Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2017, RV/1101091/2015

Pendlerpauschale bei zwei Wohnungen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 und Einkommensteuer 2012 und 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer machte mit Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2012 und 2013 das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro jährlich für die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung seiner Mutter in K und der Arbeitsstätte in M geltend. Für das bereits rechtskräftig veranlagte Jahr 2011 beantragte er die Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Wege einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens.

Mit Ergänzungsersuchen vom hielt das Finanzamt dem Bf. vor, laut Melderegisterabfrage habe sich sein Hauptwohnsitz vom bis zum in M befunden, während er in K polizeilich gar nicht gemeldet gewesen sei. Da er in M seine Arbeitsstätte habe, widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass er seinen Arbeitsweg von K aus zurückgelegt habe. Er werde daher eingeladen, sein Vorbringen durch geeignete Unterlagen wie z.B. Servicerechnungen oder Vorführberichte den verwendeten Pkw betreffend, eine Bestätigung über ein eventuell entrichtetes Kostgeld für den Wohnaufenthalt in der Wohnung seiner Mutter etc. nachzuweisen.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 ab und setzte die Einkommensteuer 2012 und 2013 ohne Berücksichtigung des geltend gemachten Pendlerpauschales fest. Zur Begründung führte es aus, der Bf. habe keinerlei Beweismittel zur Stützung seiner Behauptung vorgelegt.

In der gegen diese Bescheide am erhobenen Beschwerde begehrte der Bf. erneut das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro für die Fahrtstrecke K-M und machte zusätzlich den Pendlereuro in Höhe von 130,00 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, er verfüge in der Wohnung seiner Mutter über ein eigenes Zimmer mit Fernseher, Schrank mit Kleidung und Schreibtisch. Seine Mutter sei alleinerziehend und er sei ihre einzige Bezugsperson. Bei seiner Mutter befinde sich auch sein Haustier. Er sei mit wenigen Ausnahmen täglich nach K gefahren, da er in M über keine sozialen Kontakte verfüge und er große Probleme mit seinen Arbeitskollegen habe. Er sei bei einem Psychologen in K in Behandlung und in diesem Zusammenhang fast drei Monate im Krankenstand gewesen. Er sei spätestens ab bis  3 bis 4 Mal pro Woche nach K gefahren, und zwar von Freitag auf Samstag, von Montag auf Dienstag und von Mittwoch auf Donnerstag. Dabei seien die Fahrten in Zusammenhang mit ärztlichen Diensten und Spitalsaufenthalten nicht berücksichtigt. Seine Mutter sei in dieser Zeit psychisch sehr belastet gewesen. Zum Beweis seiner Angaben beantrage er die Einvernahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin A. und seiner Mutter als Zeugen.

Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf. auf, die Vorführberichte für die Jahre 2011 bis 2013 seinen Pkw betreffend sowie eine Arbeitgeberbestätigung über die tatsächlichen Arbeitszeiten und das im Betrieb seines Arbeitgebers praktizierte Arbeitszeitmodell vorzulegen und bekannt zu geben, wann er sich im Krankenstand befunden habe und eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen.

Auf dieses Ergänzungsersuchen legte der Bf. diverse Krankenstandsbestätigungen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vor.

Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Zur Begründung führte es aus, in den strittigen Zeiträumen liege keine behördliche Meldung eines weiteren Wohnsitzes vor. An der vom Bf. angegebenen Wohnadresse in der "Adr.1" sei er lediglich bis gemeldet gewesen, die Adresse „Adr.2"  scheine erst am als Hauptwohnsitz auf. Zudem seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, die die überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke K-M nachwiesen. Für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz laut polizeilicher Meldung „Madr. , XXX M“ und dem Ort der Arbeitsstätte „MAdr.4, XXX M“ könne ebenfalls kein Pendlerpauschale gewährt werden, da es sich dabei um eine Wegstrecke von lediglich 1 km handle, die geringste einfache Wegstrecke für die Gewährung eines Pendlerpauschales aber 2 km betrage.

Am stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen führte er aus, nach der Rechtsprechung sei der Familienwohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige seinen eigenen Hausstand habe, wenn er also eine Wohnung besitze, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspreche. Verfüge ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nur über eine Schlafstelle, so liege diesbezüglich keine Wohnung vor und sei die Fahrtstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnsitz zu berechnen.

Erneut beantragte er die Einvernahme von A. und seiner Mutter als Zeugen.

Mit Vorhalt vom ersuchte der Richter den Bf., zur Wohnung in Madr., XXX M, anzugeben, wie groß und wie eingerichtet diese Wohnung gewesen sei und  welchen Mietpreis er zu zahlen gehabt habe bzw. welcher Sachbezug für die Bereitstellung der Unterkunft angesetzt worden sei. D azu sei der Mietvertrag oder eine Mietbestätigung des Vermieters vorzulegen.

Ferner wurde er ersucht, die überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke K-M-K nachzuweisen. Schließlich wurde er aufgefordert, eine Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers in M über seine tatsächlichen Arbeitszeiten vorzulegen. Auf die vom Finanzamt an ihn gerichteten Ergänzungsersuchen vom und vom wurde verwiesen.

Diesen Vorhalt beantwortete der Bf. mit Schreiben vom wie folgt:

Er sei laut beiliegendem  Arbeitszeugnis vom bis in M beschäftigt gewesen. Dort sei er nicht in einer Wohnung, sondern je nach Verfügbarkeit in 3 verschiedenen Zimmern untergebracht worden. Die Zimmer seien zwischen 12 m² und 18 m² groß gewesen und hätten über eine Wasch- und Kochgelegenheit verfügt. Es gebe keinen Mietvertrag und es sei auch kein Sachbezug versteuert worden, die Unterkunft sei Bestandteil des Grundgehalts gewesen, da er auch zu Pannendiensten herangezogen worden sei und unregelmäßige Dienstzeiten gehabt habe.

Zum Nachweis der Unzumutbarkeit der Zurücklegung der Fahrstrecke Fahrtstrecke K-M-K und F-M-F mit Massenbeförderungsmitteln lege er Auszüge aus Google-Maps bei. Nachweise über die gefahrenen Kilometer könne er nicht erbringen.

Auch eine Bestätigung von seinem Arbeitgeber über seine Arbeitszeiten könne er nicht vorlegen. Seine Arbeitszeiten seien gewesen: Montag bis Sonntag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, davon zwei Mal von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Während der Saison habe er auch an Sonntagen gearbeitet. Natürlich habe er auch Arbeiten nach Bedarf durchgeführt. Er habe, je nach Möglichkeit, 1,5 arbeitsfreie Tage in der Woche gehabt. Dies zu dokumentieren sei schwierig, da der Betrieb immer von Auftragsarbeiten abhängig gewesen sei und diese Arbeiten am selben Tag hätten fertiggestellt werden müssen.

Am fand die beantragte Einvernahme der Mutter des Bf., Frau Z, als Zeugin vor dem Richter des Bundesfinanzgerichtes statt.
Zur Frage der Häufigkeit der Zurücklegung der Fahrtstrecke zwischen M und K gab sie an, ihr Sohn sei bis auf einen Tag täglich in ihrer Wohnung gewesen. Sie verfüge in der Straße1 Nr. in K L über eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 79 m². In dieser Wohnung habe ihr Sohn ein eingerichtetes Zimmer zur Verfügung gehabt. Er habe ihr für die Benützung des Zimmers monatlich zwischen 150,00 und 200,00 Euro übergeben. Zahlungsnachweise darüber gebe es nicht.

In M habe er sich nur angemeldet, um die Post dorthin zugesandt zu bekommen. Die Zimmer in M hätten durchschnittlichen Wohnbedürfnissen nicht genügt. Deshalb habe ihr Sohn auch nicht dort wohnen wollen. Nur wenn die Str. gesperrt gewesen sei oder wenn er Bereitschaftsdienst gehabt habe,  habe er dort übernachtet. Zwischen September und März habe er durchgehend Bereitschaftsdienst gehabt. Aber auch dann bzw. wenn er zu einem Pannendienst gerufen worden sei, sei er diesen in der Regel von K aus angetreten. Es habe dann von K zuerst nach M fahren müssen, um auf das Pannenfahrzeug umzusteigen und mit diesem von dort zum Pannenort zu fahren.

Von einer beantragten Zeugeneinvernahme der A. wurde Abstand genommen, da diese dem Gericht bekannt gegeben hatte, in den Jahren 2011 bis 2013 keine Kontakt zum Bf. gehabt zu haben.

II. Sachverhalt

Der Bf. war in der Zeit vom bis zum bei der U, einer KFZ-Servicestation mit Pannendienst und Abschleppdienst in Partnerschaft zum T, als KFZ-Mechaniker und Pannenfahrer beschäftigt. 

Der Bf. hatte Regelarbeitszeiten von Montag bis Sonntage 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, zweimal die Woche bis 19:00 Uhr. Daneben hatte wurde er zu Bereitschaftsdiensten herangezogen. Je nach Möglichkeit hatte er an 1,5 Tagen je Woche dienstfrei.

Um für den Pannendienst kurzfristig erreichbar zu sein, wurde ihm vom Arbeitgeber in M eine Unterkunft in Form von Zimmern zwischen 12 m² und 18 m² mit Wasch- und Kochgelegenheit als Unterkunft ohne Miete oder Ansetzung eines Sachbezugs zur Verfügung gestellt.

In der Wohnung seiner Mutter in X K, Straße1 Nr., stand ihm ein eingerichtetes Zimmer zur Verfügung.

Polizeilich war er vom bis zum in XXX M, MAdr.. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor, und zwar vom bis zum , befand sich sein Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister in der  Adr.1, danach im S, XX F und ab in der Straße1 Nr.,  X K.

III. Rechtslage und rechtliche Würdigung

Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fahrten bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 steht zusätzlich ein Pendlerpauschale und ab der Veranlagung 2013 ein Pendlereuro zu, wenn ein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I 2013/53).

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnfortzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich bei einer Fahrtstrecke bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich und bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich als Pendlerpauschale berücksichtigt.

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnfortzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich und bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich (§ 16 Abs. 1 lZ 6 it. d EStG; großes Pendlerpauschale). 

Die Voraussetzungen für das kleine und große Pendlerpauschale müssen in zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Bei durchgehender Beschäftigung ist Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Dabei muss der  Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren (LStR 2002, Rz 259; § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG BGBl. I 2013/53). Zeiten des Krankenstands, Urlaubs und Karenz sind für die Frage des Überwiegens nicht zu berücksichtigen (vgl. LStR 2002, Rz 250; Doralt, EStG13, § 16 Rz 101).

Ab der Veranlagung 2013 ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e und lit. f BGBl. I 2013/53).

Bis zur Änderung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch das BGBl. I 2013/53 war bei mehreren Wohnsitzen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, d.h. es war jene Wohnung heranzuziehen, von der aus die Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück tatsächlich vorgenommen wurden (vgl. insb. ).

Für die Bestimmung, was als Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gilt, ist die Verkehrsauffassung maßgebend. Danach kann ein Raum, in dem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur eine Schlafstelle eingeräumt ist und den dieser Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, nicht als Wohnung qualifiziert werden. Auch unter verminderten Anforderungen, die an Wohnungen am Arbeitsplatz zu stellen sind, ist ein solcher Raum nicht so beschaffen, dass er dem Inhaber ein Heim bieten könnte (vgl. ). Eine Wohnung liegt aber auch nicht vor, wenn ein unverheirateter Steuerpflichtiger im Haus oder der Wohnung der Eltern lediglich ein eingerichtetes Zimmer bewohnt (vgl. ; BFG RV/610506/2015).

Familienwohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem ein verheirateter oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (vgl. ).

Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dabei sind alle Beweismittel zu würdigen. Auch Zeugenaussagen sind Beweismittel, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Bei der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Rz 6 ff.; ).

Im Beschwerdefall hat der Bf. von seinem Arbeitgeber am Ort seiner Arbeitsstätte eine Unterkunft in Form von Zimmern mit Koch- und Waschgelegenheit in der Größenordnung zwischen 12 m² und 18 m² zur Verfügung gestellt bekommen. Dass er diese Zimmer mit einer zweiten Person teilen hätte müssen, hat er nicht behauptet und ist auch nicht davon auszugehen.

Auch wenn ein solches Zimmer nicht dem durchschnittlichen Wohnstandard entspricht, ist es doch nicht als Schlafstelle im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu qualifizieren. Denn der Bf. musste sich weder das Zimmer mit Arbeitskollegen teilen noch handelte es sich dabei lediglich um eine Notschlafstelle wie in den den Erkenntnissen vom , 2006/13/0196 oder vom , 2006/15/0145 zugrunde liegenden Fällen. Dies zumal an Wohnungen am Arbeitsplatz verminderte Anforderungen zu stellen sind.

Andererseits entspricht ein Zimmer in der Wohnung der Mutter nach der Verkehrsauffassung auch nicht den üblichen Wohnstandards eines erwachsenen Mannes und wäre unter diesem Gesichtspunkt auch nicht als Wohnung bzw. eigener Hausstand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 einzustufen. Zumindest kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf. in der Wohnung der Mutter eine Wohnung, in M aber nur eine Schlafstelle zur Verfügung gehabt hätte. Vielmehr sind die beiden Unterkünfte in etwa gleich zu behandeln. Das heißt, dass zumindest ab dem Jahr 2013 für die Berechnung des Pendlerpauschales die näher gelegene Unterkunft maßgebend ist, und das ist jene in M, Madr..

Im Übrigen ist für die in Streit stehende Frage entscheidend, welche Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich überwiegend zurückgelegt wurde. Dass es sich dabei um die Strecke K-M-K gehandelt hätte, ist unter den gegebenen Umständen wenig wahrscheinlich. Der Bf. hat neben seiner Tätigkeit als KFZ-Mechaniker auch Abschlepp- und Pannendienste durchgeführt und Bereitschaftsdienst verrichtet und dafür von seinem Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen. Daher ist davon auszugehen, dass er diese Unterkunft auch regelmäßig benutzt hat. Dass er selbst die Pannen- oder Abschleppdienste von K aus angetreten und dafür zunächst in das ca. 60 km entfernte M gefahren sein soll, um dort auf das Pannenfahrzeug umzusteigen und dann mit diesem zum Pannenort zu fahren, ist wenig glaubhaft. Denn eine derartige Dienstverrichtung hätte zur Folge gehabt, dass der Pannen- und Abschleppeinsatz sich um ca. eine Stunde verzögert hätte. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber eine derartige Verzögerung akzeptiert hätte.

Zudem wäre dem Bf. mit regelmäßigen Fahrten von K und M auch ein beträchtlicher Aufwand an Fahrt(Zeit) und Fahrt(Kosten) entstanden, den er nicht von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen hätte. Dass er einen solchen Aufwand auf sich genommen hat, obwohl er eine kostenlose Unterkunft zur Verführung hatte und diesen Aufwand durch die Benützung dieser Unterkunft vermeiden hätte können, ist ebenfalls wenig wahrscheinlich.

Die Aussage des Bf. und seiner  Mutter, der Bf. sei nahezu täglich von K nach M und zurück gefahren, erscheint unter diesen Umständen daher als unglaubwürdig.

Auch der Umstand, dass der Bf. in M ab April 2009 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, in K aber gar nicht, spricht gegen das Vorbringen des Bf. Die dazu gemachte Aussage seiner Mutter, er habe die Anmeldung nur vorgenommen, um die Post nach M gesandt zu bekommen, bestätigt diese Annahme. Denn hätte er tatsächlich täglich in K übernachtet, hätte er die Post auch täglich in K in Empfang nehmen können.

Wie oben ausgeführt, sind Werbungskosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung steigen, je ungewöhnlicher behauptete Sachverhalte sind. Der vom Bf. behauptete Sachverhalt, er sei im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Strecke K - M - K gefahren, obwohl er Bereitschaftsdienst zu verrichten hatte und dafür eine kostenlose Unterkunft in M zu Verfügung gestellt bekommen hat, in M zum Hauptwohnsitz gemeldet war, in K, wo er auch nur ein Zimmer benutzen konnte, hingegen gar nicht, ist ungewöhnlich. Es wäre daher am Bf. gelegen, diese Behauptung durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Der Bf. hat aber keinerlei der von ihm geforderten Nachweise über die zurückgelegten Fahrten erbracht. Auch einen Nachweis über ein an seine Mutter angeblich entrichtetes Kostgeld hat er nicht vorlegen können.

Es wird nicht in Abrede gestellt, das die Unterkunft bei der Mutter in K angenehmer war als jene in M und dass er auch tatsächlich immer wieder dort übernachtet hat. Dass er aber überwiegend iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG von K aus zur Arbeitsstätte nach M gefahren sein soll, ist nach dem bisher Gesagten unglaubwürdig.

Demgegenüber hat die vom Finanzamt vertretene Annahme, dass er die Arbeit überwiegend von der Unterkunft in M, Madr., angetreten ist, die höhere Wahrscheinlichkeit für sich. Für die Fahrtstrecke M, MAdr... – M, MAdr.4., steht aufgrund der Kürze aber kein Pendlerpauschale zu und dementsprechend auch kein Pendlereuro zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständliche Entscheidung beruht auf einer klaren Rechtslage sowie nur den Einzelfall betreffenden Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist durch diese Entscheidung nicht berührt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

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