Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2017, RV/6100593/2016

Immobilienertragsteuer und Hauptwohnsitzbefreiung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf., Adr._Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg – Stadt, Aignerstraße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Karl Brejcha, vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid vom schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) Immobilienertragsteuer von EUR 6.475, resultierend aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in M-Stadt, vor. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Bf., in der sie einwendet, dass die Wohnung von 1983 – 2004 ihr Hauptwohnsitz gewesen sei. Sie hätte in Österreich nie ein Einkommen gehabt, für ihren Lebensunterhalt habe ihr inzwischen verstorbener italienischer Ehemann gesorgt. Zwischen 2004 und dem Verkauf im Jahr 2013 sei die Wohnung ausschließlich zum Eigenbedarf während ihrer Besuche in M-Stadt genutzt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Hauptwohnsitzbefreiung nicht erfüllt seien. Im dagegen eingereichten Vorlageantrag vom (beim Finanzamt eingelangt am ) stellte sich die Bf. auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Hauptwohnsitzbefreiung doch vorlägen.

Über Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht (BFG) legte die Bf. eine Meldebestätigung des Einwohneramtes von M-Stadt vor, wonach sie in der Zeit von bis und dann wieder in der Zeit von bis ihren Hauptwohnsitz in der X-Straße hatte. Von 1977 bis 1980 hätten ihre Töchter in M-Stadt die Schule besucht, dann habe sie aus beruflichen Gründen ihres Ehemannes bis 1983 in Kanada gelebt, ab 1983 bis 2004 wieder in M-Stadt, und seither sei ihr Hauptwohnsitz in Italien.

Zur nicht nachweislich zugestellten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom teilte sie mit, dass sie diesen Bescheid erst am erhalten habe. Sie sei in den Sommerferien mit ihrer Familie in St. Moritz gewesen und habe den Bescheid erst nach ihrer Rückkehr erhalten.

B. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung den folgenden unstrittigen Sachverhalt zugrunde, der aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und den von der Bf. übermittelten Unterlagen sowie ihrem Vorbringen hervorgeht:

Die Bf. erwarb mit Kaufvertrag vom eine Eigentumswohnung in der X-Straße in M-Stadt, welche sie mit Kaufvertrag vom wieder veräußerte. Laut behördlicher Meldeauskunft hatte sie an dieser Adresse zwischen August 1977 und August 1980 ihren Hauptwohnsitz inne und dann wieder in der Zeit von August 1983 bis Oktober 2004. In den Jahren 1980 bis 1983 lebte sie ihren Angaben zufolge in Kanada. Im Jahr 2004 verlegte sie ihren Hauptwohnsitz nach XY und hat ihn seither laut amtlicher Bestätigung des italienischen Gemeindeamtes dort inne. Die Wohnung in der X-Straße diente der Bf. zwischen 2004 und dem Verkauf im Jahr 2013 für ihre Besuche in M-Stadt.

Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind. Die Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Immobilienertragsteuer wurden von der Bf. nicht beanstandet.

C.Rechtliche Würdigung

C/1. Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages

Gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz wird eine Zustellung ohne Zustellnachweis dadurch bewirkt, dass das Dokument in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Abs 2 leg.cit.).

Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post (die Gemeinde, den behördlichen Zusteller) als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen (Ritz, BAO5, § 26 ZustellG, Rz 3).

Die Bf. hat glaubhaft dargelegt, dass sie wegen ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit von ihrem Wohnort erst nach ihrer Rückkehr Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung erlangte. Das Finanzamt hat nichts Gegenteiliges behauptet, insbesondere nicht einen anderen Zeitpunkt der Zustellung bewiesen. Die Beweislast träfe nämlich die Behörde (; V 19/8).

Somit ist von der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages auszugehen.

C/2. Immobilienertragsbesteuerung

C/2.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 30 iVm § 30a EStG 1988 in der im Jahr 2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 112/2012, Abgabenänderungsgesetz 2012) unterliegen nach dem erfolgte private Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer. Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer
a) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Grundsätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen. Bei Grundstücken, die am nicht steuerverfangen waren, werden die Anschaffungskosten – mit Ausnahme eines hier nicht vorliegenden Falles - mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Steuersatz beträgt gemäß § 30a EStG 1988 25%.

C/2.2. Erwägungen

Während private Grundstücksveräußerungen vor dem nur in Ausnahmefällen (Spekulationsgeschäfte) der Einkommensteuer unterlagen, schuf der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 30 EStG eine generelle Steuerpflicht für Veräußerungserlöse aus privaten Grundstücksverkäufen (Immobilienertragsteuer) und sah dabei in bestimmten Fällen eine Steuerbefreiung vor. So sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben, steuerfrei (Hauptwohnsitzbefreiung). Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung werden in zwei Tatbeständen (lit a und b) präzisiert und enthalten insbesondere gewisse Nutzungszeiträume.

Die erste Tatbestandsvariante der Hauptwohnsitzbefreiung (lit a) hat zur Voraussetzung, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung dem Veräußerer „ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient“ hat. Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend jenen der Hauptwohnsitzbefreiung im Bereich der Spekulationsgeschäfte nach § 30 Abs 2 Z 1 idF vor dem 1. StabG 2012 (Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG17, § 30 Rz 154). Das Eigenheim muss also durchgehend "bis zur Veräußerung" als Hauptwohnsitz gedient haben. Eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor der Veräußerung steht der Hauptwohnsitzbefreiung entgegen (). Diese Rechtsansicht wird vom BFG in ständiger Rechtsprechung vertreten (; , RV/5100536/2014) und basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vor 2012 geltenden, insoweit gleichlautenden Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist, wonach die Wohnung dem Steuerpflichtigen unmittelbar vor der Veräußerung oder jedenfalls vor der unmittelbaren Vorbereitung der Veräußerung noch immer als Hauptwohnsitz dienen musste ().

Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Nutzung als Hauptwohnsitz während der vorgesehenen Fristen durchgehend erfolgt sein muss. Eine Unterbrechung der Nutzung sowie eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor der Veräußerung schließen daher die Anwendbarkeit der ersten Tatbestandsvariante aus (Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG17, § 30 Rz 144, 161; ebenso Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 7. Aufl. 2014, § 30 Rz 29ff).

Im vorliegenden Fall gab die Bf. ihren Hauptwohnsitz an der Adresse X-Straße in M-Stadt im Jahr 2004 auf und verlegte ihn nach Italien. Die Veräußerung der Wohnung erfolgte im Jahr 2013. Damit steht aber fest, dass die Voraussetzungen des ersten Befreiungstatbestandes (§ 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988) nicht erfüllt sind.

Der zweite Tatbestand (lit b) erfordert, dass die Wohnung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Damit sieht das Gesetz eine zehnjährige Beobachtungsfrist vor, deren Ende der Veräußerungszeitpunkt ist, und eine fünfjährige durchgehende Nutzung vor. Wann diese Nutzung während der Beobachtungsfrist tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht von Bedeutung. Es sind aber auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Bf. die Wohnung im Jahr 2013 veräußerte, den Hauptwohnsitz aber bereits 2004 aufgegeben hatte.

Somit kann die Hauptwohnsitzbefreiung entgegen der Ansicht der Bf. nicht zur Anwendung kommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Zur gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich ob die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind, existiert eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt (siehe Pkt. C/2.2.). Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100593.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at