Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.02.2017, RV/7102983/2016

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über den durch Bf., AdresseBf., als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des N.N., AdresseN.N., eingebrachten Vorlageantrag betreffend den Haftungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Datum1 wurde der über das Vermögen der X-GmbH am Datum2 eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom Datum3 wurde über das Vermögen des ehemaligen Geschäftsführers der genannten Gesellschaft das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Mit Beschlüssen vom Datum4 und Datum5 wurde ein Insolvenzverwalter zur Vertretung der Insolvenzmasse bezüglich sämtlicher vom Schuldner bestrittenen Forderungen bestellt.

Mit an N.N. gerichtetem Bescheid vom wurde dieser gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH für deren aushaftende Abgaben zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Der dagegen am  von N.N. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab das Finanzamt mit an N.N. gerichteter Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt und schränkte den Haftungsbetrag ein.

Mit Schreiben vom beantragte der Insolvenzverwalter die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und führte zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages aus:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom Datum3 sei das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des N.N. eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter sei für einen beschränkten Geschäftskreis bestellt worden, und zwar für die Vertretung der Insolvenzmasse bezüglich sämtlicher vom Schuldner bestrittenen Forderungen sowie allenfalls noch einlangenden und vom Schuldner bestrittenen Forderungen.

Am habe das Finanzamt einen Haftungsbescheid über € 24.183,11 erlassen, mit dem der Schuldner als Geschäftsführer der X-GmbH zur Zahlung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen worden sei.

Am selben Tag habe das Finanzamt im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren diese mittels Rückstandsausweises vom titulierte Forderung In Höhe von € 24.183,11 zur Anmeldung gebracht.

Am habe der Schuldner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid erhoben.

In der am vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien stattgefundenen nachträglichen Prüfungstagsatzung sei die oben näher bezeichnete Forderung, welche zu PN 9/ON 9 in das Anmeldeverzeichnis aufgenommen worden sei, vom Schuldner, dem Bf., zur Gänze bestritten worden. Über diese Bestreitung sei das Finanzamt mittels Mitteilung vom benachrichtigt worden.

Aufgrund der Beschwerde des N.N. sei am eine Beschwerdevorentscheidung ergangen.

Diese Beschwerdevorentscheidung sei damals nur dem Schuldner persönlich zugestellt worden; eine Zustellung an den Insolvenzverwalter sei jedoch unterblieben.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom sei das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des N.N. seit rund einem Jahr anhängig gewesen.

Der beschränkte Geschäftskreis des Insolvenzverwalters umfasse die Vertretung der Insolvenzmasse bezüglich sämtlicher vom Schuldner bestrittenen Forderungen.

Bei der vom Finanzamt am angemeldeten (und in weiterer Folge durch Beschwerdevorentscheidung vom eingeschränkten) Forderung handle es sich um eine derartige bestrittene Forderung. Das Finanzamt sei über die Bestreitung der Forderung durch den Schuldner mit Mitteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom informiert worden.

Die Zustellung von Entscheidungen, die bestrittene Forderungen beträfen, habe trotz des Umstandes, dass keine Postsperre bestehe, an den Insolvenzverwalter zu erfolgen. Da die Beschwerdevorentscheidung jedoch im vorliegenden Fall nur an den Schuldner persönlich zugestellt worden sei, sei die erste Zustellung unwirksam gewesen. Erst aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters vom sei die hier gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am auch dem Insolvenzverwalter zugestellt worden.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei die Beschwerdevorentscheidung daher nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern habe die diesbezügliche Rechtsmittelfrist erst am mit der Zustellung an den Insolvenzverwalter zu laufen begonnen. Der nunmehr vom Insolvenzverwalter eingebrachte Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sei daher rechtzeitig.

Über den Vorlageantrag wurde erwogen:

Im Zeitpunkt der Stellung des Vorlageantrags vom wurde über die Beschwerde vom hinsichtlich Haftungsinanspruchnahme vom noch nicht mit Beschwerdevorentscheidung entschieden, da im Zeitpunkt des als Beschwerdevorentscheidung intendierten und an N.N. gerichteten Schreibens vom die im Schuldenregulierungsverfahren des N.N. seitens des Finanzamtes angemeldete Haftungsschuld bereits (in der Prüfungstagsatzung vom ) gegenüber dem Insolvenzgericht vom Schuldner bestritten war, worüber das Finanzamt auch am informiert wurde.

Da der Insolvenzverwalter mit Beschlüssen vom Datum4 und Datum5 für die Vertretung der Insolvenzmasse bezüglich sämtlicher vom Schuldner bestrittener Forderungen bestellt wurde, hätte die Beschwerdevorentscheidung im Zeitpunkt nur wirksam an den Insolvenzverwalter (im Konkurs des N.N.) zugestellt werden können.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (zB ).

Eine solche wirksame Zustellung erfolgte bis heute nicht, da aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters vom auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung diesem mit Schreiben vom nicht das Original, sondern lediglich eine Kopie der (unwirksamen) Beschwerdevorentscheidung vom übermittelt wurde:

„Entsprechend Ihrem Antrag wird die Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftung des N.N. vom , das Original wurde bereits am an den Haftungspflichtigen zugestellt und ist somit rechtskräftig, zur Kenntnisnahme übermittelt.“

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann „gegen eine Beschwerdevorentscheidung“ ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist daher, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 6, unter Hinweis auf und ).

§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. Ein vorzeitiger (vor wirksamer Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet daher keine rechtliche Wirkung.

Nicht fristgerecht angebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen (Ritz, Verfrühte Anträge – Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).

Der Vorlageantrag vom ist somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass der Haftungsbescheid vom zu Recht an N.N. ergangen war. Auch konnte dieser am die Beschwerde noch selbst einbringen, da die Bestreitung einer Insolvenzforderung vor dem Insolvenzgericht zu erfolgen hat und diese erst in der Prüfungstagsatzung vom vorgenommen wurde, weshalb der Insolvenzverwalter noch nicht zuständig war.

Gemäß § 274 Abs. 1 lit. b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag beantragt wird.

Gemäß § 273 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 273 Abs. 5 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO kann der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Vorlageantrag als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.

Da sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unstrittigen Parteienvorbringen ergab, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil mit dem vorliegenden Beschluss das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102983.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at