für die einzelnen Recyclingprodukte durch ein befugtes Fremdunternehmen wurden nicht durchgeführt.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI A.B. vom 24. Oktober 2011und der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft C. über die Zurückziehung der Feststellungsanträge gemäß § 10 ALSAG vom und .
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit. c ALSaG unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.
Im Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/07/0031, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen auseinandergesetzt, was unter einem Qualitätssicherungssystem, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll, zu verstehen ist, ob ein Qualitätssicherungssystem bereits im Zeitpunkt des Einbaus des Materials bzw. des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein muss, ob auch nachträglich der Nachweis erbracht werden kann, es sei damals ein solches System vorgelegen, oder ob noch im Nachhinein durch entsprechende Untersuchungen die geforderte Qualität (Nachweis der Umweltverträglichkeit) des Materials bestätigt werden kann.
Darin kommt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein Qualitätssicherungssystem eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität umfasst. Die Qualität wird durch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein.
In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof durch den Verweis auf den gemäß § 8 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 somit deutlich gemacht, dass die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind ().
Das Bundesfinanzgericht kann in der Bestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG keine Verfassungswidrigkeit erkennen und ist der Anregung der Bf. ein Normprüfungsverfahren einzuleiten, nicht nachgekommen.
Ein von der Bf. gestellter Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSaG an die Bezirkshauptmannschaft C. wurde wieder zurückgezogen
Die Frage des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems bei der Fa. A-GmbH hat der Amtssachverständige DI A.B. bei der Beurteilung eines gleichgelagerten Falles im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG beurteilt.
Maßgebliche Kriterien waren dabei,
• die Festlegung der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/ Prozesse (Maßnahmen sind visuelle Kontrolle des In- und Outputs, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, regelmäßige Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik),
• die Sicherung der gleichbleibenden Qualität durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen (idR einschließlich Fremdüberwachung) und
• die Führung diesbezüglicher Aufzeichnungen/Dokumentationen (Beschreibung der Herkunft des Materials, In- und Outputaufzeichnungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht).
Hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik verwies der Amtssachverständige auf die Ausführungen der Richtlinie für Recyclingbaustoffe, Grüne Richtlinie, 7. Auflage, August 2007, des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes, die im Wesentlichen der 6. Auflage, Juni 2004, entspricht. Demnach haben für alle vorgesehenen Recyclingbaustoffe zumindest alle 10.000 Jahrestonnen eine Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen zu erfolgen. In dieser Richtlinie werden neben der Korngrößenverteilung (Sieblinie) auch Eigenschaften, wie Widerstand gegen Zertrümmerung, Frostbeständigkeit, Frostsicherheit, Verunreinigungen etc. zur Gütebestimmung und Einteilung der Recyclingbaustoffe zu bestimmten Güteklassen gefordert.
Nach den weiteren Feststellungen des Amtssachverständigen und der Betriebsprüfung Zoll sind im konkreten Fall die Baustoffrecyclingmaterialien von der behördlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage der Fa. A-GmbH übernommen worden. Ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verlangt vom Anlagenbetreiber, dass Qualitätsklassen festzulegen sind, wie z.B. jeweils eine Qualitätsklasse für Asphaltgranulat 0/22, Rieselkorn aus gemischten Hochbaurestmassen 6/18 und Sand aus Hochbaurestmassen 0/5 (vergleichbar mit der Güteklasse IV für RA und RMH) und eine entsprechende Eingangs- und Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation (entspricht weitgehend auch den Auflagen des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides) durchzuführen ist. Zusätzlich sind Untersuchungen der analytischen (chemischen) (Umwelt)Qualität der Recyclingprodukte – zumindest eine Beprobung und Analyse des Asphaltgranulats 0/22 und des Sandes aus Hochbaurestmassen 0/5 (Kabelsand) und des Asphalt-Beton Mischgranulats je 10.000 Tonnen – nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen durchführen zu lassen. Dabei ist der Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen und daher ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht vorliegt.
Beitragsschuldner ist gemäß § 4 ALSAG der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 bis 3 vorgenommen wird (Z.1), im Falle des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person (Z.2), in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet (Z.3).
Mit Erkenntnis vom . Zl. 2004/07/0141, hat der VwGH ausgesprochen: "Nach § 4 Z.3 ALSAG haftet (nach der damals geltenden Rechtslage) als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hierbei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSaG- Novelle nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 ( R 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z.4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg.cit. zu folgen".
Demzufolge sind jene Personen als Beitragsschuldner anzusehen, die beitragspflichtige Verfüllungen (Geländeanpassungen) mit Abfällen veranlasst und diese auch zu verantworten haben. Veranlassen bedeutet dafür zu sorgen, dass etwas Bestimmtes geschieht. Im konkreten Fall bedeutet dies durch aktives Tun dafür zu sorgen, dass beitragspflichtige Baurestmassen verfüllt werden. Die Verwendung der beitragspflichtigen Baurestmassen ist demnach eindeutig und alleine im Verantwortungsbereich der Bf. erfolgt. Dabei ist es, wie schon von Zollamt dargelegt, unerheblich, ob der Bf. das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems bewusst war.
Das Bundesfinanzgericht konnte hinsichtlich des § 4 ALSaG keine Gleichheitswidrigkeit erkennen, weshalb auch bezüglich dieser Bestimmung von einem Normprüfungsverfahren Abstand genommen wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200078.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at