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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2017, RV/7500117/2017

Einwendungen gegen Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Vollstreckungssache gegen Bf., wegen Vollstreckung der Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, je vom , GZ. GZn, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfahren liegen zwei Strafverfügungen zugrunde.

Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-6...053/5/0:

Gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 - am um 16:47 Uhr, in Wien 10., ...platz 6, - gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt (MA-Akt AS 5).

Der Zustellungsversuch an der Anschrift laut der Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister (einer Anschrift in 1070 Wien) führte zum Ergebnis, dass die Briefsendung mit dem Vermerk (vom ): Verzogen zur Behörde zurücklangte.

Die Nachforschungen an jener Anschrift am ergaben Folgendes:
Beim Aufsuchen am wurde in Wien 7., ..., niemand angetroffen. Laut Wohnungsnachbar Tür ... - Hr. ... ist (der Bf.) an angef. Adresse nicht wohnhaft bzw. aufhältig und unbekannt. An angef. Adresse ist seit vielen Jahren nur Herr ... wohnhaft bzw. aufhältig (Aktenvermerk AS 11).

Am meldete der Bf. an einer Anschrift in 1020 Wien einen weiteren Wohnsitz, einen Nebenwohnsitz, an; die unzutreffende Anmeldung an der Anschrift in 1070 Wien ließ der Bf. aufrecht.

Am wurde die Strafverfügung an der (neuen) Anschrift in 1020 Wien gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt; die Briefsendung gelangte in der Folge nicht zur Behörde zurück (AS 18).

Da weder der Bf. noch ein von ihm bevollmächtigter Vertreter gegen diese Strafverfügung vom ein Rechtsmittel ergriff, erwuchs diese Strafverfügung mit Ablauf des in Rechtskraft.

Der Vollstreckungsverfügung vom (AS 39) ist zu entnehmen:
"Zahlungsreferenz: …
Zu zahlender Betrag: EUR 60,00
Zahlungsfrist:
IBAN: ... BIC: ... Kundennummer: ...
Hinweis:
Als Ende der Zahlungsfrist merken wir den vor.
Zusatzinformationen:
Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen für: [Bf. mit Geburtsdatum]
Die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67 – PA [Geschäftszahl des Verfahrens] vom  wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en):
Übertretung(en) gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, KFZ: W-... [Kennzeichennummer] am in : [Adresse in 1100 Wien mit Straßennamen und Hausnummer – wie in der Strafverfügung] wurde bis heute nicht bezahlt.
Zu zahlender Gesamtbetrag: EUR 60,00
Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ... die Zwangsvollstreckung verfügen.

Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-6...103/5/7:

Gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 - am um 16:47 Uhr, in Wien 10., ...platz 6, - gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt (MA-Akt AS 4).

Der Verfahrensablauf dieses Verfahrens entspricht dem oben wiedergegebenen und wird auf diesen verwiesen.

Mittels FAX vom richtete der Bf. folgendes Schreiben an die Magistratsabteilung 6 - Rechnungsabteilung (AS 21):
Betrifft: Rückstandsausweis vom betreffend (den Bf.)
EINSPRUCH
Begründung
Offenbar bestehen, wie auch bei anderen Behörden, auch bei Ihnen schwerwiegende Kommunikationsprobleme unter dem Motto: Jeder hat ein bisschen was gewusst, keiner hat etwas zusammengeführt, keiner hat was unternommen! Daher gehen wie hier völlig falsche Schriftstücke wie obiger, vollstreckbarer Rückstandsausweis an völlig unbedarfte Bürger. Fest steht, dass es sich hier nicht um eine Verkettung von unglücklichen Umständen handelt sondern um ein systematisches Versagen handelt. Wo jeder aus den verschiedensten Gründen (völlig falsch interpretierte Amtsverschwiegenheit, Amtsgeheimnisse oder Datenschutz) auf seinen Informationen sitzenbleibt. Auch scheint sich niemand zu kümmern, aus welchen Gründen auch immer wurden seitens der Exekutive nämlich der Wiener Polizei dem Verkehrsamt und dem Magistrat-Wien, keine weiteren Maßnahmen in die Wege geleitet.
Tatsache ist vielmehr dass bereits seit dem Sommer 2014 mit mehreren Lenkererhebungen seitens des Wachzimmers am Praterstern (bei einem persönlichen Besuch des selben mit einem Zeugen (Hr. ...), durch (den Bf.) persönlich der gesamte Fall des tatsächlichen Fahrzeughalters dem türkischen Staatsbürger, Herrn ..., der in Österreich verdächtigt wird mehrere Straftaten begangen zu haben (alles polizeilich bekannt es existiert seit 2014 ein Akt). Außerdem hat (der Bf.) bei einer Anzeige gegen (den o.a. türkischen Staatsbürger) bei der Polizei angegeben, dass er weder ein eigenes Fahrzeug, noch einen Führerschein besitzt. (Der o.a. türkische Staatsbürger) aber, da beide vor 2014 gemeinsam in einem türkischen Supermarkt Arbeitskollegen waren, sich ohne Wissen (des Bf.), durch eine gefälschte Unterschrift einen versuchten Versicherungsbetrug begangen hatte daher (der Bf.) fälschlicherweise als Fahrzeughalter eines (damals weißen Mercedes Lieferwagens aufschien.
(Der o.a. türkische Staatsbürger) befindet sich seit 2014 im Ausland und zwar (polizeibekannt in Ungarn). Derzeit nach unserem Wissensstand in der Stadt H... und ist dort mit einem weißen Skoda Oktavia mit Wiener Kennzeichen unterwegs.
Somit betrachten wir den vorliegenden Bescheid als Null und nichtig.
Aus diesem Grund betrachten wir vorliegenden Strafbescheid in der zulässigen Frist als beeinsprucht.
Wir werden daher, die geforderte Summe von 130 Euro nicht begleichen. 

§ 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) normiert:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist ().

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Entsprechend den obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor.

Da die vorliegende Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahrens, der Vollstreckungsverfügung bzw. des Rückstandsausweises, nicht aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheids dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide – kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheids (des Titelbescheides - die Strafverfügung!) gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheids (des Titelbescheids) aufgerollt werden (). Genau solche Einwendungen (er besitze weder ein eigenes Fahrzeug, noch einen Führerschein etc.) werden im mittels FAX vom erhobenen Einspruch ins Treffen geführt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500117.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at