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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2017, RV/7105222/2016

Pfändung einer Geldforderung und Festsetzung von Pfändungsgebühren, Kenntnis des Rückstandsausweises nicht erforderlich, §254 BAO findet im Vollstreckungsverfahren keine Anwendung

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 2469/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend I.) Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO und II.) Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen gemäß § 26 AbgEO zu Recht erkannt: 

I.) Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der Beschwerdeführerin (Bf.) an die Firma XY zur Hereinbringung der in Höhe von € 26.328,63 aushaftenden Nachforderungen (zuzüglich € 267,75 Gebühren und Auslagenersätze). Die Bescheide über das Verfügungsverbot sowie über die Festsetzung von Gebühren von € 263,29 und Auslagenersätzen von € 4,46 ergingen ebenfalls an die Bf.

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In der am gegen alle drei Bescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf., die Einhebung und Vollstreckung der in Streit stehenden Beträge (Einkommensteuern 2011-2014 samt Säumniszuschlägen und Pfändungsgebühr) bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens gegen die zugrunde liegenden Steuerbescheide auszusetzen.

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Mit weiterem Schreiben vom brachte der steuerliche Vertreter der Bf. erneut gegen den Pfändungsbescheid und das Verfügungsverbot Beschwerde ein und führte zum Pfändungsbescheid aus, dass sowohl nach § 4 AbgEO wie auch § 1 EO Grundvoraussetzung für jegliche Exekutionsführung das Vorliegen eines bestimmten (auch bestimmt bezeichneten) Exekutionstitels sei. Die Angabe eines Geldbetrages, wegen welchem Exekution geführt werde, für sich allein genüge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, ob ein Bescheid oder vollstreckbarer Rückstandsausweis der Exekutionsführung, geschweige denn welchen Datums, zu Grunde liege.

Die belangte Behörde übersehe, dass auch im Exekutionsverfahren und darauf fußendem Vollstreckungsverfahren ein derartiges Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein müsse, um in Exekution gezogene Forderungen von anderen vergleichbaren Forderungen abgrenzen zu können.

Verfassungswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Rechtsmittel, insbesondere nach § 254 BAO:

Eine derartige Rechtslage widerspreche nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Rechtsstaatlichkeitsgebot.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 74/2014 ua, die Kassation des § 56 Abs. 3 AlVG tragend, wie folgt ausgeführt:

„(…) Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspricht die Regelung nicht dem Kriterium (…), weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes insoweit widerspricht, als sie dem Interesse des einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe nur VfSlg. 15.511/1999 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), nicht hinreichend Rechnung trägt. (…)“

Zahlungserleichterungen nach dem Abgabenrecht, die an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft seien und auf welche nur im Rahmen einer Ermessensübung, somit unter erschwerten Bedingungen für die Partei des Verfahrens, eingegangen werde, seien keine adäquaten Abhilfen gegen die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht habe daher das Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in Ansehung dieser Verfassungswidrigkeit zu beantragen.

Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

**********

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte zum Pfändungsbescheid und der Festsetzung von Pfändungsgebühren und Barauslagen aus, dass gemäß § 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kämen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolge gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Barauslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Außerdem habe er gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (dazu würden insbesondere die Portogebühren zählen) zu ersetzen.

Mit Bescheiden vom 14. und über die Wiederaufnahme des Verfahrens seien die Einkommensteuern und Anspruchszinsen für die Jahre 2009 bis 2013 festgesetzt worden. Auch sei die Festsetzung der Einkommensteuer 2014 erfolgt. Auf Grund der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerden und Anträgen auf Aussetzung der Einhebung sei am antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben erfolgt. Im Zuge der abweisenden Beschwerdeerledigungen sei am auch die Wiedervorschreibung dieser Abgaben erfolgt. Gleichzeitig sei auch eine Frist bis und zur Entrichtung der gegenständlichen Abgaben gewährt worden.

Da gegen die abweisenden Bescheide bis dato nicht fristgerecht Vorlage-‚ Aussetzungs- oder Zahlungserleichterungsanträge eingelangt seien, sei eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 BAO nicht vorgelegen.

Die gegenständlichen Abgaben seien auch nicht zum Fälligkeitstermin bzw. Ablauf der Zahlungsfrist entrichtet worden, weshalb am ein Rückstandsausweis über € 26.328,63 als Exekutionstitel gemäß § 4 AbgEO ausgefertigt worden und es auch zur Festsetzung der Säumniszuschläge gekommen sei.

Der Rückstandsausweis ist eine öffentlich-rechtliche Urkunde, die das Finanzamt als Exekutionsbehörde berechtige, die in dieser Urkunde ausgewiesenen Abgabenbeträge zwangsweise einzubringen. Zudem werde die Abgabenschuldnerin (Haftungsschuldnerin) von der Ausfertigung des Rückstandsausweises nicht in Kenntnis gesetzt. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Abgabenschuldner habe nicht zu erfolgen, wiewohl die Partei durch Zustellung der Abgabenbescheide von der bestehenden vollstreckbaren Zahllast Kenntnis erlange. Auch seien laufend Buchungsmitteilungen und zwar am , , und als Kontoinformationen ergangen.

Aufgrund des ausgefertigten Exekutionstitels sei die mit Bescheiden vom durchgeführte Pfändung und Überweisung der Forderungen für die gegenständlichen Abgaben in Höhe von € 26.328,63 und die Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 267,75 zu Recht verfügt und mit weiterem Bescheid vom jede Verfügung über die gepfändete Forderung untersagt worden.

Es lägen somit bis dato keine Umstände vor, die dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entgegengestanden wären. Auch seien solche in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Zu Recht sei daher ein Rückstandsausweis über den vollstreckbar gewordenen Abgabenrückstand ausgestellt worden, der als Exekutionstitel für die vorgenommene Lohnpfändung diene.

Die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO sei eine reine Amtshandlungsgebühr und falle entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt werde. Auch habe die Lohnpfändung eine Maßnahme dargestellt, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe, sich also nicht von Vornherein als objektiv ungeeignete Vollstreckungshandlung erwiesen habe, die keine Kostenpflicht begründen würde. Ebenso sei die Höhe der Pfändungsgebühr (1% des einzubringenden Betrages) richtig ermittelt worden. Gleiches gelte für den Auslagenersatz.

Der Beschwerde könne daher aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

**********

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

**********

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Bekanntgabe, in welcher Form die Beschwerde vom eingebracht worden sei.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Bf. mit Schreiben vom mit, dass die Beschwerde von einem normalen digitalen Faxgerät (kein e-Fax) gesendet worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.) – II.) Mündliche Verhandlung

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da die Beschwerde der Bf. vom ordnungsgemäß per Fax eingebracht wurde, stellt das ebenfalls als Beschwerde bezeichnete Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. vom lediglich eine Beschwerdeergänzung dar.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO einen rechtzeitigen Antrag des Bf. voraus. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. für viele ). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird ().

Der erst im Ergänzungsschreiben vom gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher verspätet.

I.) Pfändungsbescheid

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist hiebei sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig (; ).

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom zugrunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 26.328,63 ausweist.

Aus dem Vorbringen der Bf., es sei nicht nachvollziehbar, ob bzw. welcher Rückstandsausweis der Exekutionsführung zugrunde liege, lässt sich aus folgenden Gründen nichts gewinnen:

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat auch die Vollstreckbarkeitsklausel zu enthalten und bildet den Exekutionstitel auch für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren.

Nach der Bestimmung des § 229 BAO ist lediglich die Ausfertigung (im Sinne von „Ausstellung“) eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auch im Einklang mit den entsprechenden Gesetzesmaterialien (, 0200).

In den Materialien zur AbgEO (RV 788 BlgNR V. GP) heißt es nämlich:

„Der Rückstandsausweis ist eine amtliche Aufstellung über die Höhe einer vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld, nicht aber ein für den Abgabenschuldner bestimmter Bescheid. Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Ausstellung des Rückstandsausweises kommt daher nicht in Frage. Die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, sind in § 15 der Abgabenexekutionsordnung umschrieben.“

In den Materialien heißt es auch ausdrücklich, dass der Abgabenschuldner von der Ausfertigung des Rückstandsausweises nicht verständigt wird.

Damit ist unter „Ausfertigung“ eines vollstreckbaren Rückstandsausweises nicht etwa seine Zustellung bzw. Aushändigung an den Abgabenschuldner gemeint. Wenngleich es zweckmäßig ist, dem Abgabenschuldner (nach Möglichkeit) anlässlich des Exekutionsvollzuges neben dem Vollstreckungsauftrag auch einen Rückstandsausweis auszuhändigen, kann die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld im Sinne des § 13 Abs. 1 AbgEO keinesfalls mit der Begründung bestritten werden, dass dem Verpflichteten keine mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Rückstandsausweises vor Durchführung der Exekution übergeben worden ist.

Auf Basis dieser Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , B 654/81, zu folgen, wonach die Erhebung von Einwendungen gemäß § 13 AbgEO die Aushändigung eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises an den Abgabenschuldner voraussetzen soll. Einwendungen nach dieser Bestimmung können jedenfalls erhoben werden, wenn ein mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis „ausgestellt“ wurde, ohne dass es einer Zustellung desselben an den Vollstreckungsschuldner bedürfte ().

Dem Einwand der Bf., dass die Angabe eines Geldbetrages, wegen welchem Exekution geführt werde, für sich alleine nicht genüge, ist zu entgegnen, dass die Bekanntgabe der Höhe der Abgabenforderung in § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO abschließend geregelt ist, weshalb weitere Angaben über die Abgabenschuld respektive über ihre Art nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufzunehmen sind ().

In ihrer Beschwerde wies die Bf. darauf hin, dass gegen die den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Steuerbescheide (nämlich Umsatzsteuern 2009-2013, Einkommensteuern 2009-2014 und Anspruchszinsen 2009-2013) Anträge auf Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht worden seien, weshalb das endgültige Ergebnis abgewartet werden sollte.

Dem ist entgegenzuhalten, dass laut Abgabenkonto sowie FinanzOnline die betreffenden Beschwerdevorentscheidungen am ergingen, jedoch keine Vorlageanträge aktenkundig sind. Da auch weder Aussetzungs- noch Zahlungserleichterungsanträge eingebracht wurden, lag eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 BAO nicht vor.

Da die gegenständlichen Abgaben weder zum Fälligkeitstag noch bis zur Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO entrichtet wurden, wurde der Rückstandsausweis vom zu Recht ausgestellt und war gemäß § 4 AbgEO Grundlage für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann gemäß § 18 AbgEO auf Antrag bewilligt werden

1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
2. wenn in Bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;
4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

Zum Einwand der Bf. betreffend „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Rechtsmittel, insbesondere nach § 254 BAO“, ist Folgendes festzustellen:

Der Hinweis auf die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichthof ( ua) geht ins Leere, weil zwar § 254 BAO aus denselben Gründen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, jedoch diese Bestimmung nach Einführung der Möglichkeit, die Einhebung von Abgaben nach § 212a BAO auszusetzen, wieder in Geltung gesetzt wurde, da damit dem Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes Genüge getan wurde.

Dies betrifft jedoch nur das Abgabenfestsetzungsverfahren. Im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren hingegen bietet die Möglichkeit des Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 AbgEO die Gewähr einer verfassungskonformen Effektivität des Rechtsschutzes.

Wenn die Bf. moniert, dass Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können, weshalb sie keine adäquate Abhilfe zur Erlangung der aufschiebenden Wirkung seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies gemäß § 18 Z 7 AbgEO nur eine Möglichkeit darstellt, um eine Aufschiebung zu erlangen (siehe Zitierung des § 18 AbgEO).

So können etwa gemäß § 12 AbgEO erhobene Einwendungen gegen den Anspruch, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind, mit dem Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 3 AbgEO verbunden werden.

Der angefochtene Pfändungsbescheid erging daher zu Recht.

II.) Pfändungsgebühren

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Da in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kein darauf gerichtetes Vorbringen erstattet, sondern lediglich auf das anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Abgaben verwiesen wurde, war festzustellen, dass die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO jeweils in Höhe von 1% vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren in Höhe von € 263,29 zu Recht festgesetzt wurden, ebenso die gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO vorgeschriebenen Barauslagen in Höhe von insgesamt € 4,46.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105222.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at