Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2015, RV/2100443/2014

Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe Zusammenfassender Meldungen infolge nichtberechtigter Verwendung einer Spediteurs-UID

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StB gegen die Bescheide des Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Verspätungszuschläge 1-12/2008, 1-12/2009 und 1-12/2010 hinsichtlich der Umsatzsteuer zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:

Der Verspätungszuschlag 1-12/2008 wird mit 302,10 € festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag 1-12/2009 wird mit 109,99 € festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag 1-12/2010 wird mit 332,07 € festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist als liechtensteinische Aktiengesellschaft im Bereich der Entwicklung und Produktion von Umweltfahrzeugen und Spezialmaschinen tätig.

Im Rahmen einer abgabenrechtlichen Außenprüfung traf das Prüfungsorgan zu „Punkt 3 - Innergemeinschaftliche Lieferungen - Zusammenfassende Meldungen -Verfahren 4200“ folgende Feststellungen:

Entsprechend den von der Zollbehörde vorgelegten Listen seien für das geprüfte Unternehmen im Verfahren 4200 (Verzollung und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung) im Jahr 2008 Waren im Wert von 424.705,07 €, im Jahr 2009 im Wert von 245.336,01 € und im Jahr 2010 im Wert von 491.333,80 € angemeldet worden. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen seien weder in den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen (Kennzahl 017) erfasst, noch im MIAS durch die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen erklärt worden.

Das geprüfte Unternehmen habe seit eine österreichische Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID). Von der Bf. seien sowohl vor (für die Jahre 2003 - 2007) als auch nach dem Prüfungszeitraum (ab 2012) Zusammenfassende Meldungen im MIAS eingebracht worden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass ihr die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bekannt war, zumal sie auch steuerlich vertreten war. Da die Bf. im Ausland ansässig sei, im Inland zur Umsatzsteuer erfasst werde und über eine inländische UID-Nummer verfüge, müssten die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter dieser inländischen UID-Nummer durchgeführt werden. Die Vereinfachungsregelung, nach der innergemeinschaftliche Lieferungen unter einer Sonder-UID eines österreichischen Spediteurs vorgenommen werden könnten, sei in diesem Fall nicht zulässig.

Gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG habe der Unternehmer bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat bzw. dem Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung).

Für die innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Jahren 2008 - 2010 seien keine Zusammenfassenden Meldungen eingereicht worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei eine Fristüberschreitung - über 2 Jahre bezogen auf das Prüfungsjahr 2010 bzw. über 3 bzw. 4 Jahre bezogen auf die Prüfungsjahre 2009 bzw. 2008 - keinesfalls als unbeachtlich zu beurteilen.

Zudem handelt es sich bei den nicht gemeldeten Beträgen um keineswegs geringfügige, sondern vielmehr um große Beträge.

Gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG gelte die Zusammenfassende Meldung (ZM) als Steuererklärung, wobei § 135 BAO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 it. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2.200 € betragen darf.

Aufgrund der Umstände, dass der Bf. die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung bekannt war, die gesetzliche Frist dafür maßgeblich überschritten wurde und der durchaus hohen Beträge erscheine ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1 % als angemessen.

Der Zuschlag wurde wie folgt berechnet:


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2008
0,1%
2009
0,1%
2010
0,1%
 
Bmgrl.
Versp.
zuschl.
Bmgrl.
Versp.
zuschl.
Bmgrl.
Versp.
zuschl.
Jänner
8.111,15
81,11
0,00
0,00
33.479,27
334,79
Feber
75.938,06
759,38
6.791,78
67,92
16.628,26
166,28
März
37.660,28
376,60
4.336,04
43,36
83.360,38
833,60
April
11.603,26
116,03
13.780,55
137,81
29.366,15
293,66
Mai
72.430,13
724,30
37.454,88
374,55
411,51
4,12
Juni
43.122,31
431,22
0,00
0,00
48.866,90
488,67
Juli
0,00
0,00
41.639,52
416,40
3.857,49
38,57
August
75.926,41
759,26
0,00
0,00
12.497,40
124,97
September
13.632,68
136,33
0,00
0,00
248.706,44
2.200,00
Oktober
8.475,53
84,76
23.379,00
233,79
0,00
0,00
November
77.805,26
778,05
109.985,07
1099,85
14.160,00
141,60
Dezember
0,00
0,00
7.969,17
79,69
0,00
0,00
 
 
4.247,04
 
2.453,37
 
4.626,26

In ihrer Berufung führte die Bf. aus, sie habe in den Streitjahren ein Speditionsunternehmen beauftragt, Importe aus Liechtenstein und anschließende innergemeinschaftliche Weiterlieferungen durchzuführen und sei der Meinung gewesen, mit der Übernahme der Aufträge durch die Spedition seien sämtliche zoll- und steuerrechtlich erforderlichen Maßnahmen erledigt. Anders sei es nicht zu erklären, dass die Bf. sämtliche aus ihrer Sicht nicht von der Spedition zu erledigenden, steuerlich relevanten Vorgänge samt Belegen an die Kanzlei der steuerlichen Vertreterin zur Bearbeitung übermittelt habe. Sie sei daher in gutem Glauben gewesen, dass ihre Vertreter ihren jeweils zugewiesenen Teil auftragsgemäß erledigen würden. Dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen auch zusammenfassende Meldungen (ZM), die nicht von der Spedition gemacht wurden, erforderten, sei ihr nicht bewusst gewesen.

§ 135 BAO sehe für den Fall der nicht erfolgten Zusammenfassenden Meldungen Verspätungszuschläge vor, jedoch handle es sich dabei um eine Ermessensbestimmung, die insbesondere auch einen auf Grund der nicht durchgeführten Meldungen bedingten Steuerausfall zu berücksichtigen hätte. Auch seien die unterlassenen Meldungen nicht auf Mutwillen oder Nachlässigkeit zurück zu führen, sondern auf Unkenntnis der Bestimmung, fehlende Aufklärung durch die Spedition und daraus resultierte die Überzeugung alles Erforderliche getan zu haben. Daher werde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

In seiner Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, wie bereits im Bericht zur Außenprüfung festgestellt wurde, dass in den Vorjahren Zusammenfassende Meldungen eingereicht wurden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Bf. in Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen gewesen sei. Die subjektive falsche Annahme, die Spedition übernehme die Zusammenfassende Meldung, sei der Bf. zuzurechnen. Selbst wenn eine solche Übernahme von steuerlichen Pflichten vereinbart wurde, so erlösche damit nicht die Verpflichtung sich dessen zu vergewissern, dass derjenige, dem Pflichten übertragen werden, diese auch einhält. Von Seiten der Bf. werde nicht erwähnt, ob sie sich dahingehend bei der Spedition erkundigt und Nachweise verlangt habe. Es wäre dann nämlich die subjektive falsche Annahme, die Spedition übernehme die Pflicht zur Einreichung der ZM für die Bf., erkannt worden. Eine solche Überwachung sei nicht behauptet worden, und daher sei anzunehmen, dass eine solche Überwachung nicht stattgefunden habe.

Als Ersatz für die seit dem in der EU (mit Wirkung in Österreich ab dem ) entfallenen steuerlichen Kontrollen an den Binnengrenzen wurde zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen geschaffen (MIAS). Die Finanzbehörden sollten damit in die Lage versetzt werden, die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht, im Bestimmungsland zu kontrollieren.

Nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung habe sich die Ermessensübung vor allem am Normzweck zu orientieren. Wesentliches Ermessenskriterium beim Vollzug der gegenständlichen Vorschrift sei daher den Finanzbehörden zeitgerecht Daten zu liefern, die sie in die Lage versetzen, die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerbe usw. zu kontrollieren. Ohne dieses Instrument wäre eine Kontrolle nicht möglich.

Dass kein Steuerausfall durch die verspätete Abgabe der ZM entstanden ist, spiele daher im Rahmen der Ermessensübung keine Rolle. Würde dieses Kriterium bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sein, so wäre die Bestimmung des Art. 21 Abs. 9 UStG inhaltsleer, weil eine Nichteinreichung von Zusammenfassenden Meldungen nie zu einem Steuerausfall führte.

Die Bf. beeinspruchte die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und führte ergänzend aus, die darin ausgeführte „subjektiv falsche Annahme, die Spedition übernimmt die Pflicht zur Meldung der ZM“ hätte nicht erkannt werden können, weil sie nicht wusste, dass Zusammenfassende Meldungen zu erstellen waren, übersehe die Behörde, dass es sich dabei um ein ausländisches Unternehmen aus einem Drittland, dem das Erfordernis der Erstellung von zusammenfassenden Meldungen schlichtweg nicht bekannt war. Daher könnte auch keine Kontrolle erfolgen.

Des Weiteren widerspreche sich die Berufungsvorentscheidung selbst, wenn sie einerseits anführt, dass über das MIAS und damit über die ZM die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden sollen „die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe zu kontrollieren“. Wieso eine solche Kontrolle erforderlich sein sollte, wenn, wie sie weiter ausführt, eine Nichteinreichung von zusammenfassenden Meldungen nie zu einem Steuerausfall führe. Dies entspreche auch nicht den Tatsachen.

Letztlich müsse sich die Abgabenbehörde die Frage nach der Effizienz des gesamten Systems und/oder der Nachlässigkeit und damit der Mitverantwortung gefallen lassen, wenn erst im Jahr 2012 (!) im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt bzw. das Unternehmen darauf aufmerksam gemacht werde, dass für die Jahre 2008 bis 2010 keine ZM eingereicht wurden. Wäre sie schon früher darauf aufmerksam gemacht worden, so hätte sie umgehend darauf reagieren können und dies selbstverständlich auch getan.

Über die Berufung/Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

In objektiver Hinsicht ist der von der Außenprüfung festgestellte Sachverhalt als unbestritten anzusehen. Die Bf. hat in den Streitjahren die durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen weder in den Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen noch entsprechende Zusammenfassenden Meldungen beim Finanzamt eingereicht. Strittig ist ausschließlich, ob das von Finanzamt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages ausgeübte Ermessen richtig gehandhabt wurde.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung).

Nach Art. 21 Abs. 6 UStG 1994 muss die Zusammenfassende Meldung folgende Angaben enthalten:

1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Art. 21 Abs. 4 Z 1 UStG 1994

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;

2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Art. 21 Abs. 4 Z 2 UStG 1994

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und

b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.

Nach Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 gilt die Zusammenfassende Meldung als Steuererklärung, wobei § 135 BAO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach Art. 21 Abs. 6 Z 1 lit. b UStG 1994 und Art. 21 Abs. 6 Z 2 lit. b UStG 1994 zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und (je ZM) höchstens 2.200 € betragen darf.

Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) verhängen, wenn eine Abgabenerklärung nicht fristgerecht eingereicht wird und die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich verantwortlichen Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (vgl. ). Es handelt sich demnach um eine administrative Ungehorsamsfolge bzw. um ein Druckmittel eigener Art (vgl. Ritz, BAO5, § 135 Tz 3).

Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Verhängung eines Verspätungszuschlages voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft, wobei aber bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt (vgl. ).

Was nun den Verschuldensvorwurf anlangt, ist die Argumentation der Finanzbehörden, dass die Bf. seit eine UID inne hatte und in den Jahren 2003 - 2007 zusammenfassende Meldungen einbrachte, nicht von der Hand zu weisen. Die von der Bf. reklamierte Unkenntnis von den inländischen Vorschriften erweist sich bei näherer Betrachtung als wenig überzeugend, zumal die Bf. in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen vermag, warum ihr dieses bereits schon vorhandene (frühere) Wissen über die Verpflichtung zur Einreichung von ZM bei Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen abhanden gekommen sein soll. Ebenso konzis und ungenau sind auch ihre Darlegungen auf ihre Rechtsvertreter vertraut zu haben. Gerade bei der Umstellung ihrer Geschäftsgebarung von der Einreichung eigener ZM auf die indirekte Vertretung durch den Spediteur unter Verwendung einer Sonder-UID hätte sie besondere Vorsicht walten müssen.

Weiters liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Als Kriterien für die Ermessensübung sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten, sowie der Grad des Verschuldens zu werten (Ritz, BAO5, § 135 Tz. 13). Eine Fristüberschreitung von mehreren Jahren (2 - 4 Jahre) kann keineswegs als unbeachtlich beurteilt werden.

Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf mangelnde Rechtskenntnis der Funktionsweise des Binnenmarktes seitens der Bf. Nach der Judikatur des VwGH schließt zwar ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund vertretbarer Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens aus, allerdings gelten Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv unrichtige Rechtsauffassungen nur dann als entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Im Übrigen bediente sich die Bf. eines rechtskundigen Parteienvertreters, der sie über die richtigen Vorgangsweisen entsprechend (vor-) informieren hätte müssen. Abgesehen davon sind entsprechende Informationen auf diversen Seiten der Finanzverwaltung und Vertretern der Wirtschaft im Internet einholbar, zumal zwischen dem Unternehmenssitzstaat und Österreich auch keine Sprachbarrieren bestehen. Das weitere Vorbringen, die Effizienz des Mehrwertsteuerinformationssystems sei in Frage zu stellen, mag in einigen Fällen durchaus seine Berechtigung haben, ändert aber nichts daran, dass die gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten sind. Eine einseitige Dispens hiervon ist nicht möglich. Abgesehen davon hat sich die Bf. bereits in früheren Jahren bereits im unternehmerischen Binnenmarkt „bewegt“ und es ist ihr daher ein Grundwissen über dessen Funktionsweise zuzurechnen.

Was nun die Frage, wieso eine Kontrolle der innergemeinschaftlichen Erwerbe erforderlich sein sollte, wenn eine Nichteinreichung von Zusammenfassenden Meldungen nie zu einem Steuerausfall führte, betrifft, ist der Bf. zu antworten, dass sich die Frage nach einem Primärsteuerausfall nicht stellt, zumal das Umsatzsteuersystem innerhalb der Unternehmerkette vorwiegend vom Gedanken der Steuerneutralität getragen ist und steuerfreie (innergemeinschaftlichen) Umsätze ebenso wie steuerfreie Ausfuhrlieferungen nie zu einem inländischen Umsatzsteueraufkommen führen. Das Wesen des Mehrwertsteuerinformations- und Austauschsystems liegt darin begründet, die Waren und Dienstleistungsströme innerhalb des Binnenmarktes zu erfassen und durch die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten zu kontrollieren, da die Zollkontrollen weggefallen sind.

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 – BMR lautet:

„Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:
a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;
c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.“

Ist der Lieferant im Ausland ansässig, so benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische UID. Besitzt der ausländische Lieferant keine österreichische UID, so kann nach der Verwaltungspraxis (UStR Rz 3952 ff) dem österreichischen Spediteur, der die Verzollung in indirekter Stellvertretung (im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung) durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der dieser für seine Kunden innergemeinschaftlichen Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen kann. Ein Fiskalvertreter ist in diesem Fall nach den UStR aaO nicht erforderlich. Verfügt der ausländische Unternehmer über eine österreichische UID, muss er die innergemeinschaftliche Lieferung unter dieser UID durchführen, die Sonder-UID eines Spediteurs darf dann nicht verwendet werden (UStR Rz 3953 idF AÖF 243/2010, Ruppe/Achatz, UStG 19944, Art 6, Tz. 19/2).

Obige rechtliche Würdigung ergibt, dass die Bf. nicht berechtigt war, von der erlassmäßigen Verwaltungspraxis Gebrauch zu machen bzw. in Anspruch zu nehmen, weil diese bei Innehabung einer eigenen UID den Gebrauch der Sonder-UID ausdrücklich untersagt und daher fällt die Pflicht zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen nicht weg. Dies wird auch von der Bf. nicht weiter in Zweifel gezogen.

Auf Grund der abgaben- und zollrechtlichen Erhebungen geht hervor, dass die Bf. innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hat. Ebenso geht aus den zollamtlichen Anmeldungen auch die Empfänger-UID der anderen Mitgliedstaaten eindeutig hervor, was auch zur Steuerbefreiung der Einfuhr führte.

Die von der belangten Behörde ausgeführte Bedeutung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen zur Überwachung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist in ihrer Allgemeinheit durchaus richtig. Die Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen durch die Bf. ist jedoch im Hinblick auf die durch die Spedition verwendete Sonder-UID und die verzeichneten Empfänger-UIDs zu relativieren, weil damit die Kontrollen der innergemeinschaftlichen Erwerbe durch die Verwendung der österreichischen Sonder-UID durch die ausländischen Steuerverwaltungen möglich ist. Jedoch scheint im MIAS System die Spedition als Lieferantin mit ihrer Sonder-UID und nicht die Bf. als Absenderin auf, zumal das Zollanmeldungssystem mit dem Mehrwertsteuersystem verknüpft ist, sonst wäre die erlassmäßige Begünstigung auf den Verzicht auf die steuerliche Erfassung ausländischer Unternehmer in den besonders gelagerten Fällen (UStR Rz 2952 ff) durch die indirekte Vertretung durch Spediteure nicht gewährt worden. Dies gilt eben nicht für (ausländische) Unternehmer, die aus anderen Gründen zur Umsatzsteuer erfasst werden müssen.

Daher unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den bisher von der Judikatur entschiedenen Fällen der Nichtabgabe von Zusammenfassenden Meldungen (RV/3864-W/08, RV/0322-W/10, RV/0786-W/11, RV/2901-W/12) wesentlich, weshalb der Verspätungszuschlag mit 0,1% der Bemessungsgrundlage festgelegt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil die innergemeinschaftlichen Lieferungen ins Gemeinschaftsgebiet anlässlich der Anmeldung zur Einfuhr durch die Spedition als indirekter Vertreter ins MIAS überspielt wurden. Gemäß § 135 letzter Satz BAO sind Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, nicht festzusetzen. Daher fallen Monatszeiträume, in denen die Bemessungsgrundlage unter 50.000 € liegt, aus der Zuschlagspflicht auf Grund der Freigrenze heraus.

Der Verspätungszuschlag errechnet sich daher wie folgt:


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2008
0,1%
2009
0,1%
2010
0,1%
 
Bmgrl.
Versp.
zuschl.
Bmgrl.
Versp.
zuschl.
Bmgrl.
Versp.
zuschl.
Jänner
8.111,15
0,00
0,00
0,00
33.479,27
 
Feber
75.938,06
75,94
6.791,78
 
16.628,26
 
März
37.660,28
0,00
4.336,04
 
83.360,38
83,36
April
11.603,26
0,00
13.780,55
 
29.366,15
 
Mai
72.430,13
72,43
37.454,88
 
411,51
 
Juni
43.122,31
0,00
0,00
0,00
48.866,90
 
Juli
0,00
0,00
41.639,52
 
3.857,49
 
August
75.926,41
75,93
0,00
0,00
12.497,40
 
September
13.632,68
0,00
0,00
0,00
248.706,44
248,71
Oktober
8.475,53
0,00
23.379,00
 
0,00
 
November
77.805,26
77,81
109.985,07
109,99
14.160,00
 
Dezember
0,00
0,00
7.969,17
 
0,00
 
 
 
302,10
 
109,99
 
332,07

Zulassung der Revision:

Zur Rechtsfrage der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen unterlassener Zusammenfassender Meldungen liegt noch keine entsprechende VwGH-Judikatur vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100443.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at