Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.02.2017, RV/7101496/2016

Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig wegen nicht rechtswirksam ergangener Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101496/2016-RS1
Gleichermaßen wurde auch die dem Vollmachtgeber anstelle des Zustellbevollmächtigten zugestellte Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam erlassen.
Folgerechtssätze
RV/7101496/2016-RS1
wie RV/7103611/2016-RS1
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6). Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Beschwerdevorentscheidung an den Insolvenzverwalter ist sie dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (; ). Der in weiterer Folge eingebrachte Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf, [Adresse], vertreten durch RA Dr. Thomas di Vora, Lendgasse 3, 9020 Klagenfurt, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , [Abgabenkontonummer],  betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitragess zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2007 bis 2009, 2011 und 2012 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Anschluss an eine Außenprüfung gemäß den §§ 147 ff BAO erließ die belangte Behörde den Rüfungsfeststellungen folgend u.a. Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2007 bis 2009, 2011 und 2012.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf brachte dagegen unter Berufung auf seine Vollmacht als Rechtsanwalt am (bei der belangten Behörde eingelangt am ) eine Bescheidbeschwerde ein.

Mit der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung vom , die an den Bf persönlich adressiert war und auch nur ihm zugestellt wurde, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab.

In dem dagegen gerichteten Vorlageantrag wies der rechtsfreundliche Vertreter des Bf darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung diesem und nicht ihm als ausgewiesenem Vertreter des Bf zugestellt worden sei.

Über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht vom teilte er mit, dass ihm der Bf die Beschwerdevorentscheidung nur per E-Mail übermittelt habe.

Es wird daher davon ausgegangen, dass die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf nicht im Original zugestellt wurde.

Das dargestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt befinden, und den glaubwürdigen Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf zur Übermittlung des als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Schriftstückes durch den Bf an ihn. 

Es ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 8 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Die Berufung auf die dem rechtsfreundlichen Vertreter erteilte (allgemeine) Vollmacht in der Bescheidbeschwerde vom  schließt auch eine Zustellvollmacht ein (vgl. ). Die belangte Behörde hätte daher nach § 9 Abs. 3 Zustellgesetz den Vertreter des Bf als Empfänger bezeichnen müssen.

Als Empfänger der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung wurde jedoch der Bf selbst bezeichnet. Es wurde dieses Schriftstück auch nur ihm selbst zugestellt.

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. ). Eine Sanierung ist jedoch nach § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz, BAO5, Zustellgesetz § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom dem als Zustellbevollmächtigten ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Bf lediglich per E-Mail übermittelt wurde, konnte die in § 9 Abs 3 Zustellgesetz vorgesehene Heilungswirkung nicht eintreten. Die "Beschwerdevorentscheidung" konnte daher mangels rechtswirksamer Zustellung auch keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Bf entfalten.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur). Wurde ein Vorlage­antrag eingebracht, obwohl keine Beschwerdevor­entscheidung zugestellt wurde, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).

Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung des Finanzamtes vom  nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war der Vorlageantrag vom als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101496.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at