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ASoK 2, Februar 2015, Seite 76

VfGH: Bevorzugung weiblicher Frauenärzte bei Kassen-Verträgen ist nicht gesetzwidrig

Dass weibliche Frauenärzte bei der Vergabe von Krankenkassen-Verträgen gegenüber männlichen Frauenärzten bevorzugt werden, ist nach Ansicht des VfGH nicht gesetzwidrig. Ein entsprechender Antrag des LG Salzburg gegen die sogenannte Reihungskriterien-Verordnung wurde als unbegründet abgewiesen. Der evidente Mangel an weiblichen Frauenärzten rechtfertige es, dass es beim Punktesystem für die Vergabe von Kassen-Verträgen eigene Zusatzpunkte für Frauen (für die „durch das weibliche Geschlecht zusätzlich unmittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit“) gibt. Dem liege – so die Höchstrichter – die Überlegung zugrunde, dass viele Frauen das Bedürfnis haben, gynäkologische Untersuchungen von einer Ärztin durchführen zu lassen. Die Regelung diene zur Behebung eines – entgegen dem gesetzlichen Versorgungsauftrag – bestehenden Mangels bei der Gesundheitsversorgung sozialversicherter Patientinnen auf dem Gebiet der Frauenheilkunde. In Hinblick darauf sei die gewählte Maßnahme nicht unsachlich und die vorliegende Diskriminierung gerechtfertigt. Allerdings sei die Vorgangsweise nur so lange zulässig, als der derzeitige nennenswerte Mangel an weiblichen Frauenärzten gemessen am Bedarf weiter bestehe...

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